Entscheid vom 1. Juli 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/317
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilflosenentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Eingang der Neuanmeldung bei der Klinik B.___ und bei Dr. F.___ je einen Bericht eingeholt. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 11. Januar 2019 (IV-act. 99) besucht die Beschwerdeführerin zweimal pro Woche die psychiatrische Tagesklinik in D.. Dr. F. hat am 16. Juli 2019 ebenfalls angegeben (IV-act. 105), die Beschwerdeführerin sei zweimal pro Woche in der Tagesklinik in D.___ präsent. Sie werde zudem durch C., Pflegefachfrau Psychiatrie, vor Ort intensiv begleitet. Sie habe dadurch eine klare Tagesstruktur. In der Anmeldung, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit C. und dem Beistand E.___ ausgefüllt hat, hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf einen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung angegeben, sie erhalte seit Oktober 2016 einmal pro Woche im Rahmen eines 90 minütigen Gesprächs Beratung und Unterstützung. Im Jahr 2006 hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen, nachdem eine Mitarbeiterin der die Beschwerdeführerin betreuenden Institution mitgeteilt hatte, die Kontakte mit der Beschwerdeführerin seien unregelmässig, sodass die Anforderung von zwei Stunden Begleitung pro Woche nicht erfüllt sei. Im Vergleich dazu ist es glaubhaft, dass sich der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung im Zeitpunkt der Anmeldung vom 14. Februar 2019 erheblich erhöht hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2019 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (Rz 8010 KSIH). Der Bedarf nach Hilfeleistungen muss regelmässig und in erheblicher Weise bestehen (Art. 37 IVV).
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf eine Dritthilfe angewiesen ist oder ob sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. In der Anmeldung vom 14. Februar 2019 (IV-act. 95) hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen angegeben, sie benötige lediglich im Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Dritthilfe. Einer persönlichen Überwachung bedürfe sie nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer der anderen fünf alltäglichen Lebensverrichtung auf eine Dritthilfe angewiesen wäre oder dass sie einer persönlichen Überwachung bedürfte, bestehen nicht. Damit ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 3 lit. a oder b IVV hat. Ebenso ist unstrittig, dass sie keiner durch ein Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Ersteres setzt einen täglichen Pflegeaufwand von wenigstens zwei Stunden voraus (vgl. Rz 8058 KSIH), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. An einer schweren Sinnesschädigung oder an einem schweren körperlichen Gebrechen leidet die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht.
Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV). Regelmässig ist eine lebenspraktische Begleitung, wenn sie über drei Monate hinweg durchschnittlich während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 462, E. 6.2; Rz 8053 KSIH).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Wenn eine Begleitperson also die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten (Tagesstrukturierung, Bewältigung von Alltagssituationen, Haushaltsführung; vgl. Rz 8050 KSIH) selbst ausführt, weil die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, ist auch dieser Aufwand als Teil der lebenspraktischen Begleitung zu qualifizieren (BGE 133 V 466, E. 10).
Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung besteht.
Die Beschwerdeführerin bezieht wegen einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit seit dem 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente (IV-act. 11, 24, 45, 55, 86). Die Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 IVV ist damit erfüllt. Die Hilfe, die die Beschwerdeführerin von ihrem Beistand E.___ im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft erhält, bildet gemäss Art. 38 Abs. 3 IVV nicht Gegenstand einer lebenspraktischen Begleitung. Diese Hilfe fällt bei der Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV also ausser Betracht.
Die Beschwerdeführerin lebt allein in einer Mietwohnung (IV-act. 85, 118-22). Sie wird durch die Pflegefachfrau C.___ vor Ort betreut. Zudem besucht sie zweimal pro Woche die Tagesklinik in D.___ (IV-act. 99, 105). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, der Besuch der Tagesklinik diene der Verhinderung der Isolation und der Pflege sozialer Kontakte. Die Beschwerdeführerin habe sonst keine Kontakte. Die Beschwerdeführerin hat selber angegeben, ihre engste Bezugsperson sei C.___ (IV-act. 104). Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung zum Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung wegen einer ernsthaften Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), nur insoweit geäussert, als sie ausgeführt hat, beim Besuch der Tagesklinik und der Betreuung durch C.___ handle es sich um medizinisch-pflegerische Behandlungsmassnahmen. Medizinisch-pflegerische Behandlungsmassnahmen seien Leistungen der Krankenkasse und fänden höchstens unter Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV Beachtung (aufwendige Pflege). In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, eine Gefährdung zur Isolation von der Aussenwelt sei gemäss Rz 8052.2 KSIH bei einem Besuch einer Tagesklinik ausgeschlossen. Im Folgenden ist zu prüfen, was vom Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV abgedeckt ist und ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV besteht ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist also die ernsthafte Gefahr, dass sich eine versicherte Person infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd von der Aussenwelt isoliert, massgebend. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr muss sich die Isolation bei der versicherten Person bereits manifestiert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 9C_543/2007, E. 5.2; Rz 8052 KSIH). Manifestieren bedeutet sicht- oder erkennbar werden. Demnach muss eine Isolation nicht bereits eingetreten sein, aber es müssen objektive Anzeichen dafür bestehen, dass die ernsthafte Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt besteht. Das von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV versicherte Gut ist die Fähigkeit, selbstständig leben zu können und ausreichende soziale Kontakte zu pflegen, also ein selbständiges Leben zu führen, ohne sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Damit verbunden ist das Ziel, dass sich dank der im Rahmen einer lebenspraktischen Begleitung geleisteten Hilfe der Gesundheitszustand der versicherten Person nicht verschlechtert (vgl. Rz 8052 KSIH). Der anspruchsbegründende versicherte Schaden besteht in der ernsthaften Gefahr, dass sich eine versicherte Person dauernd von der Aussenwelt isolieren könnte. Die versicherte Leistung besteht in der Hilflosenentschädigung, die die versicherte Person benötigt, um die ernsthafte Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt abzuwenden, indem sie die Hilfe leistende Person entschädigt. Im Zentrum steht also die Abwendung der ernsthaften Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt; diese stellt das versicherte Schadenereignis dar. Das Bundesamt für Sozialversicherung verkennt diesen Umstand, wenn es in Rz 8052.2 KSIH festhält, beim Besuch einer Tagesstruktur bestehe nie die Gefahr einer dauernden Isolation. Massgebend ist jedoch vielmehr, ob sich eine versicherte Person infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd von der Aussenwelt isolieren würde, wenn sie keine Tagesstruktur besuchen würde, da bereits die ernsthafte Gefahr einer dauernden Isolation versichert ist. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 144 V 367, E. 6.2.8; 133 V 455, E. 2.2.3). Das Bundesgericht hat festgehalten, die in Rz 8050-8052 KSIH vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung erweise sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform (BGE 133 V 449, E. 9; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, E. 5 m.w.H.). Rz 8052.2 KSIH ist aber erst in die ab 1. Januar 2014 geltende Version des KSIH aufgenommen worden. Seither hatte das Bundesgericht keine Gelegenheit mehr, sich zur Gesetzes- und Verordnungskonformität der Ausführungen in Rz 8052 ff. KSIH betreffend die Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation zu äussern. Nach dem oben Gesagten stellt die Aussage in Rz 8052.2 KSIH in Bezug auf den Besuch einer Tagesstruktur keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar, sondern ist gesetzes- und verordnungswidrig. Damit liegt ein triftiger Grund vor, von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen.
Der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung wegen einer ernsthaften Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, kann somit nicht mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin zweimal pro Woche die Tagesklinik in D.___ besuche, verneint werden. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Beschwerdeführerin dauernd von der Aussenwelt isolieren würde, wenn sie die Tagesklinik nicht besuchen würde. Ebenfalls relevant ist die Begleitung durch C.. Den Akten lassen sich allerdings keine Angaben entnehmen, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen würden, dass die Beschwerdeführerin ohne den Besuch der Tagesklinik und ohne die Begleitung durch C. tatsächlich ernsthaft gefährdet wäre, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Im Bericht der Klinik B.___ vom 14. März 2017 (IV-act. 118-28) ist zwar festgehalten worden, die Versicherte habe beim Eintritt angegeben, sie habe die Tagesklinik vor einer Woche zuletzt besucht und sich sozial komplett isoliert. Diese Information dürfte aber weitgehend auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Sie ist deshalb nicht geeignet, die ernsthafte Gefährdung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Auch die Angabe im Fragebogen (IV-act. 104), wonach die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Tagesklinik Kontakte pflege, beruht auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, den Fragebogen zusammen mit C.___ ausgefüllt zu haben. C.___ hat diesen aber nicht unterzeichnet, weshalb nicht erstellt ist, dass sie die darin enthaltenen Angaben bestätigt hat. Im Bericht der Klinik B.___ vom 13. September 2016 (IV-act. 85) ist schliesslich angegeben worden, die Beschwerdeführerin neige zu einem chaotischen Verhalten im Alltag. Dies allein genügt jedoch nicht, um die ernsthafte Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt zu belegen. Diesbezüglich ist der medizinische Sachverhalt also noch nicht ausreichend abgeklärt worden. Die Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es ist ihr überlassen, auf welche Weise sie diese Abklärungen vornimmt. Idealerweise wird sie hierfür eine psychiatrische Fachperson beiziehen.
Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung liegt auch vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge einer Beeinträchtigung der Gesundheit für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV). Die Beschwerdeführerin hat dazu im Fragebogen angegeben (IV-act. 104), sie werde bei Behördengängen und zu Arztbesuchen zwecks Termineinhaltung sowie zum Verständnis und zur Unterstützung von C.___ begleitet. Der Zeitaufwand betrage einmal monatlich eineinhalb Stunden. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitung bedürfte, um ihre Wohnung für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (dazu zählen etwa Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Coiffeurbesuche, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, vgl. Rz 8051 KSIH), bestehen nicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in der Replik zu dieser Form der lebenspraktischen Begleitung auf Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Letztere beziehen sich jedoch auf eine lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens. Mit der Angabe der Beschwerdeführerin allein, dass sie die Begleitung von C.___ für Behördengänge und Arztbesuche benötige, ist nicht objektiv erstellt, dass sie ohne diese Begleitung nicht in der Lage wäre, die Wohnung zu diesen Zwecken zu verlassen. Auch die Angabe im Bericht der Klinik B.___ vom 13. September 2016 (IV-act. 85), dass die Beschwerdeführerin im Alltag zu einem chaotischen Verhalten neige, ist zu pauschal und daher nicht geeignet, einen Hilfebedarf mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Der Sachverhalt ist also auch in diesem Punkt unzureichend abgeklärt worden. Die Angelegenheit ist deshalb für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ohne eine Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen könnte (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Eine lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens ist notwendig, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder im Haushalt angewiesen ist (Rz 8050 KSIH). Die Beschwerdeführerin hat im Fragebogen angegeben (IV-act. 104), sie besorge den Haushalt mehr oder weniger selbstständig. Sie führe dazu motivierende Gespräche mit C.. Diese helfe ihr bei der Tagesstrukturierung, indem sie mit ihr ein- bis zweimal wöchentlich die anstehenden Termine bespreche und bei Bedarf von ihr per SMS daran erinnert werde. Zudem bespreche sie mit ihr auch Fragen zu Ernährung und Gewicht. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen im Wesentlichen vorgebracht, bei den durch C. erbrachten Leistungen handle es sich um reine Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a und b KLV, welche nicht als lebenspraktische Begleitung zu qualifizieren seien. Sie hat sich dabei auf die ärztliche Verordnung der Leistungen vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (vgl. IV-act. 119) berufen. Im Weiteren hat sie ausgeführt, die lebenspraktische Begleitung falle unter die Massnahmen der Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV; solche Leistungen würden gemäss der ärztlichen Verordnung jedoch nicht erbracht. Anhand der Akten ist nicht objektiv erstellt, welche Leistungen C.___ in welchem Umfang tatsächlich erbringt. Auf die ärztliche Verordnung (und die kaum lesbare Klientenabrechnung, IV-act. 128-3) alleine ist nicht abzustellen, da die Möglichkeit besteht, dass C.___ weitere Leistungen oder auch Leistungen in einem geringeren Umfang als verordnet erbringt. Der medizinische Sachverhalt ist somit auch in dieser Hinsicht unzureichend abgeklärt worden. Die Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es ist ihr überlassen, auf welche Weise sie den Sachverhalt weiter abklärt. Eine Möglichkeit wäre, C.___ aufzufordern, die erbrachten Leistungen während drei Monaten nach Zweck und Dauer exakt aufzulisten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt in Bezug auf alle drei Formen der lebenspraktischen Begleitung nicht ausreichend abgeklärt worden ist. Demnach ist die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres entsteht und damit nicht vom Zeitpunkt der Anmeldung abhängig ist (vgl. BGE 144 V 363 ff. E. 6.2, 137 V 351; Rz 8092 und 8095 ff. KSIH), ist im Zuge der weiteren Abklärungen insbesondere relevant, ab welchem Zeitpunkt ein allfälliger Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung bestanden hat. Die Frage, ob dieser so erheblich ist, dass ohne eine lebenspraktische Begleitung eine Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung die Folge wäre (vgl. Rz 8040 KSIH), kann erst nach der Vornahme weiterer Abklärungen beurteilt werden. Sollte sich aufgrund der weiteren Abklärungen ergeben, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht, wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls wie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit einem allfälligen Anspruch auf eine Vergütung derselben Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu koordinieren ist.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Vorliegend ist der Vertretungsaufwand insbesondere aufgrund des bescheidenen Umfangs der massgeblichen Akten deutlich geringer gewesen als derjenige in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend einen allfälligen Rentenanspruch, der eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- rechtfertigen würde. Die Entschädigung wird auf pauschal Fr. 2'500.-- festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP