Entscheid vom 27. Mai 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2019/314
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 28. Oktober 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin anpassungsweise für die Zukunft eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin lässt hauptsächlich eine Weiterausrichtung der Rente beantragen.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1; vgl. auch schon BGE 102 V 165).
Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Denn die diagnostische Einordnung einer psychischen Störung allein legt das (dennoch) objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht fest (vgl. BGE 143 V 418 E. 4.1.2). Gemäss dem genannten BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) sind für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit diese Belastungsfaktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausser Acht. Hingegen können sie mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als solcher mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, wenn sie also einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2). Eine durch belastende Lebensumstände begründete fachärztliche Diagnose genügt nach der Rechtsprechung für einen Leistungsanspruch für sich allein noch nicht, sondern es ist eine krankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen bei psychosozialen Belastungsfaktoren abgrenzbare psychische Störung vorausgesetzt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. August 2018, 9C_262/2018 E. 4.2.1). Es ist also eine Abgrenzung zu reaktivem, invaliditätsfremdem Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastungen erforderlich (so bezüglich depressiver Leiden BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Früher waren gemäss BGE 130 V 352 (vom 12. März 2004) für pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage - nicht aber für eine schwerwiegende (selbständige) depressive Symptomatik (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2014, 8C_278/2014 E. 5.2) - die sogenannten Foerster'schen Kriterien zur Prüfung der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung zu beachten gewesen. - Vor BGE 141 V 281 erstattete medizinische Gutachten verlieren ihren Beweiswert jedoch nicht per se. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht, wobei je nach Abklärungstiefe und -dichte eine punktuelle Ergänzung genügen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8; vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. - An der Unrichtigkeit der Verfügung darf kein vernünftiger Zweifel bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet worden sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 11. Oktober 2017, 9C_383/2017 E. 3.2). Es ist entscheidwesentlich, ob die ehemalige Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, welche notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, 9C_383/2017 E. 3.2), wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. Juni 2010, 9C_247/2010 E. 2.1).
Die internistische Abklärung bei der polydisziplinären Begutachtung 2018 ergab dabei als Hauptproblem bei der Beschwerdeführerin einen chronischen Nikotinabusus mit sporadischem Gebrauch von Pulmicort und Ventolin (vgl. IV-act. 183-36). Ausserdem lägen rezidivierende Reizdarmbeschwerden vor. Beide Leiden seien nicht von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Diagnosen IV-act. 183-35). Eine letztmals vor einigen Monaten erfolgte Magen- und Darmspiegelung sei unauffällig ausgefallen (vgl. IV-act. 183-32).
In rheumatologischer Hinsicht wurde bei der polydisziplinären Begutachtung 2018 von chronischen rezidivierenden Lumboischialgien der Beschwerdeführerin ausgegangen. Bei der letzten Bildgebung mit MRI der LWS vom 4. Dezember 2017 hätten sich keine Zeichen radikulärer oder spinaler Einengung ergeben (IV-act. 183-27). Die Beschwerdeführerin habe sich (bei der Untersuchung) normal bewegt und beim Aus- und Anziehen keine Schonhaltung gezeigt. Nebst der leicht eingeschränkten Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule sei einzig die rechte Schulter bei Abduktion gegen Widerstand ab 90° leicht eingeschränkt gewesen. Entsprechend wurde eine leichte Periarthropathia humeroscapularis der Supraspinatussehne rechts diagnostiziert, die sich aber auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke (vgl. IV-act. 183-26 f.). Es bestehe seit 2002 eine reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule (vgl. IV-act. 183-25). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als MPA werde auf 20 % geschätzt, und zwar wegen etwas verlangsamter Bewegungsabläufe und vermehrt nötiger Pausen. In Frage kämen für die Beschwerdeführerin rückenadaptierte körperlich leichte büromässige Tätigkeiten ohne vorgeneigte Zwangshaltungen und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über ca. 5 bis 8 kg (IV-act. 183-28).
Die Begutachtung von Mai 2018 erscheint unter somatischen Gesichtspunkten vollständig. Die Ergebnisse sind ausreichend begründet. Es wurde dabei namentlich berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2006 Bandscheiben-Operationen auf Höhe L4/5 unterzogen hatte (vgl. IV-act. 183-34). Auf das Ergebnis einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unter somatischem Aspekt von 20 % (2018) kann daher abgestellt werden. Nach der Aktenlage ist bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 diesbezüglich keine Änderung mehr anzunehmen.
Diagnostiziert wurden bei der Beschwerdeführerin dissoziative Störungen gemischt. Ein Anhaltspunkt für eine spezifische oder kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige sich nicht, doch bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge, nämlich ängstlich-vermeidende (vgl. IV-act. 183-18 f.). Die rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert; es habe keine Psychopathologie mehr bestanden. Anhand der Lebensgeschichte zeige sich ein ausgeprägter reaktiver Charakter (der Leiden). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, auf verschiedene (benannte) Belastungsfaktoren mit depressiver Symptomatik reagiert zu haben. Die Diagnosekriterien der Dysthymia seien zurzeit nicht erfüllt (vgl. IV-act. 183-17 f.). In der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit wurden eine reduzierte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei zurzeit noch nicht absolut stabilem Gesundheitszustand und bei trotzdem erhalten gebliebenen Funktionen und Ressourcen (nachfolgend E. 5.1.2) angenommen (IV-act. 183-22). Bei weiter gutem Therapieverlauf sei in den nächsten sechs Monaten mit voller Arbeitsfähigkeit zu rechnen, zumal eine dissoziative Störung nicht mit einer konstanten Symptompräsenz imponiere. Bei einer Anstellung sei darauf zu achten, dass keine Nachtarbeit geleistet werden müsse und wenig zeitlicher Druck bestehe, und dass die Möglichkeit zu Pausen sowie ein geduldiges, wertschätzendes Umfeld bestünden (vgl. IV-act. 183-22).
Die weitaus meisten gewürdigten Fähigkeiten wurden (bei dieser Begutachtung von 2018) als unbeeinträchtigt beschrieben. Einzig die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (mässig) sowie die Proaktivität und Spontaneität (leicht) wurden als beeinträchtigt erachtet, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass Grundlage für diese Einschätzung die Selbstangaben der Beschwerdeführerin bildeten. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass der Alltag und das Freizeitverhalten der Beschwerdeführerin jedoch objektivierbare Aspekte einer (vorhandenen) Proaktivität und Spontaneität zeigen würden (vgl. IV-act. 183-22). Des Weiteren hielt der Gutachter der Psychiatrie fest, Anhaltspunkte für eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung hätten sich nicht gezeigt. Die Angaben seien zu den Angaben in den Akten kongruent gewesen (IV-act. 183-21). Diesbezüglich ist allerdings zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, zwei Psychopharmaka einzunehmen (vgl. IV-act. 83-12). Der Blutserumspiegel des einen lag knapp unter dem therapeutischen Bereich (IV-act. 183-17), so dass von einer Einnahme ausgegangen wurde (IV-act. 183-20). Das andere Mittel konnte laborchemisch jedoch nicht nachgewiesen werden (IV-act. 183-17 und -20), wobei der Gutachter der Psychiatrie es als für die Behandlung auch weniger wichtig bezeichnete (IV-act. 183-20). Mit dem Ergebnis des PACT-Tests von 88 (von 200) Punkten, somit der sehr tiefen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die kaum einer leichten sitzenden Tätigkeit entspreche (IV-act. 183-2), hat sich der Gutachter soweit ersichtlich nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.
Die (monodisziplinär) psychiatrische Verlaufsbegutachtung erfolgte am 1. Juli 2019 (Gutachten vom 27. August 2019) durch die medexperts unter Einbezug einer neuropsychologischen Abklärung (IV-act. 232-1 bis 7).
Der (gleiche) Gutachter der Psychiatrie diagnostizierte 2019 wiederum dissoziative Störungen gemischt (vgl. IV-act. 231-5 und -18).
Bei der Konsistenzprüfung 2019 wurde festgehalten, durch die konvergenten Ergebnisse sämtlicher multiplen formalisierten Beschwerdevalidierungsverfahren seien bei der Beschwerdeführerin negative Antwortverzerrungen im Sinn einer bewussten Selbstlimitierung und einer übertriebenen Beschwerdeschilderung positiv belegt worden, die aus neuropsychologischer Sicht nicht durch das psychiatrische Krankheitsbild selbst oder die Medikation erklärt werden könnten. Auch aus gutachterlicher klinisch-psychiatrischer Sicht hätten sich Anhaltspunkte für eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung ergeben (Angaben zu unterschiedlichen Auswirkungen der dissoziativen "Anfälle" auf die Fähigkeit zur Arbeit und zum Autofahren; Beschwerden und Traumatisierungen als solche; Vorhandensein eines äusseren Anreizes für das Beschwerdeverhalten; vgl. IV-act. 231-6).
Dr. I.___ und J.___ wandten (am 10. Januar 2019) ein, dass die (gutachterlichen) Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer gemischten dissoziativen Störung unzureichend seien, da damit die Persönlichkeitsentwicklung und die Traumatisierungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt würden. Es liege auch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor.
Bei der Begutachtung von 2018 hatte der Gutachter der Psychiatrie festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin lebensgeschichtlich rezidivierende affektive Reaktionen auf belastende Lebensereignisse aufgetreten seien, von denen sie sich jeweils wieder so weit habe erholen können, dass sie einer Berufstätigkeit habe nachgehen, aber auch an den sozialen Aspekten des Lebens habe teilhaben können (vgl. IV-act. 183-19 f.; reaktive Zustände vgl. auch IV-act. 231-5). Er hatte zudem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe auf die verschiedenen (benannten) Belastungsfaktoren mit depressiver Symptomatik reagiert (vgl. IV-act. 183-17). Der Gutachter hatte dargelegt, die diagnostischen Kriterien für dissoziative Störungen gemischt seien - "trotz störungstypischer wenig objektivierbarer Beweise" - überwiegend wahrscheinlich erfüllt. Ursächlich für dieses Störungsspektrum seien interpersonelle Probleme, die bei der Beschwerdeführerin lebensgeschichtlich klar vorlägen bzw. sich als reaktive Muster auf die bisherigen Belastungen zeigten (vgl. IV-act. 183-18 f.).
Zunächst lässt sich demnach festhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie sich aus der medizinischen Aktenlage ergibt, im Lauf der Zeit wiederholt psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt war. Auch einen Verlust der Rente würde sie nach ihren Angaben im Übrigen als sehr schlimm und ihr die Existenz raubend empfinden (vgl. IV-act. 231-12). Für die Invalidenversicherung ist relevant, ob die psychosozialen Belastungen zu einer (anhaltenden) psychischen Störung geführt haben, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. oben E. 2.3). Die diagnostische Einordnung ist dagegen sekundär, fragt doch Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nach Art und Genese des Gesundheitsschadens, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Massgebend ist vielmehr, dass den geklagten Beschwerden vollumfänglich Rechnung getragen wird (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. August 2000, I 432/99 E. 3a).
Letzteres kann vorliegend für die psychiatrischen Begutachtungen angenommen werden. Der Gutachter der Psychiatrie befasste sich (2019) mit der genannten Beurteilung von Dr. I./J.. Er wies darauf hin, dass auch Dr. I.___ berichtet habe, die Beschwerdeführerin erzähle von den betreffenden belastenden Ereignissen in der Regel nüchtern und mit einer beeindruckenden emotionalen Distanz (vgl. IV-act. 231-17; vgl. IV-act. 214-2). Der Gutachter stellte fest, sowohl 2018 wie bei der aktuellen Begutachtung von 2019 hätten die (im Bericht von Dr. I./J.) genannten Störungen weder beobachtet noch objektiviert werden können (vgl. IV-act. 231-17 f.).
Die Arbeitsunfähigkeitsschätzung im Verlaufsgutachten 2019 von - weiterhin (wie 2018 beurteilt) - 20 % begründete der Gutachter mit vorhandenen Limitationen der Durchhaltefähigkeit im Rahmen dieser Störungen (vgl. IV-act. 231-21 Ziff. 8.1), wobei diese auch als "subjektive Beeinträchtigungen" (hinsichtlich der Gruppenfähigkeit mässig sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit mässig bis erheblich) bezeichnet wurden (vgl. IV-act. 231-20 f. Ziff. 7.4). Zudem hielt er auch fest, die Diagnose imponiere weiterhin anhand der subjektiven Angaben und der Akten, während eine Objektivierbarkeit dieser Störung oder der Symptome störungsbedingt erschwert sei (vgl. IV-act. 231-17).
Da damit die Arbeitsfähigkeitsschätzung in gewisser Weise relativiert wird (vgl. auch den Hinweis auf einen Bedarf an Beurteilung durch den Rechtsanwender, IV-act. 231-6), kommt der Prüfung der Standardindikatoren besonderes Gewicht zu. Bedeutsam erscheint namentlich der Vergleich zu den Tagesaktivitäten einer versicherten Person. Diesbezüglich (bzw. zu den Ressourcen) hielt der Gutachter der Psychiatrie 2019 fest, die Beschwerdeführerin sei weiterhin in der Lage, Kontakte und Beziehungen zu pflegen und aufrechtzuerhalten (vgl. IV-act. 231-5; vgl. auch IV-act. 231-11 f. und 231-19). - Schon bei der Begutachtung 2018 - damals waren noch keine neuropsychologischen Testungen gemacht worden - hatte sich eine erhebliche Tagesaktivität erheben lassen (vgl. IV-act. 183-15), welche nach Einschätzung des Gutachters wie erwähnt objektivierbare Aspekte einer Proaktivität und Spontaneität zeigte (vgl. IV-act. 183-22).
Gemäss den psychiatrischen Gutachten von 2018 und 2019 liegt bei Würdigung aller Gegebenheiten im Ergebnis eine diagnostizierte psychiatrische Erkrankung mit der Folge von Arbeitsunfähigkeit vor. Mit der abweichenden medizinischen Auffassung und den Befunden hat sich der Gutachter auseinandergesetzt. Daher ist gemäss der gutachterlichen Beurteilung von einer psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 % auszugehen. Nach dem Dargelegten lässt sich zusammenfassend jedenfalls festhalten, dass (2018/2019) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dieses Ausmass überschreitende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vorlag.
Rheumatologisch gesehen war damals (2007) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei (u.a.) intermittierend sensomotorischer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links festgestellt worden. Es war festgehalten worden, die diffus ins linke Bein projizierten Missempfindungen und Gefühlsstörungen könnten Ausdruck einer postoperativen Vernarbungsproblematik sein; bei Nachweis im MRI könnte eine Infiltration Abhilfe schaffen. Das arbeitsmedizinische Problem bestehe in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten und für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen, längere Zeit rein im Stehen oder rein im Sitzen, in lang dauernd vorgeneigten Körperhaltungen, mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien oder im Überkopfbereich. Alle körperlich leicht belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit Gehen, Stehen und Sitzen, die möglichst frei von den genannten Belastungen seien, seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Derzeit bestehe in einer so angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (vgl. IV-act. 90-5). - Diese Formulierung deutet auf eine gewisse Tendenz zu einer unter 50 % liegenden Arbeitsunfähigkeit hin. Schliesslich war bei der interdisziplinären (also somatischen und psychiatrischen Gesamt-) Würdigung von einer Einschränkung von 50 % aus Gründen der Problematik am Bewegungsapparat ausgegangen worden (vgl. IV-act. 89-15).
Was den allfälligen medizinischen Verlauf seit dieser Begutachtung von 2007 betrifft, wurde im medexperts-Gutachten vom Mai 2018 zwar ausdrücklich festgehalten, somatisch gesehen habe sich keine Veränderung gezeigt (hingegen psychiatrisch, vgl. IV-act. 183-28). Diese Feststellung wurde indessen damit begründet, dass die eingehenden Abklärungen der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen vom 1. bis 7. Dezember 2017 durchwegs negativ gewesen seien (vgl. IV-act. 183-28).
Während bei der Begutachtung vom 17. April 2018 also von einem entsprechenden ("negativen") Zustand (vgl. IV-act. 183-28), nämlich rezidivierenden Lumboischialgien ohne radikuläre Zeichen (und bildgebend am 4. Dezember 2017 ebenfalls ohne Zeichen radikulärer oder spinaler Einengung, vgl. IV-act. 183-27), ausgegangen wurde, hatte zurzeit der asim-Begutachtung 2007 - rund ein halbes Jahr nach der Implantation der Bandscheibenprothese - gemäss jenem Gutachten wie erwähnt noch ein lumbospondylogenes Syndrom links mit einer intermittierend sensomotorischen Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links vorgelegen und war von einer möglichen postoperativen Vernarbungsproblematik ausgegangen worden (vgl. IV-act. 90-5). Beim Befund war damals u.a. dargelegt worden, der Quadrantentest sei rechts positiv gewesen mit Auslösung von Schmerzausstrahlungen ins linke Bein, links negativ (vgl. IV-act. 90-4). Von einer solchen Auslösbarkeit von Ausstrahlungen ist im rheumatologischen (medexperts-) Gutachten 2018 nicht mehr die Rede.
Was die Beweglichkeit betrifft, hatte der asim-Gutachter 2007 damals dargelegt, die Lateroflexion der HWS nach rechts sei zu einem Drittel eingeschränkt gewesen, ebenso die Rechtsrotation, was mit einer segmentalen Funktionsstörung der unteren HWS vereinbar sei (vgl. IV-act. 90-4). Auch diese Beeinträchtigung wurde im medexperts-Gutachten nicht mehr erwähnt. Sie hatte jedoch ehemals gemäss dem asim-Gutachten die Leistungsfähigkeit auch nicht beeinflusst und war nicht einmal in die Diagnoseliste eingeflossen (vgl. IV-act. 90-5). Umgekehrt ist in der Zwischenzeit eine die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende Periarthropathia humeroscapularis hinzugekommen (vgl. IV-act. 183-27).
Es waren bei der polydisziplinären medexperts-Begutachtung 2018 rheumatologisch gesehen lediglich noch ein etwas verlangsamter Bewegungsablauf und ein Bedarf an vermehrten Pausen zu berücksichtigen (vgl. IV-act. 183-28 Ziff. 8.1; diese leichte Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei in die psychiatrische Einschätzung zu integrieren).
Die Beurteilung einer erheblich höheren, rheumatologisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit (von neu 80 % statt 50 %) kann bei der gegebenen Aktenlage nicht allein auf eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts zurückgeführt werden. Sie erscheint vielmehr als Ausdruck einer verbesserten rheumatologischen Befundlage, da sich wie erwähnt zwischenzeitlich gezeigt hat, dass diesbezüglich keine namhaften Beeinträchtigungen mehr vorliegen, hatte die Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen am 19. Dezember 2017 (IV-act. 184 und 192-8 ff.) doch berichtet, bei einer umfangreichen Diagnostik einschliesslich MRI des Neurocraniums und der Wirbelsäule, Lumbalpunktion, Neuropathie-Screening, evozierter Potentiale, Röntgen-Thorax und ausführlicher laborchemischer Abklärung hinsichtlich rheumatischer Erkrankungen habe sich kein pathologischer Befund ergeben. Es sei von einer funktionellen Ätiologie bzw. Somatisierungsstörung auszugehen.
Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die früher (im Mai 2007) von der asim erkannte somatische gesundheitliche Beeinträchtigung zurzeit der medexperts-Begutachtung von 2018 nicht mehr in ausschlaggebendem Umfang vorhanden war, auch wenn die medexperts dem somatischen Zustand doch immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % zuschrieben. Ausserdem erscheint eine gewisse Angewöhnung im Lauf des langen vorliegend massgeblichen Zeitraums nach der asim-Begutachtung vom Mai 2007, die ihrerseits lediglich sechs Monate nach dem operativen Eingriff (zur Behandlung der fortgeschrittenen Osteochondrose mit medialer Diskushernie und Nervenwurzelkompression L5 bds., vom November 2006) stattgefunden hatte, überwiegend wahrscheinlich.
Was den Aspekt einer allfälligen zwischenzeitlichen Sachverhaltsveränderung im Lauf der Zeit betrifft, wurde im medexperts-Gutachten von 2018 unter psychiatrischem Aspekt die dissoziative Symptomatik als seit ca. November 2017 (Krankschreibung) neu bestehend (vgl. IV-act. 183-23) bezeichnet. Im Verlaufsgutachten von 2019 wurde dargelegt, seit einem "Zusammenbruch" der Beschwerdeführerin 2017 (mit Beginn der Abklärungen am Kantonsspital St. Gallen, vgl. Bericht vom 19. Dezember 2017) sei eine Änderung des Gesundheitszustands wie der Diagnose (damals neu dissoziative Störung) eingetreten (vgl. IV-act. 231-22). - Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits früher Missempfindungen beklagt hatte (vgl. etwa IV-act. 11-56 ff., Kribbelparästhesien an den Händen und im Gesicht, daneben u.a. Angstzustände). Bei der asim-Begutachtung von 2007 hatte sie ebenfalls ein Kribbeln und Brennen im linken Bein und im linken Fuss angegeben (vgl. IV-act. 90-2, 90-4), was damals im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung angegeben und wie erwähnt auch in jenem Zusammenhang gewürdigt wurde. Neu wurden dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen beschrieben (vgl. IV-act. 183-18 und IV-act. 205-2 oben). Ob es sich um eine massgebliche Sachverhaltsänderung innerhalb der relevanten Zeitspanne handelte, kann letztlich offen bleiben (vgl. E. 8).
Der Gutachter der Psychiatrie hält im Verlaufsgutachten vom 27. August 2019 fest, seit dem Gutachten von 2018 sei wegen der neuerlichen depressiven Episode zumindest für die Zeit der stationären Behandlung in der Klinik K.___ vom 24. September bis 20. Oktober 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ausserdem auch zuvor und danach, soweit retrospektiv beurteilbar von August bis Dezember 2018, zudem von Januar bis Mai 2019 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. IV-act. 231-6). Zu wiederholen ist zunächst, dass der Gutachter die gestellte Diagnose der dissoziativen Störungen und die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch Hinweise auf eine erschwerte Objektivierbarkeit und die Basis subjektiver Angaben relativiert hat (vgl. IV-act. 231-17). Wenn er somit 2019 dennoch rückblickend die erwähnten Phasen einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit (von 100 % und von 50 %) annimmt, so hat er dies mit dem stationären Klinikaufenthalt begründet. Dieser hatte rund vier Wochen gedauert und hatte eine Verbesserung auf Symptomebene bewirken können. Die Beschwerdeführerin habe Kraft und Kondition ausbauen, Antrieb und Körperwahrnehmung verbessern und eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen und physischen Zustandsbildes erzielen können. Die Beschwerdeführerin sei bei Austritt affektstabil gewesen. Weil aber auf Funktionsebene dennoch eine reduzierte Belastbarkeit vorliege, sei noch bis zum 3. November 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (vgl. IV-act. 205-2 f.). Der Aspekt der Behandlungserfolge kann bei der Beurteilung dieser retrospektiv (über diese damalige Krankschreibung hinaus) angenommenen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit unter den Aspekten der Standardindikatoren nicht (ebenso wenig wie der Einfluss der verdeutlichten Beschwerdeschilderung) ausser Acht gelassen werden. Spätestens für die Zeit ab der Begutachtung durch die medexperts von 2019 ist bei dieser Sachlage jedenfalls eine wesentliche, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.
Die asim war 2007 von einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 25 %, die medexperts-Gutachten sind von 20 % Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. - Eine wesentliche Veränderung der medizinischen Einschätzung der Beeinträchtigungen im relevanten Zeitraum ist unter psychiatrischem Aspekt allein demnach nicht zu erkennen.
Aus dem gleichen Grund steht einer Rentenaufhebung auch der Grundsatz "Eingliederung vor Rentenrevision" nicht entgegen, auch wenn die (bei der letzten Begutachtung knapp 51-jährige) Beschwerdeführerin bereits für die Zeit seit April 2012 (aber noch nicht schon seit mehr als 15 Jahren, vgl. dazu Bundesgerichtsurteil vom 12. Dezember 2019, 8C_597/2019 E. 8.1) eine Rente bezogen hatte. Ein Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) kann gegebenenfalls unabhängig davon vorliegen.
Dieser Aspekt kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn massgeblich wäre als Wiedererwägungsgrund insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Neuanmeldung vom August 2011 die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 29. Juni 2012 auf der Basis der im asim-Gutachten 2007 festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 50 % erlassen hatte, ohne neue eingehendere medizinische Abklärungen veranlasst zu haben, obwohl seit der Begutachtung immerhin bereits rund fünf Jahre vergangen waren, in denen Verschlechterungen oder Verbesserungen des Gesundheitszustands durchaus möglich waren. Dass die Beschwerdegegnerin hingegen auf das neue Gesuch eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden, da infolge eines Statuswechsels das Vorliegen eines nunmehr rentenbegründenden Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht worden ist.
Die angefochtene Verfügung mit einer Aufhebung des Rentenanspruchs ex nunc nach Anpassungsrecht erweist sich demnach als rechtmässig (vgl. E. 8).
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr bezahlt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP