Entscheid vom 16. Juni 2020
Besetzung
Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/307
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Soluna Girón, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (second opinion)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 angeordneten Begutachtung durch Dr. M.___.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.
Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Sozialversicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen diese aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/2006, E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze ergeben sich zwingend aus der im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit eines Grundrechtseingriffs vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV). Zu ergänzen bleibt, dass die konkret angeordnete Abklärungsmassnahme demnach auch geeignet bzw. tauglich sein muss, ein aussagekräftiges Beweisergebnis zu liefern.
In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, ob der medizinische Sachverhalt bereits als spruchreif abgeklärt betrachtet werden kann.
Dr. med. N., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teil des ZMB-Gutachtens aus, in der Untersuchung finde sich eine affektinkontinente, kindlich regressiv wirkende Versicherte. Sie sei ganz auf die Krankenrolle fixiert und zeige eine enorme Bedürftigkeit (IV-act. 163-37). Die psychiatrische Problematik der Versicherten sei schwerwiegend (IV-act. 163-38). Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 28. September 2017 zeigte sich demgegenüber ein anderes Bild. Zunächst gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich derzeit körperlich und psychisch in guter Verfassung fühle (IV-act. 181-2). Die verkehrsmedizinischen Experten stellten keine Anhaltspunkte für kognitive Einschränkungen oder affektive Auffälligkeiten fest. Insbesondere wurden der Antrieb und die Psychomotorik als unauffällig beschrieben (IV-act. 181-4 f.). Auch wenn der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen ist (act. G 1, Rz 38), dass die verkehrsmedizinischen Experten nicht über eine fachpsychiatrische Ausbildung verfügen, kann den von ihnen erhobenen Befunden und der von der Beschwerdeführerin damals gemachten Äusserungen nicht jede Bedeutung bei der Beweiswürdigung abgesprochen werden. Es handelt sich hier einerseits um klinische Eindrücke bzw. Selbstangaben und nicht um diagnostische Ausführungen. Andererseits bildet die Beurteilung sowohl somatischer als auch psychischer Einflüsse auf die Fahrtauglichkeit Gegenstand der Verkehrsmedizin und der Ausbildung zum Facharzt für Rechtsmedizin (siehe hierzu das Weiterbildungsprogramm für den Facharzt für Rechtsmedizin des SIWF Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung vom 1. Januar 2015 [letzte Revision: 23. November 2017], Ziff. 3.2.3). Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Rechtsmedizin bildet auch die forensische Psychiatrie (Weiterbildungsprogramm, Ziff. 3.2.8). Hinzu kommt, dass sich der psychiatrische Sachverständige des RAD zum Verhältnis der Erkenntnisse aus dem verkehrsmedizinischen zum psychiatrischen ZMB-Teilgutachten äusserte und einlässlich Diskrepanzen beschrieb (Stellungnahme vom 6. März 2018, IV-act. 182-3), die nicht von der Hand zu weisen sind. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass bereits die medizinischen Fachpersonen der Klinik C. im Austrittsbericht vom 6. August 2012 einen Zusammenhang zwischen dem psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und ihrer Fahrtauglichkeit beschrieben. Insbesondere empfahlen sie bei einer allfälligen Zunahme der Konzentrationsstörungen eine erneute Überprüfung der Fahrtauglichkeit (IV-act. 30-3).
Ausgewiesen sind ausserdem verschiedene inkonsistente Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin. Bereits im «Resümee» vom 14. November 2006 berichteten die in der Klinik O., Klinische Psychotherapie, stationär behandelnden medizinischen Fachpersonen, die Beschwerdeführerin wirke manipulierend. Indem sie in ihren Aussagen vage bleibe, sichere sie sich die Aufmerksamkeit. «Viele Aussagen wirken sehr angepasst und scheinen mehr auf die Bedürfnisse des Therapeuten abgestimmt, als ihre Situation zum Ausdruck zu bringen» (IV-act. 24-17). Im Rahmen der durchgeführten Integrationsmassnahmen hielt die Betreuerin fest, «in guten Momenten sprach sie (die Beschwerdeführerin) von möglichen Arbeitseinsätzen im 1. Arbeitsmarkt. Jedoch, wenn es konkret um Anfragen ging, reagierte Frau A. mit Abwesenheit» (IV-act. 132). Dr. N.__ hielt in damit zu vereinbarender Weise fest, die Beschwerdeführerin scheine die anamnestischen Angaben selektiv auszuwählen. Sie berichte anamnestisch von starken Scham- und Schuldgefühlen. Diese seien in der Untersuchung nicht spürbar geworden, was auf eine dissoziative Problematik schliessen lasse (IV-act. 163-35 oben). Demgegenüber wurde die wegen ungenügender familiärer Wertschätzung «riesige Kränkung» der Beschwerdeführerin spürbar, obwohl die Beschwerdeführerin berichtete, der Kontaktabbruch mit der Herkunftsfamilie sei nicht «im Streit» erfolgt (IV-act. 163-31). Die Beschwerdeführerin wurde zudem als ganz auf ihre Krankheitsrolle fixiert beschrieben. Sie zeige eine enorme Bedürftigkeit (IV-act. 163-37 oben). Die markantesten Persönlichkeitsfaktoren seien ein inkonsistentes Selbstbild, welches von einer übersteigernden Autonomievorstellung und massiven Versorgungswünschen, die nie genügend gestillt werden könnten, geprägt sei. Durch ihre Krankheit bekomme sie unbewusst eine Bedürfnisbefriedigung (IV-act. 163-38 unten). Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung gewisse Fakten aus ihrem Leben völlig anders darstelle, als sie in den Akten erwähnt seien. Es bleibe offen, ob es sich da um ein bewusstes Verfälschen oder ein unbewusstes Verleugnen dieser Tatsachen handle (IV-act. 163-39). Eine abschliessende, den Vorgaben der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und 143 V 409 genügende Konsistenz- und Ressourcenbeurteilung stellt die gutachterliche Beurteilung von Dr. N.___ damit nicht dar. Dies kommt auch zum Ausdruck aus ihrer folgenden Ausführung: «Auch ob sich die Beeinträchtigung im häuslichen Umfeld oder bei der Arbeit im Betrieb des Ehemannes gleich äussert wie bei der Arbeit im ersten Arbeitsmarkt kann aufgrund dieser Untersuchung nicht abschliessend beurteilt werden» (IV-act. 163-39).
Im Licht der vorstehend dargestellten Umstände ist es zumindest vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin, insbesondere nach Vorliegen der verkehrsmedizinischen Beurteilung, den Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht als nicht vollständig abgeklärt beurteilt. Daran vermag nichts zu ändern, dass der RAD-Arzt Dr. E.___ zunächst die Beweiskraft des psychiatrischen Teils des ZMB-Gutachtens bejahte (Stellungnahme vom 5. Juli 2016, IV-act. 164-2), hatte er doch noch keine Kenntnis der von den verkehrsmedizinischen Experten beschriebenen, von den gutachterlichen Feststellungen deutlich abweichenden Befunde. Diese sind jedoch gerade im vorliegenden Fall, in dem auffällige Inkonsistenzen bestehen und noch keine abschliessende Ressourcen- und Konsistenzprüfung vorliegt, geeignet, einen weiteren Abklärungsbedarf zu begründen. Was die Berichte von Dr. B.___ anbelangt, so scheinen diese primär auf einer vorbehaltlosen Übernahme der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu beruhen. Jedenfalls fehlt jegliche objektive Konsistenz- und Ressourcenprüfung. Diese Berichte vermögen bereits deshalb für sich allein keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu bilden.
Vorliegend kann offenbleiben, ob die Rügen der Beschwerdeführerin zutreffen, dass ihre Partizipationsrechte durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden seien und die Beauftragung einer männlichen psychiatrischen Fachperson mit der Begutachtung treuwidrig sei (act. G 1, Rz 45 ff.). Denn die direkte Anordnung einer weiteren psychiatrischen (Ober-)begutachtung erweist sich im jetzigen Verfahrensstadium als nicht verhältnismässig. Es wird von der Beschwerdegegnerin nämlich weder dargelegt noch ist erkennbar, weshalb der vor allem durch die neuen Erkenntnisse aus der verkehrsmedizinischen Begutachtung ausgelöste weitere Abklärungsbedarf nicht durch eine Rückfrage bei der psychiatrischen ZMB-Gutachterin behoben werden könnte. Eine Rückfrage erscheint auch noch ergebnisoffen, da Dr. N.___ die Unsicherheiten bei der Konsistenzprüfung namhaft machte und gerade noch keine abschliessende Beurteilung vornahm (IV-act. 163-39). Angesichts der bereits umfangreichen medizinischen Abklärungen in Form des verkehrsmedizinischen und des ZMB-Gutachtens erscheint zum jetzigen Verfahrensstand eine weitere psychiatrische Begutachtung bzw. die Erstattung eines psychiatrischen Obergutachtens durch eine noch nicht mit dem Fall der Beschwerdeführerin befasste psychiatrische Fachperson nicht als unabdingbar. Unter den gegebenen Umständen ist vor der Anordnung einer weiteren Begutachtung in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zunächst die psychiatrische ZMB-Gutachterin mit den Erkenntnissen im verkehrsmedizinischen Gutachten, der Kritik der Beschwerdegegnerin bzw. der von ihr wahrgenommenen Unklarheiten zu konfrontieren und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Erst danach wären bei Fortbestehen von Zweifeln bzw. Unklarheiten weitere Abklärungsmassnahmen in Form eines neuen psychiatrischen (Ober-)Gutachtens zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_874/2013, E. 3.3, Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2020, IV 2019/240, E. 2.4 mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abklärungsmassnahme erweist sich zum jetzigen Verfahrensstand somit als unzulässig.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung.
Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 13. März 2020 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Aufwand von Fr. 4'357.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht (act. G 10.1). Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 11.4 mit Hinweisen). In vergleichbaren Fällen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 4. Mai 2020, IV 2019/243, E. 3.3) wird üblicherweise eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen, selbst bei einem vollständigen Rentenprozess mit doppeltem Schriftenwechsel liegt die übliche Parteientschädigung bei pauschal Fr. 3'500.--. Der geltend gemachte Aufwand von 14.5 Stunden erscheint damit als zu hoch, insbesondere war auch die 16-seitige Beschwerde über das notwendige Mass hinaus ausführlich. Der Bedeutung der Streitsache und dem notwendigen Aufwand erscheint vorliegend mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und der nach dem ersten Schriftenwechsel zusätzlich geführten Korrespondenz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR