Entscheid vom 14. Dezember 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
IV 2019/305
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität ist bei im Gesundheitsfall Vollzeiterwerbstätigen folglich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln (Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Wenn eine versicherte Person ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht voll, sondern nur teilerwerbstätig gewesen wäre, ist der Invaliditätsgrad gemäss der langjährigen Praxis des Bundesgerichts anhand der sogenannten gemischten Methode zu berechnen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 141 V 21 E. 3.2). Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich; BGE 141 V 21 E. 3.2). Ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2019, 8C_820/2018, E. 3.2). Entscheidend ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz des in Art. 28a Abs. 2 IVG enthaltenen Hinweises auf die Zumutbarkeit somit grundsätzlich nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 30 E. 2.3). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2016, 9C_179/2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin sie im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Unrecht als Hausfrau eingestuft habe. Es sei nämlich anzunehmen, dass sie als Gesunde einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100 % nachgehen würde (vgl. act. G 1 und 10). Dies habe sie denn auch sowohl in dem von ihr im Februar 2018 ausgefüllten Fragebogen als auch in der Korrektur der ersten Version des ihr zur Unterschrift zugestellten Haushaltsabklärungsberichts zum Ausdruck gebracht (vgl. act. G 10 S. 8). Die bei der Haushaltsabklärung anwesende Tochter habe den Sinn der Frage nach der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall nicht richtig verstanden, weshalb bei Erhalt des Haushaltsfragebogens die darin enthaltene Antwort zu dieser Frage korrigiert worden sei (act. G 1 S. 5 und 10 S. 4 f.). Als die Beschwerdegegnerin ihr später einen neuen Haushaltsabklärungsbericht zukommen lassen habe mit dem Hinweis, bei der Gewichtung des Bereichs Ernährung sei eine falsche Zahl aufgeführt worden, weshalb der Bericht nochmals zur Unterschrift und Ergänzung zugestellt würde, sei sie davon ausgegangen, dass nur im Bereich Ernährung etwas geändert worden sei. Dem sei aber offensichtlich nicht so gewesen. Die von ihr ursprünglich vorgenommenen Korrekturen seien in dem Haushaltsbericht, wie er sich nun in den Akten der Beschwerdegegnerin finde, nicht mehr enthalten (vgl. act. G 1 S. 4 f. und 10 S. 7 f.). Jedenfalls sei die von ihr im Fragebogen vom Februar 2018 gemachte Aussage der ersten Stunde, wonach sie als Gesunde in einem Pensum von 100 % arbeiten würde, relevant (vgl. act. G 1 S. 6 und 10 S. 5). Die Qualifikation als Erwerbstätige richte sich nämlich nicht danach, ob jemand bereits einmal erwerbstätig gewesen sei. Sie habe ja auch an einem vom Sozialamt vermittelten Einsatzprogramm teilgenommen. Das Sozialamt hätte ihr im Gesundheitsfall zweifellos eine Stelle zugewiesen, wenn eine solche vorhanden gewesen wäre (act. G 1 S. 6). Nach der ablehnenden Verfügung hinsichtlich des Rentenantrages des Ehemannes von Oktober 2016 sei der Druck, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, offensichtlich auch nochmals gewachsen und die IV-Anmeldung durch das Sozialamt mit Nachdruck verlangt worden (act. G 1 S. 3 f.). Die Abhängigkeit vom Sozialamt sei auf Dauer kein Zustand, jedoch sei vorerst das IV-Verfahren des Ehemannes abgewartet worden, welches für den Ehemann vor wenigen Tagen auch vor Bundesgericht negativ ausgefallen sei (act. G 10 S. 7). Bezüglich der Frage, warum sie sich nicht schon früher um eine Stelle bemüht habe, sei zu berücksichtigen, dass sie zwei psychisch angeschlagene Kinder habe (act. G 10 S. 5 f.; IV-act. 36 S. 3 f.). Ihr Ehemann habe sie im Haushalt einerseits aus gesundheitlichen Gründen nicht entlasten können. Andererseits sei die Rolle des Ehemannes bei der Hausarbeit aber auch aufgrund der ihrem kulturellen Hintergrund entsprechenden klassischen Rollenteilung schon immer marginal gewesen (vgl. act. G 10 S. 6 f.). Die Kinder seien im Laufe der Jahre aber älter geworden, weshalb sich die Betreuung nun verringert habe (act. G 10 S. 5 f.). Was mögliche Stellen anbelange, sei aus der Gerichtspraxis bekannt, dass es auch Stellen gebe, bei denen keinerlei Vorbildung benötigt werde und auch keine Sprachkenntnisse erforderlich seien (act. G 1 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin gesteht ein, es sei ungünstig, dass sich der in den IV-Akten enthaltene Haushaltsabklärungsbericht und der von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegte Bericht hinsichtlich der Antwort zur Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit widersprächen. Allerdings habe sie, die Beschwerdegegnerin, sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht von einer fehlerhaften Vorstellung über die Ansicht der Beschwerdeführerin leiten lassen. Sie habe die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht hinsichtlich der Statusfrage in der angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben. Ihre abweichende Einschätzung habe sie nicht mit einem Widerspruch in den Haushaltsabklärungsberichten begründet, sondern damit, dass die Beschwerdeführerin noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und es für die Beschwerdeführerin aufgrund der schon seit 20._ bestehenden Arbeitslosigkeit des Ehemannes angezeigt gewesen wäre, sich schon früher eine Teilzeittätigkeit zu suchen (vgl. act. G 5 S. 5 f.). Soweit die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringe, ihre Kinder hätten früher noch mehr Betreuung bedurft, im Jahr 2018 aufgrund ihres Alters jedoch nicht mehr, sodass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre, könne ihr nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den ehelichen Unterhalt wäre der Beschwerdeführerin aufgrund des Alters der Kinder bereits ab dem Jahr 20._ die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit zumutbar gewesen. Im Übrigen hätte auch der Ehemann, der gemäss den gutachterlichen Einschätzungen in adaptierten Tätigkeiten über eine 70 oder 80%ige Arbeitsfähigkeit verfüge, die Beschwerdeführerin in der Kinderbetreuung und im Haushalt entlasten können, sodass diese einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, dass die Kinder diejenigen Tätigkeiten im Haushalt verrichteten, die ihr nicht mehr zumutbar seien. Dass die Beschwerdeführerin bisher nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei somit wohl weniger auf die Notwendigkeit der Kinderbetreuung zurückzuführen, sondern vielmehr Ausdruck einer bewusst gewählten Rollenteilung der beiden Ehegatten. Es sei nicht einzusehen, warum die Eheleute im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin von dieser abgewichen wären (act. G 5 S. 9 f.). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend mache, die Betreuung ihrer beiden psychisch angeschlagenen Kinder habe sie von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgehalten, sei nicht einzusehen, weshalb dies in der Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens anders gewesen sein solle (vgl. act. G 5 S. 7). Von einem erheblichen Wachsen des finanziellen Drucks bzw. des Drucks seitens des Sozialamtes, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, könne nicht die Rede sein. Gemäss der Auskunft der Sozialen Dienste E.___ seien vom Ehemann aufgrund der stets laufenden IV-Verfahren nie Arbeitsbemühungen verlangt worden und eine Leistungskürzung sei in diesem Zusammenhang nie erfolgt. Warum gerade die rentenabweisende Verfügung vom 10. Oktober 2016 die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dazu hätte veranlassen sollen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sei nicht ersichtlich (act. G 5 S. 7). Im Übrigen sei das Bestreben, einen grundsätzlichen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wegen mangelnder Kooperation nicht zu verlieren, nicht mit einer Erwerbsabsicht gleichzusetzen. Beim Beschäftigungsprogramm habe die Beschwerdeführerin keinen Lohn erhalten, weshalb dieses nicht als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könne (act. G 5 S. 8). Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tatsächlich um Arbeitsstellen bemüht hätte, erscheine es unwahrscheinlich, dass ihre Bemühungen plötzlich Erfolg gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe abgesehen von vier Jahren Grundschule keine Ausbildung absolviert, Deutschkenntnisse seien weder in Wort noch Schrift vorhanden und sie verfüge über keine Berufskenntnisse. Gemäss der Auskunft der Sozialen Dienste seien die Chancen der Beschwerdeführerin, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, marginal. Die bisherigen Bemühungen seien denn auch alle erfolglos gewesen (act. G 5 S. 10).
Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die Zustellung bzw. Akturierung der verschiedenen Versionen der Haushaltsabklärungsberichte ungünstig gelaufen sei (vgl. act. G 5 S. 5 f.). Da die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde nun aber den Abklärungsbericht mit den aus ihrer Sicht einschlägigen Korrekturen beigelegt hat (vgl. act. G 1.3), ist von einer vollständigen Aktenlage auszugehen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen kann. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat (vgl. act. G 5 S. 5), ist die Ansicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Erwerbsstatus im Gesundheitsfall ohnehin auch aus anderen Aktenstücken hervorgegangen. Namentlich hat die Beschwerdeführerin sich auch in ihrem Einwand gegen den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Vorbescheid (vgl. IV-act. 37) sowie im Fragebogen vom Februar 2018 (vgl. IV-act. 13) auf den Standpunkt gestellt, dass sie ohne Eintritt der Gesundheitsschädigung in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie denn auch auf die im Fragebogen gemachte Angabe einer 100%igen Erwerbstätigkeit als sogenannte Aussage der ersten Stunde, welcher einen hohen Beweiswert beizumessen sei (vgl. act. G 1 S. 6 und 10 S. 5). Es ist zwar richtig, dass den sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" beweisrechtlich häufig eine besondere Bedeutung zukommt, da sie in der Regel als unbefangener und zuverlässiger gelten als spätere Aussagen, die von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 8C_470/2018, E. 4.1 mit Hinweis, und vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 5.4.3 mit Hinweis). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann (vgl. act. G 5 S. 6). Vielmehr hat das Gericht gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde im Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2016, 9C_179/2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen, und vom 18. September 2018, 8C_470/2018, E. 4.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist denn der Beweiswert der von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen auch fraglich bzw. als reduziert einzustufen, da ihre Angaben – anscheinend abhängig von der sie jeweils unterstützenden Person, namentlich abhängig von deren Deutschkenntnissen und Verständnis der Fragen (vgl. dazu act. G 10 S. 4 f.) – teilweise unterschiedlich ausgefallen sind. So hat die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom Februar 2018 klar ausgesagt, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100 % nachgehen würde (vgl. IV-act. 13 S. 1). Anlässlich der im Februar 2019 durchgeführten Haushaltsabklärung hat sie dann aber, wie sie in der Beschwerde sinngemäss selber einräumt (vgl. act. G 1 S. 5; vgl. ferner act. G 10.1 und 10 S. 4 f.), ausgesagt, sie wäre auch im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig (vgl. IV-act. 30 S. 4); dies angeblich deswegen, da die anlässlich der Haushaltsabklärung als Übersetzerin fungierende Tochter die Frage falsch verstanden habe (vgl. act. G 1 S. 5 und 10 S. 4 f.). Unterstützt durch eine andere Tochter mit angeblich besseren Sprachkenntnissen hat sie sich dann in der ersten Version des ihr zugeschickten Haushaltsabklärungsberichts wieder auf den Standpunkt gestellt, im hypothetischen Gesundheitsfall erwerbstätig zu sein (vgl. act. G 10 S. 4 f. und 1.3 S. 4). In der zweiten Version des ihr zugeschickten Abklärungsberichts hat sie die anlässlich der Haushaltsabklärung gemachte Angabe zur hypothetischen Erwerbstätigkeit nicht mehr korrigiert (IV-act. 30 S. 4). Dass sie beim erneut zugestellten Bericht davon ausgegangen ist, sie müsse nur die Änderung im Ernährungsbereich überprüfen (vgl. act. G 10 S. 8, oben), ist zwar in gewisser Weise nachvollziehbar, die Entstehung der handschriftlich korrigierten Jahreszahlen im selben Bericht wären diesfalls jedoch unklar (vgl. IV-act. 30 S. 1 und 3), zumal die mit dem Fall betraute Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2020 zuhanden des Rechtsdienstes ausgeführt hat, dass auch in dem im April 2019 retournierten Abklärungsbericht Anmerkungen angebracht gewesen seien. Folglich sei sie davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe den Bericht gelesen und für richtig befunden (vgl. IV-act. 48). Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin selbst in der von ihr korrigierten Version des Haushaltsabklärungsberichts diejenige Feststellung, wonach es aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nie zu einer Anstellung gekommen sei, nicht bemängelt (vgl. act. G 1.3 S. 3). Die vorgenommene Korrektur, wonach sie im Gesundheitsfall, soweit möglich, einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. act. G 1.3 S. 4), ist somit eher dahingehend zu verstehen, dass sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt selbst ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen als schlecht eingestuft hat und folglich Zweifel gehegt hat, ob sie tatsächlich erwerbstätig wäre. Dies gilt umso mehr, als sie auch im Fragebogen vom Februar 2018 einerseits zwar ausgeführt hat, sie würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % arbeiten, ihren Verzicht auf Bewerbungsbemühungen jedoch nicht ausschliesslich mit ihrem Gesundheitszustand, sondern auch mit den fehlenden sprachlichen Kenntnissen und den dadurch bedingten schlechten Chancen auf eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt begründet hat (vgl. IV-act. 13 S. 2).
Diese von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einschätzung passt denn auch zu derjenigen der Sozialen Dienste E.___. Die das Ehepaar langjährig betreuende Sachbearbeiterin hat in einem Telefonat vom 6. Januar 2020 ausgeführt, dass das im Jahr 2013 gestartete Arbeitsprogramm zwar aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden sei, die Beschwerdeführerin aber auch aufgrund ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und der nicht vorhandenen beruflichen Erfahrung keine Chance gehabt hätte, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Die Beschwerdeführerin habe weder lesen noch schreiben können, ein Sprachkurs habe sich als nicht zielführend erwiesen (vgl. IV-act. 46). Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass nicht nur der ausgeglichene (vgl. Art. 16 ATSG), sondern auch der reale Arbeitsmarkt Stellen beinhalten kann, die geringe Sprachkenntnisse und keine Ausbildung erfordern und bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden kann (vgl. act. G 10 S. 6). Das Auffinden einer Anstellung ist somit nicht auszuschliessen. Angesichts der Einschätzung der Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste, die in einem Telefonat vom 8. Januar 2020 überdies auch noch auf soziale Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen hat, die eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt erschwert hätten (vgl. IV-act. 47), ist jedoch von einer kleinen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, selbst wenn dies ihrem Willen entsprochen hätte.
Ob die sich bereits seit 19._ in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführerin als Gesunde tatsächlich den Willen gehabt hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist ebenfalls zweifelhaft. Wie die Beschwerdeführerin in der Replik selber ausgeführt hat, haben sie und ihr Ehemann sich nämlich auf eine klassische Rollenteilung geeinigt, sodass der Ehemann nur wenig im Haushalt mitgeholfen hat. Als der Ehemann sich unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig gefühlt hat, hat er anscheinend nicht nur wegen gesundheitlichen Unvermögens, sondern auch aufgrund der kulturell bedingten Rollenteilung keine vermehrten Anstrengungen gezeigt, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu entlasten, damit diese einer Arbeit nachgehen könnte (vgl. act. G 10 S. 6 f.). Dies scheint sich auch nicht geändert zu haben, als die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gefühlt hat, sämtliche Haushaltstätigkeiten auszuüben. Eingesprungen sind nach ihren Aussagen nämlich die Kinder (vgl. act. G 10 S. 6 f. und IV-act. 30 S. 8). Der Wille der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an der gewählten Rollenteilung festzuhalten, ist damit auch im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin wahrscheinlich. Darauf deutet auch die in der Replik gemachte Aussage hin, dass die Abhängigkeit vom Sozialamt auf die Länge natürlich kein Zustand wäre, jedoch vorerst der Ausgang des IV-Verfahrens des Ehemannes abgewartet werden sollte (vgl. act. G 10 S. 7). Der Wille, den Ausgang des IV-Verfahrens des Ehepartners abzuwarten, bevor eigene Eingliederungsbemühungen angegangen werden, weist auf den Wunsch hin, das bisherige Rollenmodell beizubehalten, mithin keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn der Lebensunterhalt mittels einer dem Ehemann zugesprochenen IV-Rente hätte bestritten werden können. Dazu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, zwei psychisch angeschlagene Kinder zu haben, die es ihr womöglich erschwert hätten, bereits früher einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. act. G 10 S. 5 f.; act. G 1 S. 6 i.V.m. IV-act. 36 S. 3 f.). Warum diese Kinder nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung durch die Beschwerdeführerin weniger Betreuung benötigt haben sollen, hat die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt. Der Hinweis in der Replik, die Kinder seien nun älter und bedürften daher weniger Betreuung (vgl. act. G 10 S. 5 f.), steht in keinem direkten Zusammenhang mit allfälligen psychischen Beeinträchtigungen. Weiter ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass das Argument, die Kinder hätten im Jahr 2018 keiner elterlichen Betreuung mehr bedurft, weshalb die Beschwerdeführerin spätestens dann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. act. G 1 S. 3, unten; vgl. ferner act. G 1 S. 6 i.V.m. IV-act. 36 S. 3), ebenfalls nicht stichhaltig ist. Es kann diesbezüglich auf die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort gemachten, im Grundsatz zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. act. G 5 S. 9).
Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, kommt es im Übrigen nicht nur auf ihre eigenen Präferenzen, sondern auch auf die äusseren Umstände an. Grundsätzlich ist offenkundig, dass seitens des Sozialamtes ein gewisser Druck zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. zur Aufnahme von Arbeitsbemühungen entstehen kann. So hat die Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste beispielsweise ausgeführt, die Sozialleistungen hätten gekürzt werden können, wenn die Beschwerdeführerin am ab 2013 aufgegleisten Beschäftigungsprogramm nicht teilgenommen hätte (vgl. IV-act. 46). Der Beschwerdegegnerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, warum genau die rentenabweisende Verfügung vom 10. Oktober 2016 den Druck, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erhöht haben soll, zumal damals ja noch der Rechtsweg gegen die Verfügung offen gestanden hatte (vgl. act. G 5 S. 7). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte schon früher einen abschlägigen IV-Bescheid erhalten (vgl. IV-act. 49). Gegen die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund äusseren Drucks, namentlich ab Oktober 2016, dazu gezwungen gesehen hätte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, spricht auch die in der Replik gemachte Aussage, die dauerhafte Abhängigkeit vom Sozialamt wäre keine Lösung gewesen, jedoch habe das IV-Verfahren des Ehemannes abgewartet werden sollen (vgl. act. G 10 S. 7). Gleichwohl ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass der Druck mit der Zeit zugenommen hätte. Angesichts der aus Sicht der Sozialen Dienste unabhängig des Gesundheitszustandes nur marginalen Chancen der Beschwerdeführerin, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. IV-act. 46 f.), erscheint es jedoch zweifelhaft, dass diese auch nach dem Beschäftigungsprogram Druck auf die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten. Naheliegender scheint, dass ein mögliches Erwerbspotential des Ehemannes in Betracht gezogen worden wäre, nachdem dieser im Jahr 2016 erneut einen negativen IV-Bescheid erhalten hatte. Da dieser Rentenbescheid jedoch bis zum Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (vgl. dazu act. G 10 S. 7 und IV-act. 47), war entsprechend den Aussagen der Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste eine Leistungskürzung kaum ein Thema gewesen (vgl. IV-act. 47).
Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als Hausfrau nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das Abstellen auf die im Haushaltsabklärungsbericht ermittelte Einschränkung im Haushalt von 1.67 %, die nachvollziehbar erscheint und seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden ist. Folglich resultiert offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint aufgrund des begrenzten Streitthemas sowie des geringen Aktenumfangs eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von
Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit.
Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).