Entscheid vom 28. Juni 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2019/301
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 4. Oktober 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2012 (gemäss IV-act. 145-1) beurteilt und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 27 % abgewiesen hat (daneben hat sie ein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen, vgl. nachfolgend). Für den allfälligen Rentenanspruch ist denn auch nicht die Anmeldung vom 14./20. März 2018 massgeblich, hatte die Beschwerdegegnerin das entsprechende Abklärungsverfahren doch (insofern zu Recht) von Amtes wegen unmittelbar an ihre Mitteilung vom 23. November 2017 angeschlossen. - Mit dieser Mitteilung hatte die Beschwerdegegnerin damals angeordnet, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr angezeigt seien, weil die Beschwerdeführerin die erstmalige berufliche Ausbildung erfolgreich absolviert habe. Das spätere Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16./19. März 2018 um eine Unterstützung bei einer Zweitausbildung als Fachfrau Betreuung hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung abgelehnt. Sie hat den Anspruch als nicht gegeben bezeichnet, weil die Beschwerdeführerin bereits ausreichend ausgebildet sei und es sich um eine Weiterbildung handeln würde (vgl. auch IV-act. 132). Die Beschwerdeführerin hat diesen Anfechtungsgegenstand der beruflichen Massnahmen mit der Beschwerde allerdings nicht zum Streitgegenstand gemacht. - Streitgegenstand bildet demnach zunächst der von der Beschwerdegegnerin abgelehnte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. - Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe (vgl. auch Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2019, IV 2018/147 E. 1.3, vom 3. Juli 2020, IV 2018/143 E. 2.1, vom 17. März 2014, IV 2012/71 E. 1, und vom 21. September 2004, IV 2003/100 E. 2). Dass in der Beschwerde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht gestellt wurde, vermag an Letzterem nichts zu ändern.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. schon BGE 102 V 165). - Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418 E. 7.1 f.; vom 30. November 2017) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. - Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, (u.a.) die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Versicherte Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführungen von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (vgl. Art. 14a Abs. 1 IVG).
Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). - Versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Personen entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 IVG unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. b). Unter diesen Tatbestand der beruflichen Neuausbildung fallen - vorbehältlich der Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV und Art. 17 IVG - auch Sachverhalte, wo eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abgeschlossen wird, eine Betätigung auf diesem Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. Februar 2000, I 618/99, und vom 18. April 2000, I 556/98). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist ausserdem nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. - Arbeitsunfähige versicherte Personen, welche eingliederungsfähig sind, haben nach Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). - Gemäss Art. 18a Abs. 1 IVG kann die IV einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.
Beim psychopathologischen Befund (in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien) wurde darin festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung kooperativ gewesen und habe sich offen auf die Exploration eingelassen. Die Kontaktaufnahme sei insgesamt unkompliziert gewesen; es sei problemlos ein guter affektiver Rapport zustande gekommen (vgl. IV-act. 128-33 f.). Die Konzentrationsspanne und die Aufmerksamkeit seien während der ganzen Untersuchungszeit aufrechterhalten worden und Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten hätten sich nicht ergeben (vgl. IV-act. 128-33 f.). Bei den einzelnen Aspekten wurde festgehalten, es bestünden Platzangst (insbesondere in kleinen Räumen) und Höhenangst, ohne Vermeidungsverhalten, ausserdem generalisierte Ängste, betreffend vorwiegend Krankheiten, ausserdem Zukunftsängste (vgl. IV-act. 128-35). Aufgefallen sei phasenweise eine emotionale Labilität (vgl. IV-act. 128-33); klinisch hätten sich Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, zwanghaften und schizoiden Anteilen ergeben (vgl. IV-act. 128-35). Der Gutachter erklärte weiter, es habe ausserdem eine Zusatzuntersuchung anhand der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP stattgefunden. Dabei habe er bei der Beschwerdeführerin leicht- bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation erhoben, insbesondere im Bereich der Items Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit (vgl. IV-act. 128-37).
Zum Aspekt der Objektivierung wurde im Gutachten festgehalten, im Rahmen der Exploration und Untersuchung hätten die bei der Anamnese angegebenen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen analog dem semiobjektiven Befund nach AMDP nicht objektiviert werden können. Da das Ausmass der allfälligen kognitiven Funktionsstörungen für die Begutachtung hinreichend reliabel und valid quantifiziert sein müsse, sei zur Beurteilung des Defizitprofils und der Quantifizierung der Defizite ein neuropsychologisches Zusatzgutachten veranlasst worden. Dabei seien leichte bis mittelgradige Einbussen der Aufmerksamkeitsfunktionen und der Impulskontrolle gefunden worden. Ausserdem sei der Verdacht auf eine ADHS und auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung geäussert worden (vgl. IV-act. 128-45 f.). - Aus dem betreffenden Bericht über die neuropsychologische Untersuchung gab der Gutachter wieder, es hätten sich leichte bis mittelgradige kognitive Einschränkungen bezüglich der Aufmerksamkeit und der Impulskontrolle gezeigt, das verbale Gedächtnis sei unterdurchschnittlich gewesen, hauptsächlich wegen unkonzentrierten Zuhörens. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien unterschiedlich gut gewesen. Bei der direkten Reaktionszeit auf Reize seien die Ergebnisse leicht unter und im Durchschnitt gewesen. Ein langer Aufmerksamkeitstest (T.O.V.A., Test of Variables of Attention, vgl. IV-act. 67) habe aber auf eine eklatante (massive, vgl. IV-act. 128-72) Störung der Aufmerksamkeit und der Impulskontrolle hingewiesen. Der Fragebogen ADHS-E (Pearson, vgl. IV-act. 67) habe in der aktuellen Untersuchung ebenfalls deutliche Hinweise auf eine ADHS ergeben. Die kognitive Flexibilität und Umstellfähigkeit seien unauffällig gewesen; lediglich die Wortflüssigkeit habe unter dem Durchschnitt gelegen. Der Persönlichkeitstest (SKID II, Strukturiertes Klinisches Interview für DMS IV, Hogrefe, vgl. IV-act. 128-67) habe Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung ergeben (vgl. IV-act. 128-38 f.). - Bei der neuropsychologischen Untersuchung selbst war u.a. festgehalten worden, während der sehr strukturierten Testsituation sei die Handlungs- und Impulskontrolle der Beschwerdeführerin unauffällig gewesen (vgl. IV-act. 128-70). Sie sei insgesamt motorisch unruhig gewesen (vgl. IV-act. 128-66). Sie habe motiviert mitgearbeitet (vgl. IV-act. 128-66) und den Symptomvalidierungstest mit unauffälligen Werten absolviert. Ein aggravierendes Verhalten habe nicht beobachtet werden können (vgl. IV-act. 128-68). Die gutachterliche (neuropsychologische) Konsistenzprüfung habe keine Hinweise für eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation ergeben (vgl. IV-act. 128-73).
Der Gutachter begründete die Diagnosen und hielt dabei u.a. fest, überwiegend wahrscheinlich träfen die diagnostischen Kriterien für die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung auf die Beschwerdeführerin zu (IV-act. 128-47). Es lägen auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge vor, und zwar vor allem angesichts der bisherigen Probleme bei der beruflichen Integration (IV-act. 128-49). Die Übergänge zwischen Akzentuierung (ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) und Störung (je nach Symptomatik Arbeitsunfähigkeit möglich) seien fliessend. Bei der Beschwerdeführerin lägen keine pathologischen Reaktions- und Verhaltensmuster vor, die sozial unverträglich wären (vgl. IV-act. 128-49). Der Konsum psychotroper Substanzen sei vor allem Ausdruck der emotional instabilen Anteile der Persönlichkeitsakzentuierung bzw. der kombinierten Persönlichkeitsstörung, also sekundär. Ihre Fähigkeit zur kontrollierten Modifikation weise auf angemessene innerseelische Ressourcen hin (IV-act. 128-49). - Bei der Beurteilung eines unter den Aspekten der Standardindikatoren massgeblichen Vergleichs der Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten hielt der Gutachter fest, es liege weder eine affektive noch andere psychiatrische Störung vor, die sich etwa aufgrund eines verminderten Antriebs in einem reduzierten Alltagsniveau widerspiegeln würde (vgl. IV-act. 128-52; das Tagesprofil weise nicht auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin, vgl. IV-act. 128-45). Im Weiteren stellte er aber fest, bei kritischer Würdigung von Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunden, Beschwerdevalidierungstests, Selbsteinschätzungsskalen und Drogen-Screening habe sich ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild ergeben. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, ebenso wenig Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Ein Leidensdruck liege aus fachärztlicher Sicht vor (vgl. IV-act. 128-52).
Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung wurde mit den - gemäss den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgefundenen - leicht- bis mittelgradigen Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere bei den Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Gruppenfähigkeit (vgl. IV-act. 128-49 f.) begründet.
Was den medizinischen Sachverhalt angeht, kann angesichts der Basis in umfassenden Abklärungen und ausreichend (trotz gutachterlichen Hinweises auf ein kaum explorierbares reduziertes Alltagsaktivitätsniveau, vgl. IV-act. 128-45) nachvollziehbarer Begründung auf das Gutachten abgestellt werden (was im Übrigen unbestritten ist). Es fallen demnach die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (bei früher diesbezüglich anerkanntem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang) und die akzentuierten Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin - beide von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - zusammen (vgl. IV-act. 128-40). Eine fachärztlich-psychiatrische Diagnose und eine bedeutende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind (zumindest bis zur künftigen Anpassung der empfohlenen therapeutischen Massnahmen, IV-act. 128-54; bzw. zutreffender Weise bis zur durch solche Massnahmen erreichten Erhöhung der Arbeitsfähigkeit; vgl. hierzu auch Bundesgerichtsurteil vom 2. September 2014, 9C_395/2014 E. 4.5) demnach ausgewiesen. Im Gutachten kann auch die Bestätigung gefunden werden, dass bei der Beschwerdeführerin (mit der diagnostizierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) eine chronische Erkrankung über das Adoleszentenalter hinaus fortbesteht, die schon im Kindesalter erkennbar geworden ist (vgl. IV-act. 128-46 f.). Die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen lassen sich zumindest auf die Zeit seit Abschluss der erstmaligen Ausbildung zurückbeziehen, da keine Veränderung beschrieben wurde.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen versicherten Personen ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Für versicherte Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können, sieht Art. 26 Abs. 1 IVV vor, dass das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik gemäss einer Tabelle (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV) entspricht. - In den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 1 IVV fallen rechtsprechungsgemäss all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, und jene, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen konnten, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise einsetzen können wie nichtbehinderte Personen. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2019, 9C_233/2018 E. 1.2).
Die Anwendung von Art. 26 IVV setzt zunächst voraus, dass nicht ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, eine versicherte Person hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen ganz bestimmten Beruf erlernt, so dass als Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG das betreffende Einkommen zu betrachten wäre, das dort erzielt wird (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A. 2014, Art. 28a N 153, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 9. August 2012, 9C_555/2011 E. 3.1.2).
Selbst wenn eine bestimmte berufliche Laufbahn - beispielsweise in Form einer Anlehre oder etwa einer zweijährigen Ausbildung mit Berufsattest (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014 E. 3.2 und E. 4.3, und vom 3. März 2020, 8C_725/2019 E. 7, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr des Bundesgerichts] vom 16. August 2006, I 717/05 E. 3.2.3, vgl. ZAK 1974 S. 548) - als im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen anzunehmen ist, so ist das entsprechende Einkommen dann nicht als Valideneinkommen einzusetzen (sondern das Einkommen nach Art. 26 IVV), wenn die betreffende (etwa auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg erreichte) Ausbildung der versicherten Person nicht ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und wenn sie der versicherten Person - vor allem - in Bezug auf den späteren Verdienst nicht praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnet (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014 E. 4.3; vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2014, IV 2012/327, und vom 10. Mai 2012, IV 2010/174; vgl. Rz 3037 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, vgl. auch Rz 3035 KSIH). Für die Frage, ob eine versicherte Person über zureichende berufliche Kenntnisse verfügt, kommt es nicht auf den Berufsabschluss als solchen, sondern auf die damit erzielbaren Erwerbseinkünfte an (vgl. ZAK 1974 S. 548).
Vorliegend ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage die obligatorische Schulzeit in einer Kleinklasse abschloss und danach ein kantonales Brückenangebot wahrnahm. Sie absolvierte Praktika in verschiedenen Bereichen. Schliesslich (nach einem Lehrabbruch) gelang ihr (immerhin, aber lediglich) ein niederschwelliger Einstieg in eine Ausbildung im (___-) Heim. Aufgrund des entsprechenden Berichts kann angenommen werden, dass sie motiviert und mit Anleitung sehr gut mitarbeitete. Am (bisher aktenkundigen) Ende der beruflichen Massnahmen hat sie mit Hilfe der Invalidenversicherung (bei entsprechenden invaliditätsbedingten Voraussetzungen) eine erstmalige berufliche Ausbildung (vor Eintritt des Versicherungsfalls für die beruflichen Massnahmen hat sie kein ökonomisch relevantes Einkommen im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung erzielt) als Assistentin Gesundheit und Soziales (AGS) absolvieren können. Diese Ausbildung hat sie im Juni 2017 auch mit dem Berufsattest (EBA) erfolgreich abgeschlossen (vgl. IV-act. 77). Die Beschwerdegegnerin hat ihr als Valideneinkommen ein mit dieser Ausbildung übliches durchschnittliches Einkommen von Fr. 50'050.-- angerechnet. Dieses liegt unter dem Durchschnitt des Einkommens für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1, also für Hilfstätigkeiten (vgl. E. 6.6).
Angesichts des erwähnten Auftretens der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits im Kindesalter lässt sich jedoch eine überwiegend wahrscheinliche bestimmte Validenkarriere der Beschwerdeführerin nicht festlegen. Die Auswahl der Ausbildung als AGS ist als Ausdruck bereits einer Invaliden-, nicht der Validenlaufbahn der Beschwerdeführerin zu betrachten. Schon bei der Erreichung des entsprechenden Ausbildungsziels hat sie im Übrigen nach der Aktenlage stark unterstützt werden müssen. Dass sie auch ohne Invalidität diese Ausbildung gewählt hätte, dafür liegen keine genügenden konkreten Anhaltspunkte vor. Das lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Daher taugt das dort erzielbare Einkommen von Fr. 50'050.-- nicht als Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. Ihr Valideneinkommen ist vielmehr abstrakt - gemäss Art. 26 IVV für Frühinvalide - zu bestimmen.
Im Übrigen könnte nicht angenommen werden, das erworbene eidgenössische Berufsattest hätte der Beschwerdeführerin praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie Nichtbehinderten eröffnet. Der IV-Eingliederungsverantwortliche hat am 18. September 2017 (IV-act. 81) dafürgehalten, eine (rentenausschliessende) Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt könne nicht angenommen werden. Es besteht zudem eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. auch die Anwendung von Art. 26 IVV bei reduzierter Restarbeitsfähigkeit im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2012, IV 2010/174 E. 3.1.2).
Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist demnach auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln. Für das Jahr 2018 beträgt das betreffende Einkommen bei 100 % Fr. 82'000.--; anzurechnen sind für dieses Jahr, als die Beschwerdeführerin noch nicht 21 Jahre alt war (wie auch für alle früheren Jahre vor der Vollendung von 21 Altersjahren) 70 % (vgl. Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 139), somit Fr. 57'400.-- (2018). Für das Jahr 2019 beträgt das Einkommen bei 100 % Fr. 83'000.--. Ab Januar 2019, nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 21 Altersjahre vollendet hatte, und als sie noch vor der Vollendung von 25 Altersjahren stand, beträgt das für sie zutreffende Jahreseinkommen nicht mehr 70 %, sondern 80 % vom betreffenden Meridianwert, somit Fr. 66'400.--.
Bei der Begutachtung wurde für eine (damals ausgeübte) Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Praktikum als Fachperson Betreuung/Erwachsene Menschen mit Behinderungen bei einer Präsenzzeit von 40 Stunden pro Woche eine Leistung von 50 % als der Beschwerdeführerin medizinisch zumutbar bezeichnet. Jene tatsächliche Beschäftigung war nach der Aktenlage lediglich vorübergehend und führte nicht zu einer dauerhaften Anstellung. Für die betreffende Berufstätigkeit selbst (FaBe) verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über eine entsprechende Ausbildung. Ihr kommt vorliegend für die Bemessung eines zumutbaren Invalideneinkommens keine Relevanz zu.
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung aber darauf ab, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 70 % arbeitsfähig sei und rechnet ihr im Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen für eine (Hilfs-) Tätigkeit irgendwelcher Art (ohne Einsatz einer Ausbildung) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung zu.
Letzteres setzt indessen voraus, dass die (eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtlich betrachtet verwertbar ist. Bei der Invaliditätsbemessung wird wie in Art. 16 ATSG angeordnet eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat nämlich rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b, vgl. auch BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b).
Nach Erlangen des Berufsattests durch die Beschwerdeführerin im Juni 2017 hielt der IV-Eingliederungsverantwortliche im September 2017 (vgl. IV-act. 81) dafür, eine rentenausschliessende Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt könne nicht angenommen werden; derzeit werde von einer verwertbaren Arbeitsleistung im geschützten Arbeitsbereich ausgegangen. Das wurde am 22. November 2017 in einem Strategie-Protokoll bestätigt (vgl. IV-act. 86), worauf im November 2017 die Einstellung der beruflichen Massnahmen erfolgte. Aufgrund der Begutachtung vom November/Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin hernach für eine optimal angepasste Tätigkeit im Gutachten (wie erwähnt bis zu einem allfälligen künftig erwarteten Therapieerfolg) eine medizinische Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Eine solche optimal angepasste Arbeit hat der Beschwerdeführerin nach gutachterlicher Beurteilung klar strukturierte Aufgaben zu bieten und soll ihr nur einen reduzierten Zeitdruck auferlegen. Tätigkeiten mit vorausgesetztem hohem Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit sollten nicht enthalten sein. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Einstellung der beruflichen Massnahmen wiederholt Anstellungen - darunter auch Stellen des ersten Arbeitsmarktes - gesucht und gefunden hat. Eine längerdauernde Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt war nicht erfolgt. Die tatsächlichen Fehlschläge in ungeeigneten Tätigkeiten mit überhöhtem Pensum vermögen eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im oben erwähnten Sinn nicht zu belegen. Dass nach der Begutachtung (Fest-) Anstellungen in der Produktion (mit einem über das Zumutbare hinausreichenden vollen Pensum) und in der E. __ [Branche] nicht zustande kamen oder nicht beibehalten werden konnten, bildet nach der Aktenlage ebenfalls keinen ausreichenden Hinweis auf eine mangelnde Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Die Frage der Verwertbarkeit dient wie erwähnt auch der Abgrenzung der Invalidität zur Arbeitslosigkeit. Mit der Beschwerdegegnerin ist angesichts der oben dargelegten restriktiven Praxis im vorliegend massgeblichen Zeitraum keine grundsätzliche Unverwertbarkeit der reduzierten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine optimal angepasste Tätigkeit auf dem gesamten massgeblichen ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt - noch ohne weitere berufliche Massnahmen, für Hilfsarbeiterinnen - anzunehmen. Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist dieser Arbeitsmarkt nämlich einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Es kann daher auf die Tabellenlöhne abgestellt werden.
Für die Beschwerdeführerin kamen in der relevanten Zeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedenste Hilfstätigkeiten in Frage. Entsprechend ist für die Bemessung der Invalidität auf das statistische Durchschnittseinkommen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) zu greifen. Für Frauen beträgt dieses im Jahr 2018 Fr. 54'681.-- (12x Fr. 4'371.-- x 41.7/40, gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 des Bundesamtes für Statistik). Im Jahr 2019 beträgt es Fr. 55'148.-- (Fr. 54'681.-- aufgewertet um 106.3/105.4, gemäss der Tabelle T1.10 der Lohnentwicklung 2019). - Bei der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für solche Tätigkeiten von 70 % ergibt sich - ohne Abzug vom Tabellenlohn, da die gesundheitlich bedingen Einschränkungen bereits in der medizinischen Arbeitsunfähigkeitsschätzung enthalten sind - für 2018 ein jährlicher Betrag von rund Fr. 38'277.--, für 2019 ein solcher von Fr. 38'604.-- (0.7x Fr. 55'148.--).
Der invaliditätsbedingte Ausfall beläuft sich im Vergleich zu einem Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV von Fr. 57'400.-- bei einem Invalideneinkommen von Fr. 38'277.-- für das Jahr 2018 auf rund 33 %, im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66'400.-- für das Jahr 2019 bei einem Invalideneinkommen von 38'604.-- auf ein rentenbegründendes Ausmass von rund 42 %.
Was den Eintritt des Versicherungsfalls Rente betrifft, kann wiederholt werden, dass sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachtens auch auf die Zeit vor der Begutachtung beziehen lässt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung lag schon lange vor. Der Einkommensvergleich ergibt ab Januar 2019 (vgl. oben E. 6.7) einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. - In Anbetracht der zeitlich auch zurückzubeziehenden gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die bisherige Tätigkeit des Praktikums als Fachperson Betreuung/Erwachsene Menschen mit Behinderungen (bzw. für die bisherigen weiteren Tätigkeiten dieses Bereichs; für die Wartezeit bzw. für den Rentenbeginn ist einzig die bisherige Tätigkeit relevant, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 23. Oktober 2009, 8C_376/09 E. 4.1, vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2014, 9C_818/2013 E. 1) ist ausserdem auch schon vor Januar 2019 von einem Ablauf einer erforderlichen einjährigen Wartezeit mit genügender durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit auszugehen. - Damit sind die diesbezüglichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs ab Januar 2019 grundsätzlich erfüllt. - Damals befand sich die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage auch nicht in einer Eingliederungsmassnahme mit Taggeld, so dass Art. 29 Abs. 2 IVG dem Entstehen eines Rentenanspruchs nicht entgegensteht. Vielmehr war sie nach der Aktenlage in dem Praktikum angestellt, das sie am Tag vor der Begutachtung - somit entweder im November oder im Dezember 2018 - gekündigt hat. Die Beschwerdegegnerin war davon ausgegangen, auch ohne (weitere) Eingliederung bestehe kein Rentenanspruch, und sie sah sich zu einer Eingliederung daher nicht verpflichtet (vgl. hierzu auch Art. 18 Abs. 2 IVV). - Die bis Juni 2017 erfolgten, nach dem Abschluss des Berufsattests mit Mitteilung vom November 2017 eingestellten Eingliederungsversuche können wie dargelegt aber nicht als rentenverhindernd erfolgreich betrachtet werden. Nach Ablauf der Wartezeit und Erreichen einer Erwerbsunfähigkeit rentenbegründenden Ausmasses ab Januar 2019 ist daher der Rentenanspruch entstanden (vgl. auch BGE 122 V 77 E. 2b). Rückwirkend können Eingliederungsmassnahmen nicht mehr rentensenkend eingesetzt werden. - Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann nach der Rechtsprechung auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. September 2012, 9C_892/2011 E. 3.3.1).
Der ab Januar 2019 errechnete Invaliditätsgrad von rund 42 % begründet damit Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2019. Art. 29 Abs. 1 ATSG verhindert eine Auszahlung ab diesem Zeitpunkt (bei Anmeldung von 2012) nicht.
Auch wenn die Invalidenversicherung eine Eingliederung nicht ohne Weiteres bis zum Erreichen einer tatsächlichen dauerhaften Anstellung schuldet (vgl. unten E. 7.5), kann die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach dem oben Dargelegten mit dem Erreichen des Berufsattests in der erstmaligen beruflichen Ausbildung als AGS doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Vielmehr erscheint möglich, dass noch verhältnismässige Integrationsmassnahmen und/oder berufliche Massnahmen eruiert werden könnten, welche ihre Erwerbsfähigkeit steigern (d.h. ihr ein höheres Invalideneinkommen erreichbar machen; und ihr ausserdem zu einer allenfalls besseren Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit verhelfen, vgl. unten E. 7.5) könnten und welche daher das bisherige Eingliederungsverfahren nun ergänzen müssten.
Die Beschwerdeführerin ist nach der Aktenlage zu schliessen zur Eingliederung gut motiviert. Hierfür spricht, dass sie nach der EBA wie erwähnt wiederholt Anstellungen gesucht und gefunden hat (auch im Gutachten wurde im Übrigen festgehalten, sie habe sich - zu beruflichen Massnahmen - motiviert gezeigt, vgl. IV-act. 128-36). Sie ist ausserdem noch sehr jung und sie verfügt gemäss den neuropsychologischen Erkenntnissen des Gutachtens über eine durchschnittliche Intelligenz und viele gute kognitive Funktionen. Ihr Gedächtnis, ihre Fähigkeit zur Unterscheidung von Wichtigem und Unwichtigem (verbal Fähigkeit, Wesentliches zu erfassen, allerdings unterdurchschnittlich, vgl. IV-act. 128-69), ihre Planungs- und Problemlösungsfähigkeit, ihre kognitive Flexibilität, ihre Fähigkeit zum logischen Denken und Schlussfolgern seien durchschnittlich gewesen. Sie seien als gute Ressourcen zu werten (vgl. IV-act. 128-73). Ausserdem seien ihre Handlungstendenzen im beruflichen Kontext erkennbar und verfüge sie über soziale Kompetenz (vgl. IV-act. 128-53).
Die Beschwerdegegnerin wird die Möglichkeiten, welche das IVG für eine berufliche Eingliederung (darunter allenfalls Neu- oder Weiterausbildung) bietet, und die entsprechenden Voraussetzungen nochmals ergänzend abzuklären haben. Bei ihren Abklärungen wird sie im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung weiterhin nebst den genannten Fähigkeiten und Ressourcen ihre Beeinträchtigungen zu berücksichtigen haben, wie das reduzierte Stresserleben und u.a. die leicht- bis mittelgradigen Störungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhalte- und der Gruppenfähigkeit (vgl. IV-act. 128-53). Auch wenn im neuropsychologischen (Teil-) Gutachten festgehalten wurde, dass die Einbussen der Aufmerksamkeitsfunktionen jeden Bereich des beruflichen und häuslichen Alltags der Beschwerdeführerin betreffen und einschränken (vgl. IV-act. 128-73), so sind doch graduelle Unterschiede zwischen den unterschiedlichen in Betracht fallenden erwerblichen Bereichen denkbar. Es ist abzuklären, ob ein für die Beschwerdeführerin zugänglicher Erwerbsbereich besteht, in dem die Einbussen vergleichsweise weniger (als im Bereich der bisher gewählten erstmaligen beruflichen Ausbildung) zum Tragen kommen. In den Akten wurde mehrfach erwähnt, dass die Beschwerdeführerin gern bzw. besser allein arbeite als im Team (vgl. IV-act. 82-2 3. Abs., IV-act. 82-4 4. Abs., IV-act. 128-25). Kinder möchten die Beschwerdeführerin, mit Jugendlichen sei es schwierig (IV-act. 82-3 zweitunterster Abs.; IV-act. 82-4 3. Abs.). Problematisch seien die Absenzen von der Arbeit (vgl. IV-act. 82-4 4. Abs.; wenn man die Beschwerdeführerin wirklich brauche, sei sie jedoch da). Was die Impulskontrolle betrifft, kann zuhanden der Beschwerdeführerin angemerkt werden, dass sie ihrerseits weiterhin motiviert das ihr Zumutbare zur Überwindung der diesbezüglichen - wenn auch anerkanntermassen neuropsychologisch nachgewiesenen - Schwierigkeiten (ebenso wie zu denjenigen mit der Zuverlässigkeit bzw. den Absenzen) beizutragen haben wird. Es werden Massnahmen der beruflichen Eingliederung in eine für sie geeignete Erwerbstätigkeit zu prüfen sein.
Ist die Invalidenversicherung mit der beruflichen Eingliederung befasst, so gehört dazu schliesslich als letzter Teil (auch wenn sie ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bzw. ausserhalb des Grundsatzes Eingliederung vor Rente ist, da sie keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bringt, sondern lediglich eine Ermöglichung der realen Verwertung der Arbeitsfähigkeit schafft, vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2001, IV 1999/156 E. 1b) ausserdem auch die Unterstützung bei der Stellensuche (so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2015, IV 2013/619). Solche Leistungen sind angezeigt, wenn eine versicherte Person die aus einer beruflichen Eingliederungsmassnahme gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten von sich aus nicht selber auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 6 zu Art. 18 IVG, vgl. ZAK 1970 S. 129).
Die Beschwerdegegnerin wird die erforderlichen beruflichen Abklärungen zu tätigen und hernach entsprechend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu verfügen (sowie alsdann entsprechend vorzugehen) haben. Ob sich nach dem vorliegend massgeblichen Zeitraum bis 4. Oktober 2019 allenfalls eine Veränderung des Rentenanspruchs ergeben wird, gehört nicht mehr zum Streitgegenstand.
Es rechtfertigt sich, bei diesem Ausgang des Verfahrens für die Kosten von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, BGE 137 V 57, BGE 137 V 210 E. 7.1) und die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat demnach auch Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid