Entscheid vom 18. November 2019
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2019/30
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
berufliche Massnahmen
Sachverhalt
Erwägungen
Zu prüfen ist vorliegend einzig der Anspruch auf berufliche Massnahmen, da jener Verfügungsgegenstand ist. Betreffend die Ablehnung eines Rentenanspruchs hat die Beschwerdeführerin nach Erhalt des entsprechenden Vorbescheides schriftlich erklärt, diesen zu akzeptieren bzw. keinen Einwand zu erheben (act. G11.1).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Das Gutachten stützt sich unstreitig auf die vollständigen Vorakten sowie auf eine persönliche Untersuchung, welche gemäss Prof. I.___ zwei Stunden dauerte (vgl. IV-act. 88-4 und 88-7 ff.). Keine Partei macht geltend, dass für die Begutachtung Fachärzte aus anderen Fachgebieten hätten beigezogen werden müssen und auch aus den Akten ergibt sich keine Notwendigkeit für solche Abklärungen. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderung, auf allseitigen Untersuchungen zu beruhen und in Kenntnis der Vorakten erfolgt zu sein. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, dem Gutachter ihre Beschwerden vorzutragen (vgl. insbesondere IV-act. 88-26 ff. und IV-act. 88-34). Prof. I.___ setzte sich mit diesen ebenso auseinander wie mit jenen, welche sich aus den Akten ergaben (vgl. hierzu beispielhaft IV-act. 88-42 ff.), sodass die geklagten Beschwerden im Gutachten berücksichtigt wurden. Seine Beurteilung der medizinischen Situation ist grundsätzlich begründet, nachvollziehbar und einleuchtend, sodass das Gutachten als für die streitigen Belange umfassend erscheint (vgl. hierzu insbesondere IV-act. 88-47 f.). Es bleibt zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin am Beweiswert des Gutachtens Zweifel zu erwecken vermögen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Gutachter habe keine definitive Diagnose betreffend Persönlichkeitszüge gestellt. Sie bezieht sich damit auf die Ausführungen Prof. I.___s, wonach die akzentuierten Persönlichkeitszüge auffällig gewesen seien. Er wolle es bei einer Beschreibung der Persönlichkeitszüge belassen, ohne eine definitive Diagnose zu stellen (IV-act. 88-44). Die Beschwerdeführerin argumentiert, es gehe nicht an, ohne abschliessende Beurteilung hinsichtlich einer auffälligen Persönlichkeitsstörung auf das Gutachten abzustellen. Insofern müsse eine Ergänzung erfolgen. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eben gerade keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ hat keine entsprechende Diagnose gestellt. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens äusserte er nichts dergleichen. Er erklärte vielmehr, der negativen Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit der Beschwerdeführerin könne er aus langer Erfahrung nur widersprechen (act. G1.3).
Dr. C.___ hingegen beschrieb das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich des Untersuchs teilweise ähnlich wie Prof. I.. Er hielt insbesondere fest, im Affekt wirke die Beschwerdeführerin stark innerlich angespannt, misstrauisch, leicht dysphorisch gereizt, resigniert und verzweifelt, verängstigt, affektlabil (act. G6.2/3-3; im Belastbarkeits- und Aufbautraining wird die Beschwerdeführerin zwar als freundlich und respektvoll im Umgang beschrieben, es wird aber auch vermerkt, dass sie zu Beginn der Massnahme den Kontakt zu anderen Teammitgliedern vermieden hat, vgl. IV-act. 76-4). Inhaltlich hat Dr. C. jedoch keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen festgestellt. Er schloss prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inkl. Persönlichkeitsstörung sogar explizit aus (act. G6.2/3-4).
Prof. I.___ fand klinisch Hinweise auf eine narzisstisch-strukturierte, zum Teil unreif wirkende Persönlichkeitsakzentuierung. Die Ich-Strukturen seien intakt (IV-act. 88-40). Gesamthaft würden keine psychiatrischen Störungsbilder auf der Grundlage des ICD-10 bestehen (IV-act. 88-44). Damit brachte der Gutachter klar zum Ausdruck, dass er bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsakzentuierung, jedoch keineswegs eine Persönlichkeitsstörung erblickte. Er bestärkte das erneut im Rahmen der später an ihn gerichteten Ergänzungsfragen und erklärte dabei sinngemäss, er habe die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Zügen (Z73.1) im Gutachten bewusst nicht gestellt, weil sie sich nachteilig auf die beruflichen Chancen der Beschwerdeführerin auswirken könne, die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinträchtige (IV-act. 107).
Somit ist bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine blosse Persönlichkeitsakzentuierung, welche die Arbeitsfähigkeit zumindest in quantitativer Hinsicht nicht beeinträchtigt, ausgewiesen. Das Gutachten ist insofern nicht unvollständig und muss demnach auch nicht ergänzt werden, damit darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, der Gutachter sei zu Unrecht nur am Rande auf die generalisierte Angststörung eingegangen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater Dr. B.___ ursprünglich eine depressive Episode (F33.11), jedoch keine Angststörung diagnostiziert hatte. Dass Dr. C.___ später diese Diagnose stellte, mag allenfalls damit zusammenhängen, dass Dr. B.___ in einem Bericht vom 8. März 2017 schrieb: "A.___ ist nicht in der Lage, ihrer Arbeit wegen der vorhandenen Angststörung nachzugehen" (act. G6.2/2-7). Aber erst nachdem Dr. C.___ eine Angststörung diagnostiziert hatte, nahm Dr. B.___ diese auch in seine Diagnosenauflistung auf (vgl. IV-act. 58-2), wobei er die Angststörung nur als Teilsymptomatik innerhalb der Hauptdiagnose der depressiven Episode erachtete (act. G6.2/5-12).
Dr. C.___ begründete kaum, weshalb bei der Beschwerdeführerin eine Angststörung vorliegen sollte. Er beschrieb lediglich, dass die Beschwerdeführerin auch Existenzängste bekommen habe (act. G6.2/3-2), gab mithin die subjektiv beklagten Beschwerden wieder. Zudem wirkte die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C.___ zwar verängstigt, gleichzeitig aber auch stark innerlich angespannt, misstrauisch, leicht dysphorisch gereizt, resigniert und verzweifelt sowie affektlabil (act. G6.2/3-3). Die Angst bzw. Ängste scheinen daher anlässlich der Untersuchung nicht im Vordergrund gestanden zu haben.
Sowohl Prof. I.___ als auch Dr. C.___ gehen von psychosozialen Belastungen und einem reaktiven Geschehen bei der Beschwerdeführerin aus. Prof. I.___ konnte jedoch die Diagnose der generalisierten Angststörung nicht nachvollziehen, sondern kam zum Ergebnis, dass eine Anpassungsstörung (F43.2) zu diagnostizieren gewesen wäre (vgl. act. G6.2/3-4 und IV-act. 88-42).
Gemäss ICD-10 stellen bei den Angststörungen Manifestationen der Angst ohne bestimmten Bezug auf eine Umgebungssituation die Hauptsymptome dar. Depressive und Zwangssymptome, sogar einige Elemente phobischer Angst können vorhanden sein, vorausgesetzt sie sind eindeutig sekundär oder weniger ausgeprägt. Bei der generalisierten Angststörung ist die Angst generalisiert und anhaltend. Die wesentlichen Symptome sind variabel, Beschwerden wie ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle oder Oberbauchbeschwerden gehören zu diesem Bild (vgl. ICD-10, F41 und F41.1). Vorliegend haben weder Dr. B.___ noch Dr. C.___ oder Prof. I.___ dargetan, dass Ängste als Symptome im Vordergrund stehen würden oder die oben erwähnten Beschwerden, welche typische Anzeichen einer generalisierten Angststörung sind, vorliegen würden. Auch im Schlussbericht von E.___ werden – abgesehen von der Erwähnung von Zukunftsängsten und finanziellen Sorgen (welche unter den gegebenen Umständen verständlich und auf die aktuelle Situation bezogen waren) – keine Ängste thematisiert. Das Gutachten überzeugt somit und es ist demnach mit Prof. I.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einer generalisierten Angststörung leidet.
Auch die E-Mail Dr. B.s vom 30. Januar 2019 (act. G1.3) vermag das Gutachten nicht zu erschüttern. Insbesondere ist die persönliche Untersuchung anlässlich einer Begutachtung häufig auf wenige Stunden begrenzt. Die Tatsache, dass ein behandelnder Facharzt regelmässig über einen viel längeren Zeitraum mit der versicherten Person zu tun hat, führt nicht systematisch zu unverwertbaren Ergebnissen im Rahmen einer naturgemäss viel kürzer dauernden Begutachtung. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Dr. B. selbst mehrmals optimistische Prognosen stellte, von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausging und die zuerst als mittelgradig diagnostizierte depressive Episode zu einem späteren Zeitpunkt bloss noch als leicht einstufte (vgl. IV-act. 58-2 und IV-act. 80 sowie act. G6.2/2-6).
Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin am Beweiswert des Gutachtens keine Zweifel zu erwecken. Es ist deshalb darauf abzustellen. Demnach ist die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsfähig sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu betrachten.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. Die blosse Möglichkeit bzw. Gefahr eines Invaliditätseintritts genügt in Anbetracht der erwähnten Begriffsumschreibung nach wie vor nicht für die Annahme einer drohenden Invalidität. Vielmehr muss der spätere Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit bzw. einer anderweitigen leistungsspezifischen Invalidität nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen; es muss damit zu rechnen sein. Der spätere Eintritt der Invalidität muss nach wie vor – im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit – gewiss sein, braucht aber im Gegensatz zur früheren Fassung nicht mehr in absehbar kurzer Zeit zu erfolgen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 73 f.). Meyer/Reichmuth weisen darauf hin, dass die restriktive Fassung von Art. 8 Abs. 1 aIVG ein Schattendasein führte. Sie merken weiter an, es sei nicht anzunehmen, dass Art. 1novies IVV in der Praxis eine höhere Bedeutung erlangen werde. Dies jedenfalls dann, wenn der darin enthaltene Begriff der Erwerbsunfähigkeit gleich verstanden werde wie die Legaldefinition in Art. 7 Abs. 1 ATSG, die von Erwerbsunfähigkeit erst dann spreche, wenn sie vorgängiger zumutbarer Behandlung und Eingliederung widerstanden habe (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/ Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 8 N 14).
Die Beschwerdeführerin argumentiert sinngemäss, ihr drohe Invalidität, weil bei ihr ein St. n. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und St. n. psychophysischem Erschöpfungssyndrom vorliege, eine anfängliche Störung auch von Dr. I.___ nicht in Abrede gestellt werde und nach wie vor ein Anpassungsproblem vorliege. Diese Vorbringen machen eine drohende Invalidität nicht überwiegend wahrscheinlich, und zwar aus folgenden Gründen.
Die Tatsache allein, dass in der Vergangenheit eine Krankheit aufgetreten ist, führt nicht pauschal dazu, dass ein wesentlich erhöhtes Risiko für eine künftige Invalidität entsteht. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Gutachten sowohl angestammt als auch adaptiert zu 100% arbeitsfähig. Ihre Arbeitsfähigkeit ist demnach vollumfänglich erhalten und ihr steht eine relativ breite Palette an beruflichen Möglichkeiten offen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch Weiterausübung der angestammten Tätigkeit verschlechtern sollte (dies anders als wenn sich beispielsweise bei einem Bodenleger abzeichnet, dass sich ein Rückenleiden bei Weiterausübung seiner Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verschlimmert).
Zudem war die bisherige Behandlung der Beschwerdeführerin eher niederschwellig. Insbesondere wurde bisher weder eine tagesklinische noch eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt und hat die Beschwerdeführerin keine nennenswerte medikamentöse Therapie erhalten. Dr. med. K., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte als beratender Arzt des Krankentaggeldversicherers aus, Dr. B. habe die medikamentöse Behandlung gegenüber dem Krankentaggeldversicherer nicht angegeben. Erst Dr. C.___ habe die Medikation in Erfahrung gebracht. Keines der von ihm erwähnten Medikamente sei geeignet, eine Depression zu behandeln. Depression und Angststörung seien bis zum Zeitpunkt des Konsiliums nicht entsprechend diesen behandelt worden (act. G6.2/5-10 f.). Trotz mehrjähriger Gesprächstherapie bei Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführerin offenbar nie eine psychopharmakologische Medikation verschrieben (vgl. IV-act. 88-36).
Die versicherte Person kann die Behandlung ihrer Krankheit in Absprache mit ihrem Behandler weitgehend selbst bestimmen, solange keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Besteht eine Arbeitsunfähigkeit, unterliegt sie der im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Schadenminderungspflicht. Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d IVG). Die versicherte Person hat sich deshalb, wenn bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit besteht, der Behandlung zu unterziehen, die mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer schnellen Besserung ihres Gesundheitszustandes führt.
Somit wären in erster Linie medizinische Massnahmen zu ergreifen, sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtern (wofür derzeit aber keine Anzeichen auszumachen sind). Bevor eine Invalidität angenommen würde, wäre deshalb zuerst zu prüfen, ob nicht durch medizinische Behandlung eine Besserung des Gesundheitszustands und damit verbunden der Arbeitsfähigkeit, bzw. der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei ihr bestehe gemäss Gutachter ein Anpassungsproblem, begründet auch das keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Prof. I.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einen Status nach Anpassungsstörung. Eine allfällige Störung (der Krankheitswert zukommen könnte) liegt bei ihr demnach nicht mehr vor. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine Anpassungsstörung medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen sei (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. März 2017, 9C_87/2017).
Zwar attestiert Prof. I.___ der Beschwerdeführerin Anpassungsprobleme. Er hat diesen – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts – jedoch keinen Krankheitswert beigemessen (vgl. IV-act. 88-45; siehe zu den Z-Diagnosen nach ICD auch Entscheid des Bundesgerichts vom 20. September 2011, 8C_302/2011, E. 2.3). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anpassungsprobleme der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit verunmöglichen oder erschweren würden. Im Gegenteil müsste die angestammte Tätigkeit als ideal adaptiert angeschaut werden, weil ihr diese ermöglicht, ihr Arbeitspensum flexibel einzuteilen. Zudem wäre es ihr bei ihrer Ausbildung ohne Weiteres möglich, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen. Insofern besteht auch in dieser Hinsicht keinerlei Anlass für berufliche Massnahmen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe schon an beruflichen Massnahmen teilgenommen und davon profitiert. Würde die Ansicht der Beschwerdegegnerin zutreffen, hätte sie gar nicht an solchen Massnahmen teilnehmen können (act. G11/5). Dem ist entgegenzuhalten, dass die beruflichen Massnahmen jeweils gestützt auf den damaligen Wissensstand verfügt wurden. Nachdem nun weitere Beweismittel wie das Gutachten vorliegen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf sämtliche Unterlagen unter Berücksichtigung des neuen Wissensstandes verfügt. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an beruflichen Massnahmen teilnehmen durfte, kann jedenfalls nicht auf eine drohende Invalidität bzw. einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Massnahmen für die Zukunft geschlossen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, der Erfolg der beruflichen Massnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining) sei nur sehr schleppend eingetreten, wie der Schlussbericht von E.___ dokumentiere. In jenem Bericht wird indes weitgehend das subjektive Erleben der Beschwerdeführerin wiedergegeben (vgl. IV-act. 76). Zudem wurde das Aufbautraining wegen IV-fremder, psychosozialer Faktoren und der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie nur 20 bis 30% arbeitsfähig sei, abgebrochen. Indizien, welche auf eine drohende Invalidität in absehbarer Zukunft hindeuten, lassen sich weder dem Schlussbericht von E.___ noch den weiteren Akten betreffend Belastbarkeits- und Aufbautraining entnehmen.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, Prof. I.___ habe im Gutachten selbst berufliche Massnahmen als sinnvoll erachtet. Dabei handle es sich nicht um besonders kostenintensive Massnahmen, sodass die Verhältnismässigkeit gewahrt sei. Es mag zutreffen, dass berufliche Massnahmen die Beschwerdeführerin unterstützen und ihr den Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit erleichtern würden. Auch die Eingliederungsverantwortliche sprach davon, dass solche Massnahmen für die Beschwerdeführerin sehr wertvoll wären. Ebenso empfahl Dr. B.___ deren Wiederaufnahme (act. G1.3). Es fehlt jedoch wie dargetan an den Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen, da weder eine Invalidität vorliegt noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP