Entscheid vom 15. Februar 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/3
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Frischknecht, Gmünder Frischknecht & Partner, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Herabsetzung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die per 1. Januar 2019 verfügte Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung - vorliegend die Rentenverfügung vom 24. Mai 2000 (IV-act. 18) -, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 144 I 105 E. 2.1).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt - abgesehen von im vorliegenden Verfahren nicht interessierenden Fällen unrechtmässiger Leistungserwirkung oder Meldepflichtverletzung - frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
In medizinischer Hinsicht erweist sich der Sachverhalt mit dem polydisziplinären Verlaufsgutachten der MEDAS G.___ vom 26. März 2018 als spruchreif abgeklärt. Bei der Würdigung von dessen Beweiskraft fällt ins Gewicht, dass es auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden wurden umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer Konsistenzprüfung gewürdigt. Die sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dies gilt gleichermassen für die retrospektive Gesundheits- und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Solche oder eine nachträgliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben sich insbesondere auch nicht aus den vom Beschwerdeführer am 9. August 2018 eingereichten medizinischen Berichten (IV-act. 244 ff.). Der Beschwerdeführer brachte denn auch weder im Verwaltungs- noch Beschwerdeverfahren substanziiert Argumente vor, welche Zweifel am Verlaufsgutachten entstehen lassen würden. Vielmehr konzentrieren sich seine Vorbringen auf die ökonomische Bewertung der verbesserten 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 247 und act. G 1). Gestützt auf das überzeugende Verlaufsgutachten der MEDAS G.___ vom 26. März 2018 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 24. Mai 2000, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegt; IV-act. 18) inzwischen insgesamt erheblich verbessert haben und der Beschwerdeführer ab Oktober 2016 über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass die Verwertbarkeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht realistisch erscheine.
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 460 E. 3.1) beurteilt sich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die ihr obliegende Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 459 E. 3.1). Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 462 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2015, 8C_338/2015, E. 2).
Vorliegend stand die 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit dem Verlaufsgutachten der MEDAS G.___ vom 26. März 2018 (IV-act. 236) fest. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 5_-jährig (siehe zu dessen Geburtsdatum IV-act. 4-1). Der Beschwerdeführer stand damit noch nicht im weit fortgeschrittenen Alter im Sinn der Rechtsprechung (siehe zur restriktiven Praxis etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2020, 9C_797/2019, E. 5). Entscheidend ist ausserdem, dass im Rahmen der Verlaufsbegutachtung keine Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten (IV-act. 236-69 unten). Aus dem Verlaufsgutachten gehen auch keine Beeinträchtigungen der geistig-psychischen Flexibilität bzw. Anpassungsfähigkeit hervor. Vielmehr verfüge der Beschwerdeführer etwa über die Fähigkeit, Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen, und über Problemlösekompetenzen. Seine Durchhaltefähigkeit sei gut (IV-act. 236-70). Auch aus dem recht aktiven, bewegungsreichen Alltag des Beschwerdeführers bzw. der damit verbundenen selbstständigen, teilweise verantwortungsreichen Aufgabenerfüllung ergeben sich zahlreiche Ressourcen. Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben um 6:30 Uhr auf, gehe mit dem Hund spazieren und mache die Kinder bereit für die Schule. Des Weiteren schaue er nach den Tieren auf dem Hof (IV-act. 236-46). Dann gehe er nochmals eine Stunde spazieren mit dem Hund und erledige den Haushalt. Danach folgen «Mittagessen mit der Familie, Abwaschen und Siesta. Am Nachmittag gehe er nochmals spazieren mit dem Hund. Im Sommer sei er oft im Garten. Einkaufen mehrfach/Woche. Z'vieri mit den Kindern. Hausaufgaben. Etwas social media» (IV-act. 236-22; siehe auch IV-act. 236-54 Mitte). Er fahre auch Velo und gehe manchmal wandern (IV-act. 236-63). Zwar ist das Spektrum leidensangepasster Tätigkeiten stark eingeschränkt. Allerdings stehen dem Beschwerdeführer immerhin noch leichte körperliche, wechselbelastende Tätigkeiten ohne diverse ungünstige Zwangshaltungen, die nicht mit Arbeiten an schlagenden oder vibrierenden Maschinen und nicht mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind, offen (IV-act. 236-29 unten). In Anbetracht der verbliebenen, im Alltag auch eingesetzten Ressourcen, insbesondere auch hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit, kann die realistische Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen ausgeglichen Arbeitsmarkt trotz der langjährigen Desintegration vom Arbeitsmarkt, dem (noch nicht allzu weit) fortgeschrittenen Alter und den quantitativen sowie qualitativen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden.
Zu bestimmen bleibt damit der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG).
Zunächst ist die Höhe des Valideneinkommens zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer schloss eine Ausbildung zum Möbelschreiner ab und war danach langjährig als Küchenmonteur tätig (IV-act. 4-4; siehe auch IV-act. 118-2). Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Höhe des Valideneinkommens (act. G 14, S. 3) ist zu nächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seiner - grösstenteils selbstständigen - Erwerbstätigkeit sehr unterschiedlich hohe Jahreseinkommen abrechnete (IV-act. 35). Die tatsächlich abgerechneten Einkommen bilden daher kein aussagekräftiges Indiz für seine Erwerbsfähigkeit im Gesundheitsfall bzw. für das Valideneinkommen. Dies gilt namentlich auch für die während der bloss wenige Monate andauernden beiden Arbeitsverhältnisse zwischen Oktober 1997 bis August 1998 erzielten Verdienste (IV-act. 4-4).
Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt im Beschwerdeverfahren, dass die tatsächlich erzielten Löhne keine aussagekräftige Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bilden (act. G 5, III. Rz 2). Entgegen ihrer Sichtweise kann indessen nicht einfach auf den LSE-Hilfsarbeiterlohn abgestellt werden. Diese Vorgehensweise lässt die berufliche Ausbildung und die langjährige spezialisierte, grösstenteils selbstständig erwerbend ausgeübte Tätigkeit im Küchenbau ausser Acht, die klar gegen ein blosses Hilfsarbeiterniveau der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht. Wie vom Beschwerdeführer befürwortet (act. G 14, S. 3), erscheint es sachgerecht, die hypothetische Erwerbsfähigkeit ohne Gesundheitsschaden anhand der Berufsgruppe 71 «Bau- u. Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen. Elektriker/innen» zu bestimmen. Gemäss der in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 publizierten Tabelle T17 des Bundesamts für Statistik, «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht», «Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen» betrug der Zentralwert für Männer der Berufsgruppe 71 Fr. 5'878.--. Angepasst an eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Monatslohn von aufgerundet Fr. 6'128.-- ([Fr. 5'878.-- / 40] x 41.7) bzw. ein Jahreslohn von Fr. 73'536.-- (Fr. 6'128.-- x 12) für das Jahr 2016. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von abgerundet Fr. 73'830.-- (Fr. 73'536.-- x 1.004).
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass sich das Einkommen für die verbliebene Erwerbsfähigkeit (Invalideneinkommen) anhand der statistischen Hilfsarbeiterlöhne bestimmt. Im Jahr 2017 betrug dieser für Männer Fr. 67'102.-- (vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Ebenso ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass hiervon aufgrund erheblicher qualitativer Einschränkungen des verbliebenen Tätigkeitsspektrums ein Tabellenlohnabzug von jedenfalls mindestens 10% gerechtfertigt erscheint (act. G 5, III. Rz 3). Als abzugsbegründend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ausschliesslich den Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Hilfstätigkeiten zumutbar seien (act. G 5, III. Rz 3). Ausser Acht liess sie indessen, dass zusätzliche das zumutbare Arbeitsspektrum erheblich einschränkende Anforderungen zu beachten sind (eingehend zum Anforderungsprofil siehe vorstehende E. 3.2 und IV-act. 236-38). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer - zumindest in der nahen Zukunft - bloss noch Arbeiten ohne Zeitdruck zugemutet werden können (IV-act. 236-38), was bei der Bemessung des Tabellenlohnabzugs ebenfalls zu berücksichtigen ist (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E. 3.4, und vom 29. September 2014, 9C_236/2014, E. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Abzug von mindestens 15% angemessen, zumal ausserdem eine lange Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt besteht (zur Relevanz dieses Gesichtspunkts siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012, 9C_22/2012, E. 3.2, 10. Februar 2011, 9C_617/2010, E. 4.3, und vom 15. Juli 2009, 9C_524/2008, E. 4 und E. 4.2; zur Bedeutung der arbeitsmarktlichen Desintegration im Rahmen der Bestimmung der Resterwerbsfähigkeit bzw. deren Verwertbarkeit siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2020, 9C_644/2019, E. 4.3.2). Offenbleiben kann, ob weitere Gründe - wie etwa das vom Beschwerdeführer geltend gemachte fortgeschrittene Alter - vorliegen, die zusätzlich bei der Bemessung des Tabellenlohnabzugs zu berücksichtigen sind. Denn auch der höchstzulässige Tabellenlohnabzug von 25% ergäbe einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Unter diesen Umständen erübrigen sich auch weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Teilzeitabzugs. Bei einem 15%igen Tabellenlohnabzug resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 28'518.-- (Fr. 67'102.-- x 0.5 x 0.85) und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 61% ([Fr. 73'830.-- - Fr. 28'518.--] / Fr. 73'830.--). Würde ein 25%iger Tabellenlohnabzug gewährt, so würden das Invalideneinkommen Fr. 25'163.-- (Fr. 67'102.-- x 0.5 x 0.75) und der Invaliditätsgrad aufgerundet 66% ([Fr. 73'830.-- - Fr. 25'163.--] / Fr. 73'830.--) betragen.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf die Selbsteingliederungspflicht verwiesen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen bei Personen, die im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung mindestens während 15 Jahren eine Rente bezogen haben oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchgeführt werden, bis die Versicherten in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von dieser grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Aufhebung oder Reduktion der bisherigen Rente im Rahmen einer Revision oder Wiedererwägung kann in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Mithin ist in solchen Fällen die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der Rentenaufhebung. Die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen bzw. ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen ist daher bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2020, 8C_798/2019, E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Der 196_ geborene Beschwerdeführer hat das 55. Altersjahr im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per 1. Januar 2019 längst zurückgelegt. Der Beschwerdeführer bezog seit 1. Juli 1999 eine ganze Rente (IV-act. 18) und stand seither nicht mehr im Erwerbsleben. Der Beschwerdeführer kann folglich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einfach auf seine Pflicht zur Selbsteingliederung verwiesen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Verlaufsgutachten der MEDAS G.___ das Erreichen der gutachterlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von der Durchführung vorgängiger Integrationsmassnahmen abhängig gemacht wurde («Integrationsmassnahmen und physiotherapeutische Massnahmen sind erforderlich, um die AF umzusetzen», IV-act. 236-41; «Der Versicherte ist erneut Re-Integrationsmassnahmen zuzuführen für die Umsetzung der 50%igen AF in Verweistätigkeit», IV-act. 236-31; «Für die Implementierung der 50% AF in Verweistätigkeit sind Integrationsmassnahmen wichtig», IV-act. 236-39). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rentenreduktion ohne die Durchführung von Integrationsmassnahmen als mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vereinbar.
An dieser Sichtweise vermag die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer fühle sich nicht arbeitsfähig (IV-act. 238-2), nichts zu ändern. Denn einerseits bezog sich die Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers gerade nicht auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen, sondern auf die unmittelbare erwerbliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Andererseits ist angesichts des langjährigen Rentenbezugs und des Alters des Beschwerdeführers eine Skepsis gegenüber der unmittelbaren Realisierbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines doch stark eingeschränkten Spektrums möglicher Verweistätigkeiten verständlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und ausdrücklich eine Unterstützung im Rahmen von Integrationsmassnahmen wünschte (IV-act. 236-41; vgl. auch das entsprechende Gesuch im Einwand vom 3. September 2018, IV-act. 247). Soweit die Beschwerdegegnerin betreffend Verzicht auf die Durchführung der erforderlichen Integrationsmassnahmen auf die Eingliederungsbemühungen aus dem Jahr 2014 hinweist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Allein schon aufgrund des inzwischen wieder erheblich verschlechterten Gesundheitszustands und des erheblich grösseren Eingliederungsbedarfs vermag die Beschwerdegegnerin nichts aus den zeitlich weit zurückliegenden erfolglosen Eingliederungsversuchen zu ihren Gunsten abzuleiten. Zu ergänzen bleibt, dass «der letztendliche Auslöser für den Abbruch» der Integrationsmassnahme im September 2014 ein mehrtägiger Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers bildete (IV-act. 133-2; siehe auch den Eintrag im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 21. August 2014, IV-act. 134-2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an allen zumutbaren Massnahmen, die seiner (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilzunehmen hat (Art. 7 Abs. 2 IVG). Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2019, 8C_611/2018, E. 6.1 f.).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung bzw. Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gilt für die Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2020, 8C_798/2019, E. 8). Die Beschwerdegegnerin hat folglich die gesamte Gerichtsgebühr zu bezahlen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 12. Juli 2019 eine Kostennote eingereicht, worin er einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden geltend macht, der angemessen erscheint. Bei der betraglichen Bemessung berücksichtigte der Rechtsvertreter bereits die bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorzunehmende Fünftelskürzung (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Diese Reduktion ist im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung zufolge Obsiegens unbeachtlich. Ausgehend vom mittleren Stundenansatz von Fr. 250.-- (Art. 24 Abs. 1 HonO) resultiert ein Honorar von Fr. 2'625.-- (Fr. 250.-- x 10.5). Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von 4% (Art. 28bis Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer, womit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'940.20 ([Fr. 2'625.-- x 1.04] x 1.077) resultiert. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Entscheid