Entscheid vom 19. August 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Melanie Rickenbach
Geschäftsnr.
IV 2019/293
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss der bis 31. Dezember 2007 geltenden Regelung ist der Rentenanspruch grundsätzlich vom Beginn des Monats an auszurichten, an dem der Anspruch entstand (vgl. aArt. 29 Abs. 2 und Art. 48 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). In der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG hingegen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Anmeldung. Im Hinblick auf die Gesetzesänderung vom 1. Januar 2008 wurde kein Übergangsrecht erlassen. Das Bundesgericht hat dies als Lücke qualifiziert. Es hat diese Lücke mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten gefüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2012, BGE 138 V 475 E. 3.4). Somit ist für Anmeldungen bis zum 30. Juni 2008 die Regelung von aArt. 29 Abs. 2 und Art. 48 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 3. Juni 2008 (Eingang IV-Stelle) bei der IV-Stelle St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Somit ist der früheste mögliche Rentenanspruch der Beschwerdeführerin der erste Tag nach Ablauf der Wartezeit. Dr. med. B.___ hat in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2008 überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab November 2007 in einer Tätigkeit wie der angestammten nur noch zu 30 % arbeitsfähig gewesen ist (IV-act. 38). Die Beschwerdeführerin hat danach nie mehr eine verwertbare Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit erlangt. Das Wartejahr gemäss aArt. 29 Abs. 2 IVG ist somit spätestens im November 2008 abgelaufen. Deshalb ist ein Rentenanspruch ab 1. November 2008 zu prüfen.
Aus medizinischer Sicht ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, eine leidensadaptierte Hilfsarbeit auszuführen. Die von den Sachverständigen der MEDAS Bern formulierten Voraussetzungen, denen eine Tätigkeit genügen muss, damit sie als leidensadaptiert qualifiziert werden kann, sind nicht so streng, dass realistischerweise von einer Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsste. Die Invalidenkarriere, die sich mittels medizinischer oder beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht mehr relevant beeinflussen lässt, besteht somit in der Verrichtung einer leidensadaptierten Hilfsarbeit, womit der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem Valideneinkommen entspricht. Der Betrag dieser beiden identischen Vergleichsgrössen kann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen; der Invaliditätsgrad ist folglich mittels eines sogenannten Prozentvergleichs zu ermitteln, das heisst er entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, allenfalls korrigiert um einen analog dem Tabellenlohn ermittelten Abzug von maximal 25 Prozent.
Die Beschwerdeführerin wird nicht in der Lage sein, ihre Restarbeitsfähigkeit mit einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg zu verwerten, d. h. dasselbe Einkommen zu erzielen wie eine gesunde Hilfsarbeiterin, die zu 80 % erwerbstätig ist. Sie kann ihre Arbeitsleistung nämlich nicht flexibel erbringen, sondern ist darauf angewiesen, jeweils Zeit für Gymnastik und Entspannung zu haben. Teilweise wird sie vermehrte Pausen einlegen müssen, die den Betriebsablauf stören können. Zudem können Anpassungen des Arbeitsumfelds nötig sein, da die Beschwerdeführerin eine Bandage an ihrer dominanten Hand tragen sollte. Aus diesen Gründen wird ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nicht denselben Lohn ausrichten wie einer gesunden Mitbewerberin. Den entsprechenden unterdurchschnittlichen Lohnaussichten ist mit einem Abzug Rechnung zu tragen, damit kein Soziallohnanteil in die Invaliditätsbemessung einfliesst. Da die Umstände, welche die Lohnaussichten schmälern, zwar ein gewisses Gewicht haben, aber nicht besonders schwer wiegen, rechtfertigt sich ein Abzug von höchstens zehn Prozent.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht.
Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS Bern ein polydisziplinäres Gutachten erstellen lassen (IV-act. 364). Im Gutachten vom 11. Juni 2019 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein belastungsabhängiger Reizzustand an der rechten Hand festgestellt worden (IV-act. 346-8). Die angestammte Tätigkeit als Näherin ist aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit besteht ab Februar 2019 eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 346-11). Retrospektiv haben die Sachverständigen der MEDAS Bern mit Verweis auf das frühere Gutachten von 2011 und das asim-Gutachten von 2014 die Arbeitsfähigkeit vom 23. September 2008 bis November 2011 auf 100 %, von 2011 bis 2014 auf 70 % und von 2014 bis 2019 auf 60 % geschätzt (IV-act. 346-7).
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft der interdisziplinären Gesamtbeurteilung durch die MEDAS Bern. Zur Begründung bringt sie vor, dass den Sachverständigen das Gutachten des asim vorgelegt worden sei, welches das Versicherungsgericht im Entscheid vom 15. Juni 2017 als nicht beweiskräftig erachtet habe. Dieses Gutachten sei nun in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung durch die MEDAS eingeflossen, was in sinngemässer Anwendung der strafrechtlichen Theorie des "fruit of the poisonous tree" ein schwerer Verfahrensfehler sei. Deshalb sei die Veranlassung eines Obergutachtens unumgänglich (act. G 1 Ziff. I/2.). Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass keine Indizien vorlägen, welche die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens schmälern würden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (act. G 11 Ziff. II/2.).
Die Darstellung des medizinischen Sachverhalts sowie die daraus resultierenden Einschränkungen am Bewegungsapparat und am Belastungsprofil sind vorliegend nicht bestritten worden. Diesbezüglich erweist sich das MEDAS-Gutachten als vollständig und plausibel, weshalb auf es abzustellen ist. Die Sachverständigen haben bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin das umfangreiche Aktenmaterial berücksichtigt und insbesondere auch die vorherigen Gutachten einer kritischen Würdigung unterzogen (vgl. IV-act. 346-11). Im Ergebnis haben sie die früheren Beurteilungen in nachvollziehbarer Weise bestätigt. Hierzu ist festzuhalten, dass es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, den Sachverständigen alle medizinischen Dokumente (Akten, bildgebende Untersuchungen, Laborwerte usw.) vorzulegen. Dazu gehören nebst Arztberichten auch frühere Gutachten, selbst wenn diese einmal zur Ergänzung zurückgewiesen wurden. Die vorgelegten Akten sind durch die Sachverständigen gründlich zu studieren und zu würdigen. So wird auch in den Leitlinien für die orthopädische Begutachtung von Swiss Orthopaedics die Auseinandersetzung mit den Vorakten als ein wichtiger Bestandteil eines Gutachtens hervorgehoben (Stand 2017, S. 3). Dem sind die Sachverständigen im vorliegenden Fall nachgekommen. In Bezug auf das Gutachten von 2014 und die nachgereichten Berichte der behandelnden Ärzte haben die Sachverständigen dann auch festgehalten, dass diese vor dem negativ leistungsverzerrenden Verhalten der Beschwerdeführerin kritisch zu würdigen seien. Dieses Verhalten erschwere insbesondere auch die retrospektive Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit vor allem aus psychologischer Sicht. Damit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass aufgrund eines schwerer Verfahrensfehlers eines Obergutachtens unumgänglich sei, als nicht stichhaltig.
Bezogen auf eine behinderungsadaptierte Tätigkeit haben die Sachverständigen die früheren Beurteilungen bestätigt, die sich folgendermassen zusammensetzten: 100 %ige Arbeitsfähigkeit vom 23. September 2008 bis November 2011, 70 %ige Arbeitsfähigkeit von 2011 bis 2014 und 60 %ige Arbeitsfähigkeit von 2014 bis 2019. Für die Zeit ab Februar 2019 sind die Sachverständigen von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Als adaptiert haben sie eine Tätigkeit definiert, die hinreichend Möglichkeiten zur Durchführung von Entlastungspausen und von therapeutischen Übungen gibt (IV-act. 346-11). Dies ist mit Blick auf die medizinischen Zusammenhänge und die gutachterlichen Erläuterungen dazu überzeugend. Damit haben die Sachverständigen den physischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin genügend Rechnung getragen. Insgesamt ergibt das Gutachten ein stimmiges und schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand und die Restleistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insgesamt leuchtet die Attestierung der obengenannten Arbeitsfähigkeitsgrade in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
Soweit die Beschwerdeführerin die medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit in Frage stellt, ist ihr nicht zu folgen. Sie bestreitet die medizinischen Feststellungen sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit samt deren Profil nicht. Diese erscheinen denn auch schlüssig und nachvollziehbar. Ebenfalls sind keine medizinischen Aspekte erwähnt worden, die von den Sachverständigen unerkannt geblieben wären. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern eine Arbeitsfähigkeit von 80 % unter Berücksichtigung der Adaptionskriterien nicht nachvollziehbar sein soll. Auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung ist deshalb auf das Gutachten abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat damit der Bestimmung des Invaliditätsgrades in den angefochtenen Verfügungen zu Recht die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung zugrunde gelegt.
Gestützt auf den Art. 28 Abs. 2 IVG hat die Beschwerdeführerin folglich einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung für den Zeitraum von 2014 bis 2019, in welchem der Invaliditätsgrad 46 % betragen hat. Aufgrund der Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist die Viertelsrente während dreier Monate nach Wegfall des invalidisierenden Gesundheitszustandes weiterhin auszurichten. Folglich besteht ein Anspruch auf eine befristete Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Mai 2019. Ab Juni 2019 besteht kein Anspruch mehr.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Aufgrund ihres Unterliegens ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Der für die Bemessung dieser Parteientschädigung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil dem Rechtsvertreter ein wesentlicher Teil des Sachverhaltes aus dem vorangegangenen Verfahren bereits bestens bekannt gewesen ist. Die Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert gewesen ist, hat eine mitwirkende Richterin das Urteil unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 VRP, sGS 951.1).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP