Entscheid vom 9. September 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/29
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Verfügung vom 23. Mai 2008, mit der die Beschwerdegegnerin ein erstes Rentengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte, war damit begründet worden, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; die Beschwerdeführerin habe nämlich in der Schweiz noch nie Beiträge geleistet. Letzteres dürfte falsch gewesen sein, denn die Beschwerdeführerin war auf jeden Fall beitragspflichtig, hätte also von der zuständigen Ausgleichskasse rückwirkend als Nichterwerbstätige erfasst werden müssen, was zu einer rückwirkenden Beitragserhebung geführt hätte. Das war allerdings gar nicht relevant, denn die Beschwerdegegnerin hatte nicht abgeklärt, ob überhaupt ein (rentenspezifischer) Versicherungsfall eingetreten war, d.h. ob die Beschwerdeführerin das sogenannte Wartejahr erfüllt hatte und seither zu mindestens 40% invalid war. Die Beschwerdegegnerin holte zwar Behandlerberichte ein, aber deren Beweiswert war in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich unzureichend. Weitere Abklärungen unterblieben, so dass die Beschwerdegegnerin nicht wissen konnte, ob (und gegebenenfalls wann) ein rentenspezifischer Versicherungsfall eingetreten war. In dieser Situation (keine ausreichende Kenntnis über die Beitragsleistung und keine ausreichende Kenntnis über eine allfällige anspruchsbegründende Invalidität) war es unhaltbar, das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung abzuweisen, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Aufgrund des Ergebnisses der aktuellen Sachverhaltsabklärung ist, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder am 23. Mai 2008 noch später das Wartejahr erfüllt hat und auch nie in einem anspruchsbegründen Ausmass invalid gewesen ist. Die korrekte Begründung für die Abweisung des Rentenbegehrens am 23. Mai 2008 hätte also lauten müssen: Das Wartejahr ist nicht erfüllt und es liegt keine Invalidität von mindestens 40% vor. Bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die erneute Anmeldung zum Rentenbezug vom April 2016 ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine nach dem 23. Mai 2008 eingetretene, anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ hat am 7. November 2017 festgehalten, dass auf den Beginn der Spondylodiszitis im Jahr 2011 von einer Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen sei und dass zudem eine Depression diagnostiziert worden sei, was eine weitere Abklärung erfordere. Das zeigt, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist, die durchaus einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% bewirken könnte. Beim Rentengesuch vom April 2016 hat es sich also eindeutig nicht um eine repetitive Neuanmeldung gehandelt, die an der Hürde des Art. 87 Abs. 3 IVV scheitern müsste, um der Beschwerdegegnerin einen überflüssigen Abklärungs- und Verwaltungsaufwand zu ersparen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht auf das Rentengesuch vom April 2016 eingetreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 0% verneint. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Aufgabenbereich tätig sind, wird der Invaliditätsgrad für beide Bereiche nach der jeweiligen Methode berechnet; die Teilinvaliditätsgrade werden nach den Anteilen der Bereiche "gewichtet" und dann addiert (sog. gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG).
Die Beschwerdeführerin hat keine Schule besucht und auch keine Ausbildung absolviert. Sie ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im September 2002 nie erwerbstätig gewesen. Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt hat sie angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung zur Existenzsicherung eine Vollerwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin/Lagermitarbeiterin ausüben würde. Sie lebt allein in einer eineinhalb Zimmer-Wohnung. Ihre Tochter lebt in B.___ (IV-act. 164-30) und ihr Ehemann ist in B.___ verstorben (IV-act. 1). Die Beschwerdeführerin müsste also im fiktiven "Gesundheitsfall" zwingend eine Vollerwerbstätigkeit ausüben, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie ist also als Vollerwerbstätige einzustufen. Da sie keinen Beruf erlernt hat, kann die Validenkarriere ausschliesslich in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2018 somit zu Recht als Vollerwerbstätige eingestuft und beim Valideneinkommen auf das durchschnittliche Einkommen einer Hilfsarbeiterin (Zentralwert des Einkommens einer Hilfsarbeiterin gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik) abgestellt (IV-act. 181).
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass der psychiatrische Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, in Anbetracht der Berichte von Dr. C.___ vom 30. Juli 2015, 6. Juli 2017 und 26. Januar 2018 sei die im Gutachten attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten nicht nachvollziehbar. Dr. C.___ habe in seinen Berichten auf spezialärztliche Untersuchungen und Behandlungen hingewiesen und seine Beurteilung nicht nur auf seine eigenen Untersuchungen abgestützt. Die Berichte von Dr. C.___ begründeten erhebliche Zweifel an den Feststellungen und Beurteilungen im Gutachten. Zudem fehle in der Angabe der relevanten medizinischen Aktenlage im Gutachten der Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2017, dem Dr. C.___ medizinische Berichte im Umfang von 25 Seiten beigefügt habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Bericht vom 6. Juli 2017 tatsächlich nicht in der Liste der explizit aufgeführten Vorakten enthalten ist. Die Gutachter haben aber vorausgeschickt, dass sie das gesamte vom Auftraggeber zusammengestellte Aktendossier gründlich geprüft und nur die für die Beantwortung der Gutachtenfragen wesentlichen Dokumente kurz zitiert hätten (IV-act. 165-5). Ferner ist relevant, dass die im Bericht vom 6. Juli 2017 aufgeführten Diagnosen denjenigen im Bericht von Dr. C.___ vom 26. Januar 2018 entsprochen haben; diesen Bericht haben die Gutachter der PMEDA ausdrücklich gewürdigt (IV-act. 164-65 f.). Somit ist davon auszugehen, dass die Gutachter über die von Dr. C.___ im Bericht vom 6. Juli 2017 genannten Diagnosen orientiert gewesen sind. Die dem Bericht vom 6. Juli 2017 beigelegten medizinischen Berichte haben, mit Ausnahme eines Berichts des H.___ vom 16. Dezember 2016, die Zeit vor dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Oktober 2016 (sechs Monate nach der Anmeldung vom April 2016, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) betroffen und sind damit nicht ausschlaggebend gewesen. Den Bericht vom 16. Dezember 2016 haben die Gutachter explizit erwähnt (IV-act. 164-23). Damit ist davon auszugehen, dass die Gutachter umfassende Kenntnis von den zur Prüfung eines Rentenanspruchs relevanten Vorakten gehabt haben. Betreffend die diametral unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Gutachter (vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit) und von Dr. C.___ (vollständige Arbeitsunfähigkeit) bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353, E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03, E. 2.4.2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass Dr. C.___ aufgrund seines Therapieauftrags die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu pessimistisch eingeschätzt haben dürfte. Die Berichte von Dr. C.___ vermögen daher keine Zweifel am Gutachten zu wecken.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Weiteren vorgebracht, in der internistischen Begutachtung seien eine regelmässige Spitex-Unterstützung sowie eine wöchentliche Physiotherapie, ferner eine Betreuung durch eine Sozialhelferin im Alltag festgehalten worden. Dies deute auf "erhebliche Einschränkungen in der Alltagsbewältigung auch in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt" hin. In Bezug auf das internistische Teilgutachten hat er angeführt, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine fragliche hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie aufgeführt worden. Die von Dr. C.___ diagnostizierte Dyslipidämie sei als kardiovaskulärer Risikofaktor bekannt, im Gutachten aber nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht hinreichend begründet, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit kardiologisch gesehen nicht eingeschränkt sei. Gemäss den Unterlagen der Spitex vom 3. August 2018 (IV-act. 173-8 ff.) benötigt die Beschwerdeführerin Hilfe beim Richten der Medikamente, nicht aber bei deren Einnahme. Dass sich die Spitex-Fachpersonen bei dieser Gelegenheit bei der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen gesundheitlichen Befinden erkundigen (vgl. die Einträge im Verlaufsbericht, IV-act. 173-9), vermag keinen spezifischen Unterstützungsbedarf und erst recht keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch eine wöchentliche Physiotherapie ist für sich allein kein Nachweis für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, ebenso wenig eine Betreuung durch eine Sozialhelferin. Die internistische Sachverständige der PMEDA hat eine Dyslipidämie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Sie hat diese also, entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, in ihre Beurteilung miteinbezogen, auch wenn sie diese nicht explizit als kardiovaskulären Risikofaktor bezeichnet hat. Die Diagnose einer fraglichen hypertrophen obstruktiven Kardiomyopathie stellt bestenfalls eine Verdachtsdiagnose dar. Verdachtsdiagnosen sind nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Die internistische Gutachterin hat dieser Diagnose daher zu Recht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, zumal anlässlich der Untersuchung klinisch kein Anhalt für eine Herzinsuffizienz bestanden hat (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 31. Oktober 2018, IV-act. 178).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat weiter angeführt, der neurologische Gutachter (recte: orthopädische Gutachter) habe zur MRI-Untersuchung vom März 2018 festgehalten, bei der Brust- und Lendenwirbelsäule sei ein Kontakt zum Myelon bzw. zur Nervenwurzel ausgewiesen worden. Weshalb er später nur noch einen möglichen Neurokontakt genannt habe, sei unbegründet. Somit sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei einer vollen Arbeitstätigkeit nicht wesentlich ernstere, belastungsbedingte Rückenbeschwerden aufträten, insbesondere auch bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten, wie sie für zumutbar gehalten worden seien. Der orthopädische Gutachter hat in Bezug auf die MRI-Untersuchung die bildgebenden Befunde zunächst lediglich zitiert; er hat also nicht in eigenen Worten festgehalten, dass ein Kontakt zum Myelon bzw. zur Nervenwurzel ausgewiesen worden sei (vgl. IV-act. 164-46). Bei der im Rahmen der orthopädischen Beurteilung festgehaltenen Angabe eines möglichen Neurokontakts ist davon auszugehen, dass der orthopädische Sachverständige die bildgebenden Befunde lege artis interpretiert hat. Der Einwand des Rechtsvertreters vermag deshalb keine Zweifel am orthopädischen Gutachten zu wecken.
Im Weiteren hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht, im psychiatrischen Teilgutachten sei erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Vergesslichkeit seit vielen Jahren genannt und dies auf die HIV-Infektion zurückgeführt habe. Dr. C.___ habe am 26. Januar 2018 eine HIV-Infektion CDC Stadium B3 diagnostiziert, im Gegensatz zum Stadium B2 noch im infektiologischen Bericht vom 23. März 2018. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Fortschreitens der HIV-Infektion nicht ausgewiesen. Eine entsprechende Untersuchung durch die PMEDA sei nicht erfolgt. Die Verneinung einer Wechselwirkung der Diagnosen erweise sich im Gutachten somit ebenfalls als unbegründet. In der Replik hat er dann angeführt, die Berichte seit 2015 wiesen eine HIV-Infektion der Kategorie B3 aus, was für eine Verschlechterung spreche. Aus sozial- bzw. versicherungsrechtlichen Gründen sei dieser Wert unabhängig von der klinischen Kategorie C als AIDS-definierend zu bewerten (vgl. www.hivleitfaden.de). Zunächst ist festzuhalten, dass die Akten keinen infektiologischen Bericht vom 23. März 2018 enthalten (möglicherweise hat der Rechtsvertreter den Bericht vom 30. März 2016 gemeint). Wie der Rechtsvertreter selber angegeben hat, weisen die Berichte seit 2015 (mehrheitlich) die Diagnose HIV-Infektion CDC Stadium B3 (IV-act. 107, 111, 113, 114, 115), gelegentlich auch Stadium B2 (IV-act. 108, 118, 145), aus und enthalten damit keine Hinweise für eine Verschlechterung ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Oktober 2016. Die internistische Sachverständige hat denn auch überzeugend festgehalten, die HIV-Infektion sei unter der etablierten Medikation seit vielen Jahren stabil. Die Angabe im psychiatrischen Teilgutachten, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Vergesslichkeit leide und dies auf die HIV-Infektion zurückführe, basiert auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin und vermag keine Zweifel an der Beurteilung der internistischen Sachverständigen zu wecken. Soweit der Rechtsvertreter geltend gemacht hat, in Bezug auf die HIV-Infektion sei keine Untersuchung durch die PMEDA erfolgt, weshalb sich die Verneinung einer Wechselwirkung der Diagnosen im Gutachten als unbegründet erweise, ist entgegenzuhalten, dass die internistische Sachverständige die HIV-Marker bestimmt hat (IV-act. 164-33). Inwiefern sich die Verneinung der Wechselwirkung der Diagnosen als unbegründet erweisen soll, ist nicht nachvollziehbar. Ob eine HIV-Infektion CDC Stadium B3 in anderen Staaten aus sozial- bzw. versicherungsrechtlichen Gründen als AIDS-definierend bewertet wird (die entsprechende Angabe auf der vom Rechtsvertreter genannten Webseite bezieht sich auf die Vereinigten Staaten von Amerika, vgl. https://www.hivleitfaden.de/cms/index.asp?inst=hivleitfaden&snr=6911&t= CDC+Klassifikation, zuletzt besucht am 19. August 2021), ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin irrelevant.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eingewendet, im psychiatrischen Teilgutachten falle weiter auf, dass 2011, 2013 und 2015 eine mässige Depression bzw. eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert und behandelt worden sei. Die generelle Verneinung einer psychiatrischen Erkrankung sei nicht hinreichend begründet, auch nicht eine allfällige dauerhafte Remission. Der psychiatrische Gutachter hat im Begutachtungszeitpunkt keinen Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. Er hat dies im Abschnitt zum psychiatrischen Befund nach AMDP ausführlich begründet. Ausweislich des unauffälligen objektiven Befunds hat er die in den Vorakten erwähnte Depression als zurückgebildet bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat dem Gutachter gegenüber selber angegeben, dass sie vor etwa einem Jahr mit dem Einverständnis ihres Hausarztes das Antidepressivum abgesetzt habe und sich seither psychisch gut fühle. Zu berücksichtigen ist auch, dass die in den Vorakten erwähnte Diagnose einer Depression fachfremd gestellt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hätte, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr angegeben, dass sie ca. 2013/2014 im Spital mit einem Antidepressivum behandelt worden sei, als sie wegen ihrer besorgniserregenden gesundheitlichen Situation betreffend die Lendenwirbelsäule mit starken Schmerzen sehr gelitten habe. Eine begleitende Psychotherapie sei damals nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters hat der psychiatrische Gutachter seine Beurteilung damit ausreichend begründet.
Im Weiteren hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerügt, auch aus der neuropsychologischen Untersuchung könne keine vollständige Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Die Rechtsprechung messe dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2008, 9C_458/2008, E. 4.2). Beschwerdevalidierungstests könnten ergänzend als mögliche Mosaiksteine der Begutachtung hilfreich sein. Diese seien aber in der Praxis mit Bezug auf Schmerzleiden noch nicht etabliert (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2015, 9C_899/2014, E. 4.2.3). Gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten solle eine Aggravationstendenz festzustellen gewesen sein. Die übrigen Teilgutachten hätten dies nicht ausgewiesen, sodass die neuropsychologische Abklärung in diesem Punkt für sich alleine stehe. Die unterdurchschnittlichen Werte und der IQ von erheblich unter 70 seien zwar festgehalten worden, aufgrund der in der Praxis nicht etablierten Beschwerdevalidierung sei aber eine höhere Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen worden. Dies sei unbegründet und widerspreche auch den obigen Angaben zu den deutlich eingeschränkten Ressourcen in der Alltagsbewältigung (Spitex, aufsuchende Sozialbegleitung, erwachsenenschutzrechtliche Vertretung, Sozialhilfeberatung). In der Replik brachte er ergänzend vor, eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermöge eine versicherte Gesundheitsschädigung nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber bestehe, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwögen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten seien, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2016, 9C_154/2016, E. 4.3). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Ferner machte er geltend, die Fachkompetenz der neuropsychologischen Gutachter Dr. F.___ und mag. G.___ sei nicht nachgewiesen. Mag. G.___ sei zudem im rechtlichen Gehör vom 11. Januar 2018 nicht unter den vorgesehenen Gutachtern erwähnt worden. Auch die Tatsache, dass mag. G.___ offenbar nur die testpsychologischen Erhebungen vollzogen habe, während Dr. F.___ die restliche neuropsychologische Untersuchung vorgenommen habe, erscheine als unüblich und sei vor dem Hintergrund des Analphabetismus und des Bedarfs nach einer französischen Übersetzung stark fehleranfällig. Die Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Untersuchung seien mit erheblichen Zweifeln behaftet. Zunächst ist festzuhalten, dass die neuropsychologischen Gutachter Dr. F.___ und mag. G.___ zum Ergebnis gelangt sind, dass keine invalidisierende kognitive Störung mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren sei. Zur Arbeitsfähigkeit haben sie sich nicht geäussert. Beschwerdevalidierungstests werden in neuropsychologischen Testungen regelmässig zur Prüfung eines verzerrenden Antwortverhaltens eingesetzt. Die Gutachter der PMEDA haben in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 denn auch darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Symptomvalidierungstests als Qualitätsstandard testpsychologischer Untersuchungen gelte. Auch in den von der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen herausgegebenen Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung wird empfohlen, die Anstrengungsbereitschaft des Exploranden mit Hilfe von Beschwerdevalidierungsverfahren zu quantifizieren (vgl. Ziffer 7.4 der Leitlinien, abrufbar unter https://www.neuropsy.ch/de/fachpersonen
/qualitaetssicherung, zuletzt besucht am 19. August 2021). Ob sich Beschwerdevalidierungstests bei Schmerzleiden etabliert haben oder nicht, kann offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin nicht an einer somatoformen Störung leidet. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters hat nicht nur die neuropsychologische Untersuchung, sondern auch die orthopädische Untersuchung Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgezeigt, sodass die Gutachter in der Konsensbeurteilung angegeben haben, dies spreche für eine Aggravation. Entgegen dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2016, 9C_154/2016, E. 4.3, ist festzuhalten, dass eine Aggravation das Bestehen einer Gesundheitsbeeinträchtigung, welche die Arbeitsfähigkeit reduziert, natürlich nicht ohne weiteres ausschliesst; massgebend ist vielmehr, ob die Gutachter trotz einer Aggravation den objektiv bestandenen Gesundheitszustand haben erheben können, was vorliegend der Fall gewesen ist. Zur Beurteilung der Fachkompetenz der neuropsychologischen Gutachter Dr. F.___ und mag. G.___ hat das Versicherungsgericht Unterlagen zu deren Aus- und Weiterbildungen erhalten (act. G 13.2). Mag. G.___ hat in Österreich im Jahr 2009 einen universitären Abschluss in Psychologie erzielt. Eine Bestätigung der Anerkennung des Hochschulabschlusses in der Schweiz der Psychologieberufekommission des Bundesamts für Gesundheit liegt vor. Im Weiteren hat er im Jahr 2016 eine Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie der Gesellschaft für Neuropsychologie Österreich in Kooperation mit dem Berufsverband Psychologinnen und Psychologen abgeschlossen. Dr. F.___ hat in Deutschland im Jahr 2008 die Anerkennung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erhalten. Ausweise über eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung auf dem Gebiet der Neuropsychologie liegen nicht vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient ein Gutachten dazu, Fachwissen, über welches die Verwaltung oder das Gericht nicht verfügt, in das Verfahren einzuführen. Die medizinischen Experten müssen deshalb über ein hinreichendes Fachwissen und über praktische Erfahrung verfügen. Da es sich bei der Medizin um eine internationale Wissenschaft handelt, muss dieses Fachwissen und die praktische Erfahrung nicht zwingend in der Schweiz erworben worden sein. Die Beurteilung des Ausbildungsstands eines medizinischen Experten ist generell nicht einfach, weshalb im Wesentlichen auf formelle Kriterien wie die vom Arzt erworbenen Facharzttitel abgestellt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3.2, m.w.H.). Gestützt auf die vorerwähnten Unterlagen ist davon auszugehen, dass mag. G.___ über hinreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Neuropsychologie verfügt, dies im Unterschied zu Dr. F.___. In Anbetracht dessen, dass mag. G.___ die testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt hat und die neuropsychologische Beurteilung durch beide Gutachter erfolgt ist, ist es als ausreichend zu betrachten, dass ein Sachverständiger über das nötige Fachwissen verfügt hat. Auch wenn die von Dr. F.___ und mag. G.___ gewählte Vorgehensweise als unüblich erscheinen mag, liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beurteilung im neuropsychologischen Teilgutachten nicht lege artis erfolgt wäre. Zutreffend ist, dass mag. G.___ in der Mitteilung vom 11. Januar 2018 (IV-act. 137) nicht als vorgesehener Gutachter erwähnt worden ist. Der Rechtsvertreter hat jedoch weder im Vorbescheidverfahren noch im Beschwerdeverfahren Einwendungen gegen mag. G.___ vorgebracht, die gegen eine unabhängige Beurteilung durch mag. G.___ gesprochen hätten. Er hat einzig vorgebracht, dass mag. G.___ nicht auf der Liste der FachpsychologInnen für Neuropsychologie FSP mit einer jährlichen kontrollierten Fortbildung der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen SVPN aufgeführt sei. Wie bereits ausgeführt, verfügt mag. G.___ über die erforderlichen neuropsychologischen Fachkenntnisse; eine jährliche Teilnahme an einer Fortbildung des SVPN ist für eine gutachterliche Tätigkeit nicht erforderlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände des Rechtsvertreters gegen das neuropsychologische Teilgutachten keine Zweifel am Gutachten zu wecken vermögen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat schliesslich vorgebracht, die Gutachter hätten nicht nachgefragt oder vertieft abgeklärt, inwieweit die Beschwerdeführerin aus invaliditätsrelevanten Gründen Aufgaben nicht oder falsch verstanden, im Alltag vorhandene Schmerzen, Unwohlsein und Müdigkeit bei der Begutachtung unterdrückt und eine selbstständige Lebensführung dissimuliert habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Versicherte eine "angepasste" Tätigkeit, die zwangsläufig Hilfsarbeitercharakter habe und repetitiv sei, solle ausführen können. Ein Widerspruch bestehe darin, dass in der neurologischen Untersuchung vom 27. September 2017 die Kooperationsbereitschaft vermindert gewesen sei, was für eine krankheitsbedingte Symptomatik spreche. Im Gutachten sei die Beschwerdeführerin mehrfach als kooperativ gelobt worden, obwohl ihr gleichzeitig ein inkonsistentes Verhalten vorgeworfen worden sei. Ob die Beschwerdeführerin in der neurologischen Untersuchung vom 27. September 2017 kooperativ gewesen ist oder nicht, ist hinsichtlich des Beweiswerts des Gutachtens nicht massgebend. Eine allfällige mangelnde Kooperation allein spricht auch nicht für eine krankheitsbedingte Symptomatik. Inkonsistentes Verhalten und Kooperation sind voneinander zu unterscheidende Verhaltensweisen einer Person. Auch bei einer guten Kooperation kann eine Person ein inkonsistentes (unter Umständen bewusstseinsfernes) Verhalten zeigen. Im Gutachten ist deshalb kein Widerspruch ersichtlich. Für die Gutachter hat kein Anlass bestanden, bei der Beschwerdeführerin vertieft abzuklären, ob sie Aufgaben nicht oder falsch verstanden oder ihren Gesundheitszustand zu optimistisch dargestellt habe. Anhaltspunkte dafür hat es nämlich offenkundig nicht gegeben. Die Gutachter haben eine körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit als zumutbar erachtet. Körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und Arbeiten mit häufigem Armeinsatz über der Horizontalen haben sie ausgeschlossen. Selbst wenn eine Hilfsarbeiterinnentätigkeit repetitiv sein sollte, ist dies mit dem formulierten Tätigkeitsprofil vereinbar; eine repetitive Tätigkeit muss nämlich nicht mit der Einnahme einer Zwangshaltung verbunden sein.
Es bleibt zu prüfen, ob die Berichte von Dr. C.___ vom 20. August 2018 (IV-act. 173-15) und vom 19. November 2018 (act. G 9.1) Zweifel am Gutachten wecken. In Bezug auf die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. C.___ im Bericht vom 20. August 2018 kann auf die Ausführungen in der Erwägung 5.2 verwiesen werden. Betreffend die Einlassungen von Dr. C.___ zur neuropsychologischen Untersuchung – Dr. C.___ hatte festgehalten, obwohl er bei den Erhebungen hochpathologische Werte sehe und obwohl ein Gesamt-IQ von 50 errechnet worden sei, der stark pathologisch sei, seien die Resultate bagatellisiert worden – haben die Gutachter der PMEDA in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 überzeugend festgehalten (IV-act. 177), diese Ausführungen von Dr. C.___ seien irreführend, da die Untersuchung Anhaltspunkte für ein verfälschendes Antwortverhalten ergeben habe. Darauf ist zu verweisen. Der Bericht vom 19. November 2018 enthält sodann keine neuen Diagnosen oder medizinische Befunde, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch die PMEDA hinweisen würden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände des Rechtsvertreters, das Schreiben der Spitex vom 3. August 2018 und die Berichte von Dr. C.___ vom 20. August 2018 und 19. November 2018 keine Zweifel am Gutachten wecken. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2018 in adaptierten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig gewesen ist. Das Tätigkeitsprofil besteht in einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit. Körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule und Arbeiten mit einem häufigen Armeinsatz über der Horizontalen sind ausgeschlossen. Aufgrund des geringen Bildungsniveaus sind Tätigkeiten, die das Lesen und Schreiben erfordern, ebenfalls ausgeschlossen. Retrospektiv haben die Gutachter der PMEDA eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2011 (Spondylodese) attestiert. Sie haben angegeben, in der Folge sei es jedoch zu Komplikationen und zu mehrfachen Schultergelenksbehandlungen gekommen, sodass vorangehend zumindest passager/phasenweise auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben werde, was sich jedoch nicht näher zeitlich eingrenzen oder quantifizieren lasse. Auch für die Zeit vor dem Jahr 2011 haben gemäss den Gutachtern Behandlungen stattgefunden (HIV assoziiert, Oberschenkelhalsfraktur), die eine passagere/phasenweise höhergradige Arbeitsunfähigkeit bedingt haben, was sie jedoch ebenfalls nicht näher zeitlich haben eingrenzen oder quantifizieren können. Nachdem selbst die Gutachter die Dauer und die Höhe der bestandenen Arbeitsunfähigkeit nicht haben festlegen können, ist diesbezüglich von einer objektiven Beweislosigkeit auszugehen, deren Folge die Beschwerdeführerin zu tragen hat.
Es bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen. Das Valideneinkommen besteht in einem durchschnittlichen Einkommen einer Hilfsarbeiterin (vgl. E. 4). Da die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat, besteht die Invalidenkarriere ebenfalls in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin. Der Betrag der Vergleichseinkommen kann daher mathematisch keine Rolle spielen; der Invaliditätsgrad ist anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen. Er entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, allenfalls korrigiert um einen zusätzlichen Abzug. Der Arbeitsfähigkeitsgrad beträgt vorliegend an einem adaptierten Arbeitsplatz mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 100%. Der Rechtsvertreter hat vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin. Ausserdem sei HIV bei Arbeitgebern ein Hindernis. Soweit er damit geltend macht, die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, ist festzuhalten, dass eine HIV-Infektion in den allermeisten Tätigkeiten kein Hindernis zu deren Ausübung darstellt. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die eine Infektionsgefahr für Dritte beinhalten, was bei einer Hilfsarbeiterinnentätigkeit in der Regel nicht zutreffen dürfte. Der Analphabetismus ist ein Faktor, der zwar auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ein Hinderungsgrund sein kann, um eine Arbeitsstelle zu finden. Auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt können angepasste Hilfsarbeiten bei einer ausreichenden Instruktion durch den Vorgesetzten aber ohne weiteres von Analphabeten ausgeführt werden. Invalidenversicherungsrechtlich ist dieser Faktor – zur Vermeidung einer Vermengung von Invalidität und Arbeitslosigkeit – daher nicht massgebend. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist somit zu bejahen. Ob die Beschwerdeführerin mit indirekten Lohnnachteilen zu rechnen hätte, die einen zusätzlichen Abzug vom zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen rechtfertigen würden (sog. Tabellenlohnabzug), kann vorliegend offenbleiben. Selbst bei einer grosszügigen Betrachtungsweise würde dieser Abzug nämlich sicher nicht mehr als 10% betragen, womit der Invaliditätsgrad 10% betragen würde. Ein Rentenanspruch resultiert damit nicht.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen Beschwerdeverfahren betreffend einen Rentenanspruch spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu. Da es sich vorliegend um ein durchschnittlich aufwändiges Beschwerdeverfahren handelt, erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP