Entscheid vom 3. August 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/285
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 erster Satzteil ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Bezüglich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zu beachten, dass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. September 2016 entsteht (zur Wiederanmeldung vom 23. März 2016 siehe IV-act. 29). Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass für die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die in den Vorakten dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen sei (IV-act. 110-12 und IV-act. 112-3). Aus den Taggeldleistungen der Krankenversicherung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Ende September 2015 bis 27. September 2017 ununterbrochen zwischen 50 bis 100% arbeitsunfähig geschrieben war (fremd-act. 2-45 ff.). Die seit 21. November 2016 behandelnden medizinischen Fachpersonen der Klinik X:___ bescheinigten der Beschwerdeführerin im ausführlich begründeten Bericht vom 27. März 2017 für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten eine Steigerung auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2017 für möglich (fremd-act. 2-3). Aus dem Bericht vom 8. Mai 2018 geht hervor, dass die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% im September 2017 erreicht wurde (IV-act. 97). Damit ist die gutachterliche retrospektive Feststellung der Arbeitsfähigkeit vereinbar (siehe IV-act. 110-12) und nur insoweit zu präzisieren, als dass für den Monat September 2017 nicht mehr von einer 100%igen, sondern von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ schloss sich dieser Beurteilung grundsätzlich ebenfalls an (IV-act. 113-7). Allerdings ist mit Blick auf den Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (17. Oktober 2018, IV-act. 110-5) und der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen der Klinik X.___ vom 8. Mai 2018 (IV-act. 97) nicht nachvollziehbar, weshalb die RAD-Ärztin bis 17. November 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Bericht der Kliniken Z.___ vom 19. September 2016 (act. G 4, Ziff. II, Rz 5) lässt keine Zweifel an der sich auf die Voraktenlage stützenden retrospektiven gutachterlichen Beurteilung entstehen, zumal er keine fachpsychiatrische Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit enthält (IV-act. 93-22 ff.). Die Beschwerdegegnerin legte weder dar noch ist ersichtlich, dass dieser Bericht relevante objektive Gesichtspunkte enthält, welche die estimed-Gutachter ausser Acht gelassen hätten.
Unklar bleibt, was die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hinweis auf die tiefen Medikamentenspiegel zuungunsten der Beweiskraft des estimed-Gutachtens ableiten möchte (IV-act. 128-2), berücksichtigte doch der psychiatrische Gutachter diesen Umstand ausdrücklich und gelangte - im Rahmen einer umfassenden Ressourcen- und Konsistenzprüfung - trotzdem zum Schluss, dass psychische Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken, und dass zur retrospektiven Beurteilung dieser Beeinträchtigung vollumfänglich auf die in den Vorakten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen ist (siehe etwa IV-act. 110-9 ff., IV-act. 110-113 unten, IV-act. 110-117 ff. und IV-act. 112-3). Allein schon deshalb ist eine allenfalls reduzierte Compliance bei der Medikamenteneinnahme für sich allein nicht geeignet, ein krankheitswertiges psychisches Leiden zu verneinen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin seit 21. November 2016 regelmässig in psychotherapeutischer Behandlung stand (IV-act. 97 und fremd-act. 2-2), was auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt. Der psychiatrische Gutachter empfahl denn auch, die bestehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen fortzuführen (IV-act. 110-122). Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ins Feld führte, die Beschwerdeführerin habe «nicht das Nötige dazu beigetragen», ihren Gesundheitszustand zu verbessern (IV-act. 128-2), ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistungsverweigerung oder -kürzung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren voraussetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG). Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin weder dar noch ist erkennbar, dass eine Sanktion einer allfälligen Schadenminderungspflichtverletzung ohne die vorgängige Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zulässig wäre. Insbesondere ist keiner der Tatbestände von Art. 7b Abs. 2 IVG erfüllt, was ein Absehen vom vorgängig durchzuführenden Mahn- und Bedenkzeitverfahren zuliesse.
Entgegen der nicht näher begründeten Sichtweise der Beschwerdegegnerin (IV-act. 128-2) erfüllte die Beschwerdeführerin bereits im September 2016 das Wartejahr im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, ist doch eine Schmerzexazerbation mit attestierter Arbeitsunfähigkeit ab September 2015 aktenkundig (IV-act. 34) und im darauffolgenden Jahr in der angestammten Tätigkeit von einer erheblichen weiteren Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. fremd-act. 2-36, die RAD-Stellungnahme vom 4. März 2019, IV-act. 113-7; und vorstehende E. 2.2). Damit ist eine für den Rentenanspruch massgebliche, längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Da die Wiederanmeldung am 23. März 2016 erfolgte (IV-act. 29), entsteht ein Rentenanspruch am 1. September 2016. Wie bereits ausgeführt (siehe vorstehende E. 2.2) ist bis August 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab September 2017 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 92), die gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erst zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Beschwerdeführerin hat damit ab 1. September 2016 bis 30. November 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem eher unterdurchschnittlichen Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP