Entscheid vom 21. Juni 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/282
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob das ZMB-Gutachten vom 6. November 2018 eine für die Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin beweiskräftige Arbeitsfähigkeitsschätzung enthält. Diese hält die gutachterliche Einschätzung aus verschiedenen Gründen für mangelhaft (siehe etwa act. G 1, Rz 28).
Die Beschwerdeführerin rügt, dass im Rahmen der gutachterlichen Abklärung des Lymphödems auf eine Volumenmessung verzichtet worden sei (act. G 1, Rz 15 und Rz 20, und act. G 7, Rz 7). Zudem hätten die Sachverständigen des ZMB zu wenig gewürdigt, dass das Lymphödem irreversibel sei und es im Tagesverlauf auch durch Kompressionsstrümpfe nicht mehr beeinflusst werden könne. Gerade diese Irreversibilität führe zu den invalidisierenden Schmerz- und Druckleiden, verhindere das lange Stehen als Coiffeuse und im Haushalt (act. G 1, Rz 16 und Rz 23, und act. G 7, Rz 5, Rz 8 und Rz 9).
Aus dem angiologischen Teilgutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss Gelegenheit erhielt, sich zu ihrem Beinleiden und Schwellungszuständen zu äussern, sondern der angiologische Experte hierzu eine vertiefende Befragung durchführte (IV-act. 212-57 f.). Seine Einschätzung beruht ausserdem auf einer umfassenden klinischen Untersuchung (IV-act. 212-58 f.), die am späten Nachmittag bzw. frühen Abend stattfand («von 17 bis 18 Uhr», IV-act. 212-57 oben).
Die Kritik der Beschwerdeführerin und von Dr. B.___ bezieht sich hauptsächlich auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung bezogen auf die primär stehend zu verrichtende Tätigkeit als Coiffeuse. Sowohl aus der gutachterlichen Beurteilung (IV-act. 212-61) als auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (siehe hierzu etwa act. G 1, Rz 16 und Rz 23; siehe auch die Leidensangaben im Bericht von Dr. B.___ vom 22. Februar 2018, IV-act. 166-2 Mitte) und von Dr. B.___ (Stellungnahme vom 6. Februar 2020, act. G 7.1, S. 3) geht nachvollziehbar hervor, dass vor allem das dauernde Stehen, wie es etwa mit der Tätigkeit als Coiffeuse verbunden ist, zu schmerzhaften Schwellungszuständen in den Beinen und einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht führt. Damit decken sich die Wahrnehmungen von Dr. C.___ (siehe deren Ausführungen zu den belastungsabhängigen schmerzhaften Schwellungen in den Beinen vom 6. Februar 2019, act. IV-act. 227). Angesichts des ausgewiesenen belastungsabhängigen Charakters des Beinleidens leuchtet die gutachterliche Schlussfolgerung ein, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit (mit der Möglichkeit intermittierenden Beinhochlagerung und Möglichkeit zur Bewegung) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus angiologischer Sicht nicht eingeschränkt ist (IV-act. 212-62). Für die Bemessung der Invalidität (Art. 7 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG) nicht entscheidend ist hingegen die Arbeitsfähigkeit für die angestammte, nicht leidensangepasste Tätigkeit als Coiffeuse. Die von Dr. B.___ ausschliesslich zur Dokumentation der Zunahme des vorbestehenden Mischödems unter den konkreten Arbeitsbedingungen als Coiffeuse geforderte Volumetrie (act. G 7.1, S. 2 Mitte) vermag deshalb von vorneherein keine Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zu liefern. Folglich vermag das Fehlen einer Volumetrie keinen Mangel an der gutachterlichen Beurteilung - jedenfalls bezogen auf die entscheidrelevante Frage nach der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten - zu begründen. Ergänzend kann auf die plausiblen Ausführungen des angiologischen Gutachters zur Dokumentation von Schwellungszuständen verwiesen werden (Stellungnahmen vom 1. März 2019, IV-act. 229-2 f., und vom 10. September 2019, IV-act. 251-4 Mitte).
Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin gegen die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor, die behandelnden medizinischen Fachpersonen seien von deutlich tieferen Arbeitspensen ausgegangen (act. G 1, Rz 18 und Rz 22, und act. G 7, Rz 3, Rz 6 und Rz 11 f.).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 f. E. 3a und b) - wie das vorliegende ZMB-Gutachten (siehe hierzu nachstehende E. 2.4) - nicht in Frage gestellt werden kann und nicht Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen).
Was die Kritik des langjährig behandelnden Dr. B., der zugleich Ehegatte einer ehemaligen Chefin der Beschwerdeführerin ist (IV-act. 212-77 unten), anbelangt, so beschlägt diese vor allem die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die nicht leidensangepasste Tätigkeit als Coiffeuse (siehe hierzu auch vorstehende E. 2.1.2). Die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit begründete er denn auch mit dem belastungsabhängigen Beinleiden (siehe etwa die Stellungnahme vom 2. Mai 2019, IV-act. 238; vgl. auch die Stellungnahme vom 6. Februar 2020, act. G 7.1, insbesondere S. 2 Mitte, wo er sich zur belastungsabhängigen Zunahme des Lymphödems und den dadurch verursachten Schmerzen äussert). Es fehlt von ihm jedoch eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Soweit er hierzu überhaupt Stellung nahm, beschränkte sich seine Schätzung auf die nicht näher begründete Angabe, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit «3-4 Stunden täglich» möglich sei (Bericht vom 22. Februar 2018, IV-act. 166-4). Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung ist nicht ansatzweise begründet und steht im klaren Widerspruch zur von Dr. B. damals für die angestammte, nicht leidensangepasste Tätigkeit als Coiffeuse («aktuelle AUF beträgt 40%», IV-act. 166-5) höher eingeschätzte 60%ige Restarbeitsfähigkeit. Auch in den übrigen Stellungnahmen nahm Dr. B.___ keine nachvollziehbar begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten vor. Er benannte auch keine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten objektiv wesentlichen Gesichtspunkte, welche die ZMB-Gutachter und -Gutachterin ausser Acht gelassen haben. Im Übrigen hat sich der angiologische ZMB-Gutachter eingehend und plausibel mit der Kritik von Dr. B.___ auseinandergesetzt (IV-act. 251-3 ff.). Darauf wird verwiesen.
Weder aus der von Dr. C.___ verfassten Stellungnahme vom 6. Februar 2019 (act. G 7.2 bzw. IV-act. 227) noch derjenigen vom 18. Januar 2018 (Datum Posteingang bei der Beschwerdegegnerin; IV-act. 162) ergeben sich objektiv wesentliche Gesichtspunkte, welche der psychiatrische ZMB-Gutachter bei seiner Einschätzung unberücksichtigt liess. Im Gegensatz zur gutachterlichen Beurteilung, die sowohl schlüssige Ausführungen zur (In-)Konsistenz der Beschwerden (IV-act. 212-16 oben und IV-act. 212-90: Diskrepanz zwischen geltend gemachter Leistungsinsuffizienz und Aktivitätenlage) als auch zu den aus den Alltagsaktivitäten hervorgehenden erheblichen Ressourcen der Beschwerdeführerin beinhaltet (siehe etwa IV-act. 212-80), gründet die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. C.___ nicht auf einer erkennbaren Konsistenz- und Ressourcenprüfung.
Als weiteren Mangel macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr psychisches Leiden sei unterschätzt worden. Insbesondere seien belastende Erlebnisse in der Vergangenheit (wie etwa der frühe Tod des Vaters) vom psychiatrischen ZMB-Gutachter nicht ausreichend gewürdigt worden (act. G 1, Rz 21 f. und Rz 23, und act. G 7, Rz 15). Diese Kritik erweist sich als aktenwidrig (siehe die vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen der umfassenden vertiefenden Befragung erhobenen Antworten der Beschwerdeführerin in IV-act. 212-75 ff., die er bei der versicherungsmedizinischen Würdigung berücksichtigte, IV-act. 212-83 f.), womit sich unter zusätzlichem Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen vom 10. September 2019 (IV-act. 251-2) Weiterungen erübrigen.
Bei der Würdigung der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten fällt des Weiteren ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden wurden umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer Konsistenz- und Ressourcenprüfung gewürdigt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht folglich nicht, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin (act. G 7, Rz 16) um eine Oberbegutachtung abzuweisen ist.
Auf der Grundlage der für leidensangepasste Tätigkeiten gutachterlich bescheinigten 90%igen Arbeitsfähigkeit kann die konkrete Ermittlung der Vergleichseinkommen, insbesondere auch die Höhe eines allfälligen Tabellenlohnabzugs, offenbleiben. Denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin, aus deren Erwerbsbiografie keine Hinweise auf ein über dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Medianlohn für Hilfsarbeiterinnen (siehe hierzu: vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) liegendes Valideneinkommen hervorgehen (vgl. IV-act. 55 und IV-act. 240), ein Prozentvergleich vorgenommen würde, resultierte bei einem nach der Rechtsprechung insgesamt höchstens zulässigen 25%igen Tabellenlohnabzug (BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad betrüge bestenfalls aufgerundet bloss 33 % (10 % + [90 % x 25 %]).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP