Entscheid vom 30. April 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/276
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG verweist bezüglich des Begriffs der Invalidität auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu beantworten, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Rentenentscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung der Dres. M.___ und N.___ vom 15. April 2019 (IV-act. 160). Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin die gutachterliche Beurteilung nicht für beweiskräftig.
Gegen die Person von Dr. M.___ als Administrativgutachter bringt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. September 2019, IV 2018/9, E. 3.2, vor, dieser sei wirtschaftlich von der Beschwerdegegnerin abhängig, was bei der Beweiswürdigung nicht ausser Acht gelassen werden könne (act. G 1, Rz 27; zum Vorwurf der wirtschaftlichen Abhängigkeit siehe auch act. G 1, Rz 22 f.). Im erwähnten Entscheid führte das Versicherungsgericht sich an der Beweiswertkaskade des Bundesgerichts orientierend (BGE 135 V 469 f. E. 4.4: Gerichtsexpertisen, versicherungsexterne Administrativexpertisen und versicherungsinterne Administrativexpertisen) aus, dass einer Beurteilung von Dr. M.___ aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verflechtung mit der Beschwerdegegnerin ein Stellenwert vergleichbar mit demjenigen von Einschätzungen versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zukomme. Das Bundesgericht, nachdem es zunächst eine ähnliche Rechtsanwendung vertreten hatte (Urteil vom 25. Oktober 2016, 8C_354/2016, E. 5.3: «Auch den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hat die Rechtsprechung stets Beweiswert zuerkannt, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 […]). Wenn Frau Dr. med. C., wie sinngemäss geltend gemacht wird, ihr Einkommen weitgehend durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen sollte und insoweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestünde (vgl. SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4), so mag dies allenfalls beweismässig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu berücksichtigen sein.»), verwarf inzwischen diese Sichtweise (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, 9C_824/2019). Vorliegend kann offenbleiben, ob die wirtschaftliche Verflechtung von Dr. M. «beweismässig» im Sinn der dargelegten älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 25. Oktober 2016, 8C_354/2016, E. 5.3) oder der - ohne die Voraussetzungen einer Praxisänderung prüfenden - neuen Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem tieferen Beweiswert ausgegangen würde, so fehlt es vorliegend an geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Einschätzung der Dres. M.___ und N.___, da sich die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Kritik nicht als stichhaltig erweist (siehe nachstehende E. 2.2 ff.).
Des Weiteren hält der Beschwerdeführer die von den Dres. M.___ und N.___ beschriebenen Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen für unzutreffend (act. G 1, Rz 28, Rz 30 und Rz 31).
Der Beschwerdeführer macht unbestrittenermassen hauptsächlich psychische Beeinträchtigungen geltend. Bei psychischen oder psychosomatischen Krankheitsbildern steht das Beweisproblem im Vordergrund, dass sich die Beurteilung dieser Gesundheitsschäden und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeiten - mangels zuverlässiger bzw. bewährter Messmethodik - zwangsläufig zunächst auf die Angaben der versicherten Person und deren Leidenspräsentation stützt, da es an einer eigentlichen davon unabhängigen, direkten Objektivierbarkeit fehlt. Deshalb ist die umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die möglichst objektive bzw. medizinisch-wirklichkeitsgetreue Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung (vgl. hierzu bereits die Ausführungen im Rechtsgutachten Prof. Dr. O.___ und Dr. iur. P.___ vom 20. November 2012, S. 66 ff. mit Hinweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Juni 2012, IV 2010/336, E. 3.2.3; dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht unter der damaligen Praxis gemäss BGE 137 V 64 und 130 V 352 im Urteil vom 13. Januar 2013, 8C_552/2012, aufgehoben; zur inzwischen erfolgten Praxisänderung des Bundesgerichts siehe etwa BGE 141 V 281). Um eine möglichst objektive, von der Selbsteinschätzung der Versicherten unabhängige, der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG zu gewährleisten (vgl. hierzu bzw. zur Massgeblichkeit des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2), haben die medizinischen Fachpersonen nebst den Erkenntnissen der eigenen Untersuchung deshalb nach Möglichkeit bei ihrer Expertise sämtliche Lebensaspekte zu würdigen, bei denen Beeinträchtigungen und Ressourcen einer versicherten Person in Erscheinung treten. Dabei sich zeigende Umstände wie etwa Inkonsistenzen, die auf krankheitsfremde Faktoren deuten oder ernsthafte Zweifel am objektiven Umfang der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung begründen, sind zu benennen. Geltend gemachte Beeinträchtigungen, die auf solchen krankheitsfremden bzw. nicht krankheitswertigen Faktoren beruhen oder zweifelhaft erscheinen, sind bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Denn massgebend für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität sind nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Vorhandensein aus objektiver Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Aus diesen Gründen sehen die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) denn auch vor, dass eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens zu sein hat. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Qualitätsleitlinien, S. 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Qualitätsleitlinien, S. 16; siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2020, IV 2018/124, E. 3.1).
Das Versicherungsgericht legte bereits im Entscheid vom 26. September 2018, IV 2018/171, E. 2.1, in Würdigung der damaligen medizinischen Aktenlage dar, dass daraus Zweifel an der Leidenspräsentation des Beschwerdeführers hervorgehen (IV-act. 150-6 f.). Darauf ist zu verweisen.
Die Dres. M.___ und N.___ begründeten gestützt u.a. auf symptomvalidierende Untersuchungsmethoden ausführlich und überzeugend, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung negative Antwortverzerrungen und aggravierende Tendenzen gezeigt habe und in seiner Leidensdarstellung Diskrepanzen bestehen (IV-act. 160-71; IV-act. 160-76 und IV-act. 160-88 ff.). Darüber hinaus zeigte Dr. M.___ nachvollziehbar auf, dass sich bereits im Rahmen der psychologischen Abklärung durch die Diplom-Psychologin Q.___ Widersprüche und Inkonsistenzen ergaben (IV-act. 160-70; zu deren Beurteilung vom 10. November 2017 siehe IV-act. 119-40 ff.). Dass die Leidenspräsentation des Beschwerdeführers von seiner Motivation und nicht von einem Gesundheitsschaden abhängt, zeigte sich auch an den für die Wiedererlangung des Führerausweises erforderlichen positiven verkehrspsychologischen Fahreignungsabklärungsergebnissen (siehe zur verkehrspsychologischen Beurteilung vom 14. Oktober 2016, IV-act. 128-22 ff.). Unter diesen Umständen erscheint auch die Schlussfolgerung von Dr. M.___ plausibel, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich genau bewusst sei, «bei welcher Abklärung er sich wie geben muss» (IV-act. 160-71). Die hohe Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung des Beschwerdeführers (in leidensangepassten Tätigkeiten höchstens 20 % arbeitsfähig zu sein, act. G 1, Rz 36) lässt sich ausserdem weder damit vereinbaren, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet, der Medikamentenspiegel sich nicht im therapeutischen Bereich befand und die depressive Störung bereits seit langer Zeit remittiert ist (IV-act. 160-68, -70 und -75). Sie deckt sich zudem auch nicht mit dem von ihm im Alltag gezeigten Funktionsniveau. So vermag er um 5:45 Uhr aufzustehen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur halbtägigen Beschäftigung in der R.___ (siehe hierzu IV-act. 160-58 f.) zu gehen und die dortigen Tätigkeiten zu verrichten. Er ist ohne erkennbare Einschränkungen in der Lage, administrative Arbeiten bzw. Behördengänge selbstständig zu erledigen («Ausweise erneuern lassen»). «Am Nachmittag würde er mal etwas waschen oder putzen. Ansonsten würde er einfach Sachen erledigen», wie etwa einkaufen und kochen. Zudem vermag er «relativ oft» zu lesen (Biografien und Zeitschriften über Sport oder Fahrzeuge). Zu seinem Hobby zählt neben dem Lesen auch, «sich über Sachen zu informieren». Ausserdem sieht er sich im Fernsehen gerne «Comedy-Sachen» an. Das ehemals von ihm wöchentlich besuchte Selbstverteidigungstraining in einer Gruppe von 12 Personen (siehe IV-act. 119-16) brach der Beschwerdeführer nicht etwa aus gesundheitlichen, sondern aus finanziellen Gründen ab («relativ teuer gewesen»; IV-act. 160-62). Ausserdem pflegt der Beschwerdeführer Kontakte mit Kollegen (IV-act. 160-62 f.; zu den gegenüber Dr. G.___ angegebenen Aktivitäten wie Kino- und Konzertbesuche, Singen und Tanzen siehe IV-act. 119-16 Mitte). Der Beschwerdeführer hat ferner - beim gerichtsnotorisch mit erhöhter Reizverarbeitung und erhöhten Konzentrationsanforderungen verbundenen - Autofahren «keine Probleme» (IV-act. 160-63 Mitte).
Die Dres. M.___ und N.___ legten insgesamt einleuchtend und in einer mit den vorstehend genannten Verhältnissen zu vereinbarenden Weise dar, dass der Beschwerdeführer je nach Situation über Symptome berichtet und Einschränkungen demonstriert oder nicht und hierbei recht gezielt vorgeht (IV-act. 160-71). Schliesslich räumt der Beschwerdeführer selbst ein, «immer wieder das Umfeld über seine Leistungseinschränkungen zu täuschen» bzw. ein «manipulatives Verhalten» zu zeigen (act. G 1, Rz 32), was die Beurteilung der Dres. M.___ und N.___ namentlich unter dem Aspekt der Diskrepanzen und Aggravation bekräftigt bzw. die Zweifel an der Leidenspräsentation verstärkt.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die neuropsychologische Begutachtung durch Dr. N.___ sei nicht umfassend gewesen, insbesondere seien zu Unrecht keine Persönlichkeitstests durchgeführt worden (act. G 1, Rz 28 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend für die medizinische Beurteilung ist und psychologischen Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020, E. 3.4 mit Hinweisen). Dr. M.___ untersuchte den Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht umfassend und berücksichtigte bei seiner Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit die Vorakten. Seine Einschätzung wird ergänzt durch die Ergebnisse der von Dr. N.___ durchgeführten zahlreichen neuropsychologischen Testverfahren (IV-act. 160-81 ff.). Es ergeben sich keine Hinweise, die einen darüber hinaus gehenden Abklärungsbedarf bezüglich der Beurteilung der psychischen und geistigen Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. M.___ die auf die Persönlichkeit bezogenen Ergebnisse der Diplompsychologin Q.___ bei seiner Einschätzung einbezog (IV-act. 160-70). Von Bedeutung ist des Weiteren, dass das von ihr durchgeführte Persönlichkeits-Stil- und Störungs-Inventar ein Testprofil ergab, das «nahezu im Normbereich» lag (IV-act. 119-42 oben). Das Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen zeigte ein «gänzlich unauffälliges Persönlichkeitsprofil». «Alle Werte liegen im Normbereich» (IV-act. 119-43). Auch die Schlussfolgerung der Diplompsychologin, der klinische Eindruck decke sich grösstenteils mit den Messungen der Persönlichkeitstests und der Beschwerdeführer habe sich vermindert schwingungsfähig und sehr kritisch mit sich selbst präsentiert (IV-act. 119-45), enthält keine Hinweise auf einen weiteren Abklärungsbedarf bzw. auf eine mangelhafte Abklärung durch die Dres. M.___ und N.___.
Soweit der Beschwerdeführer einen Mangel an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. M.___ mit dem Verzicht auf die Einholung fremdanamnestischer Angaben begründet (act. G 1, Rz 32, Rz 33 Mitte und Rz 35 Mitte), kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr machte Dr. M.___ etwa im Rahmen der Zusammenfassung der bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation umfassende Ausführungen (IV-act. 160-72 ff.). Der Beschwerdeführer legt denn auch weder konkret dar noch ist erkennbar, welche objektiv relevanten fremdanamnestischen Gesichtspunkte von Dr. M.___ dabei übersehen wurden. Zudem berücksichtigte Dr. M.___ Einschätzungen von anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Personen, etwa den Schlussbericht der beruflichen Abklärung vom 25. April 2016 (siehe etwa IV-act. 160-19 ff.).
Aus seinen Ausführungen zu den Berichten anderer medizinischer Fachpersonen, wie etwa von Dr. G.___ (act. G 1, Rz 35 f.), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den Berichten fehlt insbesondere eine ausführliche Diskussion des Potentials und der Ressourcen des Beschwerdeführers und sie erwecken in Anbetracht der dort unberücksichtigt gebliebenen Diskrepanzen und Aggravationstendenzen (siehe hierzu vorstehende E. 2.2.3) den Eindruck, dass den jeweiligen Beurteilungen im Wesentlichen eine unkritische Übernahme der Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung des Beschwerdeführers zugrunde liegt.
Bei der Würdigung der Beurteilung der Dres. M.___ und N.___ fällt weiter ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen gründlichen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden wurden berücksichtigt und nachvollziehbar objektiv im Rahmen einer schlüssigen Konsistenz- und Ressourcenbeurteilung gewürdigt. Die darin vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Ergänzend kann auf die überzeugenden Ausführungen des RAD-Arztes I.___ vom 20. September 2019 verwiesen werden (IV-act. 171). Gestützt auf die Einschätzung der Dres. M.___ und N.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Dies gilt - abgesehen von der Dauer der Klinik- und Tagesklinikaufenthalten - auch retrospektiv (IV-act. 160-77 f.). Da der medizinische Sachverhalt mit dieser Beurteilung spruchreif abgeklärt erscheint, ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers um Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (act. G 1) abzuweisen.
Die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers dauerte vom 31. Mai bis 24. Juli 2015 (IV-act. 61). Dieser folgte vom 6. August bis 9. November 2015 eine tagesklinische Behandlung. Vom 4. August bis 3. Oktober 2016 erfolgte erneut eine tagesklinische Behandlung (siehe zum Ganzen IV-act. 107-3 unten). Vor diesem Hintergrund fällt ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers allein schon mit Blick auf das Erfordernis einer einjährigen, ohne wesentlichen Unterbruch dauernden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ausser Betracht. Abgesehen davon resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb die konkrete Ermittlung der Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) offenbleiben kann.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (siehe etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 30. Juli 2019, IV 2017/216, E. 4.3) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70), womit der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hätte. Zu beachten ist vorliegend jedoch, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Anrechnung des bereits an den Rechtsvertreter geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'500.-- gewährt wurde (act. G 5). Unter diesen Umständen hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf eine (zusätzliche) Entschädigung gegenüber dem Staat. Dem mit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betrauten Rechtsanwalt ist es verwehrt, vom Beschwerdeführer zusätzliche Kostenvorschüsse und Entschädigungen zu verlangen (Basler Kommentar ZPO-Viktor Rüegg/Michael Rüegg, 3. Auflage, Rz 16 zu Art. 119), weshalb er den Überschuss des von ihm einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen haben wird.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP