Entscheid vom 25. August 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2019/274
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno A. Hubatka, Advokatur Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 0% verneint. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den Beweisantrag gestellt, dass auch Berichte von früheren Arbeitgebern eingeholt werden müssten, um zu erfahren, wie sich der Beschwerdeführer dort gegenüber anderen Menschen verhalten habe. Bei den Akten liegt ein Schlussbericht des dem Beschwerdeführer zur Seite gestellten Coach der Q.___ AG vom 12. April 2016 (IV-act. 173), in welchem die Persönlichkeitseigenheiten des Beschwerdeführers und dessen Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich deutlich zum Ausdruck kommen. Welche zusätzlichen Erkenntnisse Aussagen von früheren Arbeitgebern bringen könnten, ist nicht ersichtlich. Zwar sind die im Rahmen von Arbeitsversuchen oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses gemachten Beobachtungen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Einen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit können diese Beobachtungen jedoch nicht haben: Erstens wird das im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsversuchs gezeigte Verhalten wesentlich durch Faktoren wie die Motivation und die Willenskraft einer versicherten Person mitbestimmt. Zweitens dürfte das Verhalten einer versicherten Person, bei welcher sich zumindest Hinweise für eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung finden (IV-act. 257-175), erheblich vom jeweiligen Arbeitsumfeld abhängen. Und drittens handelt es sich bei den Aussagen respektive Wahrnehmungen von (ehemaligen) Vorgesetzten um stark subjektiv geprägte Aussagen. Die Verhaltensbeobachtungen im Rahmen eines Arbeitsversuchs oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vermögen demnach kaum etwas über die Arbeitsleistung auszusagen, die einer versicherten Person aus medizinisch-theoretischer Sicht objektiv betrachtet noch zumutbar ist. Der Beweisantrag des Rechtsvertreters, dass Berichte von früheren Arbeitgebern über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Menschen einzuholen seien, ist deshalb, wie bereits im Beschwerdeentscheid betreffend berufliche Massnahmen festgehalten worden ist (IV 2019/137, Erw. 2), in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen.
Der IV-Grad wird anhand eines Vergleichs des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ermittelt (Art. 16 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
Um den IV-Grad ermitteln zu können, muss die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit sowie in einer optimal adaptierten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Zur Klärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die PMEDA AG begutachten lassen. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob dem Gutachten der PMEDA AG voller Beweiswert zukommt, d.h., ob es die Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.
Wie das Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 5. Mai 2020 im Verfahren IV 2019/137 betreffend die beruflichen Massnahmen ausgeführt hatte (vgl. im Sachverhalt Bst. D.b), überzeugt das PMEDA AG Gutachten aus den folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer hat Zweifel an der Fähigkeit bzw. Objektivität der Gutachterstelle moniert. Er hat ausgeführt, dass nach seinen Informationen gegen die Gutachterstelle mindestens ein Strafverfahren wegen fahrlässig unrichtig erstellter Gutachten laufe. Rechtsprechungsgemäss können die für eine Gutachterstelle tätigen Personen, nicht jedoch die Gutachterstelle als solche, befangen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2015, 8C_599/2014 E. 3.3; vgl. Urteil vom 30. März 2017, 9C_19/2017 E 5.1, vgl. Urteil vom 12. April 2017 8C_106/2017). Gemäss einem Beitrag des Kassensturzes vom 16. Oktober 2018 läuft gegen die PMEDA AG und P.___ mindestens eine Strafuntersuchung wegen falschen ärztlichen Zeugnissen (www.srf.ch/news/schweiz/ gutachten-fuer-versicherungen-gutachter-schreibt-falsches-arztzeugnis-rente-weg, abgerufen am 20. Mai 2021). P., der Leiter der PMEDA AG, ist am Gutachten vom 23. Januar 2019 nicht als Gutachter beteiligt gewesen. Gegen die am Gutachten beteiligten Sachverständigen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Befangenheitsgründe geltend gemacht. Sein Rechtsvertreter hat allerdings argumentiert, dass die Gutachter durch den Hinweis des RAD, der behandelnde Psychiater fasse unschlüssige, langfädige Berichte, vorbeeinflusst worden seien. Der RAD-Psychiater Dr. H. hat in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2018 (IV-act. 241) unter anderem festgehalten, dass die Ausführungen des behandelnden Psychiaters weitschweifig und wenig substanziell fassbar seien, was bereits der Vorgutachter Dr. F.___ erwähnt und bemerkenswerterweise auch im Gerichtsurteil Eingang gefunden habe. Um eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben zu können, müssen die Gutachter über die gesamten Vorakten verfügen. Diese beinhalten oft sich widersprechende ärztliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der versicherten Person und kritische Stellungnahmen des RAD zu Berichten von behandelnden Ärzten. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ist zentral, dass die involvierten Fachpersonen, insbesondere die Gutachter, ihre Meinung frei und unabhängig äussern können (vgl. Art. 59 Abs. 2bis Satz 3 IVG). Es ist die Aufgabe der Gutachter, die im Recht liegenden medizinischen Beurteilungen anhand ihrer eigenen Untersuchungen und Beobachtungen unabhängig und kritisch zu würdigen und gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den Gutachtern sinngemäss unterstellt, unfähig zu sein, die Einschätzung und die Angaben des behandelnden Psychiaters objektiv zu würdigen. Dies stellt ein schwerer Vorwurf dar, der vom Rechtsvertreter durch nichts belegt worden ist. Im Übrigen hat der RAD-Arzt lediglich zusammengefasst die Worte des Versicherungsgerichts in dessen Entscheid vom 18. Dezember 2017 (IV 2017/61) wiedergegeben. Das Gericht hatte die Ausführungen des behandelnden Psychiaters damals als "sehr weitschweifig, teils vage und unklar und sich wiederholend" bezeichnet (Erw. 4.5). Zusammengefasst liegen keine Gründe vor, die den Verdacht der Befangenheit und damit der Voreingenommenheit der Gutachter zu wecken vermöchten.
Weiter hat der Beschwerdeführer eingewendet, der Aufbau des PMEDA-Gutachtens sei fragwürdig, weil alle vier beteiligten Sachverständigen standardmässig denselben Text zur Vorgeschichte abgedruckt hätten. Dadurch sei nicht nachgewiesen, dass die Vorakten von allen Gutachtern studiert worden seien. Die einzelnen Gutachter sind nicht verpflichtet, die Vorakten selber zusammenzufassen. Dies wäre auch nicht effizient. Abgesehen davon sind auch individuell erstellte Aktenauszüge kein Beweis dafür, dass die Gutachter die Vorakten studiert haben. Im vorliegenden Fall weist nichts darauf hin, dass die einzelnen Gutachter das von der Beschwerdegegnerin zusammengestellte Aktendossier nicht in allen Teilen gründlich geprüft und damit die Anforderungen an eine medizinische Begutachtung in krasser Weise missachtet hätten (vgl. IV-act. 257-16/57/101/140). Der Einwand des Rechtsvertreters ist somit nicht stichhaltig.
Der Beschwerdeführer hat daneben vorgebracht, dass der "Vorspann" des Gutachtens (gemeint wohl Ziff. 3 der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, IV-act. 257-2-ff.) unvollständig und teilweise auch aktenwidrig sei. Zum Beispiel sei festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe die Stelle bei den R.___ aufgegeben, dabei sei der Beschwerdeführer "vorzeitig entlassen" worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nicht dargelegt, welche entscheidrelevanten Informationen nicht im "Vorspann" enthalten sein sollen. Beim "Vorspann" handelt es sich denn auch lediglich um eine Wiedergabe der von der Beschwerdegegnerin erstellte Zusammenfassung des Kontexts des Auftrags, die naturgemäss nicht den gesamten Sachverhalt wiedergeben kann. Die Gutachterstelle ist von der Beschwerdegegnerin dazu angehalten worden, diesen Teil ins Gutachten zu übernehmen resp. hineinzukopieren (vgl. IV-act. 242-1, 243-2). Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin in der Zusammenfassung des Kontexts des Auftrags aktenwidrig festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch abgebrochen habe (IV-act. 257-2, IV-act. 165-3). Den Gutachtern hat jedoch der Schlussbericht der Q.___ AG vom 12. April 2016 (IV-act. 173) vorgelegen, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch nicht von sich aus abgebrochen hatte. Abgesehen davon handelt es sich bei der Frage, ob der Arbeitsversuch von der Beschwerdegegnerin oder dem Beschwerdeführer abgebrochen worden ist, nicht um ein entscheidrelevantes Sachverhaltselement. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gutachter über das Verhalten und die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Arbeitsversuchs informiert gewesen sind. Dies ist aufgrund der Kenntnis des Schlussberichts der Q.___ AG vom 12. April 2016 der Fall gewesen. Der Fehler im "Vorspann" des Gutachtens ist somit nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken.
Inhaltlich hat der Rechtsvertreter kritisiert, dass der psychiatrische Gutachter sich nicht mit den Diagnosen des behandelnden Psychiaters med. pract. E.___ auseinandergesetzt habe. Die Gutachter haben in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter der Fallführung des psychiatrischen Gutachters (IV-act. 257-6) korrekt festgehalten, dass med. pract. E.___ die Diagnosen eines Asperger-Syndroms und einer ADHS zuletzt (vgl. Bericht vom 10. April 2018; IV-act. 235) nicht mehr gestellt habe. Bezüglich der Diagnose einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung haben sie festgehalten, dass med. pract. E.___ diese Diagnose lediglich mit der Ausprägung von Persönlichkeitseigenheiten des Beschwerdeführers begründet habe. Die Biographie und die weitere psychiatrische Exploration deuteten jedoch nicht auf eine in der Kindheit oder Jugend begonnene psychische und mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit hin, worauf die ICD-10-Definition abstelle (IV-act. 257-6/9). Der psychiatrische Gutachter der PMEDA AG hat im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung Hinweise für eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit einer erhöhten Kränkbarkeit und einem verstärkten Bedeutungserleben gefunden, die jedoch nicht die Intensität einer manifesten Persönlichkeitsstörung erreichten. Zwar habe es in der Vergangenheit aufgrund eines problematischen Interaktionsverhaltens des Beschwerdeführers offenbar mehrfach Probleme am Arbeitsplatz gegeben. Dennoch sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Lehre erfolgreich abzuschliessen und über viele Jahre hinweg einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die hier also durchaus aufscheinende Sozialkompetenz spreche gegen eine manifeste Persönlichkeitsstörung. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit etwa vier Jahren in einer stabilen und fürsorglich erlebten Partnerschaft, was zusätzlich für soziale Kompetenzen spreche und auch mit einem (sozialmedizinisch relevanten) aktenkundig diskutierten Asperger-Syndrom nicht ohne weiteres zu vereinbaren sei. So seien weder die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung, eines namhaften Asperger-Syndroms noch eines klinisch relevanten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinreichend erfüllt. Der Vorwurf des Rechtsvertreters, der psychiatrische Gutachter habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) in einer Partnerschaft lebe, ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachter hat sich zum Beziehungsende nicht äussern können, da die Partnerschaft im Zeitpunkt der Begutachtung gemäss den Angaben des Beschwerdeführers noch bestanden hatte. Die Trennung ändert auch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, während etwa vier Jahren eine Partnerschaft zu führen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter eingehend und verständlich begründet hat, weshalb die diagnostischen Kriterien einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung entgegen der Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht erfüllt sind (vgl. IV-act. 257-175). Des Weiteren hat er sich auch zum auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Arbeitsversuchs geäussert und das Vorliegen eines namhaften Asperger-Syndroms und eines klinisch relevanten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms verneint. Der psychiatrische Gutachter hat auch die von med. pract. E.___ angegebene Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, aktuell nicht bestätigen können. Er ist jedoch davon ausgegangen, dass in der Vergangenheit vorübergehende Phasen höhergradiger Depressivität bestanden haben (vgl. IV-act. 257-181). Die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, erscheint angesichts des vom psychiatrischen Gutachter erhobenen psychopathologischen Befundes als begründet: Der Gutachter hat keine Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite, keine Beeinträchtigung der Auffassungsgabe und der geistigen Spannkraft, keine Zeichen einer vorzeitigen Ermüdbarkeit und keine Beeinträchtigung der affektiven Modulationsfähigkeit erheben können. Der Stimmung sei situationsadäquat unauffällig und der Antrieb normal gewesen. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch ruhig gewesen und habe keine Zeichen einer vegetativen Anspannung gezeigt. Einzig das formale Denken sei leicht beschleunigt gewesen (IV-act. 257-175). Der Vorwurf des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit den von med. pract. E.___ gestellten Diagnosen auseinandergesetzt, ist somit nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil überzeugt die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, dass der Beschwerdeführer weder an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung noch an einem namhaften Asperger-Syndrom, an einem klinisch relevanten Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom oder an einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung leidet.
Med. pract. E.___ hat als Diagnose ausserdem eine nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störung, verschiedene neuropsychologische Defizite, erwähnt. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung haben die Gutachter festgehalten, dass die im Rahmen der Begutachtung im MRI des Gehirns vom 8. November 2018 dargestellte Läsion eine kognitive Störung nicht eigenständig zu belegen vermöge (IV-act. 257-7). Der neurologische Gutachter hat zwar eine leicht verminderte Auffassung für möglich gehalten (IV-act. 257-88). Für eine namhafte kognitive Störung hat er jedoch keinen ausreichenden Anhalt gesehen. Allerdings hat er eine kognitive Beeinträchtigung im Rahmen des leitlinienwidrigen Benzodiazepin-Konsums (Langzeitverordnung, keine erkennbare Indikation) als denkbar erachtet (IV-act. 257-91). Der psychiatrische Gutachter hat demgegenüber keine Störung der Kognition feststellen können (IV-act. 257-7). Er hat als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aber eine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine: Abhängigkeitssyndrom, angegeben. Diese Diagnose hat er gestützt auf die Anamnese und die Angaben des Beschwerdeführers gestellt. Obwohl er sich offenbar bewusst gewesen ist, dass der aktuelle Laborbefund, welcher keine Benzodiazepine im Urin gezeigt hat, Zweifel an den anamnestischen Angaben begründet hat (IV-act. 257-176), hat er an dieser Diagnose festgehalten. Zwar erscheint die Diagnose einer Benzodiazepin-Abhängigkeit angesichts der negativen Laborbefunde aus der Sicht eines medizinischen Laien etwas widersprüchlich. Für die Arbeitsfähigkeitsschätzung ist es jedoch nicht relevant, ob nun tatsächlich eine Benzodiazepin-Abhängigkeit vorliegt oder nicht, denn auch wenn der Beschwerdeführer an einer solchen leiden würde, hätte sie gemäss den Gutachtern keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als B.___.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weiter geltend gemacht, dass die Ängste und Panikattacken im Gutachten zwar erwähnt, aber nicht in die Diagnoseliste aufgenommen worden seien. Diese Behauptung ist falsch, denn der psychiatrische Gutachter hat als Diagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung angegeben. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat er jedoch mit der − insbesondere auch angesichts des Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers (IV-act. 257-170 f.) − überzeugenden Begründung, dass die Ängste wenig handlungsleitende Konsequenz hätten und offenbar durchaus überwindbar seien, verneint. Zu kritisieren ist das psychiatrische Teilgutachten der PMEDA AG insoweit, als daraus nicht hervorgeht, wie sich eine Panikattacke beim Beschwerdeführer äussert. Damit bleibt unklar, ob der Gutachter einfach die Angabe des Beschwerdeführers, er leide an Panikattacken, übernommen hat, oder ob er die Diagnose durch gezieltes Nachfragen der Symptome hergeleitet hat. Im Übrigen hat der behandelnde Psychiater med. pract. E.___ im Bericht vom 10. April 2018 (IV-act. 235) keine Angst- oder Panikstörung erwähnt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat schliesslich noch moniert, dass eine erneute neuropsychologische Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Gutachter der PMEDA AG haben in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, dass eine neuropsychologische Begutachtung (angesichts der aktenkundig miterwogenen kognitiven Beeinträchtigung) grundsätzlich sinnvoll erscheine, um die Diagnostik abschliessend verlässlich zu vervollständigen. Eine Arbeitsfähigkeitsschätzung haben sie trotzdem abgegeben. Das Gericht hatte den RAD-Psychiater Dr. H.___ im Verfahren IV 2019/137 betreffend die beruflichen Massnahmen am 12. Dezember 2019 angefragt (IV 2019/137, act. G 9), ob eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung tatsächlich nicht notwendig gewesen sei. Der RAD-Arzt hatte am 10. Januar 2020 zusammengefasst geantwortet (IV 2019/137, act. G 10), dass die aktenkundig und anamnestisch erwähnten kognitiven Einschränkungen zwar weiter abgeklärt werden könnten, dies zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht notwendig sei, insbesondere weil bereits eine neuropsychologische Untersuchung (von Dr. phil. G.___ vom 11. August 2016) vorliege. Eine neuerliche neuropsychologische Beurteilung könnte aber auch deshalb nichts an der Gesamtbeurteilung ändern, weil die Gutachter der PMEDA AG ihre abschliessende Beurteilung nicht vom Ergebnis einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung abhängig gemacht hätten. Die Antwort des RAD-Psychiaters überzeugt. Die Gutachter der PMEDA AG hätten keine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben, wenn weitere Abklärungen (insbesondere eine erneute neuropsychologische Untersuchung) notwendig gewesen wären, um die Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen zu können. Die Aussage der Gutachter ist so zu interpretieren, dass eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung zwecks abschliessender Diagnostik für die zukünftige therapeutische Behandlung zwar sinnvoll wäre. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben die Gutachter eine weitere neuropsychologische Untersuchung jedoch nicht als notwendig erachtet. Demnach ist in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass eine erneute neuropsychologische Abklärung keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bringen würde.
Der psychiatrische Gutachter der PMEDA AG ist zum Schluss gekommen, dass der erlernte Beruf als B.___ den von ihm aufgestellten Adaptionskriterien entspreche (siehe Erw. 3.4.5) und dem Beschwerdeführer zu 100% zumutbar sei. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeugt angesichts der vom psychiatrischen Gutachter erhobenen geringen pathologischen Befunde und den daraus abgeleiteten psychiatrischen Diagnosen (siehe Erw. 3.4.4-3.4.6). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
Die Gutachter der PMEDA AG und die Hausärztin Dr. K.___ (Bericht vom 3. April 2018; IV-Act. 232) sind sich einig darüber, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig ist. Anlässlich der Begutachtung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er körperlich beschwerdefrei sei (IV-act. 257-35) respektive dass die Ursache der somatischen Beschwerden psychisch bedingt sei (IV-act. 257-43). Auch im Beschwerdeverfahren sind nur die psychischen Beschwerden und die kognitiven Defizite ein Thema gewesen. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
Insgesamt sind die Einwände des Rechtsvertreters damit nicht geeignet, Zweifel an der Überzeugungskraft des PMEDA-Gutachtens zu wecken, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als B.___ voll arbeitsfähig sei. Die vom psychiatrischen Gutachter erwähnten einzelnen Phasen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer höhergradigen Depressivität (IV-act. 257-181) begründen keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit (im Sinne von Art. 8 ATSG), womit auch das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht erfüllt ist. Der psychiatrische Sachverständige hat ausgeführt, dass in der Vergangenheit nie eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Der Beschwerdeführer ist daher aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100% arbeitsfähig. Da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist, entsteht ihm durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Erwerbseinbusse. Der IV-Grad beträgt folglich 0%; die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente verneint. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP