Entscheid vom 27. Oktober 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2019/27
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne nicht, wie der orthopädische Gutachter behaupte, wieder im selben Pensum in derselben Tätigkeit arbeiten wie vor dem kardialen Ereignis 2014. Die linksseitigen Schulterschmerzen hätten nach der Herzoperation deutlich zugenommen. Ausserdem habe er Bein- und Rückenschmerzen, welche sich negativ auswirken würden (namentlich Nachtschmerz, Anlaufschmerzen, Beschränkung der Gehstrecke und der Sitzdauer). Die zuletzt vor dem kardialen Ereignis ausgeübte Tätigkeit als Gipser bei reduzierter Leistung sei nicht ideal gewesen, aber die einzige Anstellung, die er habe bekommen können. Dass der Beschwerdeführer, wie der orthopädische Gutachter bescheinige, trotz einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands rein aus orthopädischer Sicht wieder die damalige Leistung von 75% solle erbringen können, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschreibung der adaptierten Tätigkeit des orthopädischen Gutachters lasse sich sodann ohnehin nicht mit der Tätigkeit eines (Hilfs-)Gipsers vereinbaren (act. G1, S. 8 ff.).
Die Feststellung des orthopädischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als (Hilfs-)Gipser im Jahr 2014 nicht aufgrund orthopädischer Probleme, sondern wegen der kardialen Problematik aufgegeben hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer selbst auf die Frage nach dem Grund der Arbeitsaufgabe 2014 das kardiale Ereignis nannte (IV-act. 265-27) und diese Erklärung mit den Akten im Einklang steht (vgl. etwa IV-act. 132-8, Zuweisung ins Kantonsspital am 28. April 2014 wegen seit sechs Monaten beklagter Atemnot und rascher Ermüdbarkeit bei Belastung; IV-act. 132-1, Bericht des Hausarztes vom 12. März 2015, in welchem er in erster Linie die koronare Erkrankung als Grund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nennt).
Der Beschwerdeführer führt an, seine Schulterbeschwerden links hätten nach dem koronaren Ereignis zugenommen. Dies lässt sich insofern anhand der Akten nachvollziehen, als in der Folge eine Operationsindikation als gegeben erachtet wurde. Der orthopädische Gutachter attestierte denn auch eine postoperative Arbeitsunfähigkeit nach der Schulterarthroskopie und subacromialer Dekompression vom 7. August 2015 von maximal vier bis sechs Monaten (IV-act. 265-34). Danach trat aber eine erhebliche Besserung ein. Der Beschwerdeführer selbst berichtete anlässlich der ambulanten Untersuchung im Kantonsspital St. Gallen vom 10. Oktober 2016, der frühere Armschmerz samt Hypersensibilität links sei vollständig verschwunden. Schmerzhaft geblieben waren demnach im Bereich der Schulter lediglich gewisse Bewegungen, vor allem die Elevation über 60 Grad (IV-act. 242-2). Auch anlässlich der neurologischen Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer, nach der Schulteroperation seien die linksseitigen Armschmerzen verschwunden, jedoch sei die Beweglichkeit im linken Schultergelenk eingeschränkt (IV-act. 265-36). Der orthopädische Gutachter untersuchte die linke Schulter des Beschwerdeführers auch klinisch und hielt fest, dass der linke Arm bei der Untersuchung zwar eine deutliche Kraft- und Beweglichkeitseinschränkung zeigte, im spontanen Verhalten aber gut eingesetzt worden sei (IV-act. 265-28 f. und 265-33). Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem orthopädischen Gutachter an, er habe lediglich leichte Tätigkeiten als Gipser durchgeführt, beispielsweise Korrekturarbeiten (IV-act. 265-27). Somit ist mit Blick auf die geltend gemachte Einschränkung der linken Schulter des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass lediglich die Diagnose eines residuellen Schmerzsyndroms (DD Frozen shoulder) gestellt wurde und der orthopädische Gutachter zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei seine vor dem koronaren Ereignis ausgeübte Tätigkeit wieder zumutbar.
Insgesamt standen für den Beschwerdeführer nach Erholung von der Schulteroperation die tieflumbalen Rückenschmerzen (mit Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein) im Vordergrund (siehe beispielhaft IV-act. 242-2, 265-15, 265-27, 265-47, 265-65). Diese Schmerzen bestanden indes schon deutlich vor dem koronaren Ereignis (vgl. IV-act. 265-65). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er leide unter Nachtschmerz sowie Anlaufschmerzen und könne nur begrenzte Strecken gehen bzw. eine begrenzte Zeit sitzen, waren diese Einschränkungen somit gemäss seinen eigenen Angaben bereits vor 2014 vorhanden. Dennoch war der Beschwerdeführer bis 2014 ganztags als (Hilfs-)Gipser tätig, wobei seine Leistung wohl mit Blick auf die Suva-Rente mit 75% angegeben wurde (vgl. IV-act. 265-27). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Schmerzen seien zunehmend. Der orthopädische Gutachter hat gestützt auf die Vorakten, insbesondere die frühere Bildgebung (Röntgen / MRI), und die eigene klinische Untersuchung wohl degenerative Veränderungen festgestellt und ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert, kam jedoch zum Schluss, dass diese Einschränkungen die früher ausgeübte Tätigkeit nicht hindern würden. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind mit Blick auf die Schilderung des Beschwerdeführers betreffend seine frühere Tätigkeit als (Hilfs-)Gipser (leichte Tätigkeiten, beispielsweise Korrekturarbeiten, IV-act. 265-27) nachvollziehbar. Seine Feststellung, der Beschwerdeführer könne aus orthopädischer Sicht die vor dem koronaren Ereignis erbrachte Leistung wieder erbringen, ist somit nicht zu beanstanden.
Ob und gegebenenfalls welche Berichte im Gutachten diskutiert werden, liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen der Gutachter. Entscheidend ist, dass diese über sämtliche Unterlagen verfügten (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2015, 9C_24/2015, E. 4.2, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2018, 9C_276/2017, E. 4.3.2). Im BEGAZ-Gutachten wird festgehalten, dass unter anderem die zur Verfügung gestellten Vorakten Grundlage für das Gutachten bilden. Nebst einer Aktenzusammenfassung standen den Gutachtern sämtliche Berichte vollumfänglich zur Verfügung (IV-act. 265-8 ff.). Die Expertise ist somit in Kenntnis der Vorakten, mithin auch der Einschätzungen des Hausarztes, auf welche sich der Krankentaggeldversicherer stützte, und des RAD, erstellt worden.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es sodann einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Angaben deshalb zurückhaltend zu werten sind (vgl. hierzu etwa BGE 125 V 351 E. 3b/cc oder BGE 135 V 465 E. 4.5). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Zudem ist auch dem Umstand, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt, Rechnung zu tragen (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019, 9C_804/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ergeben sich aus den Berichten der Behandler keine wesentlichen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Eine vom Gutachten abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung lag einzig beim Hausarzt vor, der weder Facharzt für Orthopädie oder Neurologie noch für Psychiatrie ist. Die nicht fachspezifische Arbeitsunfähigkeitsschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___ war zudem Anlass für die polydisziplinäre Begutachtung (vgl. IV-act. 252). Eine explizite Diskussion dieser anderen Einschätzung war demnach nicht zwingend erforderlich, sondern lag im Ermessen der Gutachter.
Dabei handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Dass diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit keinen Eingang in die Konsensbeurteilung fand, führt indes nicht zur Unverwertbarkeit des BEGAZ-Gutachtens. Damit wird kein unauflösbarer Widerspruch in der Beurteilung der medizinischen Situation geschaffen, zumal die vorübergehende, orthopädisch begründete Arbeitsunfähigkeit unter den Gutachtern nicht in Frage gestellt wurde. Der Beweiswert des Gutachtens nimmt deshalb keinen Schaden.
Im orthopädischen Teilgutachten wurde die Restarbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich beziffert. Der orthopädische Gutachter hielt lediglich fest, eine adaptierte Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer wieder im selben Pensum zumutbar sein wie vor dem kardialen Ereignis 2014 (IV-act. 265-33). Der orthopädische Gutachter äusserte hingegen nicht, vor diesem Ereignis 2014 habe die Arbeitsfähigkeit 75% betragen. Er hielt lediglich die Äusserung des Beschwerdeführers fest, wonach dieser ganztags als Gipser gearbeitet habe, wobei er durch die Suva aufgrund der Calcaneusfrakturen 25% arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei (IV-act. 265-27). Damit hat der orthopädische Gutachter nicht bestätigt, dass die Arbeitsfähigkeit vor dem Ereignis 2014 seiner Ansicht nach 75% betragen habe. Die Annahme des Beschwerdeführers, er sei vor der kardialen Erkrankung nur zu 75% arbeitsfähig gewesen, trifft denn auch gar nicht zu. Die Suva-Rente beruht nicht auf einer zeitlichen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, sondern auf einer unfallbedingten Lohneinbusse bei einer ganztägigen, vorwiegend in sitzender Position auszuübenden Beschäftigung (vgl. act. G6.2/3-7).
Demzufolge ist darin, dass in der Konsensbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit von 80% resultierte, kein Widerspruch zum orthopädischen Teilgutachten zu erblicken.
Vorliegend stand die frühere Bildgebung zusammen mit den entsprechenden Berichten den Gutachtern zur Verfügung (vgl. etwa IV-act. 265-30 f.; vgl. auch IV-act. 265-10, wo sich aus der Aktenzusammenstellung ergibt, dass die Bilder und Berichte beim neurologischen Gutachter eingescannt seien). Hinweise darauf, dass die Bildgebung in der zur Verfügung gestellten Qualität für eine Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ungenügend gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Zwar stammte die Bildgebung aus den Jahren 2014 bis 2016 (siehe beispielhaft IV-act. 174 ff., 183 und 226), während die orthopädische Begutachtung am 15. Januar 2018 stattfand (IV-act. 265-25). Dennoch bestand keine zwingende Veranlassung, im Rahmen der Begutachtung weitere MRI- oder Röntgenaufnahmen zu machen, und zwar namentlich aus folgenden Gründen.
Der Beschwerdeführer hat nach der Schulteroperation vom 7. August 2015 jeweils die (tieflumbalen) Rückenschmerzen in den Vordergrund gestellt. So werden beispielsweise im Arztbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 29. April 2016 der St. n. Schultergelenk-Arthroskopie links ebenso wie die Kniebeschwerden bds. linksbetont lediglich als Nebendiagnosen genannt. Die Armbeschwerden links seien unter der angepassten Schmerzmedikation praktisch verschwunden. Im Moment störend seien die tieflumbalen Rückenschmerzen, die er meistens schon am Morgen habe (IV-act. 225). Auch einige Monate später, anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 10. Oktober 2016, vermerkten die zuständigen Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen, der Armschmerz samt Hypersensibilität links sei vollständig verschwunden. Schmerzhaft geblieben seien im Bereich der Schulter gewisse Bewegungen, v.a. die Elevation über 60°. Im Vordergrund stünden die tieflumbalen Rückenschmerzen, die der Beschwerdeführer seit Jahren habe (IV-act. 236-2). Weitere Abklärungen zur Schulter waren demnach nicht erforderlich.
Die Veränderungen an der Wirbelsäule waren ebenfalls bereits gut dokumentiert (vgl. etwa IV-act. 174 f., 183 und 226). Insbesondere zeigte sich die zystische intramedulläre Raumforderung auf Höhe C5/6 im April 2016 als gegenüber dem Vorzustand (erneut) grössenstationär (IV-act. 226). Von einem neuerlichen MRI der Wirbelsäule waren dementsprechend keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Mit der Replik vom 27. Juni 2019 reicht der Beschwerdeführer weitere Berichte des Kantonsspitals St. Gallens sowie des Spitals K.___ aus den Jahren 2017 und 2018 ein und macht geltend, diese würden aufzeigen, dass das BEGAZ-Gutachten veraltet sei (act. G12, S. 2 f.). Aus der planmässigen Verlaufskontrolle im Kantonsspital St. Gallen vom 13. November 2018 ergab sich jedoch erneut ein stationärer Befund bezüglich intramedullärer Raumforderung ("grössenkonstant ohne Hinweis auf zunehmende Veränderungen") und betreffend LWS (weiterhin) keine Operationsindikation. Ausführungen betreffend allfälliger Kompression der Nervenwurzeln C4/5 erfolgten in der Beurteilung hingegen keine (act. G12.1). Aus dem Bericht vom 6. Juni 2018 betreffend MRI Wirbelsäule (LWK1 - SWK4) gingen ebenfalls bloss eine fragliche klinische Relevanz der Spinalkanalstenose sowie eine bloss potenzielle Reizung der Nervenwurzel L5, ansonsten altersentsprechend normales Kernspintomogramm der LWS hervor (act. G12.2). Im Austrittsbericht des Spitals K.___ vom 15. Februar 2017 standen sodann die periphere arterielle Verschlusskrankheit sowie die schwere koronare Herzkrankheit im Fokus. Vertiefte Abklärungen zur Wirbelsäule erfolgten hingegen nicht (act. G12.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Austrittsbericht des Spitals K.___ seien einige seiner Beschwerden geschildert und der Bericht habe den BEGAZ-Gutachtern nicht vorgelegen (act. G12, S. 3), ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um von den Ärzten erhobene Befunde, sondern Angaben des Beschwerdeführers handelte. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung Gelegenheit, seine Beschwerden zu schildern und tat dies auch (vgl. etwa IV-act. 265-18). Insgesamt vermögen die mit der Replik eingereichten Berichte daher keine Zweifel an der Richtigkeit der BEGAZ-Beurteilung zu wecken.
Bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde lassen für sich allein in der Regel ohnehin nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2017, 9C_793/2016, E. 4.1.2, mit Hinweisen). Oft kommt dem persönlichen Untersuch eine grosse Bedeutung zu. Die BEGAZ-Gutachter haben den Beschwerdeführer klinisch untersucht und den nach ihrem Ermessen nötigen Tests unterzogen (so hat beispielsweise der angiologische Gutachter die Pulse überprüft und eine Duplexsonographie vorgenommen, IV-act. 265-19 ff.). Den medizinischen Sachverständigen kommt, was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie entscheiden auch, ob im konkreten Fall Röntgenaufnahmen oder ein MRI zur Abklärung namentlich von Rückenschmerzen erforderlich sind (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019, 8C_831/2018, E. 3.2.5, mit Hinweis, und vom 10. Mai 2013, 8C_153/2013, E. 3.2.1).
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die BEGAZ-Gutachter keine weiteren bildgebenden Untersuchungen veranlasst haben. Klinische Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche weitere Röntgen- oder MRI-Bilder notwendig gemacht hätten, lagen nicht vor. Die bereits vorhandene Bildgebung in Verbindung mit der klinischen Untersuchung ermöglichten eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Demnach ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Bildgebung sei veraltet, unbehelflich.
Der orthopädische BEGAZ-Gutachter hielt fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt soweit konsistent. Der Beschwerdeführer habe eine Sitzdauer von 30 Minuten genannt, sei aber absolut problemlos über 35 Minuten ruhig dagesessen. Anzeichen einer Aggravation hätten allenfalls bei der Untersuchung der LWS (Lasègue versus Langsitz) sowie der linken Schulter (gutes Einsetzen des linken Armes im spontanen Verhalten versus deutliche Kraft- und Beweglichkeitseinschränkung bei der expliziten Untersuchung) bestanden (IV-act. 265-27 und 265-32 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, Diskrepanzen hätten sich insofern ergeben, als Schmerzen beim Beschwerdeführer während der Exploration nicht hätten objektiviert werden können. Er habe die mehrstündige Reise zum Untersuchungsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine unternommen und dabei immer wieder längere Gehstrecken zurückgelegt (IV-act. 265-66 und 265-71).
Nach dem Gesagten handelte es sich bei den festgestellten Aggravationen jeweils um Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beobachtung der Gutachter und in einem Fall um inkonsistente Schmerzangaben (Lasègue versus Langsitz). Diese Diskrepanzen lassen sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht mit bestehenden Diagnosen erklären.
Der psychiatrische Gutachter hat hierzu geäussert, typischerweise würde ein verstärktes Schmerzerleben bei schwerer körperlicher Tätigkeit exazerbieren, sei jedoch weniger im Vordergrund bei wechselbelastender leichter körperlicher Tätigkeit, bei welcher auch die Möglichkeit zu Pausen bestehe (IV-act. 282-4). Der psychiatrische Gutachter nennt als psychosozialen Belastungsfaktor die Karzinomerkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers. Sofern die Schmerzen nicht ausreichend durch somatische Befunde erklärt werden könnten, müsse vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden (IV-act. 265-65). Der Beschwerdeführer selbst erlebt seine Schmerzen als gravierender als vom orthopädischen und neurologischen Gutachter insbesondere anhand der klinischen Befunde objektivierbar. Insofern sind die Schmerzen nicht ausreichend durch somatische Befunde erklärt. Dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt wurde, wirkt sich jedenfalls nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus, denn eine andere psychiatrische Diagnose ist nicht aktenkundig (vgl. IV-act. 265-70).
Folglich ist auf das Gutachten, insbesondere auf die Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Somit ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit als zu 80% arbeitsfähig zu betrachten.
Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist also ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2018, 8C_290/2018, E. 5.4, und vom 30. Januar 2019, 8C_710/2018, E. 7.1, je mit Hinweisen).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Von Bedeutung für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind namentlich deren Ausmass und die verbleibende berufliche Aktivitätsdauer im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Der für die Beurteilung relevante Zeitpunkt ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4).
Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.1). Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3 mit Hinweis). Angesichts der strengen Bundesgerichtspraxis sind die Hürden für die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei älteren Arbeitnehmenden hoch (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.3; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2017, IV 2015/384, E. 3.3.2).
Der Beschwerdeführer ist zu 80% arbeitsfähig, wobei diese Arbeitsfähigkeit in ganztägiger Anwesenheit mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden kann (IV-act. 265-79 f.). Damit ist der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht nur leicht eingeschränkt. In qualitativer Hinsicht kann er rückenadaptierte leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausführen, wobei Tätigkeit in grosser Kälte und Hitze sowie bei starken Temperaturschwankungen, bei einem gestörten Tag-/Nacht-Rhythmus, bei atmosphärischem Unter- und Überdruck sowie bei überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr (bei erhöhter Blutungsgefahr unter Aspirin) vermieden werden sollten. Tätigkeiten auf unebenem und/oder rutschigem Gelände, solche auf Gerüsten, Leitern etc., Überkopftätigkeiten und das Achsenskelett belastende Arbeiten sollten ebenfalls vermieden werden. Seine Einschränkungen erscheinen zwar zahlreich, sind jedoch nicht derart gravierend, dass geeignete Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr denkbar wären.
Der Beschwerdeführer führt aus, leidensadaptierte Tätigkeiten in der Industrie würden immer nur in Schicht ausgeführt und Schichtarbeit sei ihm nicht mehr zumutbar (act. G12, S. 7). Es mag zwar zutreffen, dass in Industriebetrieben oftmals Schicht gearbeitet wird. Dass dies dem Beschwerdeführer verunmöglicht, eine Anstellung zu finden, erscheint indes nicht überwiegend wahrscheinlich. Er selbst gibt an, üblicherweise würden einzig Frauen, welche Kinder zu betreuen hätten, in solchen Betrieben zu "normalen" Zeiten arbeiten (act. G12, S. 7). Wenn Arbeitgeber auf die familiären Verpflichtungen Rücksicht nehmen, ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht im gleichen Umfang – im Sinne eines realistischen sozialen Entgegenkommens – gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigen können.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Bedienen von Computern und automatisierten Maschinen sowie deren Überwachung und Kontrolle würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewisse minimale Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, über welche Ungelernte, die immer nur einfache Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hätten, ohne entsprechende Ausbildung in der Regel nicht verfügten (act. G12, S. 7).
Im vom Beschwerdeführer zitierten Fall ging es indes um eine versicherte Person, welche aufgrund massiver Einschränkungen der rechten Hand (bloss noch unbelastete Zudienhand) und Unzumutbarkeit der Elevation des linken Armes über 45° kaum mehr eine manuelle Tätigkeit ausüben konnte und geltend machte, es gebe keinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr für nicht manuelle und intellektuell anspruchslose Hilfsarbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2018, 9C_304/2018, E. 4 und E. 5). Anders als die versicherte Person in jener Fallkonstellation ist der Beschwerdeführer in der Lage, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, sofern sie leidensadaptiert sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 nach einer dreimonatigen Berufsabklärung eine halbjährige Umschulung machen konnte, welche ihm die fachlichen Grundvoraussetzungen für eine industrielle mechanische Tätigkeit vermittelte. In dieser Umschulung konnte der Beschwerdeführer bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden eine volle Leistung erbringen und zeigte für praktische Arbeiten eine gute Aufnahmefähigkeit (IV-act. 62). Der Beschwerdeführer ist demnach in der Lage, Neues zu lernen und kann auf die Erfahrungen dieser Umschulung zurückgreifen. Ihm stehen auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Stellen offen. Zu denken ist etwa an einfache wechselbelastende Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Verpackungs-, Recycling-, (De-)Montage- sowie Maschinenbedienungsarbeiten. Dafür benötigt der Beschwerdeführer weder besondere Berufs- oder Sprachkenntnisse noch Berufserfahrung.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar. Massgeblicher Zeitpunkt für die verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist vorliegend derjenige des Gutachtens vom 2. Februar 2018. Damals war der Beschwerdeführer rund 62 Jahre alt. Er stand damit noch rund drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung. Damit ist er zwar nicht leicht vermittelbar, Hilfsarbeiter werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch altersunabhängig nachgefragt, und die verbleibende Zeit bis zur Pensionierung ist nicht so kurz, dass eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit angesichts der konkreten quantitativen und qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2017, IV 2015/384, E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen).
Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind. Dieses Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung unstreitig bereits erfüllt. Ein allfälliger Rentenanspruch besteht somit ab 1. August 2015. Somit ist für den Einkommensvergleich auf das Jahr 2015 abzustellen.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort das vor dem Arbeitsunfall im Jahr 1993 erzielte Einkommen von Fr. 57'426.-- als Validenbasis herangezogen (vgl. IK-Auszug, IV-act. 154-2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer hat sie für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 73'339.-- berechnet (vgl. Tabelle "T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne" der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [nachfolgend: LSE]).
Der Beschwerdeführer selbst will für das Valideneinkommen den vor dem kardialen Ereignis 2014 bei der L.___ erzielten Stundenlohn von Fr. 33.06 heranziehen. Darin ist ein Ferienzuschlag von Fr. 3.06 sowie eine Feiertagsentschädigung von Fr. 1.06 und ein Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2.54 enthalten (vgl. IV-act. 139-3 und 273-6). Ferien- und Feiertagsentschädigung sind bei der Berechnung des Jahresgehalts abzuziehen, weil der Beschwerdeführer an Ferien- und Feiertagen nicht arbeiten kann. Bei einem Stundenlohn von Fr. 26.40 und einer Jahresarbeitszeit (inklusive Ferien- und Feiertage) von 2'088 Stunden (siehe GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin für die Jahre 2012 bis 2016, S. 4) resultiert ein Einkommen von Fr. 55'123.20 für das Jahr 2014. Dieses ist um den 13. Monatslohn auf Fr. 59'716.80 zu erhöhen (Fr. 55'1232.20 / 12 x 13) und der Nominallohnentwicklung anzupassen (Fr. 59'716.80 + 0.4% gemäss Tabelle T39), sodass für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 59'955.65 resultiert. Das auf diese Weise errechnete Jahreseinkommen übersteigt den GAV-Jahreslohn von Fr. 59'722.-- leicht. Der Beschwerdeführer argumentiert zwar, es sei um 25% aufzustocken, da er nur zu 75% leistungsfähig gewesen sei. Dies ergäbe einen Jahreslohn von Fr. 79'941.--. Dass die Arbeitgeberin ihm im Gesundheitsfall ein solches Gehalt bezahlt hätte, ohne dass der Beschwerdeführer nebst Berufserfahrung weitere Fähigkeiten, wie etwa eine abgeschlossene Berufslehre erworben hätte, erscheint indes nicht überwiegend wahrscheinlich. Auszugehen ist daher mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 73'339.--, welches ebenfalls bereits deutlich über dem minimalen GAV-Jahreslohn für (ungelernte) Berufsarbeiter liegt.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar bei der I.___ wieder erwerbstätig. Er hat aber lediglich ein 40%-Pensum inne und macht geltend, dabei lediglich zu 75% leistungsfähig zu sein. Wenn auf das BEGAZ-Gutachten abgestellt werde, sei sein Lohn von 30% (40% Pensum x 75% Leistung) auf 80% hochzurechnen, womit ein Jahreseinkommen von Fr. 50'660.80 resultieren würde (act. G12, S. 9; für einen Einkommensvergleich wäre indes noch die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen und der so errechnete Lohn entsprechend aus dem Jahr 2018 auf das Jahr 2015 herunterzurechnen). Die Tätigkeit bei der I.___ ist jedoch, wie der Beschwerdeführer selbst angibt, nicht ideal adaptiert. Hinzu kommt, dass er bei dieser die Resterwerbsfähigkeit nicht voll ausnützt. Sein bei der I.___ erzieltes Einkommen kann deshalb nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden. Stattdessen ist für das Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen. Der Jahreslohn beträgt gemäss der Tabelle TA1 der LSE für das Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer, Fr. 66'633.-- bei einem 100%-Pensum (siehe Anhang 2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2019, S. 228, basierend auf der LSE). Für ein 80%-Pensum beträgt der Jahreslohn folglich Fr. 53'306.-- (Fr. 66'633.-- x 0.8).
Der Beschwerdeführer übte vor seinem Arbeitsunfall vom Mai 1994 als Gipser auch körperlich schwere Tätigkeiten aus. Dies ist ihm nun nicht mehr möglich. Er kann vielmehr lediglich noch leichte Tätigkeiten ausüben. Aus diesem Grund rechtfertigt sich ein Tabellenlohnabzug. Im Weiteren ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar quantitativ insofern eingeschränkt, als er nur noch 80% Leistung erbringen kann. Er kann seine Arbeitsfähigkeit indes in einer ganztägigen Anwesenheit mit erhöhtem Pausenbedarf umsetzen (vgl. IV-act. 265-79 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand, dass die grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug, der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgeht (siehe beispielhaft Urteile des Bundesgerichts vom 20. September 2019, 8C_395/2019, E. 6.5.2, und vom 4. März 2009, 9C_980/2008, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Indes bestehen beim Beschwerdeführer qualitative Einschränkungen, die sich auf das Belastungsprofil auswirken. Tätigkeiten in grosser Kälte und Hitze sowie bei starken Temperaturschwankungen, bei einem gestörten Tag-/Nacht-Rhythmus, bei atmosphärischem Unter- und Überdruck sowie bei überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr (bei erhöhter Blutungsgefahr unter Aspirin) sollten ebenso vermieden werden wie Tätigkeiten auf unebenem und/oder rutschigem Gelände, solche auf Gerüsten, Leitern etc., Überkopftätigkeiten und das Achsenskelett belastende Arbeiten. Das bedeutet beispielsweise, dass der Beschwerdeführer keine den Tag-/Nacht-Rhythmus störenden Schichten arbeiten sollte, was zwar die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit nicht zunichte macht, jedoch die Höhe seines Einkommens durchaus tangieren kann. Angesichts seiner Einschränkungen ist ein Tabellenlohnabzug von 10% angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 47'975.-- (Fr. 53'306.-- x 0.9).
Dem Valideneinkommen von Fr. 73'339.-- steht demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 47'975.-- gegenüber. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 35% ([Fr. 73'339.-- - Fr. 47'975.--] / Fr. 73'339.-- x 100). Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, ist die Gerichtsgebühr vollständig ihm aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss wird ihm daran angerechnet.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP