Entscheid vom 22. September 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
IV 2019/266
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Gierer Zelezen, Knus Gnädinger Landolt Rechtsanwälte, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Taggeld
Sachverhalt
Erwägungen
Mit den angefochtenen Verfügungen vom 10. September 2019 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (1. Februar 2019 bis 11. August 2022) ein Taggeld von Fr. 116.-- zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruches. Nicht Streitgegenstand ist der bereits rechtskräftig verfügte Taggeldanspruch im Zeitraum vom 9. Oktober 2018 bis zum 4. Januar 2019 (IV-act. 43, 48).
Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Weiter wird für die Bemessung des massgebenden Einkommens zwischen Versicherten mit regelmässigem und solchen mit unregelmässigem Einkommen unterschieden (vgl. Art. 21bis f. IVV). Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen gehabt, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV).
Bei der Umschulung zur Fachfrau Betreuung EFZ vom 12. August 2019 bis voraussichtlich 11. August 2022 sowie die im Hinblick darauf vom 1. Februar bis 31. Juli 2019 durchgeführten Vorbereitungsmassnahme (Praktikum) handelt es sich um berufliche Eingliederungsmassnahmen, die aufgrund ihrer Dauer zu einem Taggeldanspruch geführt haben (vgl. Art. 17 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat demnach den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder für die Zeit der Durchführung der beruflichen Massnahmen zu Recht bejaht (IV-act. 116 f.). Das Bestehen des Taggeldanspruchs ist an sich denn auch nicht umstritten. Bevor die Höhe des Taggeldes bestimmt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass einem IV-Taggeld genau wie beispielsweise einer IV-Rente ein spezifisches Versicherungsverhältnis zugrunde liegt, welchem eine eigene Definition des versicherten Gutes innewohnt. Im Falle des IV-Taggeldes ist das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG nicht etwa wie bei der Invalidenrente (Art. 28 IVG) die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person, sondern das (fiktive) Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person ohne die gesundheitliche Einschränkung (bzw. ohne die Verhinderung durch die berufliche Eingliederungsmassnahme) erzielen würde. Der versicherungsspezifische Schaden ist dabei der aus der beruflichen Abklärung selbst oder der aus der Arbeitsunfähigkeit während dieser Abklärung resultierende Einkommensverlust in Bezug auf die letzte ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit, also die angestammte Tätigkeit der Person. Erst wenn dieser Schaden eintritt, ist die vorgesehene Versicherungsleistung - nämlich das IV-Taggeld - geschuldet (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2019, IV 2018/179, E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin hat im August 2016 ihre Lehre als Malerin abgeschlossen (IV-act. 2-15 ff.). Von August bis Dezember 2016 hat sie sich durch die G.___ AG temporär als Malerin vermitteln lassen (vgl. IV-act. 31-10 ff.). Ab 16. November 2016 ist sie als arbeitslos gemeldet gewesen (IV-act. 30). Nach ihrem Unfall vom 30. Januar 2017 ist sie bis zur Umschulung zur Fachfrau Betreuung EFZ bzw. dem vorhergehenden Praktikum ab 1. Februar 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. IV-act. 7). Die Beschwerdeführerin hat damit letztmals im Dezember 2016 ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Bis zum Beginn des vorliegend strittigen Taggeldanspruchs (1. Februar 2019) sind mehr als zwei Jahre vergangen. Folglich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G6) bei der Bemessung des Taggelds auf das (fiktive) Erwerbseinkommen abzustellen, das die Beschwerdeführerin durch die Tätigkeit als Malerin unmittelbar vor der Eingliederung im Februar 2019 erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV, vgl. Rz 3044 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI, gültig ab 1. Januar 2018]). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde geltend gemacht, der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin sei massgebend. Der Verband stelle einen Lohnrechner zur Verfügung; auf den dort angegebenen mittleren Lohn sei abzustellen (act. G1). Dieser Lohnrechner berücksichtigt jedoch nur die Berufsgruppe, das Alter, den Ausbildungsstand, das Dienstalter und den Einsatzkanton des Arbeitnehmers. Das Resultat bezieht sich auf die Branche der Malerei und Gipserei (vgl. act. G1.5). Der so ermittelte mittlere Lohn entspricht nicht dem (fiktiven) Einkommen, welches eine Malerin mit dem beruflichen Können, der beruflichen Erfahrung und den weiteren persönlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erzielen könnte, sondern dem Einkommen eines (in welcher Form auch immer) durchschnittlichen Malers oder Gipsers mit dem formalen Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin sowie mit deren Alter und Dienstalter. Der Lohnrechner ist damit nicht geeignet, genau das (fiktive) Einkommen zu ermitteln, das die Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 1. Februar 2019 erzielt hätte, wenn sie gesund gewesen wäre. Dieses ganz konkrete Erwerbseinkommen lässt sich anhand der dem Versicherungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen nicht mit der nötigen Plausibilität bestimmen. Das bedeutet, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird ihre Berufsberatung (oder eine unabhängige berufsberaterische Fachperson) damit betrauen, das (fiktive) Einkommen der Beschwerdeführerin als Malerin unter Berücksichtigung des (teilweise fiktiven) beruflichen Könnens, der (teilweise fiktiven) beruflichen Erfahrung und den weiteren (teilweisen fiktiven) persönlichen Fähigkeiten in der Zeit ab dem 1. Februar 2019 zu ermitteln. Anschliessend wird sie basierend auf diesem (fiktiven) Einkommen neu über den Anspruch auf Taggeld ab Februar 2019 verfügen.
Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass die Berechnung der Taggeldhöhe in den angefochtenen Verfügungen selbst dann falsch wäre, wenn das massgebende Einkommen - entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin – in Anwendung des Art. 21ter Abs. 1 IVV zu ermitteln wäre. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Lohnabrechnungen bzw. die Angaben der G.___ AG für die Monate September bis November 2016 ein Einkommen von insgesamt Fr. 13'147.50 berechnet. Daraus hat sich ein Jahreslohn von Fr. 52'590.-- (Fr. 13'147.50 x 4) ergeben (IV-act. 31-10 ff., 32, 89). Die Beschwerdeführerin hat jedoch überzeugend dargelegt, dass sie sich nach dem Abschluss ihrer Lehre bei der G.___ AG zur Vermittlung einer Tätigkeit im Umfang von 100% angemeldet und dass sie im September 2016 auch mit einem Pensum von rund 100% gearbeitet hatte, dass sie danach aber nur noch stark reduziert hatte vermittelt werden können. Die Beschwerdeführerin hat also entgegen ihrer Absicht ihre Arbeitskraft nicht mehr zu 100% verwerten können, so dass sie ungewollt nur ein stark schwankendes Teilzeiteinkommen erzielt hat (act. G8). Gemäss der Rz 3011 f. KSTI ist auf das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, und zwar auf den Stunden-, Vierwochen- oder Monatslohn. Für die Umrechnung auf das massgebende Einkommen werden Tage, an denen die versicherte Person u.a. wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ohne ihr Verschulden aus anderen Gründen kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen hat erzielen können, nicht berücksichtigt (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV). Wie die Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt hat, hat sie ohne ihr Verschulden in den Monaten Oktober und November 2016 nur ein vermindertes Einkommen erzielen können. Würde man das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 21ter Abs. 1 IVV bestimmen, wäre also der mit der G.___ AG vertraglich vereinbarte Stundenlohn auf ein Pensum von 100% hochzurechnen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Praxisgemäss wird in durchschnittlich aufwändigen Invalidenrentenfällen ein Honorar von Fr. 3'000.-- bis 4'000.-- zugesprochen. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den deutlich unterdurchschnittlichen Aufwand für das Aktenstudium eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP