Entscheid vom 4. Mai 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/262
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Strauch-Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilflosenentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV mit Wirkung ab dem 1. August 2018 zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat in seiner dagegen erhobenen Beschwerde die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades beantragt. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat und wie hoch diese Entschädigung gegebenenfalls ist.
Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (Rz 8010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. Januar 2021). Der Bedarf nach Hilfeleistungen muss regelmässig und in erheblicher Weise bestehen (Art. 37 IVV). Regelmässig werden Hilfeleistungen benötigt, wenn sie täglich oder eventuell täglich erbracht werden müssen (vgl. Rz 8025 KSIH). Erheblich sind Hilfeleistungen, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung nicht mehr, nur noch mit unzumutbarem Aufwand oder nur noch auf unübliche Art und Weise selbst ausführen kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie sie selbst mit Hilfe Dritter nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Rz 8026 KSIH). Von der direkten Dritthilfe bei der Ausführung der alltäglichen Lebensverrichtungen ist somit die indirekte Dritthilfe zu unterscheiden.
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Sie gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (mindestens vier; vgl. Rz 8009 KSIH) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) oder dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV).
Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Wenn eine Begleitperson also die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten (Tagesstrukturierung, Bewältigung von Alltagssituationen, Haushaltsführung; vgl. Rz 8050 KSIH) selbst ausführt, weil die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, ist auch dieser Aufwand als Teil der lebenspraktischen Begleitung zu qualifizieren (BGE 133 V 466, E. 10). Zu den erwähnten notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten zählen etwa das Kochen, das Einkaufen, das Besorgen der Wäsche und die Wohnungspflege (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.4). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen interpretiert dies dahingehend, dass jede versicherte Person, die krankheitsbedingt ihren Haushalt nicht mehr selbst besorgen kann, auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen und deshalb hilflos ist, wenn ihr das Verbleiben in der eigenen Wohnung ohne eine Haushaltshilfe nicht mehr zugemutet werden kann (Entscheide vom 23. April 2018, IV 2016/353, E. 3.1, und vom 16. April 2014, IV 2013/412, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2019 an einer sensomotorisch inkompletten Tetraplegie (Querschnittslähmung mit einer Beteiligung der Arme), an einer Re-Ruptur der Infraspinatussehne im rechten Schultergelenk sowie an einer massiven AC-Gelenksarthrose im rechten Schultergelenk gelitten (vgl. Austrittsberichte des Z.___ vom 16. Mai 2018 und vom 10. Mai 2019, IV-act. 149, act. G 1.1.3). Am 10. Juni 2020 wurde ihm in der rechten Schulter ein künstliches Gelenk (inverse Schultertotalprothese) eingesetzt. Zur Fortbewegung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausserhalb seiner vertrauten Umgebung einer Dritthilfe bedarf, da er beispielsweise Treppen oder Absätze nicht selbstständig überwinden kann (vgl. auch Rz 8068 KSIH). Ein Bedarf an Dritthilfe im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV ist damit ausgewiesen. In der Beschwerde vom 26. September 2019 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht (act. G 1), er könne sowohl den rechten als auch den linken Arm wegen der Schmerzen und der Bewegungseinschränkungen nicht mehr nach hinten, also über die Gesässhöhe hinaus bewegen. Am Morgen habe er während rund zwei Stunden grosse Anlaufschwierigkeiten mit Steifheit und verminderter Kraft in den Extremitäten. Über Kopf verfüge er über praktisch keine Kraft mehr in den Armen. Er benötige deshalb Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden (Anziehen von Unterhose und Hose sowie von Jacke und Pullover), Aufstehen/Absitzen/Abliegen (Unterstützung bei den Transfers) und Körperpflege (Waschen der Haare, des Rückens, des Gesässes und der Füsse). Aus den beiden Austrittsberichten des Z.___ vom 10. Mai 2019 und vom 16. Mai 2018 geht nicht im Detail hervor, welche Bewegungen der Beschwerdeführer mit den Armen und dem Oberkörper noch hat ausführen können. Festgehalten wurde lediglich (act. G 1.1.3), der Beschwerdeführer habe im Setting des stationären Aufenthalts alle alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig durchgeführt; er habe im Alltag die oberen Extremitäten links wie rechts normal eingesetzt und (IV-act. 149) beim Austritt sei er bei der Selbstversorgung, bei allen Transfers sowie beim Handling des Rollstuhls selbstständig gewesen. Auch den Physio- und Ergotherapieberichten (IV-act 251-254) lassen sich dazu keine detaillierten Angaben entnehmen. Damit ist nicht abschliessend beurteilbar, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Bewegungseinschränkungen im verfügungsrelevanten Zeitraum bestanden haben. In dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 18. Oktober 2019 hat Dr. D.___ zwar festgehalten (act. G 4.1), der Nackengriff sei ansatzweise und der Schürzengriff sei nicht möglich gewesen. Dieser Bericht, der im Übrigen nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden ist, vermag die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die Fachärzte des Z.___ haben als Ursache für die inkomplette Tetraplegie nämlich eine dissoziative Bewegungsstörung als hochwahrscheinlich bezeichnet (Austrittsbericht vom 16. Mai 2018, IV-act. 149). Sie haben keine somatische Ursache für die inkomplette Tetraplegie feststellen können. Dem Austrittsbericht vom 10. Mai 2019 ist zu entnehmen (act. G 1.1.3), dass der Beschwerdeführer nach der Operation vom 20. März 2019 (Dekompression C3-C6 und dorsale Spondylodese C3-C6) über einen Sensibilitätsverlust und einen Verlust der Motorik in den beiden oberen Extremitäten geklagt hat. Ohne Interventionen ist es am Folgetag zu einer kompletten Remission der Symptomatik gekommen. Nach der Ansicht der Fachärzte hat das Muster am ehesten zur Grunddiagnose der dissoziativen Bewegungsstörung gepasst. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 16. Juli 2019 ist zu entnehmen (IV-act. 265), dass der neurologische Befund mit den Voruntersuchungen, die vor dem operativen Eingriff (gemeint wohl: Operation vom 20. März 2019) durchgeführt worden sind, vergleichbar gewesen ist. Er hat festgehalten, bei der deutlichen psychogenen Überlagerung der Symptomatik und den vorgetragenen funktionellen Paresen sei eine eindeutige Einschätzung etwas schwierig. Das Ulnaris-SEP habe aber keinen Hinweis auf Pathologien im Bereich der HWS ergeben. Auch Dr. C.___ hat also keine somatische Ursache für die inkomplette Tetraplegie feststellen können, sondern ist von einer funktionellen, das heisst wohl psychisch bedingten Tetraplegie ausgegangen. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die inkomplette Tetraplegie psychisch bedingt ist. Bei einer psychisch bedingten Tetraplegie ist es im Vergleich zu einer Tetraplegie organischer Ätiologie schwieriger, die objektiv bestehenden Bewegungseinschränkungen festzustellen, das heisst die durch eine zumutbare Willensanstrengung nicht zu überwindenden Bewegungseinschränkungen von den willensnahen Bewegungseinschränkungen abzugrenzen. Sämtliche vorliegenden medizinischen Berichte und Einschätzungen haben sich – therapietypisch – nicht zu dieser Frage geäussert. Es fehlt also an einer medizinischen Beurteilung zur Beantwortung der Frage, welche Bewegungen der Beschwerdeführer mit den oberen Extremitäten objektiv noch ausführen kann respektive an welchen Bewegungseinschränkungen er objektiv leidet. Zu klären ist somit, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen körperlichen Einschränkungen aus einer objektiven Beeinträchtigung resultieren oder ob der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Lage wäre, mehr Bewegungen auszuführen, als er gegenüber der Beschwerdegegnerin behauptet hat. Die Berichte über die Hospitalisation vom 9. Juni 2020 bis 25. September 2020 (act. G 21.1-21.3) beziehen sich ausschliesslich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Operation vom 10. Juni 2020 und enthalten keine Angaben, die Rückschlüsse auf aus objektiver Sicht im verfügungsrelevanten Zeitraum vorhandene Bewegungseinschränkungen der oberen Extremitäten zuliessen. Die Berichte über die Hospitalisation vom 17. Februar 2021 bis 23. April 2021 (act. G 28) beziehen sich auf eine Rehabilitation aufgrund einer Ende Dezember 2020 eingetretenen Verschlechterung der Lähmung (Lähmung des linken Armes). Sie enthalten ebenfalls keine Angaben, die Rückschlüsse auf aus objektiver Sicht bestehende Einschränkungen der Beweglichkeit der oberen Extremitäten im verfügungsrelevanten Zeitraum zuliessen. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese Abklärung muss zwingend eine psychiatrische Untersuchung beinhalten. Wen die Beschwerdegegnerin mit dieser Abklärung betraut, ist ihr überlassen.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Abklärung des Hilfebedarfs eine Abklärung an Ort und Stelle, das heisst beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführt (vgl. den Abklärungsbericht vom 9. Mai 2019, IV-act 255). Dieser Abklärungsbericht vermag den Hilfebedarf in den für eine Hilflosenentschädigung relevanten Lebensbereichen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, denn der medizinische Sachverhalt ist noch nicht ausreichend abgeklärt worden (vgl. E. 3). Damit ist die Beantwortung der Frage, in welchen alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführer objektiv noch selbstständig gewesen ist, gar nicht möglich gewesen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, der Abklärungsbericht sei einzig aufgrund eines Gesprächs erstellt worden; die Abklärungsperson habe es unterlassen, sich ein Bild über die tatsächlichen Fähigkeiten und Grenzen bei der selbstständigen Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen und des Haushalts zu machen. Ziel einer Abklärung an Ort und Stelle ist es, aus möglichst objektiver Sicht abzuklären, ob eine versicherte Person in den für eine Hilflosenentschädigung relevanten Lebensbereichen einer Dritthilfe bedarf. Hierfür sind Beobachtungen der Abklärungsperson, welche Tätigkeiten die versicherte Person noch ausführen kann (Augenschein), zentral. Ein Abklärungsbericht, der sich ausschliesslich auf ein Gespräch stützt, gibt unter Umständen nur die subjektiven Schilderungen der versicherten Person wieder und ist deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden nicht geeignet, den objektiv bestehenden Bedarf nach Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und im Haushalt zu belegen. Vorliegend wird die Beschwerdegegnerin deshalb, wenn gestützt auf ergänzende medizinische Abklärung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, welche Bewegungen der Beschwerdeführer mit den oberen Extremitäten objektiv noch ausführen kann, eine erneute Abklärung an Ort und Stelle in der Form eines Augenscheins durchzuführen haben, das heisst die Abklärungsperson wird den Beschwerdeführer – soweit zumutbar – auch bei der Verrichtung der für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung relevanten Tätigkeiten und insbesondere bei jenen Tätigkeiten, die in Bezug auf die lebenspraktische Begleitung relevant sind, beobachten. Sie wird diesen Augenschein durch eine Befragung des Beschwerdeführers, der Ehefrau und gegebenenfalls weiterer Auskunftspersonen ergänzen. Sie wird sowohl die Feststellungen beim Augenschein als auch die Befragungen detailliert protokollieren. Im Rahmen dieser Abklärung wird sie auch prüfen, ob durch eine optimierte Hilfsmittelversorgung ein Hilfebedarf in einer oder mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen und im Haushalt verhindert werden kann.
Der Beschwerdeführer hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend gemacht, in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Verrichten der Notdurft bestehe ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf. Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund seiner Vorbringen tatsächlich ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf besteht.
In Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, das Aufstehen sei in den seltensten Fällen Selbstzweck. Vielmehr stehe man in der Regel auf, um anschliessend in stehender Position etwas zu tun. Für einen Paraplegiker sei das Aufstehen sinn- und nutzlos, da dieser damit beschäftigt sei, sich festzuhalten und sich nicht einer Person oder einem Gegenstand zuwenden könne. Nach der Auffassung des Bundesgerichts sei die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn ein Versicherter eine Teilfunktion zwar noch ausüben könne, diese aber ihres Sinns entleert sei (BGE 117 V 151, E. 3b). Sein Hilfebedarf sei daher ausgewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass das Aufstehen für den Beschwerdeführer nicht sinn- und nutzlos geworden ist, denn sonst könnte er beispielsweise den Stehstuhl, mit dessen Hilfe er auf den Kochherd sehen und sich eine einfache Mahlzeit zubereiten kann (vgl. IV-act. 155), nicht benutzen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit nicht stichhaltig und ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf ist gestützt auf die Argumentation des Beschwerdeführers zu verneinen. Ob aufgrund anderer Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf besteht, ist im Anschluss an die noch vorzunehmenden weiteren Abklärungen (vgl. E. 3 und 4) durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer hat eingewendet, nach der Auffassung des Bundesgerichts stelle die Blasenentleerung durch einen Katheter eine unübliche Art und Weise der Notdurftverrichtung dar. Deshalb sei ein Hilfebedarf unabhängig davon, ob für das Katheterisieren eine Dritthilfe benötigt werde, gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2008, 8C_674/2007; vgl. Rz 8021 KSIH). Da er seine Blase vier- bis fünfmal täglich mittels Katheterisierung entleere, habe er also einen erheblichen Hilfebedarf. Sinn und Zweck der Hilflosenentschädigung ist die Deckung des Schadens, das heisst die finanzielle Abgeltung der Dritthilfe, die eine versicherte Person in den für eine Hilflosenentschädigung relevanten Lebensbereichen benötigt. Die Anerkennung eines "Hilfebedarfs" für eine unübliche Art und Weise der Verrichtung der Notdurft, für die – wie beim Beschwerdeführer – keine Dritthilfe nötig ist, würde dazu führen, dass die entsprechende Entschädigung nicht der Deckung eines Schadens dienen würde, sondern zu einer genugtuungsähnlichen Leistung für den Verlust der Fähigkeit der versicherten Person, die Notdurft wie eine gesunde Person auf die übliche Art und Weise verrichten zu können, mutieren würde. Eine solche "Genugtuungsleistung" ist aber vom Sinn und Zweck der Hilflosenentschädigung nicht abgedeckt und deshalb gesetzwidrig. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2007 steht zudem in einem klaren Widerspruch zum später ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2013, 9C_604/2013, E. 5.4 (vgl. ebenfalls Rz 8021 KSIH), wonach keine Hilflosigkeit besteht, wenn sich eine versicherte Person den Stuhl manuell aus dem Enddarm entfernen muss und dazu keine Dritthilfe benötigt, denn die manuelle Entfernung des Stuhls aus dem Enddarm stellt natürlich ebenfalls eine unübliche Art und Weise der Verrichtung der Notdurft dar. Der Beschwerdeführer kann seine Blase selbstständig, also ohne eine Dritthilfe, mittels Katheterisierung entleeren. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht trotz dieser unüblichen Art und Weise des – selbständigen, also keine Dritthilfe erfordernden – Wasserlösens keine Hilflosigkeit bei der alltäglichen Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft anerkannt. Ob der Beschwerdeführer in einer anderen Teilfunktion beim Verrichten der Notdurft der regelmässigen und erheblichen Hilfe bedarf, ist ebenfalls nach den erfolgten weiteren Abklärungen (vgl. E. 3 und 4) durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen.
Im Sinne eines obiter dictum ist in Bezug auf eine Hilflosigkeit in der Form des Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV Folgendes zu festzuhalten:
Die Begleitung durch eine Drittperson, um selbstständig wohnen zu können, umfasst auch die Erledigung von Haushaltstätigkeiten (vgl. E. 2.4). Das Bundesgericht hat in Bezug auf den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV festgehalten, ob eine Dritthilfe notwendig sei, sei objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich sei die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhalte. Hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit – somit auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV – dürfe es keinen Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein in der Familie, in einem Spital oder in einer anderen Wohnform lebe. Andernfalls wären stossende Konsequenzen unumgänglich, beispielsweise wenn die versicherte Person von der Haus- in die Spitalpflege wechsle oder wenn sich die Familienverhältnisse änderten (z.B. Scheidung oder Tod eines Ehegatten). Versicherte, die mit Familienangehörigen zusammenlebten, hätten kaum je einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine lebenspraktische Begleitung. Eine solche Einschränkung könne Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden. Massgebend sei allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, eine erhebliche Dritthilfe benötigen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.1, m.w.H., Hervorhebung durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen). Das Bundesgericht hat damit klargestellt, dass für den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV einzig massgebend ist, ob die versicherte Person zur Bewältigung des Alltags und insbesondere zur Erledigung der in ihrem gesamten Haushalt anfallenden Tätigkeiten dauernd auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Ebenfalls ist damit klargestellt, dass das versicherte Gut ausschliesslich aus der persönlichen Fähigkeit der versicherten Person besteht, selbstständig wohnen zu können. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine lebenspraktische Begleitung notwendig ist, ist deshalb in jenen Fällen, in den eine versicherte Person in einer Hausgemeinschaft (z.B. mit ihrem Ehegatten und/oder mit Kindern) lebt, zu beachten, dass nicht die Fähigkeit der Hausgemeinschaft, den Alltag und insbesondere den Haushalt zu erledigen, versichert ist, sondern allein die persönliche Fähigkeit der versicherten Person, selbstständig wohnen zu können. Das Bundesgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen vertreten die Ansicht, im Rahmen der der versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht sei die tatsächliche Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.1 und 5.5, m.w.H.; Rz 8050.3 und 8085 KSIH). Eine im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen respektive eine Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen gibt es aber nicht, denn der Schaden ist mit dem Verlust der persönlichen Fähigkeit der versicherten Person, selbstständig wohnen zu können, bereits eingetreten. Dabei genügt es, dass es sich um einen fiktiven geldwerten Schaden handelt, denn jede Hilfeleistung hat einen ökonomischen Wert, auch wenn sie (wie unter Familienangehörigen üblich) unentgeltlich erbracht wird. Würde eine dauernde und erhebliche Dritthilfe nämlich nicht von Familienangehörigen erbracht, müsste diese extern und gegen Bezahlung eines Entgelts beschafft werden. Die Annahme einer Schadenminderungspflicht durch den Beizug von Familienangehörigen zur Erledigung der Haushaltsarbeiten würde überdies unweigerlich zu einer Ungleichbehandlung zwischen versicherten Personen mit Familienangehörigen und solchen ohne Familienangehörige führen, denn versicherte Personen mit Familienangehörigen hätten in der Regel keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, da die nötige lebenspraktische Begleitung durch die Familienangehörigen erbracht werden müsste. Eine sachliche Begründung für eine solche Ungleichbehandlung fehlt offensichtlich. Eine Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen würde somit gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101). Die Frage, ob eine versicherte Person eine lebenspraktische Begleitung benötigt, muss deshalb – wie bei jeder anderen Ausprägung der Hilflosigkeit – zwingend unabhängig von der Verfügbarkeit mithelfender Familienangehöriger beantwortet werden. Aus den oben genannten Gründen ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen stets der Ansicht gewesen, dass keine solche Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen bestehen kann (vgl. Entscheide vom 19. Oktober 2006, IV 2006/161, E. 4, vom 23. April 2018, IV 2016/353, E. 3.2, und vom 22. Juni 2018, IV 2016/272, E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch den Entscheid vom 3. September 2020, IV 2019/313, E. 5.1).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne unter Anwendung von entsprechenden Hilfsmitteln die häuslichen Aufgaben zu einem wesentlichen Teil unter Erschwernis selbstständig erledigen, verneint. Weder aus dem Bericht zur Abklärung an Ort und Stelle vom 9. Mai 2019 (IV-act. 255) noch aus der Aktennotiz zur telefonischen Abklärung vom 10. September 2018 (IV-act. 190) geht jedoch hervor, unter Inanspruchnahme welcher Hilfsmittel der Beschwerdeführer den Haushalt selbstständig erledigen könnte. Vielmehr ist darin festgehalten worden (IV-act. 255-6, 190-5), dass dem Beschwerdeführer bei Reinigungsarbeiten und beim Waschen/Bügeln nur eine geringe Mithilfe möglich sei; beim Kochen könne er beim Rüsten oder Anrichten mithelfen und einfache Mahlzeiten könne er sich selbst zubereiten; für Grosseinkäufe sei er auf Dritthilfe angewiesen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist damit nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin dürfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine lebenspraktische Begleitung wegen des Umstands, dass der Haushalt weitgehend von der Ehefrau des Beschwerdeführers erledigt wird, und nicht auf der Grundlage einer fiktiven optimalen Hilfsmittelversorgung im Haushalt verneint haben. Deshalb wird die ergänzende Abklärung an Ort und Stelle (vgl. E. 4) auch die Frage nach einer optimalen Hilfsmittelversorgung sowohl bei den alltäglichen Lebensverrichtungen als auch bei der Besorgung des Haushalts zu beantworten haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt und folglich auch der Hilfebedarf in den für eine Hilflosenentschädigung relevanten Lebensbereichen nicht ausreichend abgeklärt worden ist. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Vorliegend ist der Vertretungsaufwand deutlich geringer gewesen als derjenige in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend einen allfälligen Rentenanspruch, der eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- rechtfertigen würde. Eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- scheint daher als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer deshalb mit Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP