Entscheid vom 11. Februar 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/26
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eliano Mussato, Bachwiesstrasse 16, Postfach, 9404 Rorschacherberg,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Aufgabenbereich tätig sind, wird der Invaliditätsgrad für beide Bereiche nach der jeweiligen Methode berechnet; die Teilinvaliditätsgrade werden nach den Anteilen der Bereiche "gewichtet" und dann addiert (sog. gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG).
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass der psychiatrische Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden geschaffenen und später als auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Alle Sachverständigen der SMAB AG L.___ haben umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Sie haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, die subjektiven Klagen aufgenommen und die erhobenen objektiven Befunde im Gutachten wiedergegeben. Der rheumatologische Gutachter hat schlüssig dargelegt, dass er keine objektiven Befunde für die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden hat feststellen können. Die vereinzelten Weichteildruckdolenzen am Schulter- und Beckengürtel hat er als myofasziales Schmerzsyndrom leichten Grades, das aufgrund einer muskulären Dysbalance entstanden sei, qualifiziert. Er hat diesem Syndrom nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hochbauzeichnerin zugemessen. Das Vorliegen der Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms hat er klar verneint. Er hat zwar lediglich festgehalten, dass die Klassifikationskriterien bei Weitem nicht erfüllt seien, hat also nicht explizit dargelegt, welche Kriterien für diese Diagnose massgebend sind und weshalb diese vorliegend nicht erfüllt gewesen sind. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht ist aber davon auszugehen, dass er dies ausführlich geprüft hat. Der internistische Experte hat mehrere Diagnosen, die sich mit Ausnahme der Hypercholesterinämie bereits aus den Vorakten ergeben haben, genannt und diese als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Aufgrund des Untergewichts der Beschwerdeführerin hat er einzig eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeschlossen. Da es sich bei der Tätigkeit als Hochbauzeichnerin um keine körperlich schwere Tätigkeit handelt, ist die Attestierung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht schlüssig. Der neurologische Gutachter hat ebenfalls nachvollziehbar erklärt, dass er keine Hinweise auf eine neurologische Erkrankung als Ursache für die von der Beschwerdeführerin beklagte Ermüdung hat feststellen können. Er hat auch keine anderen neurologischen Befunde festgestellt. Eine Gehirnerkrankung hat er explizit ausgeschlossen. Das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung hat er als valide eingestuft. Die von ihm attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit ist somit schlüssig. Der neuropsychologische Sachverständige hat aufgezeigt, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden in der dreieinhalb stündigen Untersuchung nicht hatten reproduziert werden können. Insbesondere hat er keine substantielle Ermüdung beobachten können. Er hat lediglich in einigen Aufmerksamkeitsaspekten minime bis leichte Auffälligkeiten objektiviert. Eine Aggravation hat er ausgeschlossen. Er hat festgehalten, der klinische Eindruck und die objektiven Befunde seien mit den von der Beschwerdeführerin als recht imposant und als sehr einschränkend beschriebenen, immer wieder unvermittelt und besonders bei längerer Anstrengung auftretenden, imperativen Müdigkeitsattacken nicht vereinbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat er als nicht nachvollziehbar erachtet. Der psychiatrische Experte hat schlüssig erklärt, dass er für das Vorliegen einer Depression, einer gravierenden Angsterkrankung, einer psychotischen Störung, einer somatoformen Störung oder einer dissoziativen Störung keine ausreichenden objektiven Befunde hat erheben können. Die Symptome für ein Neurasthenie-Syndrom sind nicht vollumfänglich erfüllt gewesen. Er hat die von der Beschwerdeführerin beklagten Symptome dem Chronic Fatigue Syndrom zugeordnet. Ob eine Verknüpfung mit einem Fibromyalgiesyndrom oder ein postvirales Müdigkeitssyndrom vorliegt, hat er der Beurteilung des rheumatologischen und des neurologischen Gutachters überlassen. Ein Fibromyalgiesyndrom hat der rheumatologische Gutachter ausgeschlossen. Dieser und auch der neurologische Gutachter haben trotz ausführlicher Untersuchungen inklusive Laboruntersuchungen, EEG und MRI des Neurokraniums keine für die geklagten Beschwerden objektivierbare Gesundheitsstörung gefunden. Der psychiatrische Sachverständige ist zur Auffassung gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin ein subjektives Krankheitsbild vorliege, welches sich auf psychiatrischer Ebene nicht verifizieren lasse. Als objektive Befunde hat er einzig eine leichte Einschränkung von Psychomotorik und Antrieb festgestellt. Er hat festgehalten, dass zwischen der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin und den erhobenen psychopathologischen Befunden eine deutliche Diskrepanz bestanden habe. Im Weiteren hat er sich zu den Standardindikatoren, insbesondere zu den bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen, geäussert und er ist zur Auffassung gelangt, dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Konsensbeurteilung, laut der die objektiven Befunde nur gering ausgeprägt sind und die Beschwerdesymptomatik subjektiver Natur ist, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar und schlüssig. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der am Vormittag durchgeführten (vgl. die Terminplanung, IV-act. 151), dreieinhalb stündigen neuropsychologischen Untersuchung keine substantielle Ermüdung beobachtet worden ist, was mit der Schilderung des Tagesablaufs, wonach sich die Beschwerdeführerin zwischen 9.00 und 10.00 Uhr wieder hinlegen müsse, in Widerspruch steht. In der am gleichen Tag durchgeführten neurologischen Untersuchung ist ebenfalls über keine Ermüdungszeichen berichtet worden, was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin problemlos hat mitwirken können. Im Zusammenhang mit der dritten an diesem Tag durchgeführten Untersuchung hat der internistische Gutachter festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich sehr müde und wenig leistungsfähig gefühlt. Dennoch sei es gelungen, die Untersuchung in der zur Verfügung stehenden Zeit (90 Minuten) durchzuführen. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin objektiv zu einer grösseren Leistung fähig ist, als sie subjektiv wahrnimmt. Auch die Schilderung des Tagesablaufs lässt auf ein beträchtliches Aktivitätsniveau schliessen und ist mit der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach nur noch eine Tätigkeit im Homeoffice von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag vorstellbar sei, nicht vereinbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Gutachtern der SMAB AG L.___ erhobenen Befunde, die gestützt darauf gestellten Diagnosen und die Attestierung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit als Hochbauzeichnerin nachvollziehbar und schlüssig sind.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einwände der Beschwerdeführerin Zweifel am Gutachten zu wecken vermögen. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, Dr. J.___ habe im Bericht vom 5. September 2016 eine somatoforme Erkrankung, Chronic Fatigue und Fibromyalgie, diagnostiziert. Die Gutachter der SMAB hätten sich mit dieser Problematik nicht bzw. nur teilweise auseinandergesetzt. Ausserdem sei das Gutachten ohne einen Spezialisten für Schlafmedizin erstellt worden. Das Gutachten sei, insbesondere mit Blick auf die festgehaltenen Diagnosen, unvollständig. Dazu ist festzuhalten, dass der rheumatologische Sachverständige eine Fibromyalgie klar ausgeschlossen hat. Eine somatoforme Störung ist vom psychiatrischen Sachverständigen überzeugend verneint worden. Dieser hat ein Chronic Fatigue Syndrom diagnostiziert, allerdings ohne diesem Syndrom eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen und die Diagnosestellungen durch die Gutachter nicht umfassend gewesen wären. Auf den Beizug eines Experten für Schlafmedizin haben die Gutachter deshalb verzichten können. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. J., laut der die Beschwerdeführerin zu maximal 30% arbeitsfähig sein soll, kann nicht überzeugen, da die ihr zugrundeliegende Diagnosestellung nicht überwiegend wahrscheinlich richtig ist. Dr. J. hat nämlich offenkundig die Selbstangaben der Beschwerdeführerin und damit deren Selbstdiagnose übernommen; jedenfalls fehlt im Bericht von Dr. J.___ jeder Hinweis darauf, dass ein Versuch unternommen worden wäre, die Selbstangaben der Beschwerdeführerin zu objektivieren. Im Weiteren ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. J.___ nicht anhand des strukturierten Beweisverfahrens erfolgt. Sowohl bei einer somatoformen Erkrankung als auch bei einem Chronic Fatigue Syndrom hat die Arbeitsfähigkeitsschätzung nämlich anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2019, 9C_106/2019, E. 2.3.3). In der Beschwerdeergänzung hat die Beschwerdeführerin drei Berichte von Dr. K.___ eingereicht. Gestützt darauf hat sie geltend gemacht, dass sie zu 80% arbeitsunfähig sei. Die Berichte von Dr. K.___ sind nicht geeignet, Zweifel am Gutachten zu wecken. Dr. K.___ hat sich bei der Erhebung der Befunde nämlich vorwiegend auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin gestützt. Er hat also, obwohl er kein behandelnder Arzt ist, keine objektive Betrachtungsweise eingenommen, sondern sich bei der Beurteilung von Art und Ausmass einer Gesundheitsbeeinträchtigung massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt. Im Weiteren hat er für die Arbeitsfähigkeitsschätzung von der Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen ("[…] und sie ist aufgrund dieser oben genannten Diagnose nicht voll arbeitsfähig", act. G 7.1.3) bzw. er ist von einer (beträchtlichen) Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hat diese mit der genannten Diagnose begründet ("Dementsprechend ist dies die federführende Diagnose, welche die Arbeitsunfähigkeit begründet", act. G 7.1.4). Er hat also nicht anhand des strukturierten Beweisverfahrens geprüft, über welches funktionelle Leistungsvermögen die Beschwerdeführerin objektiv noch verfügt, was für die Arbeitsfähigkeitsschätzung allein massgebend ist. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich vorgebracht, es sei durchaus Erfahrungstatsache, dass Gutachter wegen einer fehlenden Objektivierungsmöglichkeit den Schweregrad (wohl: einer Gesundheitsstörung) zulasten des zu Begutachtenden völlig unterschätzten. Lasse sich der Schweregrad diagnostisch nicht bestimmen, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen. Die Beschwerdeführerin hat dabei verkannt, dass von den Gutachtern nicht nur bei der Diagnosestellung, sondern auch bei der Beurteilung des verbliebenen funktionellen Leistungsvermögens ein objektiver Massstab angesetzt worden ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dres. J.___ und K.___ keine Zweifel am Gutachten der SMAB AG L.___ zu wecken vermögen. Die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Beschwerdeführerin in der erlernten Tätigkeit als Hochbauzeichnerin vollständig arbeitsfähig sei, überzeugt. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig ist.
Die Beschwerdeführerin ist als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Denn obwohl sie an ihrer letzten Arbeitsstelle zu 60% gearbeitet hat, wäre sie im fiktiven "Gesundheitsfall" im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu 100% erwerbstätig gewesen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist damals nämlich 20 Jahre alt gewesen und hat eine Lehre absolviert. Sie hat damit keine Betreuung mehr benötigt. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hochbauzeichnerin kann der Betrag der Vergleichseinkommen mathematisch keine Rolle spielen; der Invaliditätsgrad ist anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen. Er entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad und beträgt also 0%. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im fiktiven "Gesundheitsfall" als zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt tätig zu qualifizieren wäre, wäre von Vornherein ausgeschlossen, dass der Invaliditätsgrad 40% betragen würde. Denn bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich müsste dazu eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt gegeben sein, was bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
Es bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) zu prüfen.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Art. 99 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) sieht vor, dass vor dem Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werden; die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) über die unentgeltliche Rechtspflege finden sachgemässe Anwendung. Gemäss Art. 117 und 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Art. 61 Abs. 1 lit. f ATSG bestimmt sodann, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein muss. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt also voraus, dass die gesuchstellende Person bedürftig ist, der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder geboten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2020, 9C_560/2019, E. 4.1).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist der das Gesuch stellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Höhe des "Notgroschen"-Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2016, 8C_377/2016 E. 2.2). In Anbetracht dessen, dass die (gewährte) unentgeltliche Rechtspflege während eines Verfahrens widerrufen werden kann, wenn die Bedürftigkeit nachträglich weggefallen ist oder gar nie bestanden hat (vgl. Stefan Meichssner, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, Jusletter 7. Dezember 2009, Rz 53), kann es ausnahmsweise auch angezeigt sein, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit dem Endentscheid zu behandeln und auf die dann herrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen.
Die Beschwerdeführerin hat bei der Einreichung des Gesuchs am 28. Januar 2019 geltend gemacht, sie habe kein Einkommen mehr und habe im Dezember 2018 über ein Vermögen von rund Fr. 70'000.-- verfügt. Dieses Geld werde ihr keine drei Jahre reichen. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie im Zeitpunkt, in dem der Gerichtsentscheid ergehen werde, weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen verfügen dürfte. Ausnahmsweise ist es deshalb im Zeitpunkt der Gesuchstellung angezeigt gewesen, erst mit dem Endentscheid über das Gesuch zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle im Jahr 2014 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Sie hat seit Jahren keine Einkünfte mehr erzielt und hat daher auf ihr Vermögen zurückgreifen müssen. Bei der Beschwerdeerhebung am 28. Januar 2019 hat sich dieses noch auf ca. Fr. 70'000.-- (Stand Ende Dezember 2018) belaufen. Ende Dezember 2019 hat das Vermögen noch ca. Fr. 48'000.-- betragen und bis Ende Dezember 2020 hat es sich auf ca. Fr. 14'000.-- vermindert. Dies hat einem Vermögensverbrauch von Fr. 28'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'333.-- monatlich entsprochen, was sehr tief gewesen ist. Da das Begehren um eine Invalidenrente abgelehnt wird, besteht keine Aussicht auf eine wirtschaftliche Erholung. Der Notgroschen, der beim Bestehen einer Aussicht auf eine wirtschaftliche Erholung für eine erwachsene Person in der Regel Fr. 5'000.-- beträgt, ist deshalb angemessen zu erhöhen (vgl. Ziffer 2.3 der Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege des Kantonsgerichts St. Gallen, Stand Mai 2011, abrufbar unter https://www.sg.ch/recht/gerichte/informationen---formulare/weisungen.html, zuletzt besucht am 3. Februar 2021). Eine annähernde Verdreifachung des Notgroschens bei monatlichen Ausgaben von durchschnittlich Fr. 2'333.-- wäre nicht angemessen. Der Beschwerdeführerin ist es vielmehr zumutbar, die Prozesskosten aus ihrem aktuellen Vermögen zu bestreiten, bevor dafür öffentliche Mittel aufzuwenden sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie ihrem Rechtsvertreter bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 1'398.-- geleistet hat (act. G 15.1), dieser also für seinen Vertretungsaufwand bereits (teilweise oder vollständig) entschädigt worden ist, und dass der Rechtsvertreter in dem mangels Streitgegenstand gegenstandslos gewordenen Verfahren IV 2016/71 für seinen Aufwand mit Fr. 1'998.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt worden ist, er also bei der juristischen Aufarbeitung auf das frühere Verfahren hat zurückgreifen können, womit ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein unterdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist. Aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Ob die weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Prozesses und der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung erfüllt wären, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP