Entscheid vom 3. Juni 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2019/250
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
berufliche Massnahmen / Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. August 2016 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 16). Ein Rentenanspruch kann daher frühestens ab dem 1. Februar 2017 entstehen.
Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Medas Zug vom 31. Januar 2018 (siehe hierzu IV-act. 63). In der Beschwerdeschrift vom 16. September 2019 führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Gutachten aus, dass dieses ohne Zweifel verfahrensmässig korrekt erfolgt und in weiten Teilen schlüssig sei. Gerügt wurde, dass bei der Berücksichtigung des ausserberuflichen Aktivitätsniveaus nicht vom besten Fall, sondern vom Durchschnitt auszugehen sei. Zudem dürfe nicht auf die medizin-theoretische Einschätzung der Gutachter abgestellt werden, denn diese sei durch den praktischen Eingliederungsversuch widerlegt worden (act. G 1-15f.).
Bei der Würdigung der gutachtlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung fällt ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen, polydisziplinären Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und - u.a. im Rahmen einer Konsistenz- und Ressourcenprüfung - gewürdigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden wären. Solche ergeben sich denn auch weder aus den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers. Insbesondere ist nicht erstellt, dass die Gutachter - wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht - bei der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das maximale und nicht das durchschnittliche Aktivitätsniveau berücksichtigt haben. Sie haben ihre Einschätzung konkret unter Bezugnahme auf den Beschwerdeführer und seine gesundheitliche Situation und das ihm als zumutbar erachtete Aktivitätsniveau begründet. Aus dem vorzeitig abgebrochenen und nicht wieder aufgenommenen Eingliederungsversuch kann nicht geschlossen werden, es liege eine Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten vor, sondern höchstens hinsichtlich der in der Holzwerkstatt konkret ausgeübten Tätigkeit. Mit dem Abschlussbericht und der Arbeitsbestätigung der Institution J.___ (IV-act. 79f.) lässt sich, zumal ein genauer Tätigkeitsbeschrieb mit dem genauen Belastungsprofil fehlt (vgl. RAD-Stellungnahme vom 13. November 2018, IV-act. 87-3), die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht widerlegen.
Aus den nach der Begutachtung erstellten Arztberichten ergeben sich ebenfalls keine Erkenntnisse, die ernsthafte Zweifel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu begründen vermögen, weisen doch die Arztberichte auf einen verbesserten Gesundheitszustand hin. So führt Dr. L.___ im Arztbericht vom 14. März 2018 aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut sei. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen sei er relativ beschwerdefrei, mit noch gelegentlichen wetterabhängigen links thorakalen Schmerzen. Die thoraxchirurgischen Nachkontrollen könnten somit abgeschlossen werden (IV-act. 110-5f.). Die kardiologische Verlaufskontrolle vom 19. September 2019 durch Dr. B.___ ergab keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Empfehlungen beschränkten sich auf Verhaltensänderungen wie einen Rauchstopp, eine Gewichtsreduktion und soweit möglich regelmässige körperliche Belastungen im Ausdauerbereich (IV-act. 110-3f.). Lediglich der behandelnde Hausarzt Dr. K.___ schliesst im Arztbericht vom 2. Mai 2019 weitere Arbeitsversuche, insbesondere derartige mit körperlicher Belastung, aus. Die Aussage, dass er sich keine passende Tätigkeit für den Beschwerdeführer vorstellen könne, relativiert er an späterer Stelle selbst, erachtet er doch eine Bürotätigkeit für den Beschwerdeführer als möglich, wenn man eine Umschulung oder Weiterbildung durchführe (IV-act. 110-1f.). Der Physiotherapeut N.___ führt im Verlaufsbericht vom 1. Mai 2019 aus, dass mit der Therapie die Beweglichkeit erhöht und der akute Schmerz deutlich habe reduziert werden können (IV-act. 112).
In der Stellungnahme vom 15. Juli 2019 erklärt die RAD-Ärztin Dr. F.___, dass weder im Einwand des Versicherten gegen den Vorbescheid noch in den eingereichten Berichten neue medizinische Fakten geltend gemacht würden, die Anlass geben müssten, von der bisherigen medizinischen Einschätzung abzuweichen (IV-act. 114). Diese Einschätzung erscheint im Lichte der vorangehenden Ausführungen zutreffend.
Da auch anderweitig kein Mangel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung erblickt werden kann, der deren Beweiskraft zu erschüttern vermag, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten für die Zeit nach der Begutachtung nicht beeinträchtigt ist. Für die Zeit vom 1. Februar 2017 (vgl. dazu Erwägung 1.5) bis zur Begutachtung kann in Anbetracht der gutachterlichen Aussagen (IV-act. 63-27f./31/39/56) und der Stellungnahmen des RAD (IV-act. 64, 101, 114) davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit, wenn überhaupt, im Durchschnitt höchstens um 30% und damit in einem nicht rentenrelevanten Grade beeinträchtigt war (vgl. nachfolgende Erwägung 1.7.3).
Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG; siehe vorstehende Erwägung 1.2).
Wie sich aus den Einträgen im individuellen Konto ergibt (IV-act. 21), ging der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Auch in den Jahren zuvor variierte das Einkommen stark. Im Licht dieser Verhältnisse stellen die tatsächlich erzielten Einkünfte keine repräsentative Grundlage für das Erwerbseinkommen dar, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Auch die Beschwerdegegnerin stellte nicht darauf ab (siehe IV-act. 104-3). Deshalb und mit Blick darauf, dass seine einstige Anlehre als Maschinenschlosser und Monteur mit einer Hilfsarbeitertätigkeit vergleichbar ist (siehe hierzu nachfolgende Erwägung 2.3), rechtfertigt sich die Vornahme eines Prozentvergleichs (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2018, IV 2015/27 und IV 2016/329, E. 4; siehe zum Prozentvergleich etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 und E. 5.3.5 mit Hinweisen). Denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Gesunder zumindest die Erwerbsmöglichkeiten im Rahmen des LSE-Hilfsarbeiterlohns offen gestanden wären.
Bezüglich der Frage nach einem Tabellenlohnabzug bzw. nach dessen Höhe ist vorliegend von Bedeutung, dass dem Beschwerdeführer zwar bloss noch ein eingeschränktes Spektrum leidensangepasster Tätigkeiten zur Verfügung steht, jedoch noch genügende Einsatzmöglichkeiten im breiten Bereich der Hilfsarbeitertätigkeiten bestehen und dies auch ohne - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift verlangten - vorgängig durchzuführende weitere Eingliederungsmassnahmen (vgl. Erwägung 2.2). Dem eingeschränkten Spektrum, dem vorgerücktem Alter und weiteren Konkurrenznachteilen ist - wenn überhaupt - höchstens mit einem 10%igen Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen.
Unter Berücksichtigung eines höchstens 10%igen Tabellenlohnabzugs resultiert im Rahmen eines Prozentvergleichs für die Zeit nach der Begutachtung durch die Medas Zug im Dezember 2017/Januar 2018 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 10%. Für den vorangehenden Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zur Begutachtung ergibt sich selbst bei einem (durchschnittlichen) Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30% und einem Tabellenlohnabzug von 10% ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37% (30% + [70% x 10%]).
Im Weiteren ist zwischen den Parteien der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und eine berufliche Umschulung umstritten (act. G 1, G 3, G 9).
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Dabei setzt der Umschulungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20% in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wie zuvor in Erwägung 1.7.2 festgestellt, stehen dem Beschwerdeführer genügend Einsatzmöglichkeiten im breiten Bereich der Hilfsarbeitertätigkeiten auch ohne vorgängig durchzuführende weitere Eingliederungsmassnahmen zur Verfügung. Bei Erlass der Rentenverfügung lag denn auch keine Erwerbseinbusse von zumindest 20% vor (vgl. Erwägung 1.7.3). Die Beschwerdegegnerin hat daher das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederungsmassnahmen bzw. eine berufliche Umschulung zu Recht abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.- zu tragen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 4) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP