Entscheid vom 17. Dezember 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2019/25
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung abzustellen (BGE 139 V 335 E. 6.2). Später eintretenden Tatsachen ist nicht im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens, sondern im Rahmen eines allfälligen späteren Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen. Sind später eingetretene, mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehende Tatsachen indes geeignet, die Beurteilung des im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehenden Sachverhalts zu beeinflussen, so sind sie im laufenden Verfahren zu berücksichtigen (Entscheid 8C_357/2016 des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2016, E. 3.2 und Entscheid 9C_67/2012 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2012, E. 2.2). Vorab gilt es daher zu prüfen, ob die nachträglich eingereichten Dokumente überhaupt in diesem Verfahren zu berücksichtigen sind. Folgendes wurde nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 eingereicht: Bericht von Dr. B.___ vom 23. Januar 2019 (act. G 1.1.4), Bericht von Dr. D.___ vom 24. Januar 2019 (act. G 1.1.5), Rechnungen der Spitex (act. G 8.1), Bericht von Dr. B.___ vom 9. Mai 2019 (act. G 8.2), Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen und Bewerbungsschreiben (act. G 8.3), Bestätigung der Hobbies und Freizeitgestaltungen des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2019 (act. G 8.4) sowie Bericht von Dr. H.___ vom 16. November 2019 (act. G 12). Aus den nachträglich eingereichten Arztberichten von Dr. B.___ und Dr. D.___ ergeben sich keine neuen Tatsachen, sondern lediglich bereits Bekanntes. Die Berichte vom 23. und 24. Januar 2019 sind sehr kurz. Ausführungen zu den Beschwerden und den subjektiven Angaben, mit denen die knapp formulierten Beurteilungen nachvollzogen werden könnten, fehlen gänzlich. Auch dem Bericht vom 9. Mai 2019 lässt sich nichts entnehmen, was im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wäre. Auch die Rechnungen der Spitex, die Arbeitsbemühungen, die Bewerbungsschreiben und die Bestätigung zu den Hobbies und Freizeitgestaltungen bringen keine neuen Sachverhaltserkenntnisse. Letztere sagen denn auch nichts über den objektiven medizinischen Sachverhalt aus. Bei Dr. H.___ ist der Beschwerdeführer seit dem 21. Februar 2019 und damit erst nach Erlass der Verfügung in Behandlung. Dr. H.___ hat keine neuen relevanten Diagnosen erhoben und er hat die Standardindikatoren (BGE 141 V 281) nicht geprüft. Die neu erwähnte Störung aus dem Autismus Spektrum ist gemäss seinen Angaben ein protektiver Faktor, der dem Beschwerdeführer die Tätigkeit erleichtert; sie kann die Arbeitsfähigkeit nicht negativ beeinflussen. Die nach der Beschwerdeerhebung eingereichten Akten enthalten nichts, das im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wäre. Im Übrigen ist bei der Würdigung des Beweiswerts der Berichte behandelnder Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und zudem dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. etwa BGE 125 V 353 E. 3b.cc).
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten des BEGAZ abgestellt. Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. etwa BGE 125 V 351, E. 3a). Sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin mit den darin enthaltenen medizinischen Berichten haben den Sachverständigen der BEGAZ zur Verfügung gestanden. Die Sachverständigen haben diese Akten verarbeitet und in ihre medizinische Beurteilung einbezogen. Sie haben den Beschwerdeführer befragt und ihn untersucht. In ihren Teilgutachten haben sie die von ihnen erhobenen objektiven klinischen Befunde anschaulich und vollständig dargelegt (S. 18 f., S. 35 f., S. 41 f.) und in ihrer Art und Schwere gewürdigt, wobei sie sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben. Sie haben ihre versicherungsmedizinische Beurteilung detailliert begründet (S. 19 ff., S. 37 f., S. 42 f.). Weiter haben sich die Sachverständigen mit den bisherigen Behandlungen und Therapien auseinandergesetzt (S. 13, S. 20, S. 25, S. 32 ff., S. 44). Der psychiatrische Sachverständige hat die vom Bundesgericht vorgegebenen Standardindikatoren (vgl. etwa BGE 141 V 281) detailliert geprüft. Abschliessend haben die Sachverständigen der BEGAZ gestützt auf ihre umfassenden Untersuchungen eine fundierte interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit abgegeben. Diese gemeinsame Arbeitsfähigkeitsschätzung ist einleuchtend und mit dem in den einzelnen Teilgutachten wiedergebenden Würdigungen vereinbar. Die zuständige RAD-Ärztin, Dr. E.___, hat am 15. Mai 2018 das Gutachten als umfassend und widerspruchsfrei betrachtet (IV-act. 74).
Zu prüfen bleibt, ob die Einwände des Beschwerdeführers einen erheblichen Zweifel am Beweiswert der beiden Gutachten zu wecken vermögen. Bei den Untersuchungen durch die Sachverständigen des BEGAZ hat der Beschwerdeführer mehrfach angegeben, dass er trotz der Gesundheitsschädigung seine Freizeit- und Alltagsaktivitäten noch ungehindert ausüben könne (S. 13, S. 16, S. 31). Auch gegenüber der Eingliederungsverantwortlichen hat er im Juli 2017 angegeben, im Alltag erleide er keine Einschränkungen (IV-act. 39). Den Akten ist nichts zu entnehmen, dass die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Einschränkungen im Alltag erklären würde. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand nach der Begutachtung massgebend verschlechtert hätte. Die Gutachter haben in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2018 (IV-act. 98) überzeugend dargelegt, dass aus den ihnen vorgelegten, neu eingereichten Behandlungsberichten (IV-act. 78, 86, 92-16, 92-25, 92-26) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands hervorgehe, so dass die diskrepanten Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar seien. Insgesamt liegen keine Gründe vor, die eine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung rechtfertigen würden. Eine neue Diagnose, die den Gutachtern nicht bereits bekannt gewesen ist und die neuen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Alltag begründen würde, liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere sind die Gutachter auch über die von der Klinik C.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (IV-act. 107) informiert gewesen; gemäss dem Gutachten hat diese jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 72-45). Die Gutachter haben auch gewusst, dass der Beschwerdeführer ein vermeidendes Verhalten aufweist; dieses Verhalten ist von ihnen − anders als durch die Behandler der Klinik C.___ − nicht als Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Im Weiteren ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Austrittsbericht der Klinik C.___ betreffend den Aufenthalt vom 4. September bis 12. Oktober 2018 als klinisch stabil beschrieben worden (IV-act. 107-4); damit ist keine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes erkennbar. Das ursprünglich schädigende Ereignis (phlegmonöse Entzündung im linken Unterkieferbereich) liegt schon mehrere Jahre zurück und in den Akten deutet nichts auf einen erneuten Infekt hin. Bei der Würdigung der Berichte der Klinik C., von Dr. D. und von Dr. B.___ ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03 E. 2.4.2). Zusammenfassend können weder die Berichte von der Klinik C., von Dr. D. und von Dr. B.___ noch die Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers relevante Zweifel am BEGAZ-Gutachten wecken.
Ein Widerspruch in den Arbeitsfähigkeitsschätzungen ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nicht zu erkennen. Die Angabe des psychiatrischen Sachverständigen, der Beschwerdeführer sei bei seiner (damals aktuellen) Arbeit als Elektroniker im konkreten 60% Pensum optimal eingegliedert (IV-act. 72-26), steht weder der aus rein psychiatrischer Sicht (IV-act. 72-27 f.) noch der aus polydisziplinärer Sicht abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzung (IV-act. 72-46 ff.) von 80% entgegen. Dies ist so zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer bis zu einem Pensum von 80% in seiner Tätigkeit als Elektroniker stets optimal eingegliedert ist, da er diese bis zu einer 80%igen Erwerbstätigkeit trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung ungehindert ausüben kann. Damit ist er bei einer theoretisch möglichen Arbeitstätigkeit von 80% als Elektroniker, bei einem effektiv tieferen Pensum von 60%, offensichtlich optimal eingegliedert. Er nutzt nicht das gesamte Arbeitsfähigkeitspotential von 80% aus, obwohl ihm dies zumutbar wäre.
Eine Addition der Arbeitsfähigkeitsschätzungen aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen setzt voraus, dass sich die Teilbereiche im Rahmen der Beschwerdesymptomatik additiv bzw. teiladditiv verhalten. Indizien dafür, dass die Kombination aus somatischen (neurologischen) und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu einer Verstärkung der Beeinträchtigungen und damit gesamthaft zu einer Arbeitsunfähigkeit von über 20 % führen würden, finden sich in den Akten nicht. Die Arbeitsunfähigkeitsschätzung ist sowohl im psychiatrischen als auch im neurologischen Teilbereich im Wesentlichen mit der Schmerzproblematik zu begründen; neben den Diagnosen der Schmerzproblematik liegen keine weiteren Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Gutachter haben klargestellt, dass die im neurologischen und im psychiatrischen Teilgutachten ermittelten Arbeitsunfähigkeiten von je 20% nicht teiladditiv sind. Die Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass eine (Teil-) Addition vorzunehmen sei, geht also fehl. Somit überzeugt die Einschätzung der Gutachter des BEGAZ, dass der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht zu 20% arbeitsunfähig sei.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine erneute Begutachtung unter Einbezug eines Schmerztherapeuten beantragt. Der Beschwerdeführer ist durch das BEGAZ bereits umfassend abgeklärt worden. Sowohl nach der Auffassung des RAD als auch nach der Auffassung der Sachverständigen des BEGAZ ist das Gutachten vollständig. Gegenteiliges ist den Akten nicht zu entnehmen. Selbst für einen medizinischen Laien ist erkennbar, dass mit den an der Begutachtung beteiligten Fachdisziplinen eine umfassende und vollständige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgenommen worden ist. Der Beizug eines Schmerztherapeuten würde keine neuen Erkenntnisse bringen, so dass in antizipierender Beweiswürdigung auf die beantragte ergänzende Beurteilung durch einen unabhängigen Schmerztherapeuten zu verzichten ist.
Zusammenfassend sind die Einwände des Beschwerdeführers sowie die nachträglich eingereichten Behandlerberichte nicht geeignet, Zweifel an der Überzeugungskraft des BEGAZ-Gutachten zu wecken. Damit steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Elektroniker zu 80% arbeitsfähig ist.
Im Rahmen eines Prozentvergleichs kann ausgehend von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% nur dann ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von wenigstens 40% resultieren, wenn ein maximaler zusätzlicher Abzug von 25% erfolgt. Im hier zu beurteilenden Fall ist kein zusätzlicher Abzug gerechtfertigt. Ein potentieller Arbeitgeber müsste nämlich bei einer Beschäftigung des Beschwerdeführers als Elektroniker keine betriebswirtschaftlich-ökonomischen Nachteile in Kauf nehmen, die ihm bei der Beschäftigung eines vollkommen gesunden Elektronikers mit einem Beschäftigungsgrad von 80% nicht entstehen würden. Der Beschwerdeführer ist somit zu 20% invalid. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% ein Rentenanspruch bestehen würde, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente verneint. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Sie ist vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP