Entscheid vom 26. April 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), und Corinne Schambeck, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2019/246
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader, MLaw, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente / Verrechnung
Sachverhalt
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 141 V 289 E. 3.2; BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 427 E. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 141 V 14 E. 6.3.1; BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_335/2020, E. 4.1, und vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3; BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Es ist eine Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte nicht nur in ihrer Funktion als Hausärzte, sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2 mit Hinweisen).
Die Rechtsanwender prüfen insbesondere, ob die Ärzte ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG). Recht und Medizin tragen je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten zur Festlegung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 307, E. 5.2.2 f., BGE 144 V 54, E. 4.3). Berücksichtigen die Experten die in BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend, hat ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung auch aus Sicht des Rechtsanwenders Bestand. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 368 f., E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Begründung in der angefochtenen Verfügung beruht in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der PMEDA vom 3. Januar 2017. Im Folgenden ist dessen umstrittene Beweistauglichkeit zu prüfen.
Prof. L.___ konstatierte bei seinen lediglich kurze Zeit nach der PMEDA-Begutachtung durchgeführten Untersuchungen vom 12. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 eine komplette Fussheber-, Grosszehenstrecker- und Fusssenkerparese und weitere Funktionsausfälle bis in den Oberschenkel rechts (IV-act. 227-7 f.). Im Bereich der unteren Extremitäten seien die Eigenreflexe rechts erloschen, links deutlich abgeschwächt. Es bestehe eine ausgedehnte Hypästhesie und Hypalgesie für den gesamten Fussrücken rechts und eine Anästhesie für die laterale Fusseite rechts. Im Unterschenkelbereich bestehe eine deutliche Differenz zwischen rechts und links in der Wahrnehmung von spitz und stumpf, die sich auch bei den Dermatomen im Oberschenkelbereich auf der ventralen Seite fortsetze (IV-act. 227-12). Wegen der kompletten Fussheber- und Fussenkerparese komme es zu einem zirkumduzierenden Gang. Ein Abrollen auf der Fusssohle sei rechts nicht möglich (IV-act. 227-11). Wie bei früheren Untersuchungen klage die Beschwerdeführerin über brennende Schmerzen im rechten Bein, die vom Rücken über die rechte Gesässhälfte ausstrahlten und sich über den Ober- und Unterschenkel bis auf die rechte Seite des rechten Fusses fortsetzten. Sie schildere ein brennendes Gefühl, als ob Strom durch ihr Bein geleitet würde; deshalb sei es ihr so gut wie nicht möglich, für längere Zeit zu sitzen. Es bestehe ein ständiges Unruhegefühl im ganzen Körper; nachts gehe sie im Haus umher, weil sie nicht einschlafen könne (IV-act. 227-10). Eine besonders ausgeprägte Druckdolenz finde sich im Bereich des M. gluteus, der rechts nicht in gleicher Weise wie links innerviert werde, sodass in Bauchlage ein deutliches unterschiedliches Muskelrelief der Glutealseiten zu Ungunsten von links (richtig wohl: rechts) auffalle. Das gestreckte rechte Bein könne bei Rückenlage kaum von der Unterlage angehoben werden. Auch bei der Untersuchung der Unterschenkelfunktion rechts bestehe eine erhebliche Krafteinschränkung. Am 13. Februar 2018 erhob Prof. L.___ weitgehend dieselben Beschwerden und Befunde (vgl. IV-act. 250-2). Die Plantarflexion (Anmerkung: Beugung Richtung Fusssohle) der Zehen und des Fusses rechts und die Innervation der Fusssenker- und -heberfunktion bzw. der Wurzeln L5 und S1 seien nicht gelungen. ASR und PSR seien beidseits erloschen, selbst unter Bahnung hätten sich an den Beinen keine Reflexe auslösen lassen (IV-act. 250-4). Bei der Untersuchung vom 20. August 2018 stellte Prof. L.___ im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich ausgeprägtere skoliotisch bedingten Bewegungsschmerzen und eindeutige Verspannungen im Schulterbereich fest, die sich entlang der Wirbelsäule nach kaudal bis zum thorako-lumbalen Übergang und bis nach lumbo-sakral fortsetzten. In Bauchlage erkenne man eine deutliche Minderinnervation der Gluteus-Muskulatur, auch deren Muskeltonus sei reduziert; bei seitengleicher Innervation sei nur eine geringere Anspannung der Muskulatur rechts zu erkennen. Die Beuge- und Lateralflexion sei zu Ungunsten rechts eingeschränkt. Motorisch sei auch die Unterschenkelfunktion rechts eingeschränkt. Die Unterschenkelstreckung rechts werde mit (erheblich reduziertem Kraftgrad von) M2/5 beurteilt (IV-act. 265-5). Der Befund vom 18. Februar 2019 entspreche wieder weitestgehend jenem der Voruntersuchungen (vgl. IV-act. 285-4 f.). Trotz Einsatz aller Techniken hätten die Muskeleigenreflexe der unteren Extremität - bis auf einen kaum erkennbaren ASR - wiederum nicht ausgelöst werden können (IV-act. 285-5).
Der neurologische und der orthopädische Gutachter schliessen eine bedeutende Kraftminderung der Fussheber und -senkerfusion vor allem aus, weil die Muskulatur im Vergleich zwischen den Beinen eine Inaktivitätsatrophie als nicht plausibel bzw. als unwahrscheinlich erscheinen lasse (IV-act. 212-31, 39, 41) und weil die Fusssohlen gleichmässig beschwielt seien (vgl. IV-act. 212-12). Es bestehe keine Parese des Kennmuskels von L5 und die gezeigten Bewegungsstörungen umfassten die Kennmuskeln für L4, L5 und S1; das gesamte neurologische Bild sei also topisch unschlüssig (IV-act. 212-71). Auch die MRI-Untersuchung vom 19. Oktober 2019 (IV-act. 212-74) lasse keine gravierende Auffälligkeit objektivieren, es bestehe ein reizloser postoperativer Zustand. Schliesslich sei das Führen eines PKW mit einer Störung der Motorik des rechten Beins nicht in Einklang zu bringen (IV-act. 212-42). Die dargebotene motorische Störung des rechten Beins bleibe (somit) ohne plausible neurogene Ursache, ein nachvollziehbares nervales Defizit sei nicht zu erheben gewesen (IV-act. 212-34, 42).
Der orthopädische Gutachter fügte bei, die gezeigte Kraftentfaltungsstörung der Fusshebung und -senkung liesse sich nur im Kontext mehrerer Spinalnervenwurzelläsionen (hier von L4 bis S1) oder des Nervus ischiadicus erklären. Die erhaltenen Kennreflexe für L4 und S1, robuste objektive und weitgehend kooperationsunabhängige, sensitive Parameter, und die fehlende Atrophie der Kennmuskulatur sowie die seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen machten dies jedoch hochgradig unwahrscheinlich (IV-act. 212-42). Damit diskutiert der Gutachter letztlich die Argumentation von Prof. L.___: Dieser legte im Wesentlichen dar, im CT-Bild vom 25. März 2011 zeige sich, dass die Pedikelschraube L5 rechts voll durch den Recessus lateralis (lateraler intraspinaler Raum rechts) verlaufe und somit nach den anatomischen Gegebenheiten nicht nur die Wurzel L5 rechts tangiere, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese auch über ihre Durahülle hinaus verletzt habe, was die ausgeprägte Fussheberparese und die neuropathischen Schmerzen erkläre. Da auch eine fast komplette Fusssenkerparese bestehe, seien mit derselben hohen Wahrscheinlichkeit auch weitere Faszikel mitverletzt worden (IV-act. 164-12 f.). Durch den Eintritt der scharfen Gewinde in den Spinalkanal L5/S1 sei es zu erheblichen Verletzungen der Wurzeln L5 und S1 rechts gekommen. Nach den klinisch-neurologischen Ausfällen seien weitere intradurale Nervenfasern betroffen, die zusätzlich in höheren Segmenten bis mindestens L3 rechts zu sensiblen motorischen Ausfällen am rechten Bein geführt hätten (IV-act. 227-4). Sowohl nach den motorischen Ausfällen und sensiblen Störungen sowie nach den Ergebnissen der fehlenden Differenzierung zwischen kalt und warm zu Ungunsten rechts an den Beinen müsse von einer Schädigung der sensiblen Hinterwurzeln und motorischen Vorderwurzeln von S1/2 rechts, L5 rechts bis zu den Wurzeln L3/4 rechts ausgegangen werden, wobei bei neuropathischen Schmerzen auch von einer Läsion der intraduralen Nervenstrukturen und der Hinterhörner auszugehen sei. Folglich würden auch die schmerzmodulierenden und -kontrollierenden Faktoren im Rückenmark und im Gehirn selbst ausfallen, was zu den von der Beschwerdeführerin beklagten neuropathischen Schmerzen führe. Durch die Auswirkung auf die höheren Zentren der Thalamus- und Grosshirnrinde (transneurale Degeneration) werde die Symptomatik mit der Zeit grösser und vielfältiger als sie alleine durch die primäre Läsion der Wurzel L5 rechts verursacht gewesen sei (Deafferenzierung des Hinterhorns; IV-act. 227-12; vgl. zum Ganzen auch die Bericht vom 15. Juni 2017, IV-act. 233, und vom 27. Februar 2019, IV-act. 285).
Mit Bezug auf das ABI-Gutachten ist vorab zu bemerken, dass sich die Frage nach dessen Beweistauglichkeit erübrigt, nachdem die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf dem später verfassten PMEDA-Gutachten beruht. Gleichwohl kann dazu erwähnt werden, dass das MRI der LWS vom 17. März 2011 mit Befund der in den Spinalkanal führenden Pedikelschraube L5 den ABI-Gutachtern bekannt war (vgl. IV-act. 142-19) und dass der neurologische Gutachter diese Bildgebung beurteilend festhielt, der Spinalkanal sei weit, und - soweit bei nicht schön axialem Schnitt beurteilbar - finde sich keine Wurzelkompression (IV-act. 142-25). Unabhängig davon besteht kein Grund, die klinischen Befunde der ABI-Gutachter nicht im Verlauf und vergleichend zu berücksichtigen. Der neurologische Gutachter des ABI erhob am 2. Juli 2013 symmetrisch schwache ADR und symmetrisch schwache bis mittellebhafte ASR und beidseits nicht auslösbare TPR sowie bei der formalen Kraftprüfung eine vollständige Plegie für die Fusshebung und Fusssenkung auf der rechten Seite (IV-act. 142-23). Das Gangbild zeigte ein massives Schon-/Entlastungshinken (IV-act. 142-25, 42), wobei der orthopädische Gutachter festhielt, die Treppenbenutzung sei zügig im Wechselschritt erfolgt (IV-act. 142-17) und der neurologische Experte anmerkte, beim Gehen seien gute Anspannungen sowohl der Tibialis anterior- wie auch der Achillessehne rechts und kein Steppern zu beobachten gewesen. Der Befund der Plegie sei daher als klar funktionell zu beurteilen, jedoch sei aufgrund des andauernden und positionsunabhängigen Schmerzcharakters von einer neuropathischen Komponente auszugehen bzw. könne eine solche nicht ausgeschlossen werden (IV-act. 142-25). Auch Prof. L.___ erhob bei seinen ersten Untersuchungen zu seinem Gutachten vom 25. Oktober 2014 noch schwache und seitengleiche Muskelreflexe an den unteren Extremitäten, obwohl er bereits damals eine komplette Parese rechts für die Fusshebung, Fusssenkung, Zehenstreckung sowie die In- und Eversion konstatierte (IV-act. 164-23 f.). Bereits in diesem Zeitpunkt überzeugen die von Prof. L.___ getroffenen Feststellungen nicht. Übereinstimmend damit hielt die RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer viel später ergangenen Stellungnahme vom 12. November 2017 plausibel fest, ein plötzlicher Ausfall sämtlicher Eigenreflexe des rechten Beines zwischen der PMEDA-Begutachtung im Oktober 2016 und den Untersuchungen durch Prof. L.___ am 12. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (IV-act. 244). Dies bestätigte sich nachträglich insofern, als Dr. T.___ anlässlich seiner Untersuchung am 26. November 2018 den wiederum AdR, PSR und ASR seitengleich und schwach auslösbar und ein ausgeprägtes hinkendes Gangbild rechts mit Nachziehen des rechten Fusses am Boden ohne Steppergang beschrieb (Bericht vom 27. November 2018, IV-act. 271-3).
Zusammenfassend begründet Prof. L.___ zwar plausibel die Verletzung der Nervenwurzeln und weiterer nervaler Strukturen als Ursache der geltend gemachten Beschwerden und von ihm erhobenen Befunde. Indes finden sich nach dem Gesagten Hinweise, dass die Schwäche im rechten Bein nicht derart ausgeprägt ist wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und von Prof. L.___ festgehalten. Im Gegensatz dazu haben die Gutachter des ABI, der PMEDA sowie Dr. T.___ wie auch Prof. L.___ selbst noch 2014 seitengleiche Reflexe erhoben. Auch elektrophysiologisch konnte eine Parese nicht nachgewiesen werden, da die Beschwerdeführerin die Untersuchung schmerzbedingt mehrfach nicht tolerierte (Bericht Klinik für Neurologie des KSSG vom 28. April 2011, IV-act. 184; Gutachten ABI vom 14. Oktober 2013, IV-act. 142-24; Bericht Dr. S.___ vom 12. September 2017, IV-act. 242; Bericht Dr. T.___ vom 29. November 2019, IV-act. 271). Sodann ist die geltend gemachte rechtsseitige Fussheber- und Fusssenkerparese nachvollziehbar diskrepant zur fehlenden Atrophie, zum flüssigen Begehen von Treppen, zur gleichmässigen Beschwielung beider Fusssohlen und zur Fähigkeit, ein Auto zu fahren. Demnach ist mit dem PMEDA-Gutachten davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden zu einem wesentlichen Teil nicht durch ein organisches Korrelat begründet werden können.
Dem psychiatrischen Gutachter schilderte die Beschwerdeführerin, sie könne sich teils noch freuen und lachen, die Stimmung sei aber durch die Schmerzen belastet. Antrieb und Motivation seien vorhanden, jedoch fühle sie sich häufig müde und insgesamt deutlich weniger belastbar. Ihre phasenweise Dünnhäutigkeit und Reizbarkeit hätten sich zwischenzeitlich deutlich gebessert. Termine mit der Psychiaterin fänden nur noch "bei Bedarf" statt (IV-act. 212-43 f.). Sie treffe sich alle zwei Monate mit Freundinnen und pflege Kontakt zu ihren vier Geschwistern (IV-act. 212-29, 45). Der psychiatrische Gutachter erhob einen unauffälligen Befund nach AMDP, aufgrund dessen keine namhaften Beeinträchtigungen zu objektivieren seien. Er schloss insbesondere das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden somatoformen Schmerzstörung aus, da ein den Schmerzen zugrundeliegender unbewältigter, erheblicher seelischer Schmerz oder psychosozialer Konflikt nicht herauszuarbeiten sei und weil die Beschwerdeführerin nicht schmerzgeplagt gewirkt habe (IV-act. 212-49). Im ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 war der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zwar unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.51) diagnostiziert worden, jedoch wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angenommen (IV-act. 142-15). Unauffällig waren sodann auch die Beobachtung und die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung (IV-act. 212-52 f., 55 f.). In der neuropsychologischen Untersuchung im Rahmen des ABI-Gutachtens war eine leichte neuropsychologische Störung infolge von Schmerzen und Interferenz von morphinhaltigen Medikamenten festgestellt worden, welche vor allem zu einer Verlangsamung führe und die Arbeitsfähigkeit um 10 % einschränke (IV-act. 142-30). Die in einer ersten neuropsychologischen Abklärung vom 18. Oktober 2012 erhobenen unterdurchschnittlichen Leistungen im Bereich der Verbalintelligenz und mittelschweren Störungen der exekutiven Funktionen (IV-act. 123-6 ff.) konnten somit zweimalig nicht bestätigt werden. Hinsichtlich der Persönlichkeit wurde lediglich anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 18. Dezember 2012 festgehalten, es falle eine sehr ängstliche und unsichere Persönlichkeit auf (IV-act. 123-6 ff.). Ansonsten wurde eine Akzentuierung oder Störung der Persönlichkeit laut den vorliegenden Akten nie diskutiert oder diagnostiziert. Zur Konsistenz der geklagten Schmerzen ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin trotz angegebener hoher Schmerzintensität nicht namhaft schmerzgeplagt wirkte (IV-act. 212-49, so auch der internistische, IV-act. 212-27, und der neurologische Gutachter, IV-act. 212-32, und bereits viel früher der Eingliederungsberater, vgl. IV-act. 86-5). Auch die in den somatischen Gutachten diskutierte fehlende Inaktivitätsatrophie und die gleichmässige Sohlenbeschwielung sprechen gegen dauerhafte schwere Schmerzen, unabhängig davon, ob deren Ursprung organisch ist oder nicht. Nicht zuletzt könnte die Beschwerdeführerin eine Verbesserung der von ihr geltend gemachten Schmerzsituation durch eine Anpassung der Medikation erreichen (vgl. die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Opiat-Medikation, IV-act. 212-49, sowie jene in der Konsensbeurteilung, IV-act. 212-60).
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das PMEDA-Gutachten abgestellt. Das Gutachten äussert sich in genügendem Ausmass zu den nach dem strukturierten Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren. Was die von der Beschwerdeführerin angeführte Einseitigkeit zu ihren Ungunsten anbelangt, werden zwar Ausdrücke verwendet, die auch als auf eine Voreingenommenheit hindeutend interpretiert werden könnten, so etwa "darbieten" oder "kooperieren". Solche finden sich in Administrativgutachten immer wieder. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit die konkrete Begutachtung betreffende Umstände bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2020, 9C_25/2020, E. 5.1.2.2). Weiter protokollierte der internistische Gutachter ein betont langsames An- und Auskleiden der Beschwerdeführerin (IV-act. 212-26). Der neurologische und der orthopädische Gutachter notierten die Narbe der Operationen im Befund (IV-act. 212-31; IV-act. 212-36), und es wird eine seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen beschrieben (IV-act. 212-39). Demnach erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Kleider und Schuhe für die Begutachtung nicht ausziehen müssen, nicht plausibel. Retrospektiv attestierten die Gutachter für die Zeitspanne zwischen den Operationen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 212-57) aufgrund einer höhergradigen spinal begründeten Beeinträchtigung, was einleuchtet. Somit ist auf das PMEDA-Gutachten abzustellen und bis zur zweiten Operation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des befristeten Anspruchs auf eine ganze Rente gestützt auf Art. 29 IVG und die bei ihr am 1. April 2009 eingegangene Anmeldung auf den 1. Oktober 2009 fest. In Anbetracht von Art. 29 Abs. 3 ATSG, wonach der der Zeitpunkt der Postübergabe bzw. Einreichung beim Versicherungsträger ausschlaggebend ist, kann in der IV nicht mehr an der Massgeblichkeit des Zeitpunkts des Posteingangs festgehalten werden (Kieser, a.a.O., Art. 29 N 37 f.). Fristauslösend ist daher die noch im März 2009 erfolgte Postaufgabe. Der befristete Anspruch besteht daher bereits ab 1. September 2009. Insoweit ist die angefochtene Verfügung zu korrigieren.
Abschliessend bleibt über die Verrechnung der Rentennachzahlung mit ausgerichteten Taggeldern der SWICA Gesundheitsorganisation und der AXA Versicherungen zu befinden.
Die SWICA als Taggeldversicherer gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) ersuchte am 24. Juni 2009 (IV-act. 21) und die AXA Winterthur als Kollektivtaggeldversicherer nach VVG am 19. Januar 2010 (IV-act. 41) die IV um Verrechnung bzw. Auszahlung der Rentennachzahlung in der Höhe von ihrerseits erbrachten Leistungen. Die SWICA bezifferte ihre Rückforderung für vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 ausbezahlte Taggelder auf Fr. 4'842.-- (IV-act. 312-5) und die AXA Winterthur beantragte Verrechnung von zwischen dem 1. Januar und 13. Oktober 2010 geleisteten Taggeldern im Umfang von Fr. 14'823.50 (IV-act. 313). Die Verrechnungen wurden gemäss angefochtener Verfügung vom 16. Juli 2019 gutgeheissen (IV-act. 300-3). Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es fehle an einer Abtretungserklärung und die Forderungen seien inzwischen verjährt (act. G 1-16). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe den Verrechnungsantrag nur summarisch zu überprüfen. Zudem sei gerichtsnotorisch, dass die entsprechenden Allgemeinen Versicherungsbedigungen (AVB) jeweils ein eindeutiges Rückforderungsrecht statuierten (act. G 4). Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Verrechnungsrecht sei nicht eindeutig, da sie die Verjährungseinrede erhoben habe. Es obliege nicht ihr, den Nachweis der fehlenden Eindeutigkeit zu erbringen (act. G 6-4 f.).
Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden. Für das Invalidenversicherungsrecht verweist Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10); dessen lit. c sieht unter anderem die Verrechnung fälliger Leistungen mit der Rückforderung von Taggeldern der Krankenversicherung vor. Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistung erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistung gelten unter anderem vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IVV). Es handelt sich hierbei um Drittauszahlungen von Nachzahlungen, die nicht gestützt auf eine Abtretungserklärung, sondern auf ein "eindeutiges Rückforderungsrecht" vorgenommen wurden. Die Bestimmung bezieht sich auch auf Taggeldversicherungen nach VVG (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 22 N 71, vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 1. Juli 2014, IV 2013/74, E. 2.2 f.).
Ziff. 28 AVB der SWICA, Ausgabe 2006 für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG lautet wie folgt: Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so kann SWICA das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert SWICA die zuviel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Hierbei steht es ihr frei, diese Rückforderungen bei der versicherten Person oder bei dem die Rente auszahlenden Versicherungsträger zu stellen. Die allfällige Bevorschussung erfolgt deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich der Rentennachzahlung. Die Rückforderung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen Rente. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von SWICA ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an SWICA ab. Die Bestimmung C4 Abs. 2 und Abs. 3 AVB Krankentaggeldversicherung der AXA Versicherung, Ausgabe 7/2006, sieht Folgendes vor: Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so erbringt die AXA im Rahmen ihrer Leistungspflicht für die Periode ausgewiesener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Taggeld im Sinne einer Vorleistung. Bei nachträglicher Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung (IVG) … hat die AXA gegenüber diesen Versicherungen einen direkten Anspruch auf Rückforderungen beziehungsweise Verrechnung der erbrachten Leistung. Die AXA ist berechtigt, von der versicherten Person das Einverständnis für die direkte Verrechnung bzw. Rückforderung der von ihr erbrachten Vorleistungen gegenüber den vorerwähnten Versicherungen zu verlangen. Verweigert die versicherte Person die Zustimmung, werden die Taggeldleistungen eingestellt.
Gemäss Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV - im Gegensatz zu den freiwilligen Leistungen nach lit. a - keine Zustimmung der versicherten Person nötig; vielmehr wird diese durch das Erfordernis eines "eindeutigen Rückforderungsrechts" ersetzt (BGE 131 V 249, E. 6.2). Sollte die Beschwerdeführerin gegenüber der AXA Winterthur kein Einverständnis zur direkten Verrechnung erklärt haben, schadet dies folglich nicht. Verrechenbar sind sodann nur Nachzahlungen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 1. Juli 2014, IV 2013/74, E. 3.1) mit Vorschussleistungen. Darunter fallen Leistungen, die dasselbe soziale Risiko wie die Invalidenrente (krankheitsbedingte Erwerbseinbusse) decken, aber entsprechend der koordinationsrechtlichen Rangfolge erst nach der Invalidenrente erscheinen und deshalb koordinationsrechtlich zu Unrecht ausgerichtet worden sind (sogenannte sachlich kongruente Leistung; auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 1. Juli 2014, IV 2013/74, E. 3.2). Ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV besteht, wenn es sich an die betreffende (nachzahlende) Sozialversicherung richtet, wenn sich aus der betreffenden Formulierung (in den Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen) ohne Weiteres ergibt, dass beim Tatbestand der Nachzahlung bezogen auf die bereits erbrachte Leistung eine Rückforderung eintritt und wenn klar geregelt ist, wie die Rückforderung masslich zu bestimmen ist (Kieser, a.a.O., Art. 22, N 84). Diese Voraussetzungen erfüllen die AVB-Bestimmungen der SWICA und der AXA Winterthur (vgl. E. 8.3).
Der Sozialversicherungsträger darf die Verrechnung anordnen, wenn die Existenz der Forderung der anderen Verwaltungseinheit gegeben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 1. Juli 2014, IV 2013/74, E. 4.1). Hinsichtlich der zeitlichen Kongruenz ist zu beachten, dass der Rentenanspruch nach dem Gesagten bereits ab dem 1. September 2009 und nicht seit dem 1. Oktober 2009 besteht, so dass die SWICA auch die für diesen Monat ausgerichteten Taggelder zur Verrechnung bringen kann. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Sinn zu korrigieren. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verjährung anbelangt, betrifft diese den Bestand der Rückforderung. Die Beschwerdeführerin ist daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 1. Juli 2014, IV 2013/74, E. 4.5; F. Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 192).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdeführerin obsiegt lediglich in Bezug auf einen befristeten Rentenanspruch für einen Monat. Für die Kostenauferlegung ist daher von einem vollständigen Unterliegen auszugehen. Somit sind ihr die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen und durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP