Entscheid vom 22. Januar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
IV 2019/245
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Lettstrasse 18, 9490 Vaduz,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der vom Beschwerdeführer am 21. November 2017 (wieder) angemeldete Rentenanspruch (IV-act. 80). Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Vorliegend ist daher ein Rentenanspruch frühestens ab Mai 2018 zu prüfen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. Da vorliegend eine Wiederanmeldung und nicht ein Rentenrevisionsgesuch zu beurteilen ist, sind die Bestimmungen zur Revision (Art. 17 ATSG) entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (act. G7) nicht massgebend. Es ist also nicht zu prüfen, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2015 (vgl. IV-act. 61) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 6. Juni 2017, IV 2014/476, E. 1, und vom 12. September 2017, IV 2015/105, E. 2.1).
Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist die Frage zu beurteilen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif ist. Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der estimed AG vom 23. Juli 2018, wich jedoch aufgrund der Beurteilung der RAD-Ärzte bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung davon ab (IV-act. 124, vgl. IV-act. 99, 109). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen (act. G1).
Die Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Handkraftverlust rechts mit funktionellen Einschränkungen der Greiffunktion. Für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter bzw. Bodenleger bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, für eine adaptierte Tätigkeit eine solche von 30% (IV-act. 99). Sie führten aus, es bestünden in erster Linie Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Hand und des rechten Armes. Aus handchirurgischer Sicht liege eine deutliche Einschränkung im Bereich der rechten Hand bezüglich der Greiffunktion (Grobmotorik) vor. Auch das Tragen und Bewegen von Lasten über 1.5 kg sei erheblich eingeschränkt bzw. nicht mehr möglich (IV-act. 99-13, 99-15 f.). Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, hielt in seinem handchirurgischen Teilgutachten fest, in einer adaptierten Tätigkeit betrage die maximale Präsenz acht Stunden pro Tag. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Leistungsminderung von 30% bezüglich einer repetitiven Tätigkeit (IV-act. 99-98). RAD-Arzt Dr. D. schloss am 31. Juli 2018 aus dieser Aussage, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit resultiere (IV-act. 100). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (IV-act. 101) führte Dr. F.___ am 17. Dezember 2018 aus, jede Tätigkeit der beeinträchtigten Hand stelle eine repetitive Tätigkeit dar (nämlich das Greifen), die zu einer weiteren Ermüdung führe. Deshalb sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 30% realistisch. Eine Handtätigkeit ohne Wiederholung gebe es nicht (IV-act. 108). Nach Rücksprache mit zwei weiteren RAD-Ärzten hielt Dr. D.___ am 3. Januar 2019 fest, die Ausführungen von Dr. F.___ seien nicht überzeugend. Wie er zu Recht vorbringt, sind durchaus Tätigkeiten denkbar, bei denen eine repetitive Belastung der Hand nicht notwendig ist (IV-act. 109). So beispielsweise gewisse Kontrolltätigkeiten, welche einhändig oder mit nur geringem Einsatz der zweiten Hand durchführbar sind. Dr. D.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer solchen ideal adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (IV-act. 109). Die genaue Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit kann jedoch insofern offenbleiben, als sich nachfolgend ergibt, dass selbst bei der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 30% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, nach dem Gutachten sei es zu Beschwerden an der rechten Schulter gekommen, welche im Abklärungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien (act. G1). Der zuständige Arzt des KSSG hatte bereits am 22. April 2013 über einen Verdacht auf eine Capsulitis der Schulter rechts berichtet (Fremdakten 4-13 f.). In ihrem Bericht vom 16. Mai 2017 hielten die behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ sodann eine Rotatorenmanschettenläsion der Schulter rechts fest (IV-act. 86-7 ff.). Diese Berichte sowie weitere Akten des Spitals Z.___ bezüglich Untersuchungen der rechten Schulter waren den Gutachtern bekannt (vgl. IV-act. 99-24 ff.). Diese hielten Beschwerden der kompletten rechten oberen Extremität, beginnend an den Fingern und bis in die Schultern reichend, fest (IV-act. 99-9, vgl. IV-act. 99-67 ff.). Sie berücksichtigten diese Beeinträchtigungen bei ihren Untersuchungen (IV-act. 99-90) und zogen sie in ihre Beurteilung mit ein. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. G1, IV-act. 120) finden sich in den Akten keine medizinischen Berichte bezüglich der rechten Schulter, welche den Gutachtern nicht bekannt gewesen wären. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Aufforderung (IV-act. 121) weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren entsprechende - nach der Begutachtung entstandene - Berichte ein. Damit ist eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass die geltend gemachten Schulterbeschwerden eine weitergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten als bereits berücksichtigt. Im Gegenteil ging das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem in der unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit ergangenen Entscheid vom 23. Februar 2016 bezüglich der Schulterbeschwerden von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit aus (Entscheid UV 2014/47, E. 6.1).
Bei der Würdigung der medizinischen Situation fällt weiter ins Gewicht, dass das Gutachten der estimed AG vom 23. Juli 2018 (IV-act. 99) auf umfassender Aktenkenntnis sowie polydisziplinären eigenen Untersuchungen beruht, das gesamte Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtigt und die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Einschätzungen ergeben sich zudem keine objektiven Gesichtspunkte, welche im Gutachten vom 23. Juli 2018 ausser Acht gelassen worden wären. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.
Basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 30% (entsprechend dem Gutachten, vgl. E. 2.1) ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt seines Gesundheitsschadens bis im Jahr 2012 als Hilfsarbeiter tätig (vgl. IV-act. 11, 83). Es ist ihm zumutbar, im Ausmass seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit einer Hilfsarbeit nachzugehen. Es muss sich um eine der Behinderung optimal gerecht werdende Hilfsarbeit handeln, damit die verbleibende Arbeitsfähigkeit - der allgemeinen Schadenminderungspflicht Rechnung tragend - bestmöglich verwertet werden kann. Wenn in Art. 6 Satz 1 ATSG von der durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Einschränkung bei der Fähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, die Rede ist, so kann damit im Zusammenhang mit der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens des Beschwerdeführers also nur die Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit gemeint sein (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. August 2012, IV 2010/400, E. 1.1). Es rechtfertigt sich damit die Vornahme eines Prozentvergleichs.
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Das Versicherungsgericht befasste sich in seinem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 23. Februar 2016 bereits mit dem Tabellenlohnabzug und erachtete für den Beschwerdeführer einen solchen von 15% als angemessen (Entscheid UV 2014/47, E. 6.2.3). Dabei berücksichtigte es neben der langen Betriebszugehörigkeit massgeblich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere schulteradaptierte Tätigkeiten ausüben könne. Es ging jedoch damals von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit aus. Geht man vorliegend von einer Arbeitsfähigkeit von 70% bei voller Präsenz aus, dann wird damit den Funktionseinschränkungen des rechten Armes des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen. Es rechtfertigt sich somit, den Tabellenlohnabzug abweichend vom genannten Entscheid - und insbesondere in Berücksichtigung des Alters und der wegen langer Betriebszugehörigkeit wohl eingeschränkten Flexibilität - auf 10% festzusetzen. Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Raum.
Ausgehend von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und unter Berücksichtigung eines 10%igen Tabellenlohnabzugs ergibt sich im Rahmen eines Prozentvergleichs ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37% (30% + [70% x 10%]).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. G8) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal (vgl. BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP