Entscheid vom 31. Mai 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz) und Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2019/231
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Advokatur im Alten Rathaus, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen und Abhängigkeitserkrankungen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 226 E. 6; BGE 143 V 429 E. 7.2; BGE 141 V 294 f., E. 3.5 f. und S. 298, E. 4.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig (und ist ihnen die Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit nicht zumutbar; Art. 8 Abs. 3 ATSG), so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Strittig und zu prüfen ist, ob auf das SMAB-Gutachten vom 20. März 2019 abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin erachtet das Gutachten als unvollständig. Sie moniert unter anderem, dass kein rheumatologisches Teilgutachten durchgeführt, zu wenig auf die Schmerzproblematik eingegangen sowie das Fibromyalgiesyndrom nicht berücksichtigt worden sei. Zudem erfülle es nicht die rechtlichen Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren.
Die somatische Gutachterin verfügt nach eigenen Angeben über einen Facharzttitel in Orthopädie und eine Zusatzweiterbildung in orthopädischer Rheumatologie (IV-act. 98-42). Nach den einschlägigen Spezialisierungsvorgaben (vgl. https:// approbatio.de/facharztausbildung/zusatz-weiterbildung-orthopaedische-rheumatologie/, abgerufen am 27. Mai 2021) muss sie zur Diagnostik und Therapie von degenerativen, entzündlichen und stoffwechselbedingten rheumatischen Krankheiten der Bewegungsorgane einschliesslich der interdisziplinären Zusammenarbeit bei komplexen rheumatischen Erkrankungen befähigt sein, weshalb ihre fachliche Qualifikation als Gutachterin im vorliegenden Verfahren fraglos als gegeben zu betrachten ist. Im Übrigen bilden chronische Beschwerden des Bewegungsapparates sowohl Gegenstand der orthopädischen als auch der rheumatologischen Begutachtung (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2017, 9C_474/2017, E. 4.2, mit weiteren Verweisen, und vom 21. September 2010, 9C_203/2010, E. 4.1), weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn lediglich eine rheumatologische Begutachtung erfolgt. Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin zu Recht daraufhin, dass die Frage, ob und gegebenenfalls welche fachärztlichen Untersuchungen notwendig sind, um eine Diagnose zu stellen, nicht in den Kompetenzbereich des Rechtsanwenders fällt, sondern ausschliesslich in jenen des begutachtenden Arztes (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2019, 8C_794/2018, E. 4.2).
Die somatische Gutachterin diagnostizierte ein Zervikobrachialsyndrom, eine Osteopenie, eine geringgradige Arthrose des rechten Akromioklavikulargelenkes, eine Chondrikalzinose im rechten Kniegelenk, eine initiale Coxarthrose links sowie ein Morbus Dupuytren D IV links (Stadium 0; IV-act. 98-36) und hielt fest, anhand der aktuell erhobenen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden nur zu einem geringen Anteil nachvollziehbar (IV-act. 98-37, 38). Im klinischen Befund erhob sie unter anderem eine gering eingeschränkte aktive Seitwärts- und Vorwärtsbewegung des linken Schultergelenkes sowie eine eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes. Die Beschwerdeführerin gab Schmerzen an bei der Seitwärts- und Vorwärtsbewegung im Bereich des Humerus und bei der Aussenrotation beider Arme und einen Druckschmerz über dem Epicondylus humeri radialis und dem Gelenkspalt beidseits bei negativen Provokationstests auf eine Epicondylitis, Schmerzen im rechten Handgelenk bei Druck auf den dorsalen und palmaren Gelenkspalt sowie beim Abspreizen des linken Daumens, Klopf- und Druckschmerz über den Dornfortsätzen des 3. bis 11. Brustwirbelkörpers sowie über den Dornfortsätzen von LWK 4 - SWK 1 und den Facettengelenken LWK 4/5 beidseits, Schmerzen bei der Seitneigung des Oberkörpers nach rechts und links über dem rechten und linken Facettengelenk LWK 5/SWK 1, Schmerzen über dem lumbosakralen Übergang bei der Rotation des Oberkörpers nach beiden Seiten, im linken Hüftgelenk bei dessen Untersuchung, Druckschmerzen über dem linken Iliosakralgelenk sowie Schmerzen in beiden Hüftgelenken beim Senken des Fussaussenrandes beidseits und Schmerzen im rechten Sprunggelenk bei der Vorführung der Gangvarianten (IV-act. 98-32 f.).
Hinsichtlich der nicht bildgebend oder klinisch objektivierbaren Schmerzen schloss die Gutachterin das Vorliegen einer Polymyalgia rheumatica aus, da für diese Diagnose "kein Anhalt" bestehe (IV-act. 98-38). Diese Diagnose war in den Berichten von Dr. D.___ vom 14. August 2015 (IV-act. 19-21 f.) und der Klinik Valens vom 6. Februar 2017
(IV-act. 25-1 f.) aufgeführt worden, wobei zunächst unter Spiricort eine deutliche Besserung der Beschwerden beschrieben worden war (Bericht Dr. D.___ vom 14. August 2015, IV-act. 19-21 f.). Dr. K.___ hielt im Arztbericht vom 10. Oktober 2017 fest, einen eigentlichen entzündlichen Schmerzcharakter betreffend die Schultergelenke beidseits habe er nicht finden können. Das Vorliegen einer ursächlichen entzündlichen Grunderkrankung könne nicht festgestellt werden, insbesondere bestehe kein polymyalgiformes Syndrom (IV-act. 51). Nachdem Dr. R.___ gemäss Bericht vom 8. Juli 2019 keine humorale Entzündungskonstellation feststellen konnte und auf eine fehlende (längerfristige) Besserung der Beschwerden unter Spiricort hinwies (IV-act. 113), erscheint nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt der Begutachtung (Februar 2019) keine beeinträchtigende Polymyalgie und damit keine rheumatologische Grunderkrankung mehr vorlag. Auch ansonsten konnte die Gutachterin im orthopädisch-traumatologischen Untersuchungsbefund keine Auffälligkeiten erheben und lediglich feststellen, dass die zahlreichen Schmerzangaben der Beschwerdeführerin neuroanatomisch nicht nachvollziehbar sind (IV-act. 98-35). Sie liess Röntgenaufnahmen für die Hals- und Lendenwirbelsäule, für die Beckenübersicht und das Hüftgelenk sowie das Knie- und Schultergelenk erstellen (IV-act. 98-34). Dabei zeigte sich einzig eine im Vergleich zu den Voraufnahmen im Jahr 2016 gering progrediente mässige, degenerative Veränderung von HWK 5-7. Ansonsten waren die radiologischen Befunde altersentsprechend.
Für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ist nicht die Diagnose massgebend, sondern die vorhandenen – objektivierten oder plausibilisierten – Funktionseinschränkungen (Urteile des Bundesgerichts vom 23. November 2020, 9C_524/2020, E. 5.1 mit weiteren Verweisen und vom 4. Oktober 2017, 9C_474/2017, E. 4.1). Insbesondere ist die Fibromyalgie einer Schmerzstörung insofern gleichgestellt, als beide Leiden nach dem strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen sind (Urteil vom 16. Februar 2017, 9C_688/2016, E. 3.5). Schliesslich ist die diagnostische Zuordnung (auch) von der medizinischen Fachrichtung abhängig: Während der Rheumatologe eine Fibromyalgie diagnostiziert, diagnostiziert die Psychiaterin eine somatoforme Schmerzstörung (P. Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 06/2014, S. 515 f.). Dem Gesagten zufolge ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Gutachter die geltend gemachten Beschwerden auf ihre Objektivierbarkeit hin geprüft und gegebenenfalls als funktionelle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt haben.
Die somatische Gutachterin äusserte sich nicht zur Fibromyalgie-Diagnose, wohl auch, weil der behandelnde Rheumatologe Dr. K.___ die Verdachtsdiagnose nicht bestätigten konnte (IV-act. 51) und ihr der Bericht von Dr. R.___ vom 24. Juni 2019 noch nicht vorlag. Sie hat jedoch die funktionellen Einschränkungen anhand des üblichen orthopädischen bzw. rheumatologischen Untersuchungsschemas erhoben (vgl. E. 2.2) und im Befund insbesondere die druckschmerzhaften Körperstellen angegeben. Der psychiatrische Gutachter legte dar, im Vordergrund des Beschwerdeerlebens stünden für die Beschwerdeführerin Schmerzen am Bewegungsapparat. Diese hätten durchaus einen organmedizinischen Hintergrund. Darüber hinaus sei bei deutlichen psychologischen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, finanzielle Situation, in der Vergangenheit Konflikte zwischen ihrem Partner und ihren Kindern) aber auch von einer psychogenen Überlagerung auszugehen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) liege nicht vor, da es an emotionalen Konflikten und/oder psychosozialen Belastungsfaktoren fehle, die sowohl für die Entstehung als auch den Verlauf die Hauptursache darstellten. Eine psychogene Schmerzüberlagerung unterhalb des Schweregrades einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) entspreche hier am ehesten der Diagnose Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54). Weiter diagnostizierte der psychiatrische Experte einen sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkenden gefährlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.81; IV-act. 98-55 ff.).
Die Beschwerdeführerin beschrieb als vorherrschende Beschwerden vor allem in wechselnder Intensität auftretende Schmerzen in den Gelenken (v.a. Handgelenke, Fussgelenke, Knie), im Schulter-Nackenbereich und im lumbalen Rücken (IV-act. 98-27, 48). Soweit sie fibromyalgietypische Beschwerden aufweist – chronische Müdigkeit, generalisierte Tendomyopathie mit chronischen Muskelschmerzen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 578 f.) – sind diese nicht dominierend. Die von Dr. R.___ aufgeführte Diagnostik (WPI und SSSc) beruht zudem massgeblich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Insoweit erscheint die diagnostische Erfassung der psychosomatischen Beschwerden als "Schmerzstörung" im weiteren Sinne plausibel. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, die diagnoseinhärent einen hohen funktionellen Schweregrad aufweist. Schliesslich attestiert Dr. R.___ aufgrund der Diagnose keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, obwohl sie darauf hinweist, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. K.___ sich darauf beschränke, die Arbeitsunfähigkeit anzupassen. Zusammenfassend sind die organisch nicht erklärbaren Schmerzen demnach durch die psychiatrische Beurteilung vollumfänglich erfasst.
Die Einschränkungen somatischer und psychosomatischer Natur sind – wie dargelegt – nicht schwergradig. Dies ergibt sich aus der bundesgerichtlich verlangten Prüfung der Standardindikatoren. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten sind Auffassung, Konzentration und kognitive Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt (IV-act. 98-52). In der rund vier Monate nach der Begutachtung erhobenen Anamnese von Dr. R.___ werden ausgeprägte Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen und fehlende Belastbarkeit angegeben (IV-act. 113-1). Dies deckt sich jedoch nicht mit der gutachterlichen Anamneseerhebung, weshalb anzunehmen ist, dass es sich um subjektive, nicht als längerdauernd ausgewiesene Beschwerden handelt. Die Beschwerdeführerin erlebte viele sehr belastende lebensgeschichtliche Ereignisse (Alkoholproblem des Vaters, mehrere schwere Krankheitsfälle im familiären Umfeld und Freundeskreis), welche nach ihren Angaben jeweils zu depressiven Einbrüchen geführt hätten (Bericht Klinik Valens vom 31. Oktober 2016, IV-act. 9; IV-act. 98-29; IV-act. 98-48 f., 50). Es werden gute familiäre und weniger intensive Kontakte zu einigen Kolleginnen berichtet (IV-act. 98-50). Die Persönlichkeit wird als leicht unsicher im Sinne einer Persönlichkeitsvariante beschrieben (IV-act. 98-52 f., 56). Als Aktivitäten nennt die Beschwerdeführerin leichte Hausarbeit, lange Spaziergänge mit ihrem Partner, Gesellschaftsspiele, Rätsel und Fernsehen (IV-act. 98-29, 51). Als Ressourcen werden ein stabiler familiärer Hintergrund und langjährige berufliche Erfahrungen erwähnt (IV-act. 98-57). Belastend wirkten der fehlende Arbeitsplatz und die schwierige finanzielle Situation (IV-act. 98-57), wobei sie gemäss ihren eigenen Angaben von ihrem langjährigen Lebenspartner unterstützt wird (IV-act. 81-4). Die Beschwerdeführerin macht eine Shiatsu-Therapie, zweimal wöchentlich medizinische Trainingstherapie, hat alle drei bis vier Wochen eine psychotherapeutische Konsultation und alle fünf bis sechs Wochen einen Termin beim Rheumatologen (IV-act. 29 f., 51). Zur Konsistenz führen die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin fühle sich lediglich zu einer Tätigkeit im Rahmen von 30 % in der Lage, was diskrepant sei zum Aktivitätsniveau im Freizeit- und Haushaltsbereich. Sie gebe an, den Haushalt grösstenteils selbst zu versorgen und mehrere Stunden spazieren zu gehen. Anhand der objektivierbaren Befunde seien die geklagten Beschwerden nur zu einem kleinen Teil nachvollziehbar, jedoch hätten keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen oder Aggravation bestanden (IV-act. 98-9).
Die massgebenden Indikatoren wurden im Gutachten damit erörtert und der Vorwurf der Beschwerdeführerin folglich entkräftet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fand auch die von ihr eingenommene Medikation Eingang ins Gutachten (IV-act. 98-49). Der Spiegel des Antidepressivums Duloxetin lag im Referenzbereich (IV-act. 98-53). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich der Gutachter ausführlich mit dem angeblich gefährlichen Gebrauch von Alkohol beschäftigt anstatt mit der Schmerzproblematik, verfängt nicht. Wie der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 5. August 2019 korrekterweise festhält, war es die Pflicht des Gutachters, sich auch mit den Alkoholkonsumgewohnheiten der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und damit die Anamnese vollständig zu erheben (IV-act. 115). Der gefährliche Gebrauch von Alkohol ist vorliegend nicht relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; IV-act. 98-55) und die Thematik wurde deshalb lediglich kurz abgehandelt. Die Beschwerdeführerin scheint aber in diesem Zusammenhang zu übersehen, dass Alkohol depressive Symptome induzieren und/oder verstärken kann (IV-act. 98-56), weshalb der Gutachter diesen Befund zu Recht erhoben hat. Im Übrigen entspricht die vom psychiatrischen Gutachter attestierte volle Arbeitsfähigkeit auch der Einschätzung des zuletzt behandelnden Psychiaters Dr. E.___ (Arztbericht vom 25. August 2018; IV-act. 88), da die rezidivierende depressive Störung zu dieser Zeit remittiert war. Demnach besteht im psychiatrischen Bereich keine Diskrepanz in der Arbeitsfähigkeitsschätzung.
Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf einen Bericht von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, vom 19. Juni 2019, gemäss welchem sie an eine Prurigo simplex subacuta leidet (IV-act. 111-4; act. G 6.1). Diese Hauterkrankung wirkt sich allerdings unter optimaler Behandlung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Rückfrage des RAD-Arztes an die Behandlerin; IV-act. 114, sowie Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. August 2019; IV-act. 115).
Zusammenfassend erfüllt das bidisziplinäre Gutachten vom 20. März 2019 die rechtlichen Anforderungen, insbesondere auch hinsichtlich des strukturierten Beweisverfahrens. Es ist somit mit den Gutachtern davon auszugehen, dass seit Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und seit September 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten vorliegt (IV-act. 98-9).
An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach ein Widerspruch vorliege, wenn die bisherige Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin ihr nicht mehr möglich sei, sie aber im Haushalt nicht eingeschränkt sein soll. Denn die Tätigkeit als Gastronomiemitarbeitern sei der Haushaltstätigkeit nicht unähnlich. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie im Haushalt ihre Zeit frei einteilen und ihr Aktivitätsniveau selbst bestimmen kann – ganz im Gegensatz zu ihrer bisherigen Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin, bei welcher sie beispielsweise Kunden nicht hätte warten lassen können und zeitliche Vorgaben zu erfüllen hatte. Im Übrigen ist sie auf den Grundsatz hinzuweisen, dass einer versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2020, 8C_748/2019, E. 5.3). Tatsächlich scheint die Beschwerdeführerin bereits solche Massnahmen ergriffen zu haben, so teilt sie beispielsweise das Staubsaugen in Etappen auf und hat sich für die Erledigung der Einkäufe einen Einkaufswagen angeschafft. Für die Fensterreinigung kann sie auf die Unterstützung ihrer Schwester zählen und Getränke befördert ihr Lebenspartner in die Wohnung (IV-act. 81-6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schränken die beispielsweise beim Staubsaugen eingelegten Pausen die Arbeitsfähigkeit allerdings nicht ein, sondern sind durch die freie Zeiteinteilung der Haushaltstätigkeiten zu kompensieren.
Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 ein Einkommen von 13 x Fr. 2'425.-- (= Fr. 31'525.--) erzielt (IV-act. 10-7, 15). Das Pensum von 25 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 43 Stunden (IV-act. 10-3) entspricht rund 60 %. Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 52'542.--. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), Kompetenzniveau 1, Frauen, 2016 auszugehen, der Fr. 54'581.-- beträgt (Informationsstelle AHV/IV, IV 2019, 10. Aufl., Bern 2019, Anhang 2). Die Beschwerdegegnerin passte im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen zu Recht ans leicht unterdurchschnittliche Valideneinkommen an (IV-act. 100). Grundsätzlich kann damit ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Ein solcher bietet sich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn berechnet werden können. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass die im Gutachten aufgeführten Adaptionskriterien – körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und ohne häufige Überkopfarbeiten (IV-act. 98-38) sowie gut strukturierte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und ohne besonderen Zeitdruck (IV-act. 98-57) – den von der Beschwerdeführerin geforderten Leidensabzug nicht zu begründen vermögen, da der Tabellenlohn eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, welche das vorliegend umschriebene Belastungsprofil berücksichtigen, umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2019, 8C_82/2019, E. 6.3.2). Allerdings muss darauf auch nicht weiter eingegangen werden, da die Beschwerdeführerin bei der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit selbst beim Höchstabzug von 25 % vom Invalideneinkommen nicht einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen würde (Teil-Invaliditätsgrad im Erwerb: 25 % x 58 % = 14,5 %). Im Haushalt übernahm die Abklärungsperson die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung von 36 %, hielt jedoch fest, es sei im Rahmen einer medizinischen Expertise zu prüfen, ob dies medizinisch plausibel sei (Abklärungsbericht vom 31. Mai 2018, IV-act. 81-10). Die Gutachter sahen im Haushalt keine objektivierbaren Einschränkungen (IV-act. 98-10). In Anbetracht der Adaptionskriterien sowie der in E. 2.9 erwähnten Schadenminderungspflicht erscheint dies nachvollziehbar. Hingegen würde auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkung im Haushalt von 36 % gewichtet mit dem Anteil im Haushalt von 42 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Teil-Invaliditätsgrad Haushalt von 15 %) entstehen. Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch.
Zum retrospektiven Verlauf führte der psychiatrische Gutachter aus, zusammenfassend habe ab Juni 2017 bei mittelgradiger depressiver Symptomatik eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 30 % vorgelegen. Ab ca. Mitte Juli 2017 sei die depressive Symptomatik nur noch leichtgradig ausgeprägt gewesen mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ab September 2017 habe wieder die Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (IV-act. 98-58). Dr. J.___ nahm keine retrospektive Einschätzung vor und attestierte zum Untersuchungszeitpunkt vom 10. Juli 2017 in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit ohne häufigen Kundenkontakt und ohne Schichtdienst eine 20%ige Einschränkung (Fremdakten, act. 2-67). Der Gutachter ging davon aus, dass Dr. E.___ ab Juni 2017 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 30 % geschätzt habe (IV-act. 98-58). Im Arztbericht vom 25. August 2018 hielt der behandelnde Psychiater jedoch fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bisher nie arbeitsunfähig geschrieben worden, die Arbeitsunfähigkeiten seien vom Hausarzt und vom behandelnden Rheumatologen attestiert werden. Eine rein psychiatrische Einschätzung lässt sich dem Bericht von Dr. E.___ nicht entnehmen (IV-act. 88). Folglich besteht als rein psychiatrische Einschätzung lediglich diejenige von Dr. J.___. Eine höhere psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als von 20 % ist somit für den Zeitraum von Juni bis Ende Juli 2017 nicht ausgewiesen und wäre gemäss Art. 88 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht langandauernd und damit nicht rentenwirksam. Selbst bei einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ergäbe sich lediglich ein ungewichteter erwerblicher Teilinvaliditätsgrad von rund 23 % ([Fr. 52'542.-- - 0,8 x Fr. 54'581.-- ] : Fr. 54'581.--). Somit besteht auch kein rückwirkender befristeter Rentenanspruch.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP