Entscheid vom 20. Juli 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/230
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zwischen den Parteien unbestritten ist die Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 4. Februar 2019 (IV-act. 230) und der darin vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsschätzung (50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als "___" und 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, IV-act. 230-9 f.; zur vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannten Beweiskraft siehe act. G 1, S. 6, Rz 1.6). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, ernsthafte Zweifel am ABI-Gutachten zu begründen.
Zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrads.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und deshalb der Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt den für die Invaliditätsermittlung massgebenden Schaden darstellt (Art. 7 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Art. 28a Abs. 1 IVG sieht für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von (vollzeitlich) Erwerbstätigen den Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG vor (siehe hierzu vorstehende E. 1.2; zur grundsätzlichen Massgeblichkeit des Einkommensvergleichs siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Rz 27 zu Art. 16; zur Vornahme eines Einkommensvergleichs auch bei Selbstständigerwerbenden siehe anstatt vieler etwa die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 21. Dezember 2001, I 183/01, und des Bundesgerichts vom 30. August 2018, 9C_229/2018). Der Gesetzgeber erfasste mit der von ihm getroffenen Regelung auch die Thematik der Selbstständigerwerbenden und die sich in diesem Zusammenhang ergebenden speziellen Fragestellungen bei der Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit. Massgebend für die Bestimmung der Validität bzw. des Valideneinkommens von Erwerbstätigen ist eine hypothetische Vergleichsbasis, nämlich jede «Verdienstmöglichkeit, wie sie ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses hätte bestehen können. Vergleichsgrundlage ist somit ein Durchschnitts- oder Normalverdienst. Der Versicherte fällt dabei in jene Vergleichskategorie, der er im Vollbesitz seiner Erwerbsmöglichkeiten angehört haben würde. Die entsprechende Kategorie wird nicht allein durch die Stellung des Versicherten im betreffenden Beruf und der für die betreffende Stellung üblichen Vorbildung bestimmt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Gegend, in welcher der Betroffene seine Erwerbstätigkeit normalerweise ausgeübt hätte.» Abzustellen ist folglich «auf die branchen-, stellungs- und ortsüblichen Verdienstverhältnisse» (siehe den Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956, S. 121 f.; zur Bedeutung dieses Expertenberichts für die Materialien bzw. zur Auslegung der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 13. November 1958 siehe BBl 1958 II 1151; zu den für die Bestimmung des Valideneinkommens massgebenden Gesichtspunkten siehe BBl 1958 II 1196 f.: «Aus diesen Gründen sind wir mit der Expertenkommission der Auffassung, dass die Invalidenversicherung nicht einfach vom tatsächlichen, vor Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbseinkommen ausgehen darf. Als eines der Bemessungselemente wird vielmehr das Erwerbseinkommen eines nichtinvaliden Erwerbstätigen, auf den dieselben persönlichen und beruflichen Voraussetzungen zutreffen wie auf den Versicherten, dienen müssen.»). Der Gesetzgeber war bestrebt, einen objektiven, von den Schwankungen des Arbeitsmarktes und dem Verhalten des Versicherten unabhängigen Versicherungstatbestand zu schaffen (BBl 1958 II 1162 oben).
Vorliegend bestehen keine Gründe, welche ein Abweichen von der ordentlichen Bemessungsmethode für Erwerbstätige (Einkommensvergleich) bzw. welche die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu rechtfertigen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Beschwerdegegnerin sei auf der zunächst vorgenommenen ausserordentlichen Bemessungsmethode zu behaften (act. G 1, S. 8, Rz 3.1), so kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits legt er weder dar noch ist erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin ihm verbindlich eine Methode oder einen Invaliditätsgrad zugesichert hätte. Andererseits wendet das Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen an. Es ist nicht an eine rechtliche Betrachtungsweise des Sozialversicherungsträgers gebunden. Aus der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_420/2018 und 9C_421/2018, E. 5; act. G 1, S. 7, Rz 2.2) ergibt sich die von ihm geltend gemachte Bindungswirkung nicht. Nicht stichhaltig ist auch sein Standpunkt, «mit der Anordnung und Durchführung einer AOS hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls anerkannt, dass sich das Valideneinkommen nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossen Aufwand bestimmen lässt» (act. G 1, S. 6 f., Rz 2.2). Denn eine solche Abklärung vor Ort wurde vom RAD-Arzt Dr. E.___ und hauptsächlich mit Blick auf die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit empfohlen (Stellungnahme vom 15. März 2017, IV-act. 146-2; vgl. auch die Begründung des Abklärungsauftrags vom 15. März 2017, IV-act. 147). Auch die Ausführungen der ABI-Gutachter, aufgrund der beschränkten Ressourcen des Beschwerdeführers sei wohl eine Umschulung nicht sinnvoll und es solle ihm ermöglicht werden, seine angestammte Tätigkeit als selbstständiger "___" weiter in reduziertem Pensum auszuüben (IV-act. 230-11 oben), spricht nicht gegen die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Dem Beschwerdeführer stehen nämlich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch ohne eine Umschulung rentenvermeidende, leidensangepasste Erwerbsmöglichkeiten offen (siehe hierzu nachstehende E. 3.4.3).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen die erzielten Umsätze der von ihm beherrschten Gesellschaft (siehe hierzu act. G 1, S. 7 f., Rz 2.4) oder verminderte Aufwände etwa in Form von wegfallenden Leasinggebühren (act. G 1, S. 8, Rz 2.6) keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf seine Erwerbsmöglichkeiten im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ATSG zu, handelt es sich hierbei doch primär um bertriebswirtschaftlich bedingte Vorgänge. Betriebliche Umsätze sind zu einem erheblichen Teil durch validitätsfremde konjunkturelle sowie strukturelle Faktoren und die unternehmerische Gestaltung bestimmt. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass die von ihm erzielten Einkommen von (betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen) Strukturen und Zusammenarbeitsverträgen geprägt waren (act. G 1, S. 8, Rz 2.5) und damit gerade nicht primär Ausdruck seiner Arbeitskraft als "___" sind, sondern der betriebswirtschaftlichen Organisation seines Unternehmens. Ausserdem versichert die Invalidenversicherung nicht den Umsatz oder den Ertrag der von einer versicherten Person beherrschten Gesellschaft und die von ihr hierfür als Kapitalgeberin oder Kapitalgeber getätigten Investitionen bzw. ihre diesbezüglich eingegangenen finanziellen Verpflichtungen, sondern allein ihre Erwerbsmöglichkeiten bezogen auf einen ausgeglichen Arbeitsmarkt. Eine andere Betrachtungsweise würde nicht bloss zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten, die in einer von ihnen beherrschten Gesellschaft bzw. selbstständig erwerbstätig tätig sind, sondern auch zu einem von Art. 7 Abs. 1 ATSG abweichenden Validitäts- und Invaliditätsbegriff führen.
Massgebend für den Einkommensvergleich sind die Einkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns. Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. März 2012 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1), weshalb ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im September 2012 entstünde (Art. 29 Abs. 1 IVG) und der Jahresverdienst des Jahres 2011 an die entsprechende Nominallohnentwicklung anzupassen ist (Index 2011: 2171; Index 2012: 218; Bundesamt für Statistik [Beschwerdeführers], T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018). Folglich würde das Valideneinkommen für das Jahr 2012 bei Abstellen auf den höchsten Wert gemäss obiger E. 3.4.1 Fr. 75'587.-- (Fr. 75'000.-- / 2171 x 2188) betragen.
Zwischen den Parteien an sich unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE-Hilfsarbeiterlöhne zu ermitteln ist (zur ausdrücklichen Anerkennung des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers siehe den Einwand vom 27. März 2019, IV-act. 237-3). Vorliegend ergeben sich keine Gesichtspunkte, die gegen das Abstellen auf die LSE-Hilfsarbeiterlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens sprechen. Die Beschwerdegegnerin begründete schlüssig, dass dem Beschwerdeführer die Anrechnung der LSE-Hilfsarbeiterlöhne zumutbar ist (act. G 4, III. Rz 3), was von ihm unbestritten blieb. Der LSE-Hilfsarbeiterlohn beträgt für das Jahr 2012 Fr. 65'177.-- (Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Mit Blick auf das leicht fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und das eingeschränkte Spektrum leidensangepasster Tätigkeiten fällt - wenn überhaupt - höchstens ein 10%iger Tabellenlohnabzug in Betracht. Bei Berücksichtigung einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit und einem 10%igen Tabellenlohnabzug resultierte ein Invalideneinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 46'927.-- (Fr. 65'177.-- x 0,8 x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von höchstens Fr. 75'587.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'927.-- resultierte eine Erwerbsunfähigkeit von Fr. 28'660.-- und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet höchstens 38% (Fr. 28'660.-- / Fr. 75'587.--).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP