Entscheid vom 4. Mai 2022
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/219
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG liegt bereits dann vor, wenn die Erfordernisse von Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c IVG erfüllt sind. Ein dauerhafter Abschluss der medizinischen Behandlung bzw. der medizinischen Eingliederung ist für die Entstehung des Rentenanspruchs nicht vorausgesetzt (Entscheide des Versicherungsgerichts vom 23. September 2019, IV 2016/328, E. 2.2, und vom 5. November 2020, IV 2018/360, E. 4.2).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Dieser legt fest, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die medizinische und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die Auskünfte medizinischer Sachverständiger eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Bezüglich Gerichtsgutachten gilt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings zu beachten, dass das Gericht «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen abweichen dürfe. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung der von einem Gericht ernannten Sachverständigen komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen).
Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt mit dem Gerichtsgutachten von Dr. L.___ vom 17. Januar 2022 nunmehr spruchreif abgeklärt ist (zu den Mängeln des Administrativgutachtens von Prof. J.___ siehe act. G 10).
Die Beschwerdegegnerin bemängelt am Gerichtsgutachten, dass nur die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien und keine fremdanamnestischen Angaben vorgelegen hätten (act. G 25).
Vorab gilt es zu beachten, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend ist. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden medizinischen Fachpersonen sind häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen bei behandelnden medizinischen Fachpersonen sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni 2016 ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2019, 8C_318/2019, E. 4.2.2.1 mit Hinweisen).
Die Kritik der Beschwerdegegnerin erweist sich schon deshalb als unzutreffend, als der Gerichtsgutachter bei seiner Beurteilung verschiedene Drittangaben (u.a. Berichte über die Integrationsmassnahmen und Arbeitsprogramme, siehe etwa act. G 23, S. 20, S. 28 unten und S. 29) berücksichtigte (insbesondere auch bei der Konsistenzprüfung, act. G 23, S. 24, und bei der Motivation, S. 30 Mitte) und teilweise selbst einholte (zu den von ihm eingeholten, detailliert wiedergegebenen telefonischen Auskünften von [ehemals] behandelnden Psychiatern siehe act. G 23, S. 18).
Von Bedeutung ist ausserdem, dass der Gerichtsgutachter sorgfältig und einlässlich begründete, weshalb eine weitergehende Fremdanamnese vorliegend verzichtbar war (act. G 23, S. 22 und S. 23 Mitte). Der von ihm vertretene Standpunkt, mit der eigenen Untersuchung sowie den Akten, den fremdanamnestischen Angaben früherer Behandler und den Erfahrungen aus der Integrationsmassnahme und der Beschäftigung im K.___ könne dennoch gemäss gutachterlicher Bewertung mit sehr hoher Sicherheit gefolgert werden, dass die Diagnosekriterien für die spezifische Persönlichkeitsstörung erfüllt seien (act. G 23, S. 22 oben), leuchtet deshalb ein. Zudem berücksichtigte er auch die objektiven Befunde, die Folge von Selbstverletzungen seien und für eine emotionale Instabilität sprechen würden (act. G 23, S. 23 oben). Die Beschwerdegegnerin zeigt denn auch nicht konkret auf, inwiefern die gerichtsgutachterlichen Schlussfolgerungen und Arbeitsfähigkeitsschätzung auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage beruhen sollen.
Gegen die Notwendigkeit weiterer fremdanamnestischer Angaben spricht schliesslich auch, dass die vom Gerichtsgutachter berücksichtigten eigenanamnestischen Hinweise auf frühere Verhaltensauffälligkeiten (act. G 23, S. 22), die er im Rahmen der Begutachtung nicht (restlos) zu klären vermocht habe (act. G 23, S. 24 Mitte), ihre Bestätigung im nachträglich eingereichten, die schweren Verhaltensprobleme der Beschwerdeführerin beurteilenden Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, Luzerner Psychiatrie, vom 28. November 2006 finden, worin eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) diagnostiziert worden war (act. G 29.1).
Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (act. G 25) kann keine Rede davon sein, dass der objektive Befund während der Exploration durch den Gerichtsgutachter überwiegend unauffällig gewesen sei. So erhob er Störungen im Beziehungsverhalten, im Gefühlsleben und im Schlafverhalten (act. G 23, S. 16). Er berücksichtigte zudem Auffälligkeiten auf der Persönlichkeitsachse (act. G 23, S. 17 Mitte). Auffälligkeiten im Interaktionsverhalten konnten auch während der Begutachtung beobachtet werden (act. G 23, S. 21). Die Folgen von Selbstverletzungshandlungen wurden bereits erwähnt (siehe vorstehende E. 2.1.3 sowie act. G 23, S. 13 unten und S. 16 oben).
Des Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Gerichtsgutachter habe die motivationale Komponente nicht vom Krankheitswert trennen können (act. G 25). Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtsgutachter legte im Rahmen einer sämtliche Anforderungen an beweiskräftige Gutachten erfüllenden Gerichtsexpertise (siehe nachstehende E. 2.5) überzeugend dar, welche krankheitsbedingten Störungen bestehen (siehe etwa die einlässliche Darstellung der Funktionsstörungen in act. G 23, S. 25 ff.). Daran ändert nichts, dass er im Rahmen der ausführlichen Beurteilung der Konsistenz u.a. anmerkte, es bleibe unklar, welche Motivation bei der Beschwerdeführerin vorliege, fremdanamnestische Angaben im privaten Bereich zu verunmöglichen (act. G 23, S. 24; siehe auch zur nicht abschliessenden Klärung der Mitbeteiligung motivationaler Gründe act. G 23, S. 29 oben). Das Kenntlichmachen der Unsicherheit bei der Einschätzung dieses Aspekts spricht vielmehr für die Sorgfältigkeit des Gerichtsgutachtens. Hinzu kommt, dass der Gerichtsgutachter lediglich keine Beurteilung abzugeben vermochte, welche das Beweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erreichen würde. So führte er aus, dass er im Gegensatz zu Prof. J.___, der keine motivationalen krankheitsfernen Auswirkungen zu erkennen vermocht habe, die Abgrenzung von krankheitsbedingten und motivationalen Faktoren «nicht in dieser Bestimmtheit beantworten» könne. Dennoch schloss er sich der Beurteilung des Vorgutachters jedenfalls insoweit an, als er aufgrund der Unterlagen ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke, abzugrenzen vermochte. Lediglich den Anteil motivationaler Aspekte vermochte er «nicht mit Sicherheit» zu beurteilen (act. G 23, S. 30). Im Sozialversicherungsrecht ist allerdings nicht der Sicherheitsbeweis, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2018, 8C_909/2017, E. 9).
Schliesslich bemängelt die Beschwerdegegnerin, der Gerichtsgutachter habe die Arbeitsfähigkeit nicht final quantifiziert und die Persönlichkeitsstörung nicht näher spezifiziert (act. G 25). Dieses Vorbringen vermag keinen Mangel am Gerichtsgutachten zu begründen. Zunächst bleibt unklar, was die Beschwerdegegnerin mit der Bezeichnung «nicht final quantifiziert» zum Ausdruck bringen bzw. was genau sie damit kritisieren möchte. Das Gerichtsgutachten enthält eine plausible und abschliessende quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Arbeitsfähigkeitsverlaufs bis zur gutachterlichen Untersuchung (act. G 23, S. 27 f.; siehe auch nachstehende E. 2.5), ohne eine Sicherheit vorzugeben (siehe hierzu act. G 23, S. 27 oben), die es bei der Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen von der Natur der Sache her nicht geben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, I 961/06, E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin benennt denn auch daran keine konkreten Lücken oder Vagheiten. Da es sich bei der Frage nach der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ohnehin nicht um eine in den medizinischen Sachverstand fallende Thematik handelt (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 140 V 195 f. E. 3.2), vermögen die diesbezüglich mit Vorbehalten versehenen Ausführungen des Gerichtsgutachters (act. G 23, S. 27 Mitte) von vorneherein keinen wesentlichen Mangel an der gerichtsgutachterlichen Beurteilung des Krankheitsbilds und der dadurch verursachten Funktionsstörungen zu begründen. Der Gerichtsgutachter erfasste das Störungsbild als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Es ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin konkret dargelegt worden, inwiefern diese Diagnose nicht hinreichend bestimmt wäre, bzw. worin der von ihr geltend gemachte Spezifikationsbedarf bestehen könnte.
Bei der Würdigung der gerichtsgutachterlichen Beurteilung fällt ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen, eingehenden Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und – u.a. im Rahmen einer Konsistenz- und Ressourcenprüfung – gewürdigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden wären. Gestützt auf die gerichtsgutachterliche Beurteilung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgenden Arbeitsunfähigkeiten bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen: 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2015 bis 31. Dezember 2018 aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der damals zusätzlichen Beeinträchtigung aufgrund des depressiven Leidens sowie ab 1. Januar 2019 (infolge Wegfalls der depressiv bedingten Beeinträchtigung) 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Daneben wurde für die Dauer der tagesklinischen Behandlungen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, die aber für den Rentenanspruch nicht relevant ist, da sie die Zeit vor dem frühest möglichen Rentenbeginn beschlägt und ferner jeweils weniger als 3 Monate angedauert hatte (act. G 23, S. 28). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Abklärungen, wie sie von den Parteien beantragt werden (act. G 29, S. 2, und act. G 31).
In einem weiteren Schritt ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob die vom Gerichtsgutachter bescheinigten Restarbeitsfähigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt verwertbar sind.
Der für die Bestimmung der Invalidität massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich beeinträchtigte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3. mit Hinweisen).
Der Gerichtsgutachter führte bezüglich der qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz eine wohlwollende Führung benötige und der Arbeitsplatz so ausgestaltet sein müsse, dass interpersonelle Konflikte weitgehend vermieden werden könnten. Weiter müsse am Arbeitsplatz dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, die aktuell nicht phasenprophylaktisch medikamentös behandelt werde, zu phasenweisen Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit kommen könne (act. G 23, S. 27). Die Durchhaltefähigkeit ist aktuell nicht beeinträchtigt (act. G 23, S. 26 Mitte; zur Durchhaltefähigkeit im Rahmen der Integrationsmassnahmen siehe auch act. G 23, S. 24 unten). Die gerichtsgutachterlich festgestellten qualitativen Einschränkungen begründen nicht die Annahme, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine entsprechenden leidensangepassten (Nischen-)Arbeitsplätze beinhalten würde. Dabei erscheint mit Blick auf das Vermeiden von interpersonellen Konflikten auch die frühere berufsspezifische Einschätzung, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt Stellen mit geringen und sehr oberflächlichen zwischenmenschlichen Kontakten bestehen (IV-act. 107), plausibel. Das Bundesgericht erkannte bei vergleichbaren qualitativen Anforderungen an einen Arbeitsplatz (wohlwollende Umgebung mit nicht allzu grossem Leistungsdruck) und bei einem vergleichbaren Leidensbild (u.a. kombinierte Persönlichkeitsstörung mittelgradigen Ausmasses), dass von einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2021, 8C_170/2021, E. 5.1.2.1, worin zusätzlich zu den genannten qualitativen Anforderungen auch ein Ausschluss von Teamarbeit und Kundenkontakt zu beurteilen war; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3). Unter diesen Umständen ist auch im Fall der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % bzw. 60 % (siehe vorstehende E. 2.5) auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt verwertbar ist, zumal sie auch – bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen – in der angestammten Tätigkeit als G.___ verwertet werden könnte (act. G 23, S. 25 oben und S. 27, Antwort zur 3. Fragestellung). Es steht der Beschwerdeführerin im Übrigen frei, sich bei der Beschwerdegegnerin zur Prüfung von weiteren beruflichen Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, zu melden.
Zu prüfen bleiben die aufgrund der gerichtsgutachterlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen eines Einkommensvergleichs resultierenden Invaliditätsgrade. Ein allfälliger Anspruch auf eine Rente entsteht in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG vorliegend am 1. Februar 2017 (6 Monate nach der Anmeldung vom 10. August 2016, IV-act. 1).
Aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erheblich schwankende Einkommen erzielte und im Erwerbsleben nie konstant Fuss zu fassen vermochte. So erzielte sie einerseits im Jahr 2012 ein Einkommen von insgesamt Fr. 83'568.-- (Fr. 76'626.-- + Fr. 6'942.--), andererseits wurden in den übrigen Jahren bei weitem tiefere Verdienste im individuellen Konto eingetragen (IV-act. 8). Vor diesem Hintergrund vermögen die im individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen keine verlässliche Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens zu bilden. Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann aus den tatsächlichen Verhältnissen nichts Zuverlässiges abgeleitet werden. Insgesamt erscheint es daher sachgerecht, dass der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Prozentvergleichs ermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 6.4; siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen), zumal die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht ausgeschlossen ist (siehe vorstehende E. 3.2 am Schluss).
Zu klären ist damit noch die Frage nach der Gewährung und allfälligen Höhe eines Tabellenlohnabzugs. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Der höchstzulässige Abzug beträgt 25 % (BGE 126 V 75).
Die krankheitsbedingt zu beachtenden qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (siehe vorstehende E. 3.2) der Beschwerdeführerin schränken das Spektrum der möglichen Tätigkeiten stark ein. Insbesondere bezieht sich das Wohlwollen seitens der vorgesetzten Person auf verschiedene Defizite, die für eine Tätigkeit wesentlich sind (Einhaltung von Regeln und Routinen bei Druck beeinträchtigt, act. G 23, S. 25 unten; geringe Introspektionsfähigkeit und dadurch Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit; schwankende Entscheidungs-, Urteils- und Durchhaltefähigkeit, act. G 23, S. 26 Mitte; schwankende Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit zu Dritten und beeinträchtigte Gruppenfähigkeit, act. G 23, S. 26 unten). Dieses Wohlwollen und die Gewährleistung eines leidensangepassten Arbeitsprofils ist für den Arbeitgeber bzw. die vorgesetzte Person mit einem anspruchsvollen permanenten Beobachtungs- und Handlungsprozess verbunden, der aus ökonomischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen erheblich lohnwirksamen Nachteil begründet. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erblickt denn auch zu Recht in der Notwendigkeit eines wohlwollenden Arbeitsklimas einen Abzugsgrund (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2018, 9C_363/2017, E. 3.1 und E. 4.3). Vorliegend erscheint insgesamt ein Abzug von 10 % angemessen.
Für die Dauer ab dem frühest möglichen Rentenbeginn am 1. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 ist von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Damit beträgt der Invaliditätsgrad 55 % (50 % + [50 % x 10 %]). Die gesundheitliche Verbesserung beginnt am 1. Januar 2019 und die dreimonatige Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV endet am 31. März 2019. Deshalb hat die Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2019 Anspruch auf eine halbe Rente. Hernach, ab 1. April 2019, führt die (verbesserte) Restarbeitsfähigkeit von 60 % bzw. die 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu einem 46%igen Invaliditätsgrad ([40 % + [60 % x 10 %]) bzw. begründet einen Anspruch auf eine Viertelsrente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit Rücksicht auf das erforderliche Gerichtsgutachten und den weiteren Schriftenwechsel als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die Ausrichtung einer ganzen Rente infolge Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (act. G 29, Rz 4) beantragte (vgl. betreffend quantitative Überklagung das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2).
Die Kosten des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von insgesamt Fr. 4'641.40 (act. G 23.1) hat die Beschwerdegegnerin vollumfänglich zu tragen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2016, IV 2013/259, E. 5.4.1 ff.; BGE 143 V 269).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint unter Berücksichtigung des durch das Gerichtsgutachten entstandenen Mehraufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP