Entscheid vom 1. Oktober 2019
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2019/208
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision
Sachverhalt
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Sache ausschliesslich für eine Beweiswürdigung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, die es trotz der gesetzlich eingeschränkten Kognition problemlos selbst hätte vornehmen können. Eine Erklärung dafür, weshalb es die Beweiswürdigung nicht gleich selbst vorgenommen hat, ist im Urteil des Bundesgerichtes 9C_344/2019 vom 8. August 2019 nicht zu finden. Jenes Urteil vermag aber auch in einem anderen Punkt nicht zu überzeugen: Im BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht einen „ergebnisoffenen Indikatorenkatalog“ zur Beantwortung der Frage aufgestellt, ob und inwiefern eine Gesundheitsbeeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Invalidität zur Folge haben kann. Dabei hat es festgehalten, dass für die Arbeitsfähigkeitsschätzung letztlich der „Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen“ ausschlaggebend sei (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293). Dem habe die bisherige Überwindbarkeitsvermutung entgegen gestanden. Jene Vermutung habe auch dazu geführt, dass die Rechtsanwender den Sachverhalt bloss noch „kriterienorientiert“ abgeklärt und gewürdigt hätten, was sich mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht habe vereinbaren lassen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.2 S. 294). Beim neu formulierten Kriterienkatalog handle es sich deshalb nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1 S. 297). In seinem Urteil 9C_344/2019 vom 8. August 2019 hat es dem Versicherungsgericht dann aber sinngemäss vorgeworfen, dass dieses den Indikatorenkatalog nicht „abgearbeitet“ habe; die Aufgabe des Versicherungsgerichtes nach der Rückweisung besteht nun allein darin, die entsprechende „Checkliste abzuhaken“, was sich weder mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbaren lässt. Dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bleibt allerdings angesichts des Urteils des Bundesgerichtes 9C_344/2019 vom 8. August 2019 nichts anderes übrig, als dem Rückweisungsurteil gemäss zu entscheiden, das heisst den „Standardindikatoren-Katalog“ abzuarbeiten.
Der Indikatorenkatalog des Bundesgerichtes enthält die folgenden Elemente: (a) „funktioneller Schweregrad“, (aa) „Gesundheitsschädigung“, (aaa) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (aab) Behandlungs- und Eingliederungserfolg, (aac) Komorbiditäten, (ab) „Persönlichkeit“, (ac) „sozialer Kontext“, (b) „Konsistenz“, (ba) gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, (bb) behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.).
(„funktioneller Schweregrad“)
(„Gesundheitsschädigung“)
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde: Der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Zentralschweiz hat überzeugend begründet aufgezeigt, dass angesichts der von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunde die Kriterien für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt gewesen sind, wie sich der diesbezüglichen (ausführlichen) Würdigung in der E. 2.2 des Entscheides IV 2016/403 (ungefähr in der Mitte der Seite 10) entnehmen lässt.
Behandlungs- und Eingliederungserfolg: Die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin ist gemäss den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen sowohl des psychiatrischen Sachverständigen des ZMB als auch des psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz so verfestigt und chronifiziert, dass sie als therapeutisch nicht mehr angehbar qualifiziert werden muss, weshalb auch beide Sachverständigen eine negative Prognose gestellt haben (vgl. IV-act. 144–32 und IV-act. 170–65).
Komorbiditäten: Diesem Kriterium kommt gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f. keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Die von den Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz beschriebenen Komorbiditäten sind nicht sonderlich ausgeprägt.
„Persönlichkeit“: Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ist unauffällig, wie sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Zentralschweiz ergibt (IV-act. 170–65). In der E. 2.2 des Entscheides IV 2016/403 ist eingehend auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin eingegangen worden (etwa in der Mitte der Seite 11).
„Sozialer Kontext“: Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu einem wesentlichen Teil durch die Angst beeinflusst gewesen, dass der Ehemann erneut an einem Hirntumor erkranken könnte. Die damit im Zusammenhang stehenden Sorgen und Ängste der Beschwerdeführerin sind keine Krankheit, sondern eine normale Reaktion auf belastende Lebensumstände, die bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss dem BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303 ausgeblendet werden muss.
(„Konsistenz“)
Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen: Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz wirkt sich das beklagte Leiden konsistent in allen vergleichbaren Lebensbereichen aus. Der psychiatrische Sachverständige hat explizit festgehalten, dass er vom Bestehen der geltend gemachten Behinderungen überzeugt gewesen sei. Trotzdem hat er für die Führung des eigenen Zwei Personen-Haushaltes eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit als für ideal leidensadaptierte ausserhäusliche Tätigkeiten attestiert, ohne diese Differenz zu begründen. Die Tätigkeit im eigenen Haushalt ist nicht leidensadaptiert, weil sie eine erhöhte Flexibilität erfordert, wie bereits im Urteil IV 2016/403, E. 2.2, S. 12, oben, festgehalten worden ist. Zur Haushaltsführung gehört nämlich auch die freie Planung und Organisation der einzelnen Verrichtungen, wobei verschiedene Entscheidungen jeweils spontan unter Berücksichtigung der konkreten Umstände getroffen werden müssen. Ein Haushalt kann nicht immer strikt nach einer festen Vorgabe geführt werden. Wenn es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbar ist, im eigenen Haushalt in einem Pensum von 80 Prozent tätig zu sein, muss ihr in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit ein Pensum von mindestens 80 Prozent zumutbar sein. Klammert man den nicht krankheitsbedingten Anteil (vgl. oben, E. 3.3, „sozialer Kontext“) konsequent aus, dürfte die Arbeitsfähigkeit sogar noch höher ausfallen.
Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck: In den aktuellen Akten finden sich keine Hinweise auf eine Malcompliance. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Jahren in medizinischer Behandlung, womit ein Leidensdruck ausgewiesen ist, der auch von den Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz bestätigt worden ist.
Zusammenfassend lässt sich anhand des „Standard-Indikatorenkatalogs“ eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen. Der von den Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz attestierte Arbeitsfähigkeitsgrad lässt sich allerdings anhand der Standardindikatoren nicht rechtfertigen, da einerseits anhand eines Vergleichs der Arbeitsfähigkeit im eigenen – nicht leidensadaptierten – Haushalt und der Arbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit ein höheres Pensum von mindestens 80 Prozent zumutbar sein muss und da andererseits ein nicht unerheblicher Teil des Beschwerdebildes auf krankheitsfremde Sorgen und Ängste im Zusammenhang mit einer durchgestandenen Hirntumorerkrankung des Ehemannes zurückzuführen ist, der keine Arbeitsunfähigkeit bewirken kann, weil er nicht auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Bei einer überwiegend wahrscheinlichen Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 Prozent resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich aus der Invaliditätsbemessung im Entscheid IV 2016/403 (E. 2.3) ergibt. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung daher als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme der MEDAS Zentralschweiz von 525 Franken sind dagegen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, denn es handelt sich dabei um Sachverhaltsabklärungskosten, das heisst um Kosten, die nur deshalb im Beschwerdeverfahren angefallen sind, weil die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend erfüllt hat. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP