Entscheid vom 7. Mai 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
IV 2019/204
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; vgl. ferner Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 138 ff.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc). Dies gilt auch für Stellungnahmen behandelnder Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. April 2006, I 803/05, E. 5.5). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung respektive das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Administrativgutachten des ABI vom 4. Februar 2019 (IV-act. 400). Dieses Administrativgutachten wurde angeordnet, weil die vorangegangenen (Verlaufs-)Gutachten der MEDAS Zentralschweiz und die übrigen (medizinischen) Akten keine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuliessen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Januar 2017 [IV 2015/378]). Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem ABI-Gutachten materiellrechtlich gefolgt werden kann oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. vorstehende E. 2.4).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kritisiert vorab die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Anzahl der Begutachtungen und die Auswahl der Gutachterstelle. Diesbezüglich erübrigen sich Ausführungen, nachdem die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen wurden (vgl. IV 2015/378 und IV 2017/462 bzw. den Sachverhalt lit. B.f).
Im weiteren erachtet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das ABI-Gutachten als schlicht nicht verwertbar, da es mit gravierenden Mängeln behaftet und somit als Entscheidgrundlage untauglich sei. Diesbezüglich verweist er in psychiatrischer Hinsicht insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr. O.___ und aus orthopädischer Sicht auf die Stellungnahmen von Dr. P.___ (act. G 1 S. 4 f.).
In internistischer (IV-act. 400 S. 38-44), orthopädischer (IV-act. 400 S. 62-74), rheumatologischer (IV-act. 400 S. 45-51) und neurologischer (IV-act. 400 S. 72-82) Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilung im Gutachten nicht gefolgt werden könnte. Internistische oder neurologische Mängel am Gutachten macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Orthopädische und rheumatologische vermag der Beschwerdeführer auch mit den Berichten von Dr. P.___ nicht zu begründen. Dr. P.___ führt in seinen Stellungnahmen vom 18. Juli und 9. Dezember 2019 (act. G 1.3 und 12.2) einzig aus, dass seiner Meinung nach die orthopädische und rheumatologische Problematik des Beschwerdeführers lediglich eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50% in adaptierter Tätigkeit zulasse. Er begründet seine Einschätzung indes nicht eingehend, benennt keine unerkannten oder ungewürdigten Aspekte und vermag damit die andere Beurteilung der ABI-Gutachter weder zu widerlegen noch konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit zu benennen. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass Arbeitsunfähigkeitsschätzungen ein Ermessensspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2019, 9C_28/2019, E. 4.1) und, wie in E. 2.3 erwähnt, der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte und therapeutisch tätige Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Insgesamt liegt den genannten Teilgutachten eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde und es wurde die somatische (Kranken-)Geschichte und deren dazugehörende Dokumente (inkl. bildgebende Unterlagen) von den involvierten Experten aufgeführt, einbezogen und diskutiert. Auch konnte sich der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden und deren Entwicklung genügend äussern. Gestützt darauf wurden die somatischen Diagnosen überzeugend gestellt, ein begründetes Belastungsprofil erstellt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar geschätzt. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden. Damit ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz zu 80% leistungsfähig. Die Einschränkung ergibt sich aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Stereotype oder fliessbandähnliche Arbeitsabläufe mit Rotation des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Vorneige- und Rückhalteposition des Oberkörpers sowie das Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm sollten vermieden werden (IV-act. 400 S. 15).
An dieser Beurteilung vermag auch Dr. O., welcher das psychiatrische Teilgutachten mit Stellungnahmen vom 22. Juli und 5. Dezember 2019 in verschiedenen Punkten kritisiert, nichts zu ändern. Dr. O. bemängelt insbesondere, dass die anamnestischen Angaben insgesamt äusserst kurz gehalten seien und auf konkrete und wichtige Fragestellungen in Bezug auf Behandlungsmassnahmen, Krankheitskonzepte, den Umgang mit den Beschwerden etc. nicht genügend bzw. gar nicht eingegangen worden sei. Die Vorgeschichte (inkl. Fenstersprung/Sturz, Tod des Sohnes, Konfrontation mit dem Observationsmaterial) bzw. dessen Auswirkungen seien insgesamt nicht differenziert behandelt worden. Es gebe weiter Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf die Modulationsfähigkeit, die Mimik und Gestik und allfällige Diagnosen (Persönlichkeitsänderung, Persönlichkeitsstörung, Schweregrad der depressiven Symptomatik). Aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer seit Jahren zu 100% arbeitsunfähig.
Es trifft zu, dass das psychiatrische Teilgutachten bzw. die 55-minütige Exploration (IV-act. 400 S. 55) bei dieser langen Vorgeschichte eher kurz gehalten wurde und einige Punkte wünschenswerterweise etwas ausführlicher erfragt und niedergeschrieben worden wären. Wie erwähnt, vermag das Teilgutachten dennoch zu genügen, zumal die entscheidenden Punkte darin Eingang fanden und in der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt wurden. In diesem Sinne erfolgte die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1) lege artis. Die diesbezüglich erhobenen Vorwürfe von Dr. O.___ zielen demnach ins Leere. Inhaltlich benennt Dr. O.___ in seinen Stellungnahmen keine wichtigen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. K.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, womit sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde. Letztlich werden die Ressourcen des Beschwerdeführers bzw. die objektive Überwindbarkeit der psychischen Beeinträchtigungen unterschiedlich eingeschätzt, wobei es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gilt, dass die psychiatrische Exploration (inkl. Arbeitsfähigkeitsschätzung) von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin – wie hier – lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2016, 9C_634/2015, E. 6.1). Gestützt auf das Gesagte vermögen die Ausführungen von Dr. O.___ keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. K.___ aufzuzeigen, womit dem psychiatrischen Teilgutachten Beweiswert zukommt. Dies hat zur Folge, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt nicht erwerbsrelevant auswirken und im Verlauf keine langanhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (IV-act. 400 S. 58).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Dem Administrativgutachten des ABI kommt Beweiswert zu und es besteht kein Anlass, bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von dessen Einschätzungen abzuweichen. In psychiatrischer Hinsicht besteht demnach überwiegend wahrscheinlich seit jeher keine langanhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 400 S. 58). Eine solche konnte jedenfalls trotz erheblicher Abklärungsbemühungen nicht rechtsgenüglich bewiesen werden. In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz zu 80% leistungsfähig. Die Einschränkung ergibt sich aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Stereotype oder fliessbandähnliche Arbeitsabläufe mit Rotation des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Vorneige- und Rückhalteposition des Oberkörpers sowie das Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm sind nicht mehr zumutbar. Diese Beurteilung gilt sechs Monate nach der am 16. September 2013 erfolgten Arthrodese des Sprunggelenks links. Ab dem 22. September 2010 (Fenstersprung/Sturz) bestand eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (IV-act. 400 S. 15). Eine rentenbegründende Einschränkung vor dem 22. September 2010 bleibt sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht beweislos (vgl. dazu IV-act. 76-21, 400-71).
Zu bestimmen ist im Folgenden die Höhe der Invalidität bzw. die gestützt auf die ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten resultierende Erwerbsunfähigkeit.
Frühestmöglicher Rentenbeginn ist bei Anmeldung im November 2008 der 1. Mai 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt bleibt – wie erwähnt – eine rentenbegründende Einschränkung beweislos. Ab dem 22. September 2010 (Fenstersturz/Sprung) war der Beschwerdeführer gemäss ABI-Gutachten bis Mitte März 2014 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Danach war er zu 80% adaptiert arbeitsfähig (vgl. vorstehende E. 3.6).
Die Beschwerdegegnerin verneint für die Zeit ab 22. September 2010 bis Mitte März 2014 gestützt auf Art. 21 ATSG einen Rentenanspruch, da der Fenstersprung/Sturz auf eine reflektierte gezielte Selbstschädigung hindeute (IV-act. 411-3). Gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Im psychiatrischen Teilgutachten des ABI wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich beim Ereignis vom 22. September 2010 weder um einen echten Suizidversuch noch um einen ausschliesslichen Artefakt gehandelt habe. Die Umstände würden darauf hinweisen, dass eine zumindest leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei grosser innerer Anspannung und Verzweiflung im Rahmen der Depression und bei möglichen psychosozialen Belastungsfaktoren vorgelegen habe (IV-act. 400-61). Gestützt auf die Einschätzung des ABI-Gutachtens ist bei eingeschränkter Steuerungsfähigkeit demnach nicht von einer vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls auszugehen, womit für die Zeit von September 2010 bis und mit Juni 2014 bzw. in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bis und mit Juni 2014 bei einer Erwerbsfähigkeit von 0% und einem Invaliditätsgrad von 100% ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Zu bestimmen bleibt der Invaliditätsgrad ab 1. Juli 2014 im Rahmen eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehende E. 2.1).
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 70'200.-- (Fr. 5'400.-- x 13; vgl. act. G 7.2.1-19). Diesen Lohn konnte er als Gipser erreichen und diesen hätte er ohne Gesundheitsschaden mutmasslich weiter verdient. Für das massgebende Jahr 2009 ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 77'542.80 (Nominallohnindex 1993-2010, Männer, 2002: 110.9, 2009: 122.5, Basis 1993 = 100) auszugehen (Fr. 70'200.-- / 110.9 x 122.5).
Gestützt auf das Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer als Verweistätigkeiten leidensangepasste Hilfsarbeitertätigkeiten zuzumuten. Der LSE-Hilfsarbeiterlohn hat im Jahr 2009 Fr. 61'240.-- betragen (vgl. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2015). Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80% resultiert damit ein Jahreseinkommen von Fr. 48'992.--. Zu prüfen bleibt, ob von diesem Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen ist. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dürfte sich vorliegend lohnsenkend auswirken (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011, 9C_617/2010, E. 4.3, vom 15. Juli 2009, 9C_524/2008, E. 4 und 4.2, und vom 4. Mai 2012, 9C_22/2012, E. 3.2). Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass auch die leichte Verweistätigkeit mit zusätzlichen Einschränkungen einhergeht. Es ist aber auch zu beachten, dass die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bei Tätigkeiten mit Kompetenzniveau 1 sich nur geringfügig auswirkt. Insgesamt erweist sich ein Abzug von 10% als angemessen. Das Invalideneinkommen ist daher mit Fr. 44'092.80 (Fr. 48'992.-- x 0.9) zu bemessen.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77'542.80 und einem Invalideneinkommen von 44'092.80 ergeben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'450.-- (Fr. 77'542.80 - Fr. 44'092.80) und ein Invaliditätsgrad von 43% (Fr. 33'450.-- / Fr. 77'542.80). Dieser Invaliditätsgrad berechtigt zu einer Viertelsrente (vgl. vorstehende E. 2.1). Der Anspruch besteht ab 1. Juli 2014 (vgl. vorstehende E. 4.2).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinen Anträgen im Grundsatz und überwiegend obsiegt, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In diesem Verfahren ging es insbesondere um die Beurteilung der Frage, ob dem ABI-Gutachten gefolgt werden kann oder nicht. Darauf beschränkten sich auch die Rechtsschriften der Parteien. Zu den übrigen sich stellenden Fragen (vgl. Ziff. 4) äusserten sich die Parteien im Gerichtsverfahren nicht mehr. Entsprechend ist ihnen diesbezüglich kein Aufwand entstanden. Mit Blick auf vergleichbare Fälle und dabei anfallende Aufwendungen erscheint damit eine durchschnittliche pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Mit der Zusprache der Parteientschädigung erübrigt sich die Frage einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP