Entscheid vom 9. Oktober 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/188
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.___,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019 das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen abgewiesen. Strittig ist somit, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder auf eine Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere die Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass einer versicherten Person die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung in das Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt; sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht).
Prof. G.___ hat beim Beschwerdeführer eine im Erwachsenenalter persistierende Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Er hat sich dabei auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome, die persönliche Untersuchung und die Vorakten gestützt (IV-act. 80-47). Er hat festgehalten, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome und die in den Akten dokumentierten Auffälligkeiten seien konsistent mit dieser Diagnose. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer im Erwachsenenalter persistierenden ADHS leidet. Der Beschwerdeführer hat eine medikamentöse Behandlung mit Methylphenidat mehrfach abgebrochen. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. G.___ im September 2017 sowie des Lehrabbruchs bei der H.___ im Januar 2019 ist die ADHS unbehandelt gewesen (vgl. IV-act. 80-48, 176). Prof. G.___ hat erklärt, eine Behandlung mit Methylphenidat wäre leitliniengerecht. Unter einer gezielten Behandlung könnten die Symptome weitgehend gebessert werden. Er hat sich dabei insbesondere auf den Bericht des Z.___ vom 4. Juni 2014 (vgl. IV-act. 8) gestützt, wonach der Beschwerdeführer während einer gut zweimonatigen Phase von Ende Dezember 2012 bis Ende Februar 2013 unter der Einnahme von Ritalin deutliche Fortschritte in der Schule und im Sozialverhalten gemacht habe. Prof. G.___ hat des Weiteren festgehalten, dass keine krankheitsbedingten Gründe mit einer Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vorgelegen hätten. Namentlich hat er dargelegt, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestanden hätten. Eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung mit Methylphenidat sei dem Versicherten zumutbar. Dipl. psych. F.___ und Dr. I.___ haben die Zumutbarkeit einer medikamentösen Behandlung der ADHS im Bericht vom 27. März 2019 bestätigt, indem sie angegeben haben (IV-act. 176), es bestehe sicherlich ein Bedarf an weiteren medikamentösen Versuchen, auch mit anderen Präparaten. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Nicht überzeugend ist hingegen die Aussage von Prof. G., dass kein Gesundheitsschaden vorliege, da die Auswirkungen der psychiatrischen Störung bei einer leitliniengerechten Therapie weitgehend kompensierbar wären. Ist nämlich lediglich prognostisch von einer Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen, hat im Untersuchungszeitpunkt offensichtlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden. Der Beistand hat vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die medikamentösen Behandlungen wegen den Nebenwirkungen (und nicht wegen einer Malcompliance) abgebrochen. Er hat damit implizit geltend gemacht, dass gesundheitsbedingte Gründe einer medikamentösen Behandlung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer hat Prof. G. gegenüber erwähnt, dass er bei der Einnahme von Ritalin an Schwindel gelitten habe. Prof. G.___ hat eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung dennoch als zumutbar erachtet. Er ist also davon ausgegangen, dass allfällig aufgetretene Nebenwirkungen nicht zur Unzumutbarkeit einer leitliniengerechten Behandlung führen würden. Diese Einschätzung ist überzeugend, zumal dipl. psych. F.___ und Dr. I.___ ebenfalls einen Bedarf für eine weitere medikamentöse Behandlung festgestellt haben. Der Einwand des Beistands ist damit nicht geeignet, Zweifel an der Zumutbarkeit einer medikamentösen Behandlung zu wecken. Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer selber erklärt hat, dass er (mit Medikamenten) etwas gegen die ADHS tun werde (act. G 1.2). Er scheint also für eine erneute medikamentöse Behandlung der ADHS bereit zu sein. Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, eine medikamentöse Behandlung der ADHS mit Methylphenidat durchzuführen, nicht krankheitsbedingt ist. Eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der ADHS ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vor der Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und/oder auf eine Invalidenrente ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Aufforderung des Beschwerdeführers, sich einer leitliniengerechten medikamentösen Behandlung der ADHS zu unterziehen) hätte durchführen müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2019 mit der Begründung abgewiesen, dem Beschwerdeführer sei eine erstmalige berufliche Ausbildung zumutbar, sofern er sich leitliniengerecht behandeln lasse. Zudem liege keine Diagnose vor, welche sich auf die Arbeits- respektive Ausbildungsfähigkeit auswirke. Sie hat damit die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ohne die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abgeschlossen, obwohl sie selber davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer unter einer leitliniengerechten Behandlung möglicherweise eine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren könnte. Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wäre gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG also zwingend erforderlich gewesen. Nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 3) ist dem Beschwerdeführer eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der ADHS zumutbar. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht, die darin besteht, an den zumutbaren Massnahmen, die der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen, aktiv teilzunehmen, hat sich der Beschwerdeführer also einer leitliniengerechten medikamentösen Behandlung der ADHS zu unterziehen mit dem Ziel, die Fähigkeit zur Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu erreichen. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Lehrabbruchs bei der H.___ keiner medikamentösen Behandlung unterzogen hat, hätte die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Ein Anwendungsfall von Art. 7b Abs. 2 IVG, in denen Leistungen ohne die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gekürzt oder verweigert werden können, liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat damit Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG verletzt. Die Sache ist deshalb zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ziel des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wird es vorliegend sein zu erreichen, dass sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum einer leitliniengerechten medikamentösen Therapie der ADHS mit dem Zweck, die Fähigkeit zur Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu erreichen, unterzieht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also aufzufordern, sich einer leitliniengerechten medikamentösen Therapie der ADHS zu unterziehen. Dabei bleibt es der Beschwerdegegnerin überlassen auszuformulieren, über welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen hat und wie und in welcher Regelmässigkeit die Einnahme des Medikamentes kontrolliert werden soll. In Bezug auf den Rentenanspruch gilt was folgt: Solange eine berufliche Eingliederung als möglich erscheint, kann ein Rentenanspruch noch nicht geprüft werden, da noch nicht feststeht, welche berufliche Qualifikation der Beschwerdeführer erreichen kann. Die Verweigerung des Rentenanspruchs ist also verfrüht erfolgt, weshalb die Abweisung des Rentenbegehrens ersatzlos aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin wird das Rentenbegehren erst dann zu prüfen haben, wenn sie die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen hat oder wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht eingliederungsfähig ist.
Abschliessend ist zum Vorbringen eines Rechtsdienstmitarbeitenden der Beschwerdegegnerin, dass bei einer adäquaten Behandlung keine beruflichen Massnahmen notwendig wären, da der Beschwerdeführer den regulären Ausbildungsweg behinderungsfrei beschreiten könnte, Stellung zu nehmen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, da sie nicht von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens entbindet. Dessen Durchführung ist nämlich unabhängig davon erforderlich, ob das erwartete Resultat die Erlangung der Fähigkeit zur Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG oder aber einer regulären Ausbildung (also ohne die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen) ist.
Die Sache ist demnach zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP