Entscheid vom 4. Mai 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2019/182
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Von der ihr mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 14. Juni 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch abwies. Sie hielt darin fest, sie habe damit das Gesuch vom März 2015 beurteilt. In der Beschwerdeantwort beantragt sie eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018. Die Beschwerdeführerin beantragt eine erneute rheumatologische Abklärung sowie sinngemäss Rentenleistungen.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen versicherten Personen ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung). - Nach Art. 5 Abs. 1 IVG bestimmt sich die Invalidität bei versicherten Personen mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, nach Art. 8 Abs. 3 ATSG. Nach dieser letztgenannten Bestimmung gelten volljährige solche versicherten Personen als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Gemäss Art. 28a IVG wird bei nicht erwerbstätigen versicherten Personen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2; spezifische Methode). - Bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten), wird die Invalidität gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. schon BGE 102 V 165).
Unbestrittenermassen (und nach überwiegender Wahrscheinlichkeit) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig (und dementsprechend zu 40 % im Haushalt tätig) wäre, weshalb ihre Invalidität nach der gemischten Methode mit einer entsprechenden Aufteilung in einen Erwerbsteil von 60 % und einen Haushaltteil von 40 % zu bemessen ist.
Zunächst lässt sich dazu festhalten, dass der Gutachter der Rheumatologie die Vorakten zur Kenntnis nahm (vgl. IV-act. 129-4 ff.) und ergänzende Akten einholte (vgl. IV-act. 129-3); er machte konventionelle Röntgenaufnahmen (vgl. IV-act. 129-3 und -21 f.: von Thorax stehend dv und von Kniegelenken links und rechts ap im Einbeinstand und seitlich) und liess die Laborbefunde erheben (vgl. IV-act. 129-3), erfragte von der Beschwerdeführerin die geklagten Beschwerden und erhob die Anamnese (vgl. IV-act. 129-14 ff.) sowie die Untersuchungsbefunde (vgl. IV-act. 129-20 ff.).
Die Beschwerdeführerin hatte ihm im Oktober 2018 u.a. berichtet, es bestünden Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit beim Heben/Tragen von Lasten (ab Boden nur bezüglich leichter Gegenstände möglich) und beim Stehen. Gehen könne sie an Wanderstöcken maximal eine halbe Stunde ohne Pause, bergauf allerdings nicht. Treppensteigen könne sie nur mit Benutzung eines Handlaufs. Langsames Bücken sei möglich; geschehe es repetitiv, so würden jedoch lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Inguina (von 0 bis 5, sc. wohl auf der VAS-Skala) auftreten. Sie verspüre eine Kraftlosigkeit in den Knien und in diesen Gelenken liege eine Schmerzintensität von 2 bis 8 vor. Bei den Haushaltarbeiten benötige sie wiederholte Pausen; nach maximal einer halben Stunde müsse sie sich hinsetzen (vgl. IV-act. 129-25). - Der Gutachter gab bekannt, die Beschwerden seien konsistent und plausibel geschildert worden und sie hätten mit den objektivierbaren pathologischen Befunden korreliert. Die geltend gemachten Einschränkungen der körperlichen Belastung beim Stehen und Gehen und bei rückenbelastender Arbeit seien nachvollziehbar (vgl. IV-act. 129-27).
Die Begutachtung erscheint nach dem Dargelegten vollständig. Der Gutachter hat soweit ersichtlich alle geklagten und aktenkundigen gesundheitlichen Schädigungen berücksichtigt (vgl. Befunde und Diagnosen).
Er schloss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte seit spätestens August 2016 dauerhaft voll arbeitsunfähig, bis Oktober 2017 sei sie es auch für alle anderen beruflichen Tätigkeiten gewesen. Für angepasste Tätigkeiten mit ihren zahlreichen beschriebenen (vgl. IV-act. 129-28) Beschränkungen bestehe seit 1. November 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einschätzungen erscheinen zunächst gutachterlich nachvollziehbar begründet.
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt äusserte sich der Gutachter erst in der Stellungnahme vom 28. Mai 2019. Er hielt dafür, der Haushaltabklärungsbericht sei aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht nachvollziehbar gewesen. Es könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die anfallenden Haushaltarbeiten selbständig einteilen und zwischendurch Pausen einlegen könne. Die punktuelle Mithilfe von Familienangehörigen habe dazu geführt, dass keine prozentuale Einschränkung resultiert habe. Eine Einschränkung in diesem Tätigkeitsbereich sei zum Zeitpunkt der Begutachtung bei allfälliger Teilerwerbstätigkeit nicht als gerechtfertigt erschienen. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin (gemäss dessen Einwandschreiben vom 11. März 2019) Dr. B.___ gegenüber beschriebenen Beeinträchtigungen liesse sich rheumatologisch eine Einschränkung der (spezifischen) Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % begründen. Die verlängerte Mittagsruhe, welche die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben benötige, tangiere die gleichzeitige Bewältigung eines Teilzeiterwerbspensums von 50 % (entsprechend der Arbeitsfähigkeit) und des Haushalts (Anteil von 40 %) nicht.
Bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode wird gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV in einem ersten Schritt das Erwerbseinkommen, das durch die Teilerwerbstätigkeit erzielt werden könnte, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet, mit welchem ein Einkommensvergleich gemacht wird (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG). Und gemäss Art. 27bis Abs. 4 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung der versicherten Person im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, da die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. - In einem zweiten Vorgang erfolgen je Gewichtungen der Resultate, nämlich eine solche betreffend den Erwerbsteil anhand des hypothetischen Beschäftigungsgrads als nicht invalide Person (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. b; hier von 60 %) und eine weitere betreffend den Haushaltteil anhand der Differenz dieses Grads zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. Art. 27bis Abs. 4 Satz 2; hier von 40 %). - Als Drittes werden die beiden so ermittelten (Teil-) Invaliditätsgrade aus dem Erwerbstätigkeitsbereich und aus dem Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 IVV). - Bei einer solchen Invaliditätsbemessung für teilzeiterwerbstätige versicherte Personen mit einem Aufgabenbereich sind demnach im ersten Schritt zwei separate Invaliditätsbemessungen vorzunehmen, einmal, als ob die versicherte Person Vollerwerbstätige (reiner Einkommensvergleich) wäre, und einmal, als ob sie vollumfänglich im Haushalt tätig wäre (reiner Betätigungsvergleich).
Für eine einwandfreie solche Invaliditätsbemessung ist vorausgesetzt, dass die beiden medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzungen die Einschränkungen einer versicherten Person bezeichnen, wenn diese im einen Fall ein vollzeitliches Erwerbspensum und wenn sie im andern Fall ein vollständiges Haushaltpensum leisten müsste. Das Zusammentreffen und die Kombination der beiden Bereiche - d.h. die Berücksichtigung, dass beide Tätigkeiten zu entsprechenden Teilen erfüllt werden müssen - erfolgt dagegen erst mit Gewichtung und Addition.
Nach gutachterlicher Beurteilung ist die Beschwerdeführerin in einer - diversen einschränkenden Bedingungen entsprechenden - Erwerbstätigkeit zu 50 % (einer Vollzeitarbeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zu 50 % zu leisten vermag sie demnach - was wie erwähnt als nachvollziehbar begründet scheint - nur noch körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend im Sitzen auszuführende berufliche Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, ohne längerdauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen und insbesondere ohne Wirbelsäulentorsionen und ohne im Knien oder in der Hocke auszuführende Arbeiten. Körperlich mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten und Arbeiten, die ein hilfsmittelfreies Gehen über längere Strecken, ein Treppensteigen ohne Handlauf oder mit gleichzeitigem Tragen von leichten Lasten oder längeres Stehen erfordern, sind ihr nicht möglich. - Die gutachterliche Antwort auf den grundsätzlich berechtigten Einwand Dr. B.___s, dass die Arbeiten im Haushalt kaum mehrheitlich im Sitzen ausgeführt werden könnten bzw. dass sie den umschriebenen Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit nicht entsprächen, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt wie erwähnt dank Pausenmöglichkeit, freier Einteilung und Mithilfe der Familienangehörigen voll arbeitsfähig sei, erscheint deshalb nicht ohne weiteres überzeugend.
Bei der Haushaltabklärung vom Juni 2018 hatte die Beschwerdeführerin eine Einschränkung von rund 28 % geltend gemacht, die aufgrund der beschriebenen und auch der medizinisch anerkannten rheumatologischen Beeinträchtigungen als plausibel betrachtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Folge grundsätzlich zu Recht eine Mithilfe der Familienangehörigen bei der Bewältigung des (auch deren) Haushalts. Denn eine gewisse Entlastung durch sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in die Schätzung einzubeziehen; allerdings darf nach dieser Rechtsprechung nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit sind aber durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch ausserdem keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern (vgl. BGE 130 V 396 E. 8), stets allerdings ohne aus dem Blick zu verlieren, dass es um die Bemessung der behinderungsbedingten Einbusse an persönlicher Leistungsfähigkeit der versicherten Person geht.
Vorliegend ist demnach davon auszugehen, dass im Betätigungsvergleich eine gewisse Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen ist, und dass die Tätigkeit im Haushalt, obwohl ebenfalls im ersten Schritt bezogen auf ein vollumfängliches Pensum zu betrachten, einen grösseren Spielraum in der Arbeitseinteilung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007, IV 2006/111 E. 5g) bietet als eine ausserhäusliche berufliche Betätigung in einem Anstellungsverhältnis. Ein vermehrter Zeitbedarf und erforderliche Pausen sind jedoch auch dort arbeitsunfähigkeitsrelevant. In Anbetracht der einschränkenden Umschreibung einer angepassten Arbeit, welche der Beschwerdeführerin medizinisch lediglich zu 50 % zumutbar ist, ist für die Haushaltstätigkeit mit ihren eingeschlossenen ungeeigneten Tätigkeiten im Ergebnis (nach Berücksichtigung von Mithilfe und freierer Arbeitseinteilung) die Feststellung des Gutachters als überzeugend zu betrachten, wonach sich bei einer Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ neu dargelegten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt eine Einschränkung von maximal 20 % begründen liesse. Da diesbezüglich allerdings nicht von einer Sachverhaltsentwicklung auszugehen ist, ist auf diese Einschätzung auch für die Zeit der Begutachtung abzustellen.
Für den Begutachtungszeitpunkt erscheint zusammenfassend das Ergebnis voller Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Serviceangestellte und hälftiger Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wie erwähnt einleuchtend begründet. Darauf kann abgestellt werden. Für die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ist von einem Ausmass von (maximal) 20 % auszugehen (zur Differenz der Arbeitsunfähigkeitsgrade vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. Dezember 2014, 9C_487/2014 E. 3.2.1).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Die medizinischen Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben in der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitsschätzung ihren Ausdruck gefunden und sind nicht nochmals beim Abzug zu berücksichtigen. Auch zur Thematik der Fatigue hat sich der Gutachter geäussert (vgl. IV-act. 129-14 und 144-1) und den Opiateinsatz dabei berücksichtigt. Ob die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf 100 %) während einer vollzeitlichen Erwerbsbeschäftigung erbringen könnte, lässt sich dem Gutachten zwar nicht entnehmen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber unter diesem Aspekt kein Abzug zu gewähren (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 19. Juli 2017, 9C_72/2017 E. 4.3). Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer körperlich belastenderer Arbeit fällt schliesslich, da der gewählte Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 20. April 2018, 9C_833/2017 E. 5.1, und vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2). Unter diesen Umständen erscheint es - auch bei einer gesamthaften Würdigung aller Faktoren - nicht gerechtfertigt, einen Abzug anzubringen. - Bei einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % ergibt sich somit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinschränkung von ebenfalls 50 %. Bezogen auf den Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % beläuft sich der Teilinvaliditätsgrad auf 30 %.
Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad aus dem Haushaltbereich von 8 % (Einschränkung von 20 % bezogen auf einen Anteil von 40 %) ergibt sich - für den Zeitpunkt der Begutachtung berechnet - ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 %.
Was die zurückliegende Zeit vor der medizinischen Begutachtung betrifft, zeigt sich zur Arbeitsfähigkeit Folgendes:
Betreffend zunächst die erste Phase vor August 2016 hielt der Gutachter der Rheumatologie eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte für nicht möglich. Sichere Hinweise für eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % (bezogen auf ein volles Arbeitspensum) in dieser Tätigkeit bestünden nicht (vgl. IV-act. 129-28). Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % lasse sich auch für eine adaptierte Tätigkeit nicht begründen (vgl. IV-act. 129-29). - Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % erscheint nach dieser gutachterlichen Auffassung demgemäss möglich, nach der gesamten Aktenlage aber ausserdem überwiegend wahrscheinlich. Denn wie der RAD festgehalten hat, sind die medizinischen Einschätzungen von Dr. B.___, der wie der Gutachter ausgewiesener Rheumatologe sei, nicht etwa lediglich mit Blick auf seine Funktion als behandelnder Arzt weniger aussagekräftig. Seine echtzeitlichen Beurteilungen erscheinen denn auch begründet.
Nach der entsprechenden Aktenlage wurde der Beschwerdeführerin erstmals ab 14. Dezember 2014 eine (solche) Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. IV-act. 18-3) bescheinigt, anschliessend vom 23. Februar bis 22. März 2015 eine solche von 100 %, hernach bis 12. April 2015 wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. auch Fremd-act. 1-32 bis 40) und vom 13. April 2015 bis Ende August 2015 eine solche von erneut 100 % (vgl. auch schon den Bericht von ___ Dr. C.___ vom 15. Juni 2015). Nach einer von Dr. B.___ beschriebenen (vgl. IV-act. 45) Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin Ende August 2015 lag bis Ende August 2016 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Bei Ablauf einer möglichen Wartezeit von einem Jahr Mitte Dezember 2015 war die Beschwerdeführerin demnach im Erwerb während eines Jahres zu durchschnittlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) über 70 % (72.9 %; 2.5 Monate zu 50 %, 1x 100 %, 0.5x 50 %, 4.5x 100 %, 3.5x 50 %) arbeitsunfähig gewesen. Im Haushaltsbereich lag der Durchschnitt entsprechend bei über 50 % (56.6 %; je bei Teilarbeitsfähigkeitsphasen mit 20 % Arbeitsunfähigkeit berechnet: 2.5 Monate zu 20 %, 1x 100 %, 0.5x 20 %, 4.5x 100 %, 3.5x 20 %). Bei gemischter Berechnung (wie nach BGE 130 V 97 E. 3.4, Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2012, IV 2010/302, und Rz 2019.1 KSIH erforderlich) ergibt sich ein über 40 % liegender Durchschnitt (von 66 %, 43.7 % und 22.6 %).
Da angesichts einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Erwerb und einer wie oben dargelegt anzunehmenden spezifischen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 20 % indessen damals kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, sondern ein solcher von 38 %, resultiert, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bereits ab Dezember 2015 eine Rente zugesprochen (oder in der Beschwerdeantwort beantragt).
Auf den Zeitpunkt von August 2016 (zweite Phase) setzte der Gutachter im Weiteren den Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für alle beruflichen Tätigkeiten fest, und zwar weil spätestens bei der damaligen Erstbeurteilung durch die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen eine solche ausgewiesen sei (vgl. IV-act. 129-28, vgl. IV-act. 129-7). Auch dieser Einschätzung kann nach der Aktenlage gefolgt werden.
Während der Zeit einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch für adaptierte Tätigkeiten ergibt sich unbestrittenermassen eine Invalidität eines Ausmasses, das Anspruch auf eine ganze Rente gibt.
Was den Eintritt des Rentenfalls betrifft, wird der Anspruch auf eine ganze Rente in der Beschwerdeantwort ab 1. August 2017 - somit ein Jahr nach dem Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit - anerkannt. Bei der Abklärung an Ort und Stelle war dagegen davon ausgegangen worden, dass bei vorbestehender Einschränkung der Beschwerdeführerin im Umfang von 30 % (50 % Arbeitsunfähigkeit in 60-prozentigem Erwerbsteil) im Verlauf des dritten Monats nach Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit, somit im Dezember 2016, die (sc. gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erforderliche jahresdurchschnittliche Einschränkung von 40 % erreicht werde, weshalb zu jenem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Viertelsrente entstanden und drei Monate später (sc. gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 29bis IVV) eine ganze Rente geschuldet sei.
Vor der vollen Arbeitsunfähigkeit ab August 2016 war die Beschwerdeführerin wie oben (E. 6.3.2) dargelegt bereits zu 38 % in ihrer (kombinierten) erwerblichen und spezifischen Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach elf Monaten dieser Einschränkung von 38 % und einem Monat voller Arbeitsunfähigkeit wird ein Durchschnitt von 43 % Arbeitsunfähigkeit erreicht. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Wartezeit-Voraussetzung demnach schon im September 2016 (und nicht erst im Dezember 2016 wie vom Abklärungsbeauftragten berechnet).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 21. Februar 2019, 8C_718/2018 E. 2.2, vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015 E. 3.1, vom 21. Oktober 2013, 8C_174/2013 E. 3.2, vom 24. März 2010, 8C_5/2010 E.3.2, und vom 2. Dezember 2008, 9C_718/2008 E. 4.1.1; AHI 1996 S. 187; BGE 105 V 156 E. 2c und 2d, entsprechend ZAK 1980 S. 282; Rz 4001 f. KSIH, vgl. auch Rz 4005 KSIH) müssen die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann. - Deshalb kann bei einer Invalidität der Beschwerdeführerin von 100 % ab September 2016 eine Viertelsrente zugesprochen werden. - Für eine erforderliche Abstufung der Rente bei einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist in der Folge nicht mehr Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, sondern (der zunächst auf Rentenrevisionen zugeschnittene) Art. 88a IVV massgebend (vgl. BGE 109 V 125 E. 4a für den alten Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach dessen Abs. 2 ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Artikel 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (vgl. dazu ZAK 1990 S. 49). Letztere Bestimmung vermag vorliegend jedoch keine Erhöhung innert weniger als drei Monaten zu bewirken. Demnach ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Ablauf von drei Monaten auf eine ganze Rente zu erhöhen.
Gemäss dem Gutachten dauerte die volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (von August 2016) bis Oktober 2017. Ab dem 1. November 2017 ist die bei der Begutachtung vorgefundene Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Demnach ist ab jenem Zeitpunkt eine erhebliche und anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen, nach welcher die oben (E. 5.3) ermittelte Invalidität von 38 % verbleibt. - Der Rentenanspruch ist daher drei Monate nach Andauern dieser Verbesserung, somit auf den 31. Januar 2018, wie es die Beschwerdegegnerin beantragt, aufzuheben. Denn gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Angemerkt werden kann, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum des ermittelten Invaliditätsgrades von 38 %, da sie im Erwerb zu 50 % arbeitsunfähig ist und sich das auf ein 60 %-Pensum bezieht, in der gemischten Methode eine Erwerbstätigkeit von 30 % (2.46 Stunden pro Tag) zugemutet wird. Daneben soll sie den Haushalt mit einem Anteil von 40 % noch zu 80 % leisten können, d.h. also an rund 2.6 Stunden pro Tag. Zusammen sind das rund fünf Stunden täglicher Arbeitszeit.
Am 16. Juli 2019 hat die Klinik I.___ darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zur letzten Kontrolle über eine gewisse Schmerzzunahme berichtet habe. In einem aktuellen Röntgenbild der LWS sei eine im Vergleich zu den Voraufnahmen progrediente Anschlusssegmentdegeneration L1/2 mit deutlicher Verschmälerung des Bandscheibenfaches und Verlust der segmentalen Höhe zu sehen, welche die vermehrten lumbalen Schmerzen erkläre. Das stellt einen Hinweis auf eine mögliche rentenrelevante Verschlechterung dar. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, eine allfällige Verschlechterung sei jedenfalls nicht vor dem vorliegend massgeblichen letzten Beurteilungszeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung, somit nicht vor dem 14. Juni 2019, eingetreten, und verweist die Beschwerdeführerin auf ein Neuanmeldungsverfahren. Sie begründet dies mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 11. März 2019, worin keine Verschlechterung beschrieben wurde. Da die Verschlechterung jedoch bereits rund einen Monat nach Erlass der Verfügung in einer medizinischen Beurteilung beschrieben wurde, und zwar als degenerative Progredienz, ist anzunehmen, dass es sich gegebenenfalls um eine allmähliche Entwicklung handelte, die zumindest möglicherweise bereits in den vorliegenden Zeitraum zurückreicht. Die Beschwerdeführerin damit in neues Verfahren zu verweisen, erscheint daher nicht gerechtfertigt. Denn für die (richterliche) Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; BGE 125 V 150 E. 2c). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2016, 8C_357/2016 E. 3.2; vgl. BGE 99 V 102). Da Dr. B.___ am 11. März 2019, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, noch keine Verschlechterung der Beschwerdesituation der Beschwerdeführerin beschrieb, ist der Sachverhalt ab März 2019 als abklärungsbedürftig zu betrachten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach gegenwärtiger Aktenlage vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 6.4.3 f.) und vom 1. Januar 2017 (vgl. E. 6.4.3) bis 31. Januar 2018 (vgl. E. 6.5) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Anschliessend besteht kein Rentenanspruch mehr, bis sich eine allfällige rentenrelevante Verschlechterung eingestellt hat. Ob und wann dies noch im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (bis 14. Juni 2019) der Fall sei, lässt sich noch nicht beurteilen, da diesbezüglich der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (E. 8).
Es rechtfertigt sich, bei diesem Ausgang des Verfahrens für die Kosten von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen und die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP