Entscheid vom 3. März 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus, Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2019/181
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.___,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Verrechnung
Sachverhalt
Erwägungen
Da sowohl die Verrechnungsverfügung als auch die Verzugszinsverfügung aufgehoben wird, obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Die Gerichtskosten von insgesamt 600 Franken sind deshalb von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Diese Kosten sind, entsprechend dem jeweiligen Beurteilungsaufwand, folgendermassen aufzuteilen: 450 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend Verrechnung und 150 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend Verzugszinsen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der materiellen Prüfung ihres Begehrens um die unentgeltliche Rechtspflege.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP