Entscheid vom 13. Januar 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
IV 2019/17
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Ablehnung des Rentenanspruchs entscheidend auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. F.___, welche (in Würdigung der medizinischen Aktenlage, indes ohne eigene Untersuchung) der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit ab Juni 2017 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (IV-act. 61, 87, 95).
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 9C_558/2016, E. 6.1, mit Hinweisen).
In somatischer Hinsicht stützte sich Dr. F.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die Arztberichte des behandelnden Dr. D.. Bezüglich der körperlichen Problematik liegt ein weitgehend lückenloser Befund vor und die Diagnosen (Knieproblematik rechts, Gonarthrose links, Adipositas, arterielle Hypertonie, rezidivierende Lumbalgien bei mässigen degenerativen LWS Veränderungen [IV-act. 60-2]; Grosszehengrundgelenksarthrose links [IV-act. 76-3]) sind unbestritten. Auch Dr. D. attestierte der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 60-3). Dr. F.___ berücksichtigte im Zumutbarkeitsprofil (körperlich leicht, wechselbelastend und rückenadaptiert, ohne längeres Stehen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Knien oder Kauern, ohne Hebe- und Tragebelastungen über 10 bis 15 Kilogramm; IV-act. 61-2) die zugestandenen Beeinträchtigungen und es erscheint einleuchtend, dass bei Einhaltung desselben eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sein sollte. Zwar spricht Dr. H.___ mit Bericht vom 30. November 2018 noch von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit; auch er geht indes davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin unter behutsamer Pensumssteigerung wieder in einen Arbeitsprozess integrieren könne, sofern die Tätigkeit ihrem Leistungsprofil angepasst sei (IV-act. 92-2). Es besteht damit kein nicht ausräumbarer Widerspruch zwischen den Beurteilungen der Dres. D.___ und F.___ sowie Dr. H.___ auf der anderen Seite. Bei der Einschätzung einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit handelt es sich um die ausschlaggebende medizinisch-theoretische Beurteilung, bei der Empfehlung eines schrittweisen Ausbaus des Arbeitspensums bei therapeutischen Massnahmen hingegen lediglich um einen Hinweis zur realen Umsetzung der beruflichen Eingliederung. Dementsprechend spricht Dr. H.___ selbst von einer "sozial-medizinischen" Stellungnahme (IV-act. 92-2). Insgesamt erscheint damit der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte genügend erstellt, so dass Dr. F.___ gestützt darauf eine Beurteilung – auch ohne eigenen Untersuch – per Juni 2017 (nach Rehabilitation der Operation [Knieteilprothese rechts] im Februar 2017) abgeben konnte.
Bezüglich der psychischen Problematik stützte sich Dr. F.___ insbesondere auf die Berichte von Dr. E___ (IV-act. 48, 59). Diese diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung (nicht näher bezeichnet). Die Stellenkündigung aufgrund der körperlichen Beschwerden habe zum Ausbruch der depressiven Symptomatik geführt. Die Beschwerdeführerin mache sich grosse Sorgen um ihre Zukunft, leide an ausgeprägter Schlafstörung, sei innerlich angespannt, verzweifelt und misstrauisch. Die Prognose sei wegen der somatischen Symptomatik schlecht (Bericht vom 9. Juni 2016; IV-act. 48). Mit Bericht vom 3. Juni 2017 hielt Dr. E___ an der Diagnose fest. Im Vordergrund des Zustandsbildes stehe die körperliche Symptomatik. Es bestehe aber auch die depressive Symptomatik (Angst vor der Zukunft, Verzweiflung, Unsicherheit, Energielosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung, Stimmungsinstabilität und Schlafstörung). Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch eine Bewegungseinschränkung aus, sowohl wegen des Übergewichts, als auch wegen der Knieproblematik. Die Arbeitsfähigkeit sei von den körperlichen Beschwerden abhängig (IV-act. 59). Gestützt auf diese Berichte leuchtet es ein, dass Dr. F.___ der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-act. 61-2, 87-1), zumal Dr. E___ diese einzig von den somatischen Beschwerden abhängig machte und implizit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen ausmachte (IV-act. 59-3). Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich gemäss der behandelnden Psychiaterin bei der depressiven Symptomatik um keinen allenfalls anspruchsrelevanten verselbständigten Gesundheitsschaden handelt. Es ist auch schlüssig, dass Dr. F.___ der Beschwerdeführerin bezüglich der anlässlich der interdisziplinären ambulanten Sprechstunde vom 26. Oktober 2018 diagnostizierten chronischen Schmerzerkrankung im Sinne einer zentralen Schmerzdysregulation (IV-act. 92) keine relevante Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Diesbezüglich sei wiederum auf den Bericht von Dr. H.___ vom 30. November 2018 verwiesen, gemäss welchem – wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 3.3) – eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess trotz der Schmerzerkrankung und der somatischen Problematik grundsätzlich als zumutbar erachtet wird. Insgesamt erscheint damit auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Berichte der behandelnden Ärzte als genügend erstellt, so dass Dr. F.___ gestützt darauf eine rechtsgenügliche Beurteilung abgeben konnte. Daran ändert der am 24. Februar 2019 und damit nach Verfügungserlass erstellte Bericht von Dr. E___ nichts (act. G 8.1). Zwar bescheinigt sie der Beschwerdeführerin darin – im Gegensatz zum Bericht vom 3. Juni 2017 – auch aufgrund der psychischen Symptomatik eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Sie begründet ihre geänderte Einschätzung indes nicht näher, weshalb diese Beurteilung keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. F.___ zu begründen vermag.
Die mit Beschwerde und Replik geltend gemachten (neurologischen) Beschwerden (starke Ameisengefühle und Parese im rechten Bein [act. G 1]; neurologische Ausfälle und eine teilweise Lähmung der rechten Seite [act. G 8]) wurden im Verfügungszeitpunkt (10. Dezember 2018) noch nicht beklagt. Untersuchungen dazu konnten demensprechend unterbleiben. Eine allfällige seit Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wäre im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt per Verfügungszeitpunkt (10. Dezember 2018) rechtsgenüglich abgeklärt wurde bzw. zu diesem Zeitpunkt keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen (Arbeitsfähigkeits-)Beurteilung vorliegen. Damit gilt die Beschwerdeführerin ab Juni 2017 (nach Abschluss der letzten Rehabilitationszeit, vgl. den Bericht von Dr. D.___ vom 9. Juni 2017, IV-act. 60-3 Ziff. 1.7) in adaptierter Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig. Folglich besteht ab diesem Zeitpunkt offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40%, sodass die konkrete Bemessung des Invaliditätsgrads unterbleiben kann.
In Nachachtung der notorischen Schwierigkeiten, den retrospektiven Verlauf von Arbeitsunfähigkeiten zu bestimmen, erscheint es ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Mai 2016 als vertretbar, bis nach der Operation vom 29. August 2016 von voller Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Am 26. Oktober 2016 hielt Dr. D.___ fest, weder die Operation vom 29. August 2016 noch eine seither stattgehabte Ernährungsberatung (Adipositas mit BMI 43) hätten bisher zum gewünschten Erfolg geführt. Vor einem Entscheid über den prothetischen Kniegelenkersatz werde noch eine intraartikuläre Ostenil-Behandlung und eine MRI-Abklärung der Rückenbeschwerden durchgeführt (IV-act. 51-2 f.). Am 6. Januar 2017 wurde der Protheseneinsatz beschlossen (IV-act. 54-2) und am 20. Februar 2017 durchgeführt (IV-act. 57-2). Da weitere Abklärungen keinen besseren Aufschluss erwarten lassen, erscheint es in Berücksichtigung des erwähnten Verlaufs vertretbar, für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum Abschluss der rehabilitativen Phase Ende Mai 2017 (vgl. IV-act. 60-3) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in jeglichen Tätigkeiten auszugehen. Ab Juni 2017 ist eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht mehr ausgewiesen.
Ab 1. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin gemäss den vorstehenden Ausführungen Anspruch auf eine ganze Rente. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) endet dieser Rentenanspruch mit einer Verzögerung von drei Monaten am 31. August 2017.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin statt der beantragten unbefristeten Rente nur eine befristete Rente zuzusprechen ist, ist ermessensweise von einem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen. Entsprechend haben die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 200.-- und die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 400.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin ist indes zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorstehende lit. B.c) von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP