Entscheid vom 26. April 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2019/169
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Herabsetzung)
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 69 Abs. lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Das hiesige Gericht ist also zuständig für die Prüfung von Verfügungen der IV-Stelle St. Gallen. Nach Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2021 handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Verfügung dieser IV-Stelle (act. G22). Zwar erstaunt es, dass als Absender die SVA Zürich, IV-Stelle, erscheint, jedoch ist gestützt auf die Auskunft der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dies einzig auf ein Versehen zurückzuführen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts explizit anerkennt (act. G24), ist von dieser Zuständigkeit auszugehen.
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde vom 26. Juni 2019 vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr nach der RAD-Stellungnahme vom 14. Mai 2019 nicht nochmals das rechtliche Gehör gewährt, sondern direkt verfügt habe, zumal sie unbestrittenermassen nochmals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe (act. G1 Ziff. IV/1). Nachdem die angefochtene Verfügung ohnehin verfrüht erfolgt ist (vgl. nachstehend E. 6), erübrigen sich Ausführungen hierzu.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die per 1. Juli 2019 verfügte Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung - vorliegend die Rentenverfügung vom 17. Januar 2013 (IV-act. 45 i.V.m. 42) -, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 144 I 105 E. 2.1).
In medizinischer Hinsicht ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt insbesondere mit dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 13. August 2018 (IV-act. 173) als spruchreif abgeklärt erweist. Bei der Würdigung der Beweiskraft (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen) des ABI-Gutachtens fällt ins Gewicht, dass es auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden wurden umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer Konsistenzprüfung gewürdigt. Die sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Solche oder eine bis zum für das Gericht massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Mai 2019 (vgl. BGE 131 V 243 E. 2.1; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis) nachträgliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 eingereichten medizinischen Berichten vom Oktober und November 2019 (act. G18.1 bis 18.4). Gestützt auf das überzeugende Verlaufsgutachten des ABI ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 17. Januar 2013, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegt; IV-act. 45 und 42) insgesamt erheblich verbessert haben und die Beschwerdeführerin ab Mai 2017 bis August 2018 über eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten verfügt hat und dies auch wiederum ab 24. Januar 2019 der Fall ist (vgl. IV-act. 173-10 und 175). Der medizinische Sachverhalt, der in zeitlicher Hinsicht wie gesagt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich ist (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b m.H.), erscheint damit hinreichend abgeklärt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes müsste sie im Rahmen eines neuerlichen Revisionsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin (respektive bei der neu zuständigen IV-Stelle [vgl. Wohnadresse in act. G18.1-4]) geltend machen; im vorliegenden Verfahren ist sie nicht relevant. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 23. Mai 2019 lag jedenfalls ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Höhe des Valideneinkommens zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin schloss je eine Ausbildung zur Krankenpflegerin, zur medizinischen Masseurin (IV-act. 3-5) und zur Naturheilärztin (IV-act. 27-2) ab. Ab dem Jahr 2007 war sie mit einer Praxis für Erfahrungsheilkunde und Massage in R.___ (IV-act. 3-5), davor ab 1999 in S.___ (IV-act. 27-3 oben) selbständig erwerbstätig. Während der in R.___ ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit ab 2007 bis zum Unfall im Januar 2010 rechnete die Beschwerdeführerin sehr unterschiedlich hohe Jahreseinkommen ab (vgl. Darstellung in IV-act. 27-4: im 2007 Fr. 17'800.--, im Jahr 2008 Fr. 33'500.-- und im Jahr 2009 Fr. 52'597.--). Darüber hinaus hatte sie bereits vor ihrem Unfall die Verlegung ihres Wohnsitzes und damit ihrer Praxis in den Kanton St. Gallen geplant und hätte folglich erneut einen neuen Kundenstamm aufbauen müssen (IV-act. 27-2). Die tatsächlich abgerechneten Einkommen bilden daher - in Übereinstimmung mit beiden Parteien - alleine kein aussagekräftiges Indiz für ihre Erwerbsfähigkeit im Gesundheitsfall bzw. für das Valideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen in der Rentenverfügung vom 17. Januar 2013 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008, TA1 Position 85 (Gesundheits- und Sozialwesen) Niveau 3 Frauen, bei Fr. 72'313.-- fest (vgl. IV-act. 27-5). Für die angefochtene Verfügung passte sie dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung bis 2015 an und berücksichtigte nunmehr ein Valideneinkommen von Fr. 75'027.--. In der Beschwerdeantwort ging sie gestützt auf die LSE 2014 und darin - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (act. G1 Ziff. IV/2) - vom Kompetenzniveau 3 (bis 2010: Anforderungsniveau 2; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 22. Oktober 2014, abrufbar unter: https://sozialversicherungen. admin.ch/de/d/5903/download, abgerufen am 29. März 2021) des privaten Sektors des Gesundheits- und Sozialwesens (bis 2008: Sektor 85, seit 2010: Sektor 86-88) und damit von einem Valideneinkommen von Fr. 79'413.-- aus (act. G4 Ziff. III/1). Zwar wird das Kompetenzniveau 2 von den Parteien als zu tief erachtet. Doch erfasst es praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und u.a. Administration (vgl. LSE 2016, TA1, privater Sektor), welche dem Profil der von der Beschwerdeführerin ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechen (vgl. Profil in IV-act. 27-3: 90 % diverse Massagen, 10 % Allg. Administration, Gespräche, Rechnungen etc.). Angesichts der weiteren Umstände (die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2010 ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton St. Gallen aus nicht gesundheitlichen Gründen ganz neu aufbauen müssen [IV-act. 27-2]; seit dem Wegzug aus R.___ ist sie diverse Male umgezogen - aktenkundig sind Adressen in T./SG [IV-act. 19], U./SG [IV-act. 46], V./SG [IV-act. 49], W./AG [act. G18.3] -, was immer wieder mit einem Neustart der selbständigen Erwerbstätigkeit verbunden gewesen wäre; sie hat ihre Zulassung als Naturheilärztin aus ebenfalls invaliditätsfremden Gründen verloren [vgl. IV-act. 67-3 oben] und das mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit höchste effektiv erzielte Einkommen hat Fr. 52'597.-- betragen [IV-act. 27-4]), entspricht der Bruttolohn des Kompetenzniveau 2 auch viel eher der Realität (vgl. dazu auch IV-act. 10). Dieser betrug gemäss LSE 2016 für Frauen Fr. 5'156.-- bei 40 Arbeitsstunden, was angepasst an die in der Branche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Kataloge und Datenbanken > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Abteilungen 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Jahre 2016 bis 2019) und die branchenspezifische Nominallohnentwicklung (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung > T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, 2011 - 2019) zu einem Valideneinkommen von Fr. 65’121.70 (5'156.-- x 12 Monate / 40 Std. pro Woche x 41.6 Std. pro Woche x 1.002 [2017] x 1.003 [2018] x 1.007 [2019]) führt.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich das Einkommen für die derzeitig verbliebene Erwerbsfähigkeit (Invalideneinkommen) anhand der statistischen Hilfsarbeiterinnenlöhne bestimmt. Im Jahr 2016 betrug dieser Fr. 54'581.-- (vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Nominallohnindexiert bis ins Jahr 2019 ist - vorbehältlich von anderen Abklärungsresultaten im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden Integrationsmassnahmen (vgl. nachstehend E. 6) - von einem Invalideneinkommen von Fr. 55’624.05 (54'581.-- x 1.004 [2017] x 1.005 [2018] x 1.010 [2019]; T1.2.10, a.a.O.) auszugehen.
Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. IV-act. 196 und act. G4 Ziff. III/2). Die Beschwerdeführerin möchte einen Abzug von 20 % angewendet sehen (act. G7 Ziff. III/25). Mit einem solchen Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.1, und vom 20. Januar 2015, 8C_536/2014, E. 4.3, je mit Hinweisen). Ein Abzug wird demgegenüber insbesondere dann gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1). Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall, da ihr körperlich sehr leichte Verrichtungen nur überwiegend sitzend, unter Wechselbelastung und unter weitgehender Schonung der dominanten linken Extremität zumutbar sind (IV-act. 173-10). Die Beschwerdeführerin war sodann zum Zeitpunkt, als sie den Unfall erlitt, seit rund 10 Jahren selbständig erwerbstätig (vgl. IV-act. 10) und bezog von 2011 bis 2019 eine ganze Rente der IV. Darüber hinaus wird sie sich in einen anderen Arbeitsbereich begeben müssen. Die hierfür notwendige Anpassungsfähigkeit ist von der Beschwerdeführerin bei den erforderlichen medizinisch umschriebenen Voraussetzungen in ihrem Alter - sie war bei der polydisziplinären Begutachtung 59-jährig - nicht mehr ohne Erschwernis zu erbringen. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (zur Relevanz dieses Gesichtspunkts siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012, 9C_22/2012, E. 3.2, 10. Februar 2011, 9C_617/2010, E. 4.3, und vom 15. Juli 2009, 9C_524/2008, E. 4 und E. 4.2; zur Bedeutung der arbeitsmarktlichen Desintegration im Rahmen der Bestimmung der Resterwerbsfähigkeit bzw. deren Verwertbarkeit siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2020, 9C_644/2019, E. 4.3.2) und das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E. 7.2.1) sind folglich ebenfalls zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt sich jedenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %.
Bei einem 10%igen Tabellenlohnabzug resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 30'037.-- (Fr. 55’624.05 x 0.6 x 0.9) und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 54 % ([Fr. 65’121.70 - Fr. 30'037.--] / Fr. 65'121.70). Würde der beantragte, in der vorliegenden Konstellation sicher das Maximum bildende 20%ige Tabellenlohnabzug gewährt, so würden das Invalideneinkommen Fr. 26’699.55 (Fr. 55’624.05 x 0.6 x 0.80) und der Invaliditätsgrad 59 % ([Fr. 65’121.70 - Fr. 26’699.55] / Fr. 65’121.70) betragen. Beide Invaliditätsgrade führen zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf die Selbsteingliederungspflicht verwiesen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen bei Personen, die im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung mindestens während 15 Jahren eine Rente bezogen haben oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchgeführt werden, bis die Versicherten in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von dieser grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Aufhebung oder Reduktion der bisherigen Rente im Rahmen einer Revision oder Wiedererwägung kann in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Mithin ist in solchen Fällen die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der Rentenaufhebung. Die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen bzw. ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen ist daher bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2020, 8C_798/2019, E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Die 19__ geborene Beschwerdeführerin hat das 55. Altersjahr im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per 1. Juli 2019 längst zurückgelegt gehabt. Sie bezog seit 1. Februar 2011 eine ganze Rente (IV-act. 45) und stand seither nicht mehr im Erwerbsleben. Die Beschwerdeführerin kann folglich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres auf ihre Pflicht zur Selbsteingliederung verwiesen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der neurologische Teilgutachter des ABI darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin Hilfestellung beim Finden einer geeigneten Arbeitstätigkeit und in der Einarbeitungsphase benötige (IV-act. 173-40). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rentenreduktion ohne die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen als mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vereinbar. Die von der Beschwerdeführerin in der Replik bestrittene Verwertbarkeit der ihr attestierten Resterwerbsfähigkeit (vgl. act. G18) wird die Beschwerdegegnerin erst im Anschluss zu prüfen haben.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung bzw. Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gilt für die Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2020, 8C_798/2019, E. 8). Die Beschwerdegegnerin hat folglich die gesamte Gerichtsgebühr zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP