Entscheid vom 30. März 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2019/157
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 17. Mai 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Beschwerdeführerin vom Oktober 2014 abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Neubeurteilung ihres Anspruchs. Angesichts der Geltendmachung einer vollen Arbeitsunfähigkeit ist anzunehmen, es würden sinngemäss einzig Rentenleistungen beantragt. Ergäbe sich jedoch, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein solcher Anspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 102 V 165).
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Neuanmeldung vom Oktober 2014 im Juni 2016 durch das ZIMB polydisziplinär (somatisch und psychiatrisch) begutachtet. Der psychiatrische Aspekt (dazu vgl. unten E. 5 ff.) wurde später im Juli 2018 nochmals gutachterlich exploriert.
Bei der polydisziplinären Begutachtung zeigte sich diesbezüglich gemäss dem ZIMB-Gutachten vom 13. Oktober 2016 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Festgestellt wurden allerdings (erstens) eine koronare Eingefässerkrankung mit/bei Status nach zweimaliger PCA einer seriellen RIVA-Stenose Mitte und distal mit Implantation von zwei medikamentenbeschichteten Stents in Kissing Balloon Technik zum ersten Diagonalast am 01.12.2015, umschriebener kleiner reversibler Ischämie inferior apikal in der Stress-Kardio-MRI-Untersuchung vom 09.03.2016, normaler linksventrikulärer Funktion in der Echokardiographie vom 24.08.2016 (EF 60 bis 65 %), fehlender Motivation, sich spirometrisch suffizient auszubelasten, und kardiovaskulären Risikofaktoren (positive Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus, Prä-Diabetes), (zweitens) chronische Spannungstypkopfschmerzen, (drittens) eine asymptomatische zystische Veränderung des Plexus choroideus auf Höhe des Hinterhorns des rechten Seitenventrikels mit geringer Liquorzirkulationsstörung, (viertens) eine chronische Dyspepsie (verkürzt wiedergegeben), (fünftens) eine Reizblase mit Urge-Inkontinenz, (sechstens) ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom ohne anatomisches Korrelat, (siebtens) ein leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom rechts und (siebtens) ein Hallux valgus beidseits.
Im Einzelnen hat sich anlässlich der allgemein-internistischen Begutachtung bei der Untersuchung des Bewegungsapparats ein unauffälliges spontanes Bewegungsmuster gezeigt, bei der klinischen Untersuchung jedoch eine deutliche Selbstlimitierung (Sperren und massive Abwehr bei Beweglichkeitsprüfung; alle Waddell-Zeichen positiv, diffuse vertebrale und paravertebrale Druckdolenzen ohne palpablen Muskelhartspann; FBA 40 cm bei aber problemlosem Langsitz auf der Untersuchungsliege; Angabe massiver Schmerzen bei Schulterbeweglichkeitsprüfung bei passiv freier Beweglichkeit; keine Atrophie an oberen und unteren Extremitäten; vgl. IV-act. 100-37). Bei der neurologischen Untersuchung stellte der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin einen intermittierenden Ruhetremor der Hände fest (vgl. IV-act. 100-37). Das Ruhe-EKG war unauffällig, ohne Hinweise auf eine Hypertrophie oder Ischämie gewesen (vgl. IV-act. 100-38). Eine kleine Lungenfunktionsprüfung ergab eine normale Lungenfunktion ohne Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung (vgl. IV-act. 100-38). Die Werte des Medikamentenspiegels für Amitriptylin und für Nortriptylin (sowie die Summe beider Werte) lagen unter der Nachweisgrenze, diejenigen für Venlafaxin und für O-Desmethylvenlafaxin lagen bei 60 und bei 122, die Summe also bei 182 µg/l, und damit innerhalb des angegebenen therapeutischen Bereichs von 100 bis 400.
Bei der kardiologischen Begutachtung wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe bei der Spiro-Ergometrie lediglich 32 % des Solls geleistet. Die spirometrischen Parameter/Kriterien einer suffizienten Ausbelastung hätten klar auf eine fehlende Motivation hingedeutet; die anaerobe Schwelle sei keinesfalls erreicht worden. Die Befunde seien kongruent zu den Vorbefunden aus den Jahren 2015 bis 2016 und würden keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Eine relevante kardiale Ischämie werde - trotz fehlender Ausbelastung - aufgrund der anamnestischen Angaben als wenig wahrscheinlich erachtet (vgl. IV-act. 100-39). Eine Arbeitsfähigkeit liege für Arbeit bis zu einer mittelschweren bzw. wechselnd leichten bis mittelschweren Belastung vor, schwere körperliche Belastung dagegen sei für die Beschwerdeführerin aufgrund der Dekonditionierung ungeeignet.
Bei der rheumatologischen Begutachtung konnten im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke keine funktionellen Einschränkungen und Störungen festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar beim Untersuch der Wirbelsäulenbeweglichkeit gegengespannt, doch hätten spondylogene oder radikuläre Zeichen gefehlt. Die Schmerzen (an Gesamtwirbelsäule und oberen und unteren Extremitäten) seien dem multilokulären Schmerzsyndrom zuzuordnen. Ein entzündlich-rheumatisches Geschehen, insbesondere eine Kollagenose oder eine Myopathie, seien ausgeschlossen (vgl. IV-act. 100-42 f.). Zur neurologischen Untersuchung hielt der Gutachter der Rheumatologie fest, das Reflexbild an oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich und prompt gewesen, Defizite der Motorik hätte nicht ausgemacht werden können. Bei der Prüfung der Sensibilität habe sich eine inkonstante Hyposensibilität des rechten Unterschenkels gezeigt (vgl. IV-act. 100-42).
Das Ergebnis einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wechselnd leicht bis mittelschwer belastenden, alters- und habitusentsprechenden Tätigkeiten (vgl. IV-act. 100-57 ff.) unter somatischen Gesichtspunkten ist damit auf entsprechende Untersuchungen gestützt. Wie sich dem Gutachten vom 13. Oktober 2016 entnehmen lässt, sind anlässlich der interdisziplinären Begutachtung auch die Vorakten zur Kenntnis genommen worden (vgl. IV-act. 100-2 bis 24). Die Gutachter befassten sich mit dem Verlauf (vgl. IV-act. 100-26 bis 31), erfragten die Anamnese, dabei namentlich auch die geklagten Beschwerden (vgl. IV-act. 100-31 ff., 100-34 f.), und sie erhoben die jeweiligen Befunde. Das erwähnte Ergebnis zur somatisch betrachteten Arbeitsfähigkeit ist begründet und erscheint stichhaltig.
Nach der Begutachtung vom Juni 2016 fand im November/Dezember 2017 noch ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik M.___ statt. Die dort genannten somatischen Diagnosen erweisen sich insofern als bekannt, als sie bereits bei der Begutachtung festgestellt und gewürdigt worden waren. - Ein Beckenübersichtsbild zeigte nach Angaben von Dr. P.___ vom 1. Mai 2018 des Weiteren eine beginnende Coxarthrose links. Der Arzt erwähnte allerdings, Dysfunktionen seien zwar vorhanden, doch würden sie bei der generalisierten Schmerzhaftigkeit nur einen kleineren Teil des Krankheitsbildes ausmachen. - Im August 2018 machte die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage eine akute Appendizitis mit Periappendizitis durch; es erfolgte eine laparoskopische Appendektomie (vgl. IV-act. 162-21). Die Klinik für Endokrinologie, Diabetologie, Osteologie und Stoffwechselerkrankungen am Kantonsspital St. Gallen äusserte in Berichten vom 1. Oktober 2018 und vom 29. Januar 2019 einen Verdacht auf eine familiäre Hypercholesterinämie. - Dr. K.___ berichtete am 26. November 2018, aktuell bestehe kein Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz bis 84 Watt und die links- und rechtsventrikuläre Funktion sei erhalten. Klinisch hätten keine Zeichen kardio-respiratorischer Insuffizienz vorgelegen; es handle sich um ein gutes postinterventionelles Langzeitergebnis. Er erwähnte unklare Thoraxbeschwerden. - Diese medizinische Sachlage erachtete der RAD am 11. März 2019 als bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Grossen und Ganzen unveränderten Zustand. Dieser Beurteilung kann gefolgt werden; sie erscheint überwiegend wahrscheinlich. - Angemerkt werden kann, dass daneben eine Knieverletzung links erwähnt worden und dass bekannt geworden ist, dass die Belastungs-Harninkontinenz (durch ein TVT-Band 12/16) und das Karpaltunnelsyndrom beidseits (links durch OP, rechts durch Infiltration) behandelt worden sind (vgl. die entsprechenden Angaben von Dr. K.___ zu extrakardialen Vorerkrankungen).
Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde zum somatischen Aspekt namentlich ihre koronare Herzerkrankung als - sc. stärker als beurteilt - einschränkend und risikoreich. Ihr diesbezüglicher gesundheitlicher Zustand ist indessen abgeklärt und der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist ausreichend berücksichtigt worden (wobei nach der Aktenlage keine relevante Veränderung seit Juni 2016 anzunehmen ist), so dass sich diesbezüglich kein Grund zur Beanstandung ergibt.
Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit diese Belastungsfaktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausser Acht. Hingegen können sie mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als solcher mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, wenn sie also einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2). Eine durch belastende Lebensumstände begründete fachärztliche Diagnose genügt nach der Rechtsprechung für einen Leistungsanspruch für sich allein noch nicht, sondern es ist eine krankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen bei psychosozialen Belastungsfaktoren abgrenzbare psychische Störung vorausgesetzt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. August 2018, 9C_262/2018 E. 4.2.1). Es ist also eine Abgrenzung zu reaktivem, invaliditätsfremdem Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastungen erforderlich (so bezüglich depressiver Leiden BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Beim strukturierten Beweisverfahren geht es um die Frage, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Licht der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur dann erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2). Ärztlicherseits ist substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, gegebenenfalls (beispielsweise) nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Der Gutachter der Psychiatrie erhob den psychopathologischen Befund (vgl. IV-act. 100-47 f.). Er schloss, die Beschwerdeführerin sei vollständig zurückgezogen, könne weder einkaufen noch eigene Dinge erledigen. Es fänden sich zusätzlich mindestens drei Haupt- und fast alle Nebensymptome der schweren depressiven Erkrankung, somit alle Symptome einer schweren depressiven Episode. Die schwere Ausprägung der Symptome liege, soweit anamnestisch abfragbar, seit mindestens zwei bis drei Jahren, wenn nicht länger, vor. Die Beschwerdeführerin selber gebe an, seit mindestens zehn Jahren an diesen schlimmen Symptomen zu leiden. Das sei allerdings mit den vom Psychiater (Dr. D.___) dokumentierten Befunden nicht kongruent. Dieser gehe erst für die Zeit ab Mai 2015 von einer erneuten Verschlechterung gegenüber dem Zustand von 2012 aus. Der Gutachter empfahl eine Intensivierung der psychiatrischen Therapie, unter Umständen im stationären Setting mit Ausbau der antidepressiven Medikation (samt Kontrolle der Plasmaspiegel) sowie eine Reevaluation in einem Jahr. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine ausserhäusliche Arbeit wurde im Gutachten mit 100 %, jene im Haushalt mit 30 % beurteilt (vgl. IV-act. 100-59 und -61).
Aus den Wiedergaben in den übrigen Teilgutachten zeigt sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin zum Tagesablauf auch angegeben hatte, sie versuche, nach dem Frühstück etwas Haushaltarbeit zu machen, müsse aber schon nach 10 bis 15 Minuten eine Pause machen. Anschliessend gehe sie zu Fuss oder mit dem Bus in einen Grossverteiler einkaufen. Danach bereite sie etwas zum Mittagessen für sich und ihr_ [Kind] vor. Am Nachmittag müsse sie dann zwei bis drei Stunden im Bett verbringen. Später stehe sie wieder auf und bereite sich einen Kaffee zu. Anschliessend gehe sie kurz spazieren, manchmal allein, manchmal in Begleitung [des Kindes] oder des (von ihr getrennten) Ehemannes. Abends esse sie etwas und lese dann meistens Zeitung oder schaue selten fern (vgl. IV-act. 100-32 f.). - Diese Schilderungen scheinen weniger Einschränkungen aufzuzeigen als jene gegenüber dem Gutachter der Psychiatrie. Im Begutachtungsgespräch mit dem Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin erschienen zudem ihre mnestischen und kognitiven Funktionen intakt. Auch dieser Gutachter erwähnte jedoch, das formale und inhaltliche Denken sei auffällig gewesen, stark auf die Beschwerden und Defizite fokussiert. Die Beschwerdeführerin sei sehr weinerlich und in ihrer affektiven Schwingungsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen. Die Grundstimmung sei deprimiert und gleichgültig, die Vitalgefühle seien vermindert gewesen. Es hätten passive Todeswünsche bestanden (vgl. IV-act. 100-36).
Insgesamt ist indessen davon auszugehen, dass der damals begutachtende Experte der Psychiatrie teilweise von einer allzu weitreichenden Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, nahm er doch (aufgrund ihrer Angaben) wie erwähnt etwa an, sie sei vollständig zurückgezogen, könne weder einkaufen noch eigene Dinge erledigen und tue nichts mehr als zuhause sitzen (vgl. IV-act. 100-59). - Wenn zum Schweregrad der Befunde erklärt wurde, die diagnostischen Kriterien einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen seien erfüllt und dies bedinge eine volle Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten (vgl. IV-act. 100-63), ist das entsprechend zu relativieren.
Des Weiteren fällt auf, dass die im Gutachten festgestellten Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und den bei der Beschwerdeführerin zu objektivierenden somatischen Befunden sowie die eindeutigen Hinweise auf eine Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin bei Hinweisen auf eine fehlende Motivation (vgl. IV-act. 100-67) im psychiatrischen Teil des Gutachtens soweit ersichtlich keine Berücksichtigung bzw. keine ausdrückliche Würdigung fanden, obwohl sie Anlass zu besonderem Augenmerk auf eine Objektivierung der angegebenen psychischen Beschwerden geboten hätten.
Das gilt erst recht, weil im Gutachten ausserdem festgehalten wurde, die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin bei der Therapie müsse - bei nicht krankheitsbedingter Unfähigkeit dazu (vgl. IV-act. 100-68) - angezweifelt werden. Sie habe eine stationäre psychiatrische Behandlung bisher verweigert, die Medikamentenspiegel für Amitriptylin bzw. Nortriptylin hätten deutlich unter der Nachweisgrenze gelegen, was für eine schlechte Compliance sprechen könnte (vgl. IV-act. 100-66), und die Beschwerdeführerin habe nie irgendwelche Selbsteingliederungsbemühungen getätigt (vgl. IV-act. 100-67). - Was die Ablehnung der stationären Behandlung betrifft, ist anzumerken, dass dafür nach der Aktenlage familiäre Gründe vorgebracht wurden und einmal eine Ablehnung durch die Krankenversicherung erfolgt war (vgl. unten E. 7.2.4).
Des Weiteren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, der damalige Zustand habe bereits seit mehr als zehn Jahren bestanden (vgl. IV-act. 100-68). Das wurde im Gutachten - in nachvollziehbarer Weise - als nicht kongruent mit den vom behandelnden Psychiater dokumentierten Befunden betrachtet. Von einer schweren depressiven Erkrankung und voller Arbeitsunfähigkeit wurde gutachterlich in der Folge ab Mai 2015 ausgegangen (vgl. IV-act. 100-60). Dr. D.___ als behandelnder Psychiater hatte damals berichtet, eine - auch angepasste - Arbeit sei der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich, in mehreren Monaten dann theoretisch zu 50 % (wie im Übrigen bereits im Jahr 2012 attestiert, vgl. IV-act. 27-3). - Im Gutachten wurde ausserdem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bereits bei der Haushaltabklärung vom 12. November 2015 (recte: 21. Oktober 2015) als schwer depressiv gegolten (vgl. IV-act. 100-61). Dies hat die Abklärungsperson indessen - soweit ersichtlich - nicht zu einer entsprechenden Bemerkung veranlasst. Im Gutachten wurde schliesslich dargelegt, es habe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich von lediglich 30 % ergeben, was jedoch plausibel erscheine (vgl. IV-act. 100-60).
Nach dem Gutachten vom Oktober 2016 zu schliessen, wurde demnach davon ausgegangen, die schwere depressive Erkrankung habe für eine Dauer von mehr als einem Jahr angehalten. Dass ein schwer depressiver Zustand so lange ohne stationäre oder teilstationäre Behandlung bleibt, erscheint allerdings - auch wenn die familiäre Konstellation mitberücksichtigt wird - kaum plausibel. Zum schwer depressiven Zustand der Beschwerdeführerin wurde im Gutachten zudem festgehalten, es handle sich um einen instabilen Gesundheitszustand, der dank adäquater Therapie verbesserbar wäre (vgl. IV-act. 100-60). Es sei nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. a.a.O.).
Eine Würdigung der gutachterlichen Darlegungen zu den Standardindikatoren ergibt zusammenfassend eine gewisse, nicht unbedeutende Diskrepanz zum Ergebnis der damaligen psychiatrisch-gutachterlichen Beurteilung einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Erwerbstätigkeiten.
Die Beschwerdeführerin hat ihm gemäss dem Gutachten erklärt, sie leide seit Jahren an Kraftlosigkeit, habe keine Energie und keinen Willen mehr und ihr ganzer Körper sei "kaputt". Sie leide an Schmerzen. Auf diesbezügliche Nachfrage hat sie gemäss dem Gutachten erklärt, sie habe überall ein wenig Schmerzen; zurzeit liege der Schmerzgrad auf der visuellen Analogskala (von 0 bis 10) bei 9. Sie nehme Schmerzmittel. Als ihre Zukunftsvorstellungen erwähnte sie, wieder gesund werden und wieder Kraft erhalten zu wollen. Zurzeit habe sie jedoch kein Ziel; es sei ihr alles egal, es wäre auch egal, morgen zu sterben. Sie frage sich, wofür ihr Leben noch Sinn mache. Sie habe in der Vergangenheit alle möglichen Therapien bekommen, doch habe keine dieser Behandlungen zu einer Linderung geführt. Des Weiteren gab sie u.a. an, es gehe ihr gesundheitlich deutlich schlechter. Sie habe ständige Kopfschmerzen, die von Sehstörungen begleitet seien, ausserdem Magenschmerzen und chronische Rückenbeschwerden. Sie leide an einer Drang- und Stressinkontinenz und an Ein- und Durchschlafstörungen sowie Angstattacken (vgl. IV-act. 150-13 f.). Eine Ergo- oder Physiotherapie mache sie zurzeit nicht, weil keine der so zahlreichen früheren Therapien zu einer Besserung geführt habe (vgl. IV-act. 150-14).
Der Gutachter der Psychiatrie berichtete, bei der grob neurologisch orientierenden Untersuchung habe die Beschwerdeführerin bei der groben Kraftprüfung in beiden Händen, Schultern und Oberarmen eine nicht nachvollziehbare Kraftminderung demonstriert. Es sei ein leichter Tremor zu beobachten gewesen (vgl. IV-act. 150-19).
Beim psychiatrischen Status legte der Gutachter dar, die Beschwerdeführerin habe mit guter Stimme, aber wenig moduliert und einsilbig gesprochen. Sie sei dem Gespräch bzw. der Exploration sehr genau gefolgt, habe jedoch verlangsamt geantwortet. Wahrnehmung und Aufmerksamkeit seien weder in Umfang noch Intensität herabgesetzt, das Konzentrationsvermögen sei nicht reduziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich der Exploration ausdauernd widmen können und das Gedächtnis habe keine Denk- oder Merkfähigkeitsstörungen aufgewiesen. Der formale Denkablauf sei inhaltlich etwas auf die Schmerzproblematik eingeengt gewesen. Es werde von nächtlichen Ängsten berichtet. Störungen der Affektivität seien nicht nachweisbar gewesen; die Beschwerdeführerin sei im Affekt auslenkbar und durchaus in der Lage gewesen, emotional positiv zu reagieren. Der Antrieb sei als erheblich herabgesetzt geschildert worden, was aufgrund der Verhaltensbeobachtung im geschilderten Ausmass nicht nachvollziehbar sei. Die angegebene Störung der circadianen Rhythmik könne naturgemäss nicht überprüft werden (vgl. IV-act. 150-19 f.).
Der Sachverständige der Psychiatrie erörterte, die Hauptsymptome einer in Frage kommenden depressiven Störung, nämlich eine Störung der Affektivität im Sinn einer depressiven Stimmung, ein Interessens- oder Freudeverlust sowie ein verminderter Antrieb oder eine gesteigerte Ermüdbarkeit würden zwar von der Beschwerdeführerin geschildert, könnten aber nicht nachvollzogen werden. Denn sie habe sich schwingungsfähig gezeigt, bei Gelegenheit durchaus agil gewirkt und einen lebhaften Eindruck gemacht. Die Schilderung fast absoluter Untätigkeit im Tagesablauf und vollständigen Interessensverlusts sei nicht nachvollziehbar, denn bei der aktuellen Begutachtung sei selbst von den kleinen Aktivitäten gemäss Vorgutachten (gelegentlich einen Kaffee trinken gehen, mittags das Essen zubereiten, Zeitung lesen, selten fernsehen) nicht mehr die Rede gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin einen weniger kranken Eindruck gemacht habe als damals (sc. beschrieben). Dass sie nach Drittauskunft in den Urlaub fahren werde, spreche gegen einen Aktivitäts- und Interessensverlust. Einschränkungen von Konzentration und Aufmerksamkeit, mit denen Depressionen regelmässig einhergingen, hätten sich nicht feststellen lassen. Auch ein häufig damit verbundener Appetitverlust bzw. eine entsprechende Gewichtsabnahme lasse sich den Akten nicht entnehmen. Psychotische Symptome und Stimmenhören seien nicht mehr geschildert worden (vgl. IV-act. 150-22 ff.). Die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung wäre zwar nachvollziehbar, doch bestünden verschiedene Indikatoren, die für eine Aggravation sprächen (vgl. IV-act. 150-25 f.). Diese (auch über die bereits erwähnten hinausgehenden) Indikatoren beschrieb der Gutachter im Einzelnen (vgl. IV-act. 150-33 ff.; vgl. unten E. 7.2.7).
Das Begutachtungsergebnis, wonach die Beschwerdeführerin kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufweist (vgl. IV-act. 150-22), erscheint daher begründet.
Die Beschwerdeführerin lässt indessen diverse Einwände erheben, denen der Gutachter entgegnet hat.
So weist sie auf eine Stellungnahme von Dr. O.___ hin, worin diese vorbrachte, der Gutachter habe zu ihrem Bericht vom 14. März 2018 keine Stellung genommen. Er hat den Inhalt des Berichts allerdings wiedergegeben und sich mit den entsprechenden Beschwerden der Beschwerdeführerin befasst, was als ausreichend zu betrachten ist.
Die behandelnde Psychiaterin wendet weiter ein, ob die Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten nachvollzogen werden können oder nicht, sei nicht relevant. Sei ein objektiver Befund nicht möglich, könnten Testergebnisse eine allfällige depressive Störung bestätigen. Dass der Gutachter auf Tests verzichtet hat, ist als in seinem Ermessen stehendes Vorgehen nicht zu beanstanden. Bei schwer objektivierbaren Beschwerden ist der Einsatz geeigneter Tests zur Evaluation der Leistungsfähigkeit und der Leistungsbereitschaft der Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome nach den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten (3. A. vom 16. Juni 2016, in SZS 2016 435 ff., 446) zu prüfen. Die Verfahren haben danach aber keinen eigenständigen gutachterlichen Charakter, sondern sind Zusatzbefunde, die in die psychiatrisch-gutachterliche Gesamtbeurteilung einfliessen (vgl. Rz 4.3.2.2 der Leitlinien; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 12. April 2019, 9C_752/2018 E. 5.3). Neuropsychologische Test-Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung auch nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2009, 8C_261/2009; BGE 119 V 340 E. 2b/bb). Eine Objektivierung der Beschwerden ist allerdings erforderlich. Der Gutachter hat beschrieben, was er dabei berücksichtigt hat.
Des Weiteren wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem Bericht der Klinik M.___ über ständige Schmerzen geklagt und sie habe sich ausserdem wegen der Schmerzen (u.a. würden von ihr auch Kopfschmerzen beklagt), der Erschöpfung und der Müdigkeit am Programm in der Tagesklinik nicht beteiligen können (vgl. IV-act. 162-2). Es bestünden chronifizierte Schmerzen. - Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar angab, dreimal täglich 1 g Paracetamol und Novalgin (nicht erinnerlicher Dosierung) einzunehmen (vgl. IV-act. 150-14), dass Paracetamol aber nicht nachweisbar gewesen war und der Spiegel des Metabolits von Novalgin unter der Nachweisgrenze gelegen hatte (vgl. IV-act. 150-20). Ausserdem wies der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin verschiedene angebotene Schmerzbehandlungen nicht habe vornehmen lassen wollen (vgl. IV-act. 150-27 f., etwa eine Facetteninfiltration, vgl. IV-act. 9-4; eine Infiltration wegen Tendovaginitis stenosans, vgl. IV-act. 27-8; Medikamente gegen Fibromyalgie, vgl. IV-act. 76-3; eine Behandlung betreffend RLS, Intensivierung Physiotherapie), was dafür spreche, dass der Leidensdruck jeweils nicht so stark ausgeprägt gewesen sei (vgl. IV-act. 150-26 f.). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, Schmerzmittel einzunehmen, obwohl sie aber gleichzeitig erklärt habe, gegen die Schmerzen helfe ihr nichts (vgl. IV-act. 150-27). Bei Dr. F.___ habe die Beschwerdeführerin allerdings eine gewisse Wirksamkeit für Paracetamol angegeben (vgl. IV-act. 150-34). Es erscheine zudem prinzipiell nicht plausibel, dass ihr überhaupt nichts zu helfen vermöge (vgl. IV-act. 150-34). - Anzumerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage (nebst der Appendektomie 2018) im Dezember 2016 die Belastungs-Harninkontinenz durch ein TVT-Band und ausserdem das CTS (Karpaltunnelsyndrom) links operativ und dasjenige rechts durch eine Infiltration hat behandeln lassen (vgl. IV-act. 162-11).
Des Weiteren wurde für die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie leide schon jahrelang an einer rezidivierenden depressiven Störung mittelschweren bis schweren Ausmasses und stehe seit Jahren in adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Bezüglich der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der teilstationären Behandlung erscheint allerdings die gutachterliche Stellungnahme begreiflich, wonach der angegebene hohe Anreiseaufwand in die Tagesklinik nicht erklärbar und der beschriebene erschöpfte Zustand der Beschwerdeführerin nicht objektivierend begründet worden ist (vgl. IV-act. 165-2). Der Gutachter erwähnte, die Beschwerdeführerin habe einen stationären Aufenthalt zunächst abgelehnt (vgl. IV-act. 150-31); ein solcher war im Juni 2015 wegen der familiären Situation von Dr. D.___ als nicht durchführbar bezeichnet worden (vgl. IV-act. 66; vgl. auch E. 6.2.4). Doch war 2016 einmal ein Antrag auf eine stationäre Behandlung gestellt und von der Krankenversicherung abgelehnt worden. Die Ablehnung war damit begründet worden, dass die erforderlichen Massnahmen zur Anpassung des Lifestyles (wie Physiotherapie, Psychotherapie, Raucherentwöhnung, Gewichtsreduktion) ambulant erfolgen könnten. Die Begründung lässt auch darauf schliessen, dass das Gesuch mit der familiären kardiovaskulären Vorbelastung begründet worden ist. Es ist anzunehmen, dass der Vertrauensarzt die Beschwerden der Beschwerdeführerin als nicht so schwerwiegend erachtete, dass eine stationäre Aufnahme gerechtfertigt gewesen wäre.
Was die psychiatrische medikamentöse Behandlung betrifft, erklärte der Gutachter, gegen die Angabe der Beschwerdeführerin, es vermöge ihr nichts zu helfen, spreche der Umstand, dass ihr das Antidepressivum Venlafaxin schon über mehrere Jahre hinweg verordnet und die Medikation nicht geändert worden sei (vgl. IV-act. 150-35), denn hätte sie in der Behandlung erklärt, das Mittel helfe nicht, wäre eine Änderung zu erwarten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, das Antidepressivum einzunehmen (vgl. IV-act. 150-35). Der Gutachter legte dar, gemessen am therapeutischen Bereich zwischen 200 und 400 ng/ml habe der Medikamentenspiegel bei der Beschwerdeführerin (mit 179, 162 und 171; einmal aber 426) mehrfach unter dem Bereich gelegen (vgl. IV-act. 150-20). Im ersten Gutachten, auf dem Laborblatt (vgl. IV-act. 135) und von Dr. O.___ wurde als Referenzbereich allerdings eine tiefer beginnende Spanne zwischen 100 und 400 ng/ml (vgl. IV-act. 162-3) bezeichnet. Wenn der Gutachter allerdings schliesst, obwohl die Beschwerdeführerin von einer Einnahme von 150 mg (Efexor, vgl. IV-act. 150-14) pro Tag - in der Regel der Höchstdosis der Arznei im ambulanten Bereich - berichtet habe, sei der entsprechende Blutserumspiegel des Wirkstoffs Venlafaxin und seines Metaboliten relativ niedrig gewesen (vgl. IV-act. 150-35), dürfte ihm in Anbetracht der Bandbreite gefolgt werden können. - Er weist weiter darauf hin, dass trotz Auflage der Beschwerdegegnerin weder in der Tagesklinik noch in der Klinik M.___ ein Ausbau der antidepressiven Medikation erfolgt sei. Das spreche dafür, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dort ebenfalls objektiv als weniger gravierend eingeschätzt worden sei, als sie selbst ihn beschrieben habe (vgl. IV-act. 150-35). Auch wenn der Gutachter anerkennt, dass eine Höherdosierung bei der Beschwerdeführerin wegen der kardialen Vorerkrankungen problematisch sei, lässt sich Letzteres insofern bestätigen, als von den behandelnden Institutionen eine - allerdings doch immerhin noch - mittelgradige depressive Episode der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden war. Dem Kurzaustrittsbericht der Klinik M.___ vom 13. Dezember 2017 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. November bis 12. Dezember 2017 ist jedoch auch zu entnehmen, dass sie in klinisch gutem Zustand nach Hause entlassen worden sei und affektstabil gewirkt habe.
Die behandelnde Psychiaterin wies am 5. Februar 2019 auf die Rolle der psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin hin. Diese selber hatte ihre Beschwerden anlässlich der früheren polydisziplinären Begutachtung auf ihr schweres Leben zurückgeführt (vgl. IV-act. 100-57). Als psychosoziale Belastungsfaktoren waren damals im Gutachten die jahrelange Belastung als sozusagen alleinerziehende Mutter von ___ Kindern und diejenige durch den psychisch kranken Ehemann und die zwei ebenfalls psychisch auffälligen [Kinder] genannt worden (vgl. IV-act. 100-65). Die persönlichen Ressourcen waren als wenige beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe seit 1999 nicht mehr (sc. ausserhäuslich) gearbeitet (vgl. IV-act. 100-64). Vor allem erhalte sie aber Unterstützung durch die zwei noch mit ihr zusammenwohnenden Kinder (vgl. IV-act. 100-65). In seiner Stellungnahme vom 11. April 2019 zum Einwand erklärte der als Zweiter psychiatrisch begutachtende Sachverständige, es sei nicht in Abrede zu stellen, dass bei der Beschwerdeführerin lebensgeschichtliche Geschehnisse aufgetreten seien, die eine Depression auszulösen vermöchten. Seine Beurteilung, dass keine die Arbeitsfähigkeit tangierende Diagnose zu stellen sei, begründete er sinngemäss mit dem vorgefundenen Schweregrad an Beeinträchtigungen (vgl. IV-act. 165-5). Letzterem ist zu folgen.
Die behandelnde Psychiaterin hält dafür, der Gutachter habe seinen Fokus hauptsächlich auf eine allfällige Aggravation und Simulation der Beschwerdeführerin gerichtet. Er selbst hält dagegen, die Authentizitätsprüfung habe eine Zusammenschau mehrerer Quellen erfordert (vgl. IV-act. 165-4 f.). - Der Gutachter stützte seine Beurteilung auf seine Beobachtungen bei der Exploration (etwa eines durchgehend deutlich appellativen, klagsamen und etwas theatralischen Beschwerdevortrags der Beschwerdeführerin, vgl. IV-act. 150-26). Er berücksichtigte die Diskrepanzen (nämlich ein nicht plausibles Ausmass der geschilderten Beeinträchtigungen im Alltag, IV-act. 150-33; keine Einschränkung von Beweglichkeit und Energie beobachtet, im Ausmass nicht nachvollziehbare Kraftminderung, nicht nachvollziehbarer Beschrieb von Appetits- und Gewichtsverlust, trotz Auflage kein verordneter Ausbau der antidepressiven Medikation, niedriger Spiegel von Venlafaxin, kein Nachweis der Schmerzmittel Paracetamol und Metamizol, IV-act. 150-34 f.; keine weiteren therapeutischen Massnahmen trotz angegebener massiver Beschwerden, stationäre Behandlung erst nach Auflage, IV-act. 150-36; vage und diffuse Beschreibung der Schmerzen, IV-act. 150-38; keine Atrophie der oberen Extremitäten trotz Angabe massiver Schulterbeschwerden bei der Vorbegutachtung und ungenügende Ausbelastung bei damaliger Spiroergometrie, IV-act. 150-33). Dies entspricht einer erforderlichen Objektivierung nach den Standardindikatoren. Auf das volle Ausmass der Schilderung der Beeinträchtigungen in den Tagesaktivitäten durch die Beschwerdeführerin stellte der Gutachter anhand seiner Explorationsergebnisse schliesslich nicht ab. Das erscheint nach der Aktenlage - namentlich auch mit Blick auf den anzunehmenden Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Einnahme von Schmerzmitteln (bei hingegen nachweislichem, wenn auch relativ niedrigem, Spiegel antidepressiver Medikation) - nachvollziehbar. Angesichts der diagnostizierten Leiden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erscheint es nicht widersprüchlich, wenn der Gutachter darlegte, welches therapeutische Vorgehen sinnvoll wäre. Auch wenn die diversen vorgefundenen Auffälligkeiten im Gutachten insgesamt wiederholt beschrieben werden, ist dem genannten Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Konkrete Hinweise auf eine Befangenheit des Gutachters gibt es schliesslich nicht. Angemerkt werden kann, dass auch die behandelnde Psychiaterin bei der Beschwerdeführerin eine Intensivierungs- und Ausweitungstendenz feststellte (vgl. IV-act. 162-4), die sie einer Interaktion von psychisch bedingen Beschwerden mit körperlichen und psychosozialen Belastungsfaktoren zuschrieb.
Als gutachterlicher Beurteilung, welche keinen von den behandelnden Ärzten dargelegten medizinischen Aspekt ausser Acht lässt, kommt dem Gutachten zusammenfassend massgeblicher Beweiswert (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil vom 14. Februar 2014, 8C_847/2013 E. 5.1.2; BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 1.3.4) zu. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung vom Juli 2018 weder in der Tätigkeit als Hausfrau noch in einer anderweiten Tätigkeit im Erwerbsbereich aus psychiatrischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. IV-act. 150-38 f.).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist nach dem Dargelegten, obwohl die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage intermittierend an diversen Gesundheitsschädigungen gelitten hatte (z.B. dem CTS links, den RIVA-Stenosen, der Appendizitis, der depressiven Störung), nicht von einer für eine allfällige Wartezeit von einem Jahr relevanten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während der vorliegend zu beurteilenden Zeit auszugehen.
Da sich diese Feststellung sowohl auf die Arbeitsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin im Erwerb als auch auf die Betätigungsfähigkeiten im Haushalt beziehen lässt, ist die Statusfrage vorliegend nicht von Bedeutung und kann dahingestellt bleiben. Es ist davon auszugehen, dass die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich auch verwertbar ist. In einem Einkommensvergleich ergibt sich selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs kein rentenbegründendes Ausmass, da auch kein den statistischen Durchschnitt der Löhne für einfache Tätigkeiten übersteigendes Valideneinkommen zu verzeichnen ist. - Die einen Rentenanspruch ablehnende angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) am 27. August 2019 ist sie jedoch von deren Bezahlung zu befreien. - Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP