Entscheid vom 29. Juni 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichts-schreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/150
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Da die rückwirkende und auf unbestimmte Zeit wirkende Rentenzusprache ein einheitliches Rechtsverhältnis bildet, ist der Rentenanspruch für den gesamten vom Leistungsgesuch erfassten Zeitraum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BGE 131 V 164).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die rentenabweisende Verfügung vom 30. September 2013 in Rechtskraft erwuchs. Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer während der Zeit, als er sich in stationärer Behandlung in der Klinik E.___ befand (zum stationären Aufenthalt vom 13. Juni 2013 bis 13. Januar 2014 siehe IV-act. 215), von der Verfügung Kenntnis nahm, wofür immerhin das Gesuch um «Wiederaufnahme» der Sozialarbeiterin vom 6. März 2014 spricht (IV-act. 139). Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, gilt es vorliegend zu beachten, dass die IV-Akten - samt der Verfügung vom 30. September 2013 - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (zum Gesuch um Akteneinsicht vom 12. August 2014 siehe IV-act. 152) am 14. August 2014 (IV-act. 154) unbestrittenermassen (act. G 10, Rz 7) zugesandt wurden und dieser im Rahmen der Akteneinsicht davon Kenntnis nahm. Folglich ist davon auszugehen, dass die Verfügung spätestens Mitte August 2014 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Dem Rechtsvertreter hätte zu diesem Zeitpunkt die Bedeutung der damaligen Verfügung vom 30. September 2013 im mit der Wiederanmeldung vom 13. Mai 2014 (Datum Posteingang, IV-act. 143) in Gang gesetzten IV-Verfahren bewusst sein müssen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin auf die Bedeutung der Verfügung vom 30. September 2013 für das erneut angemeldete Leistungsgesuch hinwies (per «Lettre signature» versandtes Schreiben vom 14. Mai 2014, IV-act. 146). Im Rahmen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]) wäre der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher verpflichtet gewesen, sich über eine erfolgreiche Zustellung der Verfügung im Herbst 2013 bei seinem Klienten zu erkundigen bzw. sich über die Rechtskraft der Verfügung zu vergewissern, zumal sich dieser bei Versand der damaligen Verfügung in stationärer Behandlung befand. Die Kenntnisnahme der Verfügung vom 30. September 2013 durch den Rechtsvertreter hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 30. September 2013 und die darin angeordnete Abweisung des damaligen Leistungsgesuchs mangels Anfechtung spätestens Ende September 2014 in Rechtskraft erwuchs.
Damit stellt sich die Frage, ob die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 30. September 2013 in prozessuale Revision zu ziehen ist.
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Eine prozessuale Revision aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel ist angezeigt, wenn Tatsachen vorliegen, die sich vor Erlass des Entscheids, der einer Revision unterzogen werden soll, verwirklicht haben, jedoch der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, also geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids, dessen Revision beantragt wird, zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls die Entscheidinstanz davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2015, 8C_683/2015, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Miriam Lendfers, Möglichkeiten und Grenzen der Korrektur von Dauerleistungen mittels prozessualer Revision, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2011, St. Gallen 2012, S. 189 ff.).
Der rentenabweisenden Verfügung vom 30. September 2013 (IV-act. 137) lag die in Würdigung der Aktenlage erfolgte Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 5. August 2013 zugrunde, worin dem Beschwerdeführer für eine Tätigkeit als CNC-Operateur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (siehe hierzu IV-act. 132). Diese Einschätzung stützte sich u.a. auf die neuropsychologischen und neurologischen Berichte der Rehaklinik Bellikon vom 27. und 28. März 2012 (IV-act. 103). Der Beschwerdeführer erblickt in der davon abweichenden Beurteilung der ZMB-Gutachterinnen und Gutachter einen prozessualen Revisionsgrund. Denn darin werde ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bescheinigt (IV-act. 274-2 f., act. G 1, II. Rz 8 und act. G 10, Rz 10). Zudem hält der Beschwerdeführer auch die stationäre Behandlung in der Klinik E.___ vom 13. Juni 2013 bis 13. Januar 2014 (IV-act. 215) für einen prozessualen Revisionsgrund (act. G 10, Rz 9).
Die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma stellte der neurologische ZMB-Gutachter im Wesentlichen gestützt auf die Leidensangaben des Beschwerdeführers (siehe IV-act. 262-56 f.). Von Bedeutung für die Prüfung eines prozessualen Revisionsgrunds ist, dass der Beschwerdeführer bereits gegenüber den medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik Bellikon von neuropsychologischen Defiziten und einer vermehrten Reizbarkeit berichtete (IV-act. 103-2; «aggressiver geworden», IV-act. 103-6 unten; zu den «Auffälligkeiten im Sozialverhalten» siehe IV-act. 103-9). Allein schon deshalb vermag die neue diagnostische Einordnung dieser Leidensangaben in Form eines organischen Psychosyndroms keine neue Tatsache im prozessual revisionsrechtlichen Sinn zu begründen, sondern stellt vielmehr eine andere Würdigung der Leidensangaben des Beschwerdeführers dar, wie die Beschwerdegegnerin zurecht vorbringt (act. G 7, Rz 2). Ausserdem führte der neurologische ZMB-Gutachter schlüssig aus, dass die Neuropsychologen der Rehaklinik Bellikon jeweils bei Nachweis einer leichten neuropsychologischen Störung die Diagnose ICD-10: F07.8 gestellt, also eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns diagnostiziert hätten. Aus neurologischer Sicht könne diese Diagnose gestützt werden (IV-act. 262-57 Mitte).
Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der psychiatrischen ZMB-Gutachterin gestützt auf die Diagnose des organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 262-11 oben). Die psychiatrische ZMB-Gutachterin begründete die vollständig fehlende Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr klar denken könne, dass er emotional dünnhäutiger werde und sich nicht mehr steuern könne (IV-act. 262-74). Eine neu erkannte Tatsache, die bereits vor der Verfügung vom 30. September 2013 vorlag, kann darin nicht erblickt werden. Wie bereits erwähnt (siehe vorstehende E. 3.3.1 sowie IV-act. 103-2 Mitte), klagte der Beschwerdeführer bereits vor dem Verfügungserlass über entsprechende Stresssymtpome.
Der Eintritt in die Klinik E.___ erfolgte freiwillig (IV-act. 215-4 oben) und «zum wiederholten Male zum Alkoholentzug» (IV-act. 215-3 oben) und somit wegen der längst bekannten Suchtproblematik. Diese stand damals im Vordergrund, währenddem inzwischen deren Spätfolgen sowie die Spätfolgen der Schädelverletzung dominierend sind (IV-act. 262-7). Der Austrittsbericht vom 6. Februar 2014 enthält denn auch keine relevanten Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. September 2013 bestanden hätten und erst anlässlich des stationären Aufenthalts erstmals entdeckt worden wären. Wesentliche Unterschiede zum Inhalt der vom RAD berücksichtigten Berichte der Rehaklinik Bellikon vom 27. und 28. März 2012 (IV-act. 103) sind weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer substanziiert geltend gemacht worden. Ein Revisionsgrund kann somit weder in der erfolgten stationären Behandlung noch im Austrittsbericht vom 6. Februar 2014 erblickt werden.
Zusammenfassend liegen weder erhebliche neue Tatsachen noch Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Ein Rückkommen auf die Verfügung vom 30. September 2013 im Rahmen einer prozessualen Revision fällt daher ausser Betracht. Der Beschwerdeführer hat damit, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend verfügt (IV-act. 280), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 6 Monate nach der Wiederanmeldung im Mai 2014 (zur vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 unterzeichneten Wiederanmeldung siehe IV-act. 143; zum gemäss Aktenverzeichnis am 13. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schreiben der Sozialarbeiterin vom «6. März 2014» siehe IV-act. 139) und damit vorliegend ab 1. November 2014 einen Rentenanspruch.
Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Sachverhalt betreffend die mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ab dem 1. November 2014 zugesprochene ganze Rente spruchreif abgeklärt wurde.
Die Rentenzusprache stützt sich auf die Erkenntnisse aus den beruflichen Massnahmen sowie auf die Beurteilung der ZMB-Gutachterinnen und Gutachter, worin eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollständig verneint wird (IV-act. 262-10; siehe bezüglich der in Frage gestellten Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt die E-Mail der Eingliederungsverantwortlichen vom 19. Oktober 2016, IV-act. 201; zur fehlenden Ausbildungsfähigkeit siehe den Schlussbericht der Berufsberatung vom 22. Dezember 2015, IV-act. 169). Das ZMB-Gutachten erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). So beruht es namentlich auf umfassenden Untersuchungen, einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie einer Konsistenz- und Ressourcenprüfung. Die mit Blick auf die Diagnose und die Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlüsse leuchten ein (IV-act. 262). Ergänzend kann auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 13. September 2018 (IV-act. 263) verwiesen werden. Zwischen den Parteien ist die Beweiskraft der Arbeitsfähigkeitsschätzung der ZMB-Gutachterinnen und -gutachter denn auch zu Recht unbestritten geblieben.
Da der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung seit dem Unfall vom 14. Juli 2011 (fremd-act. 1-66 ff.) über keine auf dem ersten Arbeitsmarkt noch verwertbare Arbeitsfähigkeit verfügt (IV-act. 262-10), ermittelte die Beschwerdegegnerin einen 100%igen Invaliditätsgrad (siehe zum Einkommensvergleich IV-act. 269) und sprach dem Beschwerdeführer zutreffend mit Wirkung ab 1. November 2014 eine ganze Rente zu (IV-act. 280; zum frühest möglichen Rentenbeginn siehe vorstehende E. 3.4).
Zu prüfen bleibt damit die Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 angeordneten Verrechnung von Rentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 70'072.-- (IV-act. 280-2).
In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin verrechne die ihm ab November 2014 zugesprochene Invalidenrente mit «Vorleistungen» sozialer Dienste zweier Gemeinden und (mutmasslich) IV-Taggeldern. Den zur Verfügung stehenden Akten sei nicht zu entnehmen, auf welcher Basis die Verrechnungsansprüche geltend gemacht worden seien. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, die Rechtmässigkeit der Verrechnungsbeträge bzw. der verfügten Verrechnungen zu prüfen, weshalb sich diese als unrechtmässig erweisen würden (act. G 1, Rz 9).
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass eine Verrechnung der auf Nachzahlungen der Rentenleistungen mit Leistungen der Gemeinden H.___ sowie I.___ und der SVA St. Gallen vorgenommen werde: «Mit der Nachzahlung werden folgende Forderungen direkt verrechnet: SVA St. Gallen CHF 5'104.45 offene Beitragsforderungen, Sozialamt I.___ CHF 744.30 Vorschussleistungen 01.11.2014 bis 30.11.2014, Soziale Dienste H.-J. CHF 64'223.25 Vorschussleistungen 01.11.2014 bis 30.4.2019» (IV-act. 280-1 f.). In Ergänzung hierzu reichte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 26. September 2019 die Akten der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen ein (act. G 7.2). Darin werden die angeordneten Verrechnungen ausführlich und schlüssig begründet (act. G 7.2.1, act. G 7.2.3 und act. G 7.2.18; zum Verrechnungsgesuch der Gemeinde H.___ samt Abtretungserklärung vom 14. Dezember 2016 bzw. 22. Februar 2019 siehe act. IV-act. 208 bzw. act. G 7.2.26-2; zum Verrechnungsantrag der Gemeinde I.___ vom 20. Februar 2019 siehe act. G 7.27-2). Hierzu unterliess der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in der Replik jegliche Ausführungen. Er legte namentlich weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass die Nachzahlungen an die beiden Gemeinden nicht mit Art. 85bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) i.V.m. Art. 13 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1) vereinbar wären. Nichts anderes gilt mit Blick auf die in Nachachtung von Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erfolgte Verrechnung mit offenen Beitragsforderungen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP