Entscheid vom 1. März 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2019/148
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nachfolgend zu prüfen ist das mit der Wiederanmeldung vom 21. Oktober 2016 gestellte Rentengesuch des Beschwerdeführers (IV-act. 44).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt mit dem polydisziplinären estimed-Gutachten vom 19. November 2018 (IV-act. 97) spruchreif abgeklärt wurde.
Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich namentlich auch nicht aus der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 9. Mai 2019 (act. G 3.2), dass die Gutachter und die Gutachterin der estimed AG bei ihrer Expertise objektiv relevante Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätten.
Hinsichtlich der Alkoholthematik gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 vom 11. Juli 2019 die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen zum Vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen konnten und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedurften, fallen gelassen hat. Es hat entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Dabei kann und muss im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 228 E. 6.3 und E. 7). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020, 9C_845/2019, E. 2) und somit auch im vorliegenden Fall massgebend.
Das estimed-Gutachten wurde am 19. November 2018 ausgefertigt und erging noch vor der bundesgerichtlichen Praxisänderung. Der psychiatrische estimed-Gutachter charakterisierte die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers als primär und sprach ihr in Nachachtung der damaligen bundesgerichtlichen Praxis aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab (siehe etwa IV-act. 97-16 unten). Dieser Umstand begründet für sich allein betrachtet allerdings noch keinen weiteren medizinischen Abklärungsbedarf. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nämlich nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das medizinische Gutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 309 E. 8 und Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020, 9C_845/2019, E. 2).
Von Bedeutung ist vorweg, dass das polydisziplinäre Gutachten (siehe etwa IV-act. 97-124 f.), insbesondere der psychiatrische Gutachtensteil, eine Auseinandersetzung mit dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und insgesamt eine Beurteilung anhand der sogenannten Standardindikatoren enthält. So fand denn auch die Abhängigkeitserkrankung in die psychiatrische Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung Eingang (IV-act. 97-139). Zudem gehen aus der Untersuchung durch den psychiatrischen estimed-Gutachter keine Hinweise für das Bestehen von alkoholsuchtbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ATSG hervor. Insbesondere wurden keine kognitiven Defizite festgestellt (siehe IV-act. 97-132). Im Gegensatz zur allgemeininternistischen Begutachtung vom 20. Juli 2018, bei der ein Alkoholspiegel von 2.1 Promille gemessen worden war (IV-act. 97-58), präsentierte sich der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Begutachtung am 11. September 2018 nicht in einem alkoholisierten Zustand. Vielmehr zeigte die dannzumal durchgeführte Laboruntersuchung, dass er in den vorausgegangenen 72 Stunden wohl alkoholabstinent gewesen war (IV-act. 97-134 oben). In damit zu vereinbarender Weise lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar phasenweise einen Alkoholexzess betrieb, dieser aber nicht von dauerhafter Natur war und über die mit dem Rausch unmittelbar verbundenen Folgen hinaus zu keiner dauerhaften psychischen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führte. So hielten auch die medizinischen Fachpersonen des Psychiatrie-Zentrums J.___ im Bericht vom 9./11. Januar 2017 fest, dass keine Hinweise auf einen fortgesetzten übermässigen Alkoholkonsum vorliegen würden (IV-act. 60). Weder darin noch im Bericht vom 23. Juni 2016 (fremd-act. 2-6 ff.) massen sie dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers eine Bedeutung zu. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht verneinten sie zudem eine Arbeitsunfähigkeit. Aus dem Verlaufsbericht vom 30. Januar 2018 ergibt sich nichts Anderes (IV-act. 81-2 f.). Auch Dr. M.___ sprach im Bericht vom 13. Juni 2016 lediglich von einem «zeitweisen Alkoholüberkonsum», der mehrfach zu Spitalaufenthalten geführt habe (fremd-act. 2-9). Bei der Hospitalisation im Spital L.___ vom 15. bis 26. September 2016 wurde eine Entzugstherapie mit Seresta erfolgreich durchgeführt (Alkoholspiegel bei Eintritt: 3.09 Promille, IV-act. 64-5). Ebenso zeigte sich bei einer weiteren Hospitalisation im Spital L.___ vom 5. bis 9. März 2017, dass der Beschwerdeführer unter der Entzugstherapie mit Seresta gut führbar gewesen sei und in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (Alkoholspiegel bei Eintritt 0.88 Promille, IV-act. 64-8 f.). Bei der vom 9. bis 12. November 2017 wegen langsam progredienter Bauchschmerzen erfolgten Hospitalisation im Spital N.___ zeigten sich keine starken Entzugssymptome (IV-act. 84-7). Dr. G.___ legte ausserdem plausibel dar, dass es sich beim Aethylkonsum des Beschwerdeführers um Kompensationsversuche im Zusammenhang mit der depressiven Stimmungslage gehandelt habe (fremd-act. 2-4; zu den Kompensationsbedürfnissen des Beschwerdeführers siehe auch fremd-act. 2-3; zum stimmungsabhängigen Alkoholkonsum siehe auch IV-act. 22-4 und IV-act. 97-124 f.). Eine dauerhafte Alkoholabhängigkeit von besonderer Schwere ist nicht ausgewiesen. Unter diesen Umständen erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung im Ergebnis überzeugend, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese Einschätzung gilt umso mehr, als nicht die Folgen des zeitweisen Alkoholüberkonsums, sondern die somatischen Beschwerden im vom Beschwerdeführer beklagten Leidensbild im Vordergrund stehen (siehe hierzu etwa IV-act. 42-25, IV-act. 47-1, IV-act. 97-123 und act. G 3.1). Zudem ist weder ersichtlich noch dargetan, dass es dem Beschwerdeführer - bei entsprechender Motivation - an ausreichender Willenskraft zu einem mit einer Erwerbstätigkeit zu vereinbarenden Umgang mit Alkohol fehlen würde. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er den Wunsch habe, keinen Alkohol zu konsumieren, und dass ihm dies nicht schwerfallen würde (IV-act. 97-125).
Dr. H.___ erwähnte in ihrem ausführlich begründeten ärztlichen Attest vom 18. Oktober 2016 keine Alkoholproblematik bzw. mass einer solchen keine Bedeutung zu (IV-act. 47). Nichts Anderes gilt mit Blick auf den Bericht vom 5. Januar 2018. Erst im Rahmen der Medikation erwähnte sie (lediglich) einen Status nach Alkoholabusus (IV-act. 78-4), was zumindest gegen einen andauernden Überkonsum oder eine dauerhafte ausgeprägte Abhängigkeit spricht. Dass Dr. H.___ erstmals in der Stellungnahme vom 9. Mai 2019 einem chronischen Alkoholkonsum bzw. einer alkoholischen Polyneuropathie mit neuropathischen Schmerzen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einräumt (act. G 3.2), steht mit ihren eigenen früheren Berichten sowie der übrigen Aktenlage im Widerspruch. Ohnehin scheint die von ihr bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf einer vorbehaltlosen Übernahme der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu beruhen, was auch in ihrer ausdrücklich erwähnten Unterstützung der Anfechtung der Verfügung vom 8. April 2019 zum Ausdruck kommt (act. G 3.2 am Schluss). Eine objektive Konsistenz- und Ressourcenprüfung ist jedenfalls nicht erkennbar. Ihre abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag folglich die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie auch nicht ohne weiteres mit dem doch noch recht aktiven Alltag des Beschwerdeführers (etwa Teilnahme an Gymnastikgruppe und Massagen, Erledigung administrativer Belange, Lesen, Beschäftigung «mit dem PC», mehrstündige Spaziergänge und teilweise Mithilfe bei der Erledigung von Haushaltsarbeiten, IV-act. 97-129 und IV-act. 97-53) in Einklang zu bringen ist.
Bei der Würdigung des estimed-Gutachtens fällt weiter ins Gewicht, dass es auf umfassenden, polydisziplinären Untersuchungen beruht, die Vorakten miteinbezieht, eine schlüssige Konsistenz- und Ressourcenprüfung beinhaltet und die Beurteilungen des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit einleuchten. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im für den mit der Wiederanmeldung geltend gemachten Rentenanspruch massgebenden Zeitraum für leidensangepasste Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (IV-act. 97-16 f.).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ermittelte (act. G 7, III. Rz 4), verblieb dem Beschwerdeführer im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt noch eine berufliche Aktivitätsdauer von 5 Jahren. Zwar führt dieses fortgeschrittene Alter zu einer Erschwernis in der Stellensuche. Angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und der nicht allzu restriktiven qualitativen Anforderungen an eine körperlich leichte Tätigkeit (IV-act. 97-16 f.) ist die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt aber dennoch zu bejahen, zumal keine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt.
Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten kann die Vornahme eines konkreten Einkommensvergleichs offenbleiben, da der Beschwerdeführer als Gesunder im Vergleich zu den statistischen Hilfsarbeiterlöhnen keine überdurchschnittlichen Verdienste erzielte (vgl. IV-act. 52) und ein Prozentvergleich selbst mit einem höchstzulässigen 25%igem Tabellenlohnabzug offensichtlich zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% führen würde.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 10) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP