Entscheid vom 2. August 2021
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2019/147
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Schläpfer, MLaw, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 143 V 427 E. 6, Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1;). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 143 V 428, E. 7.1 und BGE 141 V 281). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4, BGE 125 V 353 E. 3b/bb, Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_335/2020, E. 4.1, und 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, N 107 zu Art. 61).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Ein erstes Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 11. April 2007 (IV-act. 47) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin ist auf das neue Gesuch vom 28. September 2015 eingetreten, weshalb auf die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht mehr einzugehen und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Ergehen des abweisenden Entscheids rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). Ein allfälliger Rentenanspruch aufgrund der Neuanmeldung vom 28. September 2015 besteht frühestens ab 1. März 2016 bzw. nach Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3).
Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2015 (IV-act. 205) bildet das polydisziplinäre Gutachten der estimed AG vom 28. April 2018 (IV-act. 187). Dessen Beweistauglichkeit ist umstritten.
Bezüglich der Parierfraktur mit undislozierter Querfraktur im mittleren Ulnaabschnitt war gemäss Berichten der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates KSSG vom 16. Dezember 2014 (IV-act. 59-1 f.) lediglich noch eine minimale Druckdolenz im ehemaligen Frakturbereich vorhanden und am 5. Februar 2015 war sie mit stabiler Callusbildung konsolidiert (IV-act. 157). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass diese zu einer längerdauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führte.
Am rechten Ellbogen erhoben der neurologische und der orthopädische Gutachter eine Beugekontraktur mit eingeschränkter Beugung zwischen 60° und 100° ohne entzündliche Veränderungen. Der Sulcus ulnaris sei druckdolent. Als Folge der Beugekontraktur und der Immobilität nach der Ulnaschaftfraktur im Jahr 2014 bestehe im rechten Arm eine deutliche Muskelatrophie. Die rechte Schulter sei schmerzlos frei bewegbar, im linken Schultergelenk seien bei passiver Rotation Schmerzen provozierbar. Die Unterarmdrehung sei lediglich einwärts diskret eingeschränkt gewesen (IV-act. 187-64, 79). Aus der Krankengeschichte der Orthopädie N.___ (Eintrag vom 6. November 2019) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer vier Monate zuvor am Ellbogen rechts eine Arthrolyse mit Pseudoarthrosen-Resektion und Rekonstruktion des ulnaren Seitenbandes vorgenommen worden war. Es wurde festgehalten, es bestünden unverändert ein Extensionsdefizit von 40° und deutliche Restbeschwerden (act. G 17.1.3).
An der rechten Schulter wurde durch die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG eine AC-Gelenksarthropathie mit Druckdolenz und Schulterbeweglichkeit von Flexion und Abduktion von je 120° und positivem Cross-Body-Test festgestellt und durch eine Infiltration behandelt, wonach ein Beschwerderückgang nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Schonung des Gelenks mit Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % eintrat (Berichte vom 15. Januar 2016, IV-act. 152, und vom 11. April 2016, IV-act. 151). Bezüglich der linken Schulter vermerkte die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2017, es bestehe eine Instabilitätsarthropathie nach Humeruskontusion am 26. August 2017. Anamnestisch habe sich der Beschwerdeführer vor ca. 15 Jahren und danach wiederholt die Schulter "ausgekugelt" und selbst reponieren können. Bildgebend (CT vom 25. Oktober 2017) wurden eine knöcherne Bankartläsion und eine leichte Hill-Sachs-Läsion, beide älter, sowie Osteophyten, eine Omarthrose und Knorpeldefekte am kaudalen Glenoid festgestellt (IV-act. 172). Bei der Begutachtung im Februar 2018 gab der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen der linken Schulter an (IV-act. 187-61). Der neurologische Gutachter führte im Befund aus, bei passiver Rotation des Oberarms seien im Schultergelenk links Schmerzen provozierbar. Die rechte Schulter sei frei bewegbar, ohne Provokation von Schmerzen (IV-act. 187-64). Der orthopädische Gutachter erhob bei angegebenen manchmal auftretenden Beschwerden der linken Schulter bei besonderer Belastung (IV-act. 187-81) seitengleich eine freie Bewegbarkeit beider Schultern. Der Nacken- und Schürzengriff sei regulär mit beiden Armen durchführbar gewesen (vgl. IV-act. 187-79 f.). Die linke Schulter sei völlig frei bewegbar. Bei der aktuellen Untersuchung hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können (IV-act. 187-80). Der orthopädische Gutachter erwähnte die im Oktober 2017 erhobenen Befunde an der linken Schulter nicht und attestierte auch keine entsprechenden Adaptionskriterien (zum Beispiel Einschränkung bezüglich Überkopfarbeiten). Die am 5. Juni 2019 durch die Orthopädie N.___ erhobenen kernspintomographischen Befunde zeigten eine PASTA-Läsion der Supraspinatussehne sowie eine fortgeschrittene Omarthrose nach Bankartläsion. Es wurden eine aktuelle Bursitis subacromialis infiltrativ behandelt und eine arthroskopische Sanierung in Betracht gezogen. Klinisch zeigte sich beidseits, links deutlich, ein subacromiales Impingementsyndrom. Im Bericht zur Konsultation vom 6. November 2019 wurde festgehalten, in der linken Schulter bestehe radiologisch eine sekundäre posttraumatische Omarthose mit sekundärem subacromialem Impingement. Bisher sei eine Infiltrationstherapie erfolgreich durchgeführt worden. Weitere Massnahmen hätten aufgrund der geringen Beschwerden noch nicht ergriffen werden müssen (Einträge Krankengeschichte Orthopädie N.___ vom 12. Juni 2019, act. G 17.1.3). Der die Befunde dokumentierende Untersuchungsbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG vom 27. Oktober 2017 ist zwar im allgemeinen Aktenauszug, jedoch nicht unter den spezifisch orthopädisch relevanten Akten aufgeführt (IV-act. 187-25, 74). Nachvollziehbar ist indes, dass der Gesundheitsschaden der Schultern die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht quantitativ einschränkt. Diese Schlussfolgerung erscheint auch anhand der Krankengeschichte-Einträge der Orthopädie N.___ als bestätigend (act. G 17.1.3).
Im Bereich der HWS und des Schultergürtels konnte der neurologische Gutachter bis auf einen paravertebralen Hartspann keine pathologischen Befunde bzw. Einschränkungen erheben (IV-act. 187-64). Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei durch die deutlich verkürzte ischiocrurale/untrainierte Muskulatur eingeschränkt. Ansonsten sei die Wirbelsäule auf allen Ebenen gut beweglich. Es würden wiederholt Verspannungen im Bereich der Lendenwirbelsäule beklagt (IV-act. 187-79). Die Beschwerden würden nur gelegentlich auftreten und seien bei der aktuellen Untersuchung nicht relevant gewesen (IV-act. 187-81). Sie wurden offenbar insoweit berücksichtigt, als Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen als angepasst bezeichnet wurden (IV-act. 187-82).
Der neurologische Gutachter erhob sodann Gleichgewichtsstörungen unklarer Genese, eine Polyneuropathie der Beine distal betont sowie eine hirnatrophische Störung frontal betont (IV-act. 187-65). Letztere würden einen Gesundheitsschaden von 20 % ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bedingen. Dies erscheint insoweit nachvollziehbar, als die Gangprüfungen beim orthopädischen Gutachter unauffällig verliefen (IV-act. 187-78) und sich keine Hinweise für wesentliche Konzentrations-, Gedächtnisstörungen oder ein Korsakow Syndrom fanden (IV-act. 187-65).
Die internistische Gutachterin hielt fest, auf ihrem Fachgebiet seien keine Beschwerden beklagt worden, die zu IV-relevanten Funktionsstörungen oder Leistungseinbussen geführt hätten (IV-act. 187-34). Es ergäben sich keine Hinweise für Sekundärschäden infolge der arteriellen Hypertonie oder des Diabetes mellitus. Ebenso fänden sich keine Hinweise für Blutdruck- oder Blutzuckerinstabilitäten im Alltag (IV-act. 187-35). Der Beschwerdeführer sei in angepassten Tätigkeiten zu 100 % vollumfänglich arbeitsfähig (IV-act. 187-35).
Der neurologische Gutachter hielt fest, die von ihm erhobenen Befunde seien (noch) nicht so ausgeprägt, dass die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sei (IV-act. 187-68). Der orthopädische Gutachter führte aus, die Schmerzen im rechten Ellbogen träten nur bei Belastung auf. Dazu und zu den vom Beschwerdeführer beklagten mittlerweile auch in der linken Schulter bestehenden Schmerzen hielt er fest, seit ca. Mitte 2017 seien keine Behandlungen oder Schmerzmedikation auf orthopädisch/rheumatologischem Gebiet erfolgt (IV-act. 187-75). Letzteres trifft zwar nicht zu, doch lässt der Eintrag der Orthopädie N.___ vom 25. November 2019 darauf schliessen, dass die Beschwerden im rechten Ellbogen nach der Operation in etwa unverändert gegenüber der Begutachtung persistieren und dass die Beschwerden der linken Schulter (noch) gering sind (vgl. act. G 17.1.3). In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer insoweit eingeschränkt, als der rechte Arm und als Folge von dessen Entlastung zuungunsten des linken Arms die linke Schulter zu schmerzen beginnt, je stärker der Beschwerdeführer den rechten Arm belasten muss. Von einer faktischen Einarmigkeit ist indes aufgrund der gutachterlichen Befunde und mit Blick darauf, dass die Beschwerden auch durch die Orthopädie N.___ als nicht gravierend eingeschätzt wurden, nicht auszugehen. Die Folgerung des orthopädischen und neurologischen Gutachters sowie der internistischen Gutachterin, dass keine die Arbeitsfähigkeit quantitativ beschränkenden Gesundheitsschäden vorliegen, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar. Zur abweichenden Einschätzung der Institution P.___, wo der Beschwerdeführer ein Pensum von 3,5 bis 4 Stunden bewältigen konnte, ist Folgendes festzuhalten: Der Aufgabenbereich umfasste das Bereitstellen der Pausenverpflegung, das Zubereiten, Anrichten und Garnieren des Salatbuffets, der Menusalate und Desserts, die Lager- und Automatenbewirtschaftung, Pflege und Reinigung der Kaffeemaschinen und Kassieren. Die Leistung bei nicht angepassten Tätigkeiten wurde auf 60 % geschätzt (IV-act. 119-2 ff.). Das Tätigkeitsspektrum dürfte nicht vollumfänglich angepasst gewesen sein in dem Sinne, dass der rechte Arm ausreichend geschont werden konnte. Aus dem Bericht lässt sich nicht folgern, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, auch in der zweiten Tageshälfte zu arbeiten, wenn auch allenfalls wiederum während lediglich 3,5 bis 4 statt während 4,5 Stunden. Er vermag die gutachterliche Einschätzung somit nicht massgeblich in Frage zu stellen.
Dem psychiatrischen Gutachter berichtete der Beschwerdeführer, er habe am Vorabend innerhalb von drei Stunden etwa einen halben Liter Whisky getrunken, um seine Nervosität zu beruhigen. Er leide unter häufigen Angstzuständen, habe Existenz- und Zukunftsängste und mache sich grosse Sorgen um seine Mutter, der vielleicht die Ausschaffung drohe (IV-act. 187-89). Wegen dieser Ängste könne er seit drei Jahren nicht schlafen, vor allem nicht einschlafen. Er trinke seit ca. zehn Jahren praktisch täglich eine halbe bis eine ganze Flasche Whisky, dies meistens erst abends und mehrheitlich heimlich, damit seine Mutter es nicht mitbekomme. Kollegen hätten ihm schon einen Entzug empfohlen. Die Ängste, Schlafstörungen und Sorgen erschwerten ihm den Verzicht. Er leide seit ca. zehn Jahren unter Diabetes mellitus. Er habe Stimmungsschwankungen, vor allem, wenn er an die drohende Ausschaffung seiner Mutter denke. Er könne sich andererseits jedoch durchaus freuen, verspüre aber keine grosse Motivation, etwas anzufangen. Er wüsste nicht was und so schaue er halt fern. Auch dies verstärke seinen Drang, etwas zu trinken (IV-act. 187-90). Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und Langzeitgedächtnis erhob der Gutachter als ungestört bzw. unauffällig. Im formalen Gedankengang sei der Beschwerdeführer geordnet, nicht verlangsamt, nicht grübelnd gewesen, dabei leicht eingeengt auf Zukunftsängste und umstellfähig gewesen. Phobische Gedankengänge im engeren Sinn hätten sich nicht gezeigt. Diskrete paroxysmale Ängste seien berichtet worden. Die Grundstimmung sei leicht gedrückt gewesen, aber nicht tief depressiv, nicht labil, nicht dysphorisch. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert, situative Aufhellungen seien mehrfach feststellbar gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen, Mimik und Gestik mitschwingend. Zirkadiane Besonderheiten seien berichtet worden (IV-act. 187-93). Zwei testpsychologische Untersuchungen ergaben keinen Hinweis auf ein depressives Symptom (IV-act. 187-94). Nicht beeinträchtigt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu engen, intimen Beziehungen und zur Selbstpflege sowie die Verkehrsfähigkeit. Leicht beeinträchtigt seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, leicht beeinträchtigt bis beeinträchtigt die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit, beeinträchtigt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Durchhaltefähigkeit, bis zur Hilfsbedürftigkeit beeinträchtigt sei die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (IV-act. 187-95 ff.). Der Gutachter diagnostizierte eine Alkoholabhängigkeit, derzeit ständiger Konsum (ICD-10: F10.25) und legte dar, dass deren Diagnosekriterien erfüllt seien (IV-act. 187-98 ff.). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für sämtliche körperlich adaptierten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Einzig für den Zeitraum zwischen November 2016 und Mai 2017 (gemäss Berichten von med. pract. D.___ vom 13. Januar 2017 [IV-act. 125], vom 8. Mai 2017 [IV-act. 132] und vom 31. Mai 2017 [IV-act.143]) sei eine 20% bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode/komorbide Alkoholabhängigkeit nachvollziehbar. Angesichts der floriden Alkoholproblematik seien Arbeiten mit potenziell gefährlichen Geräten nicht zumutbar (IV-act. 187-101). Im Hinblick auf die diagnostische Einschätzung komorbider Erkrankungen (Depression, Angststörung, Persönlichkeitsstörungen) könne allerdings zum aktuellen Zeitpunkt nicht zuverlässig Stellung genommen werden, da die Diagnose einer psychischen Störung bei gleichzeitig floridem Alkoholkonsum nicht gestellt werden sollte; dieser überlagere gegenwärtig jede mögliche psychische Störung (IV-act. 187-103).
Die Alkoholabhängigkeit erscheint aufgrund der angegebenen Menge gravierend. Indes sind die kognitiven Funktionen nicht beeinträchtigt und das Gleichgewicht zumindest nicht durchgehend. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das psychiatrische Gutachten sei widersprüchlich, indem sich einerseits auf relevante komorbide psychische Erkrankungen keine Hinweise ergäben (IV-act. 187-100), andererseits aber deren Vorhandensein diagnostisch wegen der Alkoholerkrankung nicht zuverlässig beurteilt werden könne (IV-act. 187-103) ist in Betracht zu ziehen, dass nicht primär die Diagnosen, sondern die funktionellen Einschränkungen massgebend sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2019, 9C_344/2019, E. 4.2, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1). Schwerergradige Auswirkungen der Sucht sind dem Gutachten oder den Berichten von med. pract. D.___ nicht zu entnehmen. Ebenso erwähnten die Betreuer des P.___ im Zwischenbericht vom 7. November 2016 keine Alkoholprobleme (IV-act. 119). Näheres ergibt sich auch nicht aus dem Bericht der Psychiatrie K.___ zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. bis 30. August 2019 auf der Suchtstation. Zwar berichtete der Beschwerdeführer dort von schlimmen Erlebnissen in seiner Heimat (Ermordung eines Onkels in seiner Anwesenheit, häufigeres Geschlagenwerden). Er sei jedoch in den letzten Jahren wieder in die Heimat in den Urlaub gereist. Ein Vermeidungsverhalten scheine diesbezüglich nicht zu bestehen. Über die Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit unter Alltagsbedingungen konnte aufgrund der lediglich 14-tägigen Behandlungsdauer keine Aussage gemacht werden, da Belastungserprobungen nicht möglich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keine anschliessende Langzeittherapie gewünscht und eine rasche Wiedereingliederung am Arbeitsplatz erreichen wollen. Da er am Folgetag des Austritts eine Aushilfsarbeit bei seinem früheren Arbeitgeber habe antreten wollen, sei keine Krankschreibung erfolgt (act. G 17.1.2.). Auch mit diesen Ausführungen wird die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht durch objektivierte Gesichtspunkte in Frage gestellt. Somit ist eine schwerwiegendere Einschränkung aufgrund psychischer Erkrankungen - insbesondere der Sucht - nicht nachgewiesen und war selbst im Rahmen eines zweiwöchigen stationären Klinikaufenthalts nicht nachweisbar.
Von Seiten der Persönlichkeit ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung. Zum sozialen Kontext hielt der psychiatrische Gutachter fest, es seien Zeichen sozialer Desintegration (praktisch keine sozialen Kontakte, fehlende Tagesstruktur) eruierbar gewesen (IV-act. 187-99). (Weitere) reaktive (invaliditätsfremde) Faktoren spielten gegenwärtig keine wesentliche Rolle im Behandlungs- und Heilungsverlauf. Im Vordergrund der aktuellen Beschwerdeproblematik stehe nach wie vor die schwerwiegende Alkoholproblematik (IV-act. 187-101). Der Beschwerdeführer gibt an, er sei seit 2014 geschieden und seine Kinder im Alter von 13, 17 und 18 Jahren lebten bei der Mutter. Er lebe mit seiner Mutter in einer Wohnung (IV-act. 187-62). Deren unsicherer Aufenthaltsstatus belaste ihn. Er verfüge über keine Schul- oder Berufsbildung und sei in den Tätigkeiten als Kurier und Küchenhilfe angelernt worden (IV-act. 187-62 f.). Seinen Alltag schildert der Beschwerdeführer ereignislos geprägt von Fernsehen und Spazieren (IV-act. 187-92). Er müsse viel liegen, könne wegen der Schmerzen nicht viel unternehmen. Seine Mutter kümmere sich um alles (IV-act. 187-63).
Zur Konsistenz wurde von den Gutachtern festgehalten, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Schmerzen seien unklar: einerseits habe er in Ruhe kaum Schmerzen, sondern nur bei 100%iger Arbeitsbelastung (IV-act. 187-161), andererseits könne er wegen der Schmerzen nicht viel unternehmen (IV-act. 187-63). Während er zunächst angab, er trinke kaum Alkohol, seine Stelle habe er wegen der Schmerzen verloren (IV-act. 187-61), räumte er daraufhin ein, er trinke täglich bis zu einem Liter Whisky (IV-act. 187-62) und äusserte anlässlich der orthopädischen Begutachtung, die bisherige Stelle sei ihm gekündigt worden, weil er ab 20. Dezember 2017 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei (IV-act. 187-77). Der neurologische Gutachter führte Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Schmerzen und der Händigkeit an (IV-act. 187-66). Hierzu ist indes anzumerken, dass im Nachhinein degenerative Befunde an beiden Schultern erhoben wurden und der orthopädische Gutachter eine deutliche Muskelatrophie rechts gegenüber links feststellte (IV-act. 187-79). Der orthopädische Gutachter führte aus, eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden habe nicht festgestellt werden können. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des rechten Ellenbogengelenks und die damit zusammenhängende Einschränkung seien glaubhaft. Eine Aggravation oder Simulation liege nicht vor (IV-act. 187-81). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, es hätten sich keine wesentlichen Diskrepanzen gezeigt hinsichtlich der subjektiven Symptombeschreibungen des Beschwerdeführers, der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen (weitmaschige psychotherapeutische Behandlung), der Schilderung seines Tagesablaufs (Aktivitätsniveau), des aktuellen Untersuchungsbefundes wie auch hinsichtlich der vorliegenden Befundberichte (IV-act. 187-101).
Zusammenfassend erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei reger Benützung des rechten Armes zunehmend Schmerzen verspürt und bei gewissen Bewegungen eingeschränkt ist. Deshalb kann eine Tätigkeit in der Küche mit schweren Arbeiten nicht als adaptiert angesehen werden. Im Rahmen der Eingliederungsberatung wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass er sich auf Tätigkeiten in einer Produktionsfirma, bei einem Auslieferdienst sowie für andere Hilfstätigkeiten zu bewerben habe. Dabei stellte die Eingliederungsberaterin jedoch fest, dass er sich nicht genügend intensiv und auch nicht auf passende Stellen beworben und zudem auch wenig Motivation gezeigt habe. Weiter fehlte er bei einem 10-wöchigen Deutschkurs mehrfach unentschuldigt (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Eintrag vom 30. Juni 2016, IV-act. 94-3). Anlässlich eines Assessmentgesprächs vom 22. Dezember 2015 hatte er zudem noch angegeben, dass er trotz der Einschränkungen am Ellbogen über ein sehr gutes Feinspitzengefühl verfüge und sich allenfalls auch vorstellen könne, an einem Fliessband in einer Fabrik oder in einem feinmotorischen oder handwerklichen Bereich zu arbeiten (IV-act. 73-3). Der Alkoholkonsum, den er bereits seit Jahren betreibt, hat sich bis anhin wie vorstehend dargetan (vgl. E. 4.2), nie direkt relevant auf seine Arbeit und offenbar noch nicht bleibend auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt. Jedoch wird eine Abstinenzbehandlung unter anderem aus internistischer Sicht im Hinblick auf die Blutzuckereinstellung als optimal angesehen (IV-act. 187-35). Auch der psychiatrische Gutachter sprach sich für eine Alkoholentzugs- mit anschliessender -entwöhnungsbehandlung aus, die medizinisch angezeigt und auch zumutbar sei (IV-act. 187-101). Auch aus IV-rechtlicher Sicht müsste im Rahmen der allgemein gültigen Selbsteingliederungs- sowie Schadenminderungspflicht eine Alkoholabstinenz verlangt werden, sobald sich der Konsum auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dabei ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und er diesen nach der vom Strassenverkehrsamt Z.___ verlangten einjährigen Abstinenz anfangs 2016 wieder erhalten hat (gemäss seinen Angaben gegenüber Dr. D.___, Bericht vom 13. Januar 2017, IV-act. 125-2). Psychosoziale und motivationale Faktoren scheinen eine nicht unerhebliche Rolle zu spielen, welche in IV-rechtlicher Hinsicht jedoch unbeachtlich sind. Insgesamt wurden Vorakten, Anamnese und Befunde ausreichend berücksichtigt und die medizinischen Einschätzungen sind nachvollziehbar. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. Somit ist für die Zeitspanne von November 2016 und Mai 2017 von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (zum Durchschnittswert vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2; vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-act. 187-103 und Sachverhalt A.e vorstehend; bei der interdisziplinär erwähnten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, dürfte es sich um einen Verschrieb handeln, IV-act. 187-41). Ansonsten ist die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten in vollem Umfang erhalten.
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Tabellenlohnabzug von 10 %, während der Beschwerdeführer einen solchen von 25 % für rechtens hält. Dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung und von Sprachkenntnissen wird Rechnung getragen, indem für die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn abgestellt wird. Im Übrigen erfordern Hilfsarbeiten weder gute Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Ausbildung, weshalb deren Fehlen keinen Tabellenlohnabzug begründet (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2020, 9C_550/2019, E. 4.3). Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bleibt kein Raum für einen Teilzeitabzug. Der Beschwerdeführer macht zufolge faktischer Einarmigkeit und zahlreicher weiterer Einschränkungen einen Tabellenlohnabzug von 25 % geltend (act. G 1-24). Von einer faktischen Einarmigkeit ist vorliegend jedoch nicht auszugehen (vgl. E. 3.1.8). Mit Blick auf die Rechtsprechung erscheint der gewährte Tabellenlohnabzug von 10 % als angemessen. Selbst bei einem Tabellenlohnabzug von 25 % würde zudem kein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad resultieren.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht ein Honorar von Fr. 8'722.60 entsprechend einem Aufwand von 30,75 Stunden geltend. Sie begründet dies mit der Komplexität des Sachverhalts, den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der aufwändigen Einholung der medizinischen Einschätzung der Behandler (act. G 21, 21.1). In der Honorarrechnung sind Stunden für Korrespondenz und Telefonate mit der Mandantschaft aufgeführt, die - nachdem das Mandatsverhältnis bereits im Vorbescheidverfahren bestand - in diesem Umfang nicht sachlich notwendig beziehungsweise durch die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers bedingt gewesen sein dürften. Ein doppelter Schriftenwechsel entspricht dem Üblichen und während des Verfahrens traten keine gravierenden Entwicklungen oder Weiterungen des Sachverhalts ein. Die Rechtsschriften hatten wie in den meisten IV-Fällen die Beweiskraft des Gutachtens zum Gegenstand. Mit Blick darauf und auf vergleichbare Fälle erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP