Entscheid vom 19. März 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Corinne Schambeck; Versicherungsrichter Joachim Huber, Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2019/142
Parteien
A.___
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_335/2020, E. 4.1, und vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss RAD-Stellungnahme vom 7. Januar 2019, wonach der RAD vorschlage, "nach nun zwei fachärztlich-psychiatrischen Expertisen auf das gesamte Gutachtensergebnis (Arbeitsfähigkeit 75 % seit Juni 2012) abzustellen" (IV-act. 216), stütze sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf eine Kombination von zwei nicht beweiskräftigen Gutachten, was nicht angehe. Hierzu ist zu präzisieren, dass Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 18. September 2017 zum Schluss kam, es bestehe in allen den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechenden und somatisch angepassten Tätigkeiten seit der Begutachtung im Jahr 2012 (aus psychiatrischer Sicht) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung (IV-act. 180-7). Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende medizinische Einschätzung stützt sich somit nicht etwa auf zwei mangelhafte Gutachten mit gleichem Ergebnis, sondern einzig auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 24. September 2018 (IV-act. 210). Dessen Beweistauglichkeit ist im Folgenden zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2018, wonach diese an der Abklärungsstelle festhalte (IV-act. 205), nicht an. Die Verfügung erwuchs somit in Rechtskraft, obwohl die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 23. April 2018 zur Einreichung eines Curriculums auffordern liess (IV-act. 206). Auf die Rüge kann daher nicht mehr eingetreten werden. Ohnehin hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, da es sich bei der Medizin um eine internationale Wissenschaft handle, befähige auch ein im Ausland erworbener Facharzttitel zur Gutachtertätigkeit. Für die Tätigkeit als Gutachter bestehe keine Bewilligungspflicht. Die für eine korrekte Abwicklung des Gutachtensauftrags notwendigen Kenntnisse über die versicherungsmedizinischen Verhältnisse in der Schweiz müssten sich angeeignet werden; sie könnten (aber), wenn überhaupt, nur sehr begrenzt alleine durch eine praktische ärztliche Tätigkeit in der Schweiz erworben werden, weshalb es sich nicht rechtfertige, eine solche von Experten mit ausländischem Titel zu verlangen (Urteile vom 19. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3.2 f., und vom 2. Juli 2020, 9C_148/2020, E. 4.2.1). Gemäss seinerzeitigem Auszug aus dem schweizerischen Medizinalberufsregister wurde Dr. D.___ am 12. November 1991 in Deutschland das Arztdiplom erteilt. Am 27. Mai 2015 erwarb sie dort den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Unter anderem im Jahr 2018 war sie im Kanton G.___ als "90-Tage-Dienstleister" gemeldet (IV-act. 197-3, IV-act. 203-3). Damit erfüllte die Gutachterin damals die nach aktueller Rechtsprechung notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Gutachterauftrags. In Bezug auf die Qualifikation der Gutachterin kann dem Gutachten demnach der Beweiswert nicht abgesprochen werden. Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt und darauf abgestellt werden kann.
Gemäss ICD-10 sind für die Diagnose einer leichten wie auch einer mittelgradigen depressiven Episode zwei Symptome der Gruppe B erforderlich; vorliegend handelt es sich um dasjenige der depressiven Stimmung und dasjenige eines verminderten Antriebs oder einer gesteigerten Ermüdbarkeit. Sodann kennt die ICD-Klassifikation weitere Symptome der Gruppe C. Eine leichte depressive Episode liegt vor, wenn sich insgesamt eine Anzahl von vier oder fünf Symptomen ergibt und eine mittelschwere depressive Episode, wenn insgesamt sechs oder sieben Symptome der Gruppen B und C vorliegen. Aus dieser Kategorie hält die Gutachterin Konzentrationsstörungen, Suizidgedanken, Schlafstörungen und Verlust des Selbstvertrauens für erfüllt (IV-act. 210-18). Zusätzlich erhob sie pessimistische Zukunftsgedanken als weiteres Nebenkriterium. Insgesamt sind somit sechs oder sieben der symptomatischen Kriterien erfüllt, so dass die im Gutachten attestierte mittelgradige depressive Episode (IV-act. 210-18) nachvollziehbar erscheint (vgl. zum Ganzen H. Dilling/H. J. Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2019, S. 135 f.). Entgegen der RAD-Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 erhob die Gutachterin nicht nur drei, sondern vier Nebensymptome und diagnostizierte nicht eine leichte, sondern eine mittelschwere Depression. Nicht die Diagnosen allein bilden den Ausschlag für das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern der Schweregrad der Befunde sowie die konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2020, 8C_737/2019, E. 5.1.2). Insofern ist es nicht allein massgebend, ob die Beschwerdeführerin an einer leichten oder mittelgradigen Depression leidet.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die von der Gutachterin geschätzte Arbeitsfähigkeit von 75 % ausschliesslich objektivierbare Auswirkungen des Gesundheitsschadens erfasst und den Standardindikatoren des strukturierten Beweisverfahrens folgt.
Wenn psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren das Beschwerdebild mitprägen, sind die entsprechenden Faktoren als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen und nicht bloss mittelbar eine (verselbständigte) Gesundheitsschädigung aufrecht erhalten oder ihre (unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Auch bei einer diagnostizierten Depressionsstörung sind daher das Beschwerdebild prägende psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, zu beachten und auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2017, 8C_14/2017, E. 5.3). Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (Urteil vom 22. März 2018, 8C_582/2017, E. 5.1). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren jedoch (nur) so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen (Hervorhebung im Urteilstext) versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 243, E. 3.4.2.1). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine verselbständigte depressive Erkrankung vorliegt. Die Gutachterin berücksichtigte dies bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit und begründete die Abweichung ihrer Einschätzung von Dr. B.___ damit, dass die Erkrankung auch durch IV-fremde Faktoren aufrechterhalten bzw. verschlimmert werde (IV-act. 210-27, 29).
Zu den funktionellen Einschränkungen führt die Gutachterin aus, die Fähigkeiten, sich an Regeln und Routine anzupassen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten seien leicht, die Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien mittelschwer und die Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Wegefähigkeit seien nicht beeinträchtigt (IV-act. 210-16 f.). Es zeigten sich leichte Beeinträchtigungen der Konzentration und der mnestischen Fähigkeiten und nicht ausgeprägte Zeitgitterstörungen (IV-act. 210-15). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie ab und zu unter Kopfschmerzen leide. Eine durchgehende Schmerzstörung habe sie (gegebenenfalls auch aufgrund der Schmerzmedikation als Dauertherapie) verneint. Weitere klinisch relevante Schmerzsymptome wie beispielsweise Rücken- oder Muskelschmerzen habe sie auf Nachfrage verneint (IV-act. 210-21). Somit erscheint plausibel, dass keine massgeblichen zusätzlichen funktionellen Beeinträchtigungen durch komorbide Schmerzen bestehen. Die Gutachterin setzt sich auch mit der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) auseinander und äussert sich hierzu, das Kriterium einer Belastung katastrophalen Ausmasses sei nicht erfüllt, wenn auch die Hysterektomie mit den nachfolgenden perioperativen und postoperativen Komplikationen subjektiv eine Belastung dargestellt habe (IV-act. 210-20). Dies erscheint nachvollziehbar, weshalb neben den Beeinträchtigungen durch die depressive Erkrankung keine komorbiden Einschränkungen zu berücksichtigen sind.
Zur sozialen Situation und zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe zusammen mit ihrem behinderten Sohn, der an drei Tagen an einem geschützten Arbeitsplatz arbeite. Ihr Ehemann habe sich vor viereinhalb Jahren von ihr getrennt, im aktuellen Jahr (2018) sei sie mit ihrem Bruder in ihre Heimat gereist, um sich offiziell scheiden zu lassen. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihren Brüdern und deren Familien sowie zu drei guten Freundinnen. Diese Personen besuchten sie oft zum Kaffeetrinken. Sie stehe um 10.00 bis 11.00 Uhr auf und koche einfache Gerichte, wenn sie sich gut fühle. Familienangehörige brächten ihr oft Mahlzeiten zum Aufwärmen mit. Sie putze täglich die Kochecke und erledige weitere Reinigungs- bzw. Hausarbeiten, wenn sie möge. Einmal wöchentlich werde sie von den Brüdern abgeholt und besuche ihre Mutter (IV-act. 210-12 f.). Als Ressourcen für die Beschwerdeführerin nennt die Gutachterin die familiäre Unterstützung und die enge Bindung an den Sohn. Selber gebe sie ihren Glauben als weitere Ressource an. Die als Ressource zu wertenden Faktoren seien gleichzeitig auch Belastungsfaktoren, da sich die Beschwerdeführerin um die gesundheitliche Situation ihres Sohnes (Behinderung, psychische Erkrankung) sorge. Die familiäre Unterstützung sei auf der einen Seite positiv zu werten, auf der anderen Seite trage sie aber auch dazu bei, die Krankenrolle zu festigen (IV-act. 210-26).
Zur Konsistenz führt die Gutachterin aus, es habe sich ein Missverhältnis zwischen der geschilderten Beschwerdeintensität und einer grossen Vagheit der Symptombeschreibung gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin zwar häufig von "Depressionen" berichtet, aber nicht angeben können, was sie genau darunter verstehe und was sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränke. Der Krankheitsverlauf sei nicht sehr präzise geschildert worden, was aber auch mit der eher einfachen Strukturierung und bestehenden Zeitgitterstörungen zusammenhängen könne. Sie nehme die antidepressive Medikation unregelmässig ein und dränge nicht auf eine Optimierung oder Umstellung der Pharmakotherapie, obwohl sie noch psychische Symptome habe. Das psychosoziale Funktionsniveau im Alltag sei uneinheitlich. Die Beschwerdeführerin berichte zwar, dass sie den Haushalt nur mithilfe ihrer Familie und ihres Sohnes erledigen könne, telefoniere aber oft mit der Familie, habe Besuch von der Familie und von Freundinnen und gehe spazieren. Die Beschwerden seien appellativ vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe zu Beginn eine starre Mimik und einen leidenden Gesichtsausdruck gezeigt und nur mit leiser Stimme gesprochen. Im Verlauf der Begutachtung sei sie jedoch zeitweise sehr lebhaft geworden mit starkem Redebedarf und entspannter Mimik und Gestik. Als sie von der Schwägerin abgeholt worden sei, habe sie wieder ihre leidende Miene eingenommen. Die Angaben würden nicht von fremdanamnestischen Angaben abweichen. Zeitweise sei ein Gefühl des Unechten entstanden. Dies erkläre sich damit, dass sich die Beschwerdeführerin stark in eine Krankenrolle geflüchtet habe und sich daraus nur schwer und auch nur zeitweise befreien könne. Dann habe sie aber gelöst gewirkt und ihre aufgesetzte leidende Miene verloren. Insgesamt lägen Hinweise auf Aggravation, nicht aber auf Simulation vor (IV-act. 210-25 f.).
Mit Blick auf die IV-fremden Belastungsfaktoren und die nicht vollends gegebene Konsistenz erscheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 75 % nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Dr. B.___ als behandelnder Arzt in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin steht, das heisst im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen wird bzw. die subjektiv vorgetragenen Beschwerden grundsätzlich nicht in Zweifel ziehen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2, mit weiteren Verweisen; BGE 135 V 470, E. 4.5). Es ist daher nachvollziehbar, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf einer anderen Gewichtung der invaliditätsfremden Faktoren und der Inkonsistenzen beruht als diejenige der Gutachterin. Die vom behandelnden Dr. B.___ geltend gemachten Schwankungen des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit widersprechen der Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Symptomatik durchgehend gleichförmig ohne Phasen der Verbesserung oder Verschlechterung verlaufen sei, wie die Gutachterin zu Recht festhält (IV-act. 210-20 f.).
Dr. B.___ diagnostizierte gemäss Arztbericht vom 28. April 2014 unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01/11). Er gab weiter an, er behandle die Beschwerdeführerin seit 26. September 2012. Es bestünden keine grösseren Störungen der mnestischen Funktionen, im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin geordnet, aber verlangsamt, stark eingeengt auf ihre Ängste und Befürchtungen. Im Affekt sei sie deprimiert, die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Eingeschränkt sei sie durch eine anhaltende körperliche Müdigkeit, rasche geistige Ermüdung, reduzierte Konzentrationsdauer, reduzierte geistige Flexibilität und eine reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit (IV-act. 119). Im Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2016 führte er aus, es bestehe weiterhin ein unveränderter Zustand mit häufigen Stimmungseinbrüchen im Rahmen der allgemein reduzierten psychischen Belastbarkeit, mit Rückzugstendenzen, anhaltenden Antriebsstörungen und negativer Zukunftsperspektive (IV-act. 161). Anlässlich der aktuellen Begutachtung wurde - anders als noch beim Vorgutachter (IV-act. 180-3) - eine tagsüber auftretende Erschöpfung explizit nicht mehr beklagt (IV-act. 210-10). Im Längsverlauf ist somit davon auszugehen, dass sich das Beschwerdebild zwar von Schmerzen und Erschöpfung in Richtung zunehmender Depressivität entwickelt hat. Dass es sich aber in gleicher Art und Intensität auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt und daher ab Juni 2012 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit besteht, erscheint plausibel.
Zusammenfassend erfüllt das Gutachten die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Insbesondere beruht die gutachterliche Schätzung auf einer umfassenden Erhebung und Würdigung der Beschwerdeangaben und Befunde. Die Gutachterin hat den Unterschied zwischen leicht- und mittelgradiger depressiver Episode detailliert dargestellt. Die falsche und irreführende Kritik, die der RAD-Arzt Dr. C.___ bezüglich der diagnostischen Abgrenzung erhoben hat (IV-act. 212), vermag die schlüssige und überzeugende psychiatrische Analyse nicht in Zweifel zu ziehen. Im Längsverlauf erscheint die 75%ige Arbeitsfähigkeit einleuchtend und die Abweichung zur Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ ist nachvollziehbar mit dem Vorliegen IV-fremder Faktoren und seiner Stellung als behandelnder Arzt begründet (IV-act. 210-28 f.). Demnach ist auf das Gutachten abzustellen und seit Juni 2012 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist vom genannten Tabellenlohn auszugehen. Entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 75 % beträgt es ohne Tabellenlohnabzug Fr. 39'343.-- (75 % x Fr. 52'457.--). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad 12,7 %. Selbst wenn aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine mit Verantwortung oder grossen Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit verbundenen sowie taktgebundenen Fliessbandarbeiten mehr ausführen kann, ein Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt würde, hätte die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 21,4 % keinen Rentenanspruch.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP