Entscheid vom 3. April 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2019/141
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung. Er entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (vgl. Art. 29 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat sich am 5. Oktober 2011 wieder bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-act. 103). Gestützt auf das Gutachten Dr. C.___s vom 3. November 2016 (vgl. insbesondere IV-act. 211-27 f.) kann davon ausgegangen werden, dass sie damals bereits in vergleichbarem Umfang gesundheitlich eingeschränkt war wie im Zeitpunkt der Begutachtung, zumal die Störung von Sozialverhalten und Emotionen bereits im Kindes- und Jugendalter vorlagen und sich durch massive Auffälligkeiten sowohl im schulischen als auch in den anderen Lebensbereichen äusserten (vgl. beispielhaft IV-act. 51-10 ff., IV-act. 41 oder IV-act. 86). Auch die RAD-Stellungnahme vom 15. November 2017 (IV-act. 222) legt dies nahe. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG war zum Zeitpunkt ihrer Wiederanmeldung am 5. Oktober 2011 demnach erfüllt. Davon geht auch die IV-Stelle aus (vgl. IV-act. 232-3).
Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Anmeldung entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), hat die Beschwerdeführerin frühestens ab April 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien einzig darüber, wie die Arbeitsfähigkeitsschätzung Dr. C.s zu interpretieren ist. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. Dr. C. wollte zweifelsohne zum Ausdruck bringen, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit (zu der auch die Tätigkeit einer Hauswartpraktikerin zählt) eine Arbeitsfähigkeit von 40% erreichen kann. Im Detail ist dazu Folgendes festzuhalten.
Die Frage 8.1 nach der Arbeitsfähigkeit beantwortete der Gutachter dahingehend, die 40%ige Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt ergebe sich aus den Erfahrungen im F., was im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Einschränkungen schlüssig sei. Auf die Frage 8.1.2, in welchem zeitlichen Rahmen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit möglich sei, antwortete Dr. C. mit "5 Stunden täglich". Die gleich anschliessende Frage 8.1.3, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, bejahte er. Es bestehe eine 30%ige Leistungsminderung. Unter 8.1.4 schätzte er die Gesamtarbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum auf 40%.
Schon aus dem systematischen Aufbau des Gutachtens lässt sich mithin ablesen, dass die Angaben zum zeitlichen Rahmen und der verminderten Leistungsfähigkeit untergeordneter Natur sind und die geschätzte Arbeitsfähigkeit von 40% weiter erklären sollen. Rechnerisch entsprechen fünf Stunden pro Tag einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (siehe Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2019 [nachfolgend: IV-Textausgabe], S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [nachfolgend: LSE] des Bundesamtes für Statistik [nachfolgend: BFS]) entspricht dies einem Arbeitspensum von gerundet 60%. Wird davon eine Leistungsminderung von 30% abgezogen, resultiert eine Arbeitsleistung von 42% (welche in einem zeitlichen Pensum von 60% erbracht wird). Damit ist das Gutachten Dr. C.___s in diesem Punkt in sich schlüssig und lässt keinen Spielraum in der Interpretation der Arbeitsfähigkeit offen.
Nach dem Gesagten ist von einer Arbeitsfähigkeit von 40% (bei einer Anwesenheit von fünf Stunden pro Tag und einer Leistungsminderung von 30%) auszugehen.
Geburts- und Frühinvalide im Sinn von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (ZAK 1973 S. 579, 1969 S. 260). Darunter fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Entscheide des Bundesgerichts vom 12. September 2019, 8C_291/2019, E. 5.2 und vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 3.2; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2018, Rz 3035).
Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten, sofern sie der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (KSIH, Rz 3037 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wurde bereits nach der Schulreifeabklärung im März 1999 in den Schulkindergarten zurückgestellt, musste später die vierte Klasse repetieren, wurde fremdplatziert und erhielt Sonderbeschulung (vgl. IV-act. 8-2 und IV-act. 57). Einen Schulabschluss erwarb sie nicht, da sie im letzten Schuljahr insbesondere wegen einer Suchtmittelproblematik und einer mit ihrer psychischen Erkrankung zusammenhängenden Verweigerungshaltung aus ihrem damaligen Internat ausgeschlossen worden war (vgl. IV-act. 92-2). Eine reguläre Schulausbildung fehlt ihr deshalb (vgl. auch IV-act. 88-3 und IV-act. 105-1, wo die Schulstofflücken der Beschwerdeführerin erwähnt werden).
Nach dem missglückten Austritt aus der Schule ging die Beschwerdeführerin vorübergehend keiner geordneten Tätigkeit nach und zeigte auch kein Interesse an einer Ausbildung (vgl. IV-act. 85-4 und 85-1 sowie IV-act. 211-18). Dies änderte sich nach der Geburt ihres Kindes, da die Beschwerdeführerin den Wunsch hatte, dass ihre Tochter (welche nach der Geburt fremdplatziert worden war) bei ihr leben sollte (vgl. etwa IV-act. 130-1). Angesprochen auf ihre Berufswünsche nannte die Beschwerdeführerin im Wissen um ihre gesundheitlichen Einschränkungen schliesslich Coiffeuse, Malerin, Kosmetikerin/Nagelpflegedesignerin, Verkäuferin im Detailhandel (Parfümerie, Schmuck oder Kleidung), Assistentin in der Gerichtsmedizin, Stewardess oder Kellnerin. Weil sie darin gute Stellenaussichten sah, interessierte sie sich auch für eine Bürotätigkeit (IV-act. 130-4 ff.). Bei ihrer Suche nach einer Lehrstelle war die Beschwerdeführerin grundsätzlich offen für verschiedene Berufsfelder, so etwa für Wäscherei, Gastronomie, Hotellerie oder Hauswirtschaft (vgl. IV-act. 99 und 130).
Trotz ihrer Beeinträchtigungen zeigte die Beschwerdeführerin bereits in der Schule ihren Möglichkeiten entsprechend Fleiss, Motivation, Wissensdurst, eine schöne Handschrift und Gestaltung beim Schreiben oder auch Selbständigkeit bei der Lösung von Aufgaben (vgl. beispielhaft IV-act. 51-11 f., IV-act. 105-1). Als sie sich wieder bei der Beschwerdegegnerin meldete, um eine Ausbildung machen zu können, hatte sie erhebliche Schwierigkeiten, eine Schnupperlehre aufzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest: "Nichts desto trotz besticht die Versicherte mit guter Einsatz- und Leistungsbereitschaft und einer Beharrlichkeit, mit welcher sie trotz vieler Rückschläge am Thema berufliche Integration dran bleibt." (IV-act. 148-1). Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die gleiche Ausbildung absolviert hätte, zumal sie bereits während der Schnuppertage im F.___ kundtat, dass die ihr dort angebotene Ausbildung im Technischen Dienst nicht ihr "Traumjob" sei (IV-act. 148-1). Auch anlässlich der IQ-Testung zeigte sich die Beschwerdeführerin kooperativ, obwohl sie an ihre Grenzen stiess (vgl. IV-act. 211-40). Es ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall einen anderen beruflichen Werdegang eingeschlagen hätte und heute in erwerblicher Hinsicht wesentlich besser gestellt wäre. Damit entspricht eine Tätigkeit als Hauswartpraktikerin der Invalidenkarriere und nicht etwa einer Validenkarriere.
Schon zu Beginn der Anlehre zur Hauswartpraktikerin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei für die Ausbildung auf einen geschützten Rahmen angewiesen (IV-act. 148-1). Die Anlehre konnte die Beschwerdeführerin trotz der Tatsache, dass sie im geschützten Rahmen stattfand, nur unter grosser Anstrengung und dank einem weitgehenden Entgegenkommen sowohl des Anlehrbetriebs (F.) als auch der Berufsschule abschliessen. Im Schlussbericht der Berufsberatung vom 30. Juli 2015 wird dazu ausgeführt, das zweite Lehrjahr sei von grosser psychischer Instabilität und Absenzen von über 100 Tagen gezeichnet gewesen. Das externe Praktikum habe die Beschwerdeführerin erst im zweiten Anlauf angetreten und aufgrund einer Überforderungskrise nach einer Woche abgebrochen (IV-act. 177; siehe auch IV-act. 176-9). Auch besuchte die Beschwerdeführerin ab Februar 2015 die Berufsschule kaum, zuletzt gar nicht mehr (vgl. IV-act. 176-14 ff.). Allgemein kam die Beschwerdeführerin oft zu spät zur Arbeit, zeigte in den Morgenstunden Leistungseinbussen als Folge von Müdigkeit und benötigte zusätzlich vermehrte Pausen. Zudem war ihre Arbeitsqualität bei einfachen Tätigkeiten oft erst nach mehrmaligen Kontrollen und Nachbesserungen knapp genügend, bei für sie anspruchsvollen Aufgaben arbeitete sie fahrig und ungenau. Betreffend Teamkonstellation zeigte die Beschwerdeführerin sich sehr unflexibel und stellte Ansprüche betreffend Zusammensetzung der Gruppe (IV-act. 175-4 f.). Das Zertifikat der Attestausbildung hat sie zwar erworben. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie damit auch nur annähernd gleichwertig zu einem üblichen Lehrabschluss für die Arbeitswelt befähigt wurde. Zudem konnte trotz erheblicher Unterstützung und Begleitung durch einen Arbeitsassistenten des F. keine Anschlusslösung für die Beschwerdeführerin gefunden werden (vgl. IV-act. 175-8). Im Schlussbericht der Berufsberatung vom 30. Juli 2015 wurde vermerkt, dass es aufgrund der weiterhin prekären privaten und gesundheitlichen Situation fraglich sei, in welchem Ausmass eine Verwertbarkeit der Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben sei (IV-act. 177).
Bei dieser Sachlage ist auch in einem wohlwollenden Umfeld und bei optimalem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten, dass ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die gleichen Verdienstmöglichkeiten offenstehen, wie einer Person mit einem eigentlichen Lehrabschluss oder einer sonstigen ordentlichen Ausbildung.
Nach dem Gesagten ist entgegen der Beschwerdegegnerin nicht von einem "erfolgreichen Abschluss" eines eidgenössischen Berufsattests mit intakten Erwerbsaussichten auszugehen, sondern es liegt ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 1 IVV vor, womit das Valideneinkommen nach dem Medianwert gemäss LSE zu bestimmen ist.
Für die Bemessung der Invalidität (Invaliditätsgrad) von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird nach der gesetzlichen Anordnung von Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode). Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird anhand des Beschäftigungsgrads gewichtet, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkung bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die in Art. 27bis IVV eingefügten Abs. 2 bis 4 mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung erst für den Zeitraum ab ihrem Inkrafttreten, mithin ab dem 1. Januar 2018, anwendbar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Januar 2020, 9C_690/2019, E. 4.2 mit Hinweisen). Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 wendet das Bundesgericht weiterhin seine bisherige Berechnung der gemischten Methode an. Demnach sei nicht entscheidend, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie diesfalls hypothetisch erwerbstätig wäre (vgl. BGE 133 V 504; BGE 137 V 334). In erster Linie sind für diese Feststellung die Angaben und Absichten der versicherten Person zu berücksichtigen. Sie sind zur Erreichung des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anhand weiterer Faktoren zu prüfen. Denn die hypothetischen Willensentscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Als nächstliegender Anhaltspunkt ist dabei deshalb zu beachten, welches die individuellen, tatsächlichen Verhältnisse der versicherten Person vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung waren. Sind die letzten tatsächlichen Verhältnisse nicht repräsentativ, so sind die hypothetischen Verhältnisse im Gesundheitsfall anhand weiterer persönlicher und beruflicher Voraussetzungen der betroffenen versicherten Person zu prüfen, etwa der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, der allfälligen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, dem Alter, der beruflichen Fähigkeiten und der Ausbildung sowie den persönlichen Neigungen und Begabungen (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. April 2014, 8C_823/2013, E. 2.2; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 141 V 15 E. 3.1). Der Entscheid über die Statusfrage bleibt ein solcher über eine Hypothese, da sie sich immer dann stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten ist. Die reale Einteilung von Erwerb und Haushalt ist dabei meist bereits durch die Invalidität beeinflusst. Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juli 2006, I 116/06, E. 5.1 mit Hinweis).
Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin einerseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 25. April 2017 (IV-act. 221). Darin hatte die Beschwerdeführerin die Frage, in welchem Ausmass sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, mit "50 - 70%" beantwortet (IV-act. 221-1). Darauf kann indes nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat nämlich in demselben Fragebogen auch vermerkt, sie wäre im Gesundheitsfall in der Reinigung bzw. als Hauswartin tätig (IV-act. 221-1) und die aufgeführten Einschränkungen im Haushalt seien seit ungefähr Januar 2015 vorhanden (IV-act. 221-7). Im Januar 2015 trat bei der Beschwerdeführerin eine Krise auf, welche beinahe zu einem Abbruch der Anlehre als Hauswartpraktikerin beim F.___ führte (vgl. IV-act. 176-10 ff.). Die Beschwerdeführerin hat im Fragebogen somit nicht ihre allgemeine Lage mit einer Situation ganz ohne Behinderung verglichen, sondern ihren damals aktuellen Zustand mit jenem vor Januar 2015. Sie hat sich mit anderen Worten vorgestellt, welcher Erwerbstätigkeit sie mit ihrer Behinderung im Idealfall (einfache, strukturierte Aufgaben in einem kleinen, verständnisvollen Team mit wohlwollendem Vorgesetzten etc.) nachgehen würde. Sie bzw. ihre Beiständin gaben lediglich die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des F.___ in dessen Schlussbericht wieder (wonach der Beschwerdeführerin in einfachen wiederholenden Tätigkeiten eine Leistung von 70% zugetraut werde, bei Arbeiten, die nicht routinemässig erledigt werden könnten, eine solche von 50%; IV-act. 175-8).
Die Beschwerdegegnerin stützt sich sodann auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 22. Mai 2018, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Gesundheitsfall würde sie zu 70% einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich zu 30% im Haushalt betätigen. Begründet hat die Beschwerdeführerin dies damit, bei einem 70%-Pensum könne sie für die Wohnung, Krankenkasse und den Lebensunterhalt aufkommen und auch noch etwas mit ihrer Tochter unternehmen, beispielsweise den Zoo besuchen, was ihr sehr wichtig sei (IV-act. 230-4). Auch darauf kann indes nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Kindheit gesundheitlich angeschlagen und verfügt über eine unterdurchschnittliche Intelligenz. Sie war anlässlich der Haushaltsabklärung nicht in der Lage, sich realistisch vorzustellen, wie ihr Leben als Gesunde aussehen würde. Insbesondere wäre es einer gesunden Person möglich, auch bei einem Vollzeitpensum etwas mit ihrem Kind zu unternehmen, sei es an den Wochenenden, einem freien Nachmittag oder in den Ferien. Beachtlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum explizit mit ihrer finanziellen Situation verknüpfte, indem sie angab, sie wolle in einem Pensum erwerbstätig sein, welches ihr die Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten sowie gelegentliche Aktivitäten mit und Geschenke an ihre Tochter ermögliche (vgl. IV-act. 230-1 und 230-4). Dies ist gerade als Indiz für eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu werten, da die Beschwerdeführerin so als alleinerziehende Mutter am ehesten die Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und ihre Tochter sicherstellen könnte. Auch mit Blick auf die spätere Altersvorsorge und die Minimierung des finanziellen Risikos bei allfälligem Eintritt eines Unfalls, einer Erkrankung oder einer Invalidität würde eine gesunde Alleinerziehende in der Situation der Beschwerdeführerin eine Vollzeitanstellung suchen. Schliesslich würden auch die Behörden die Beschwerdeführerin dazu anhalten, ein 100%-Pensum aufzunehmen, wenn sie andernfalls von Sozialhilfe abhängig wäre.
Vorliegend wäre die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zu 100% erwerbstätig, zumal sie vom Vater ihrer Tochter keine Unterhaltszahlungen erhält, dieser dafür wöchentlich alternierend das Kind betreut, und sie als Alleinerziehende finanziell darauf angewiesen wäre.
Konkret tritt die Tatsache hinzu, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach der Geburt fremdplatziert wurde und erst seit dem Jahr 2014 bei ihr lebt. Die Beschwerdeführerin hatte sodann Ende September 2011 einen befristeten Arbeitsvertrag (Vorlehre) mit Vollzeitbeschäftigung bei einer Wäscherei unterzeichnet mit der Absicht, anschliessend ab August 2012 im gleichen Betrieb eine Anlehre zu machen (IV-act. 99 i.V.m. IV-act. 112-2). Im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns, d.h. im April 2012 lebte somit die Tochter nicht bei der Beschwerdeführerin, weshalb es für diesen Zeitpunkt keinen Grund für die Anwendung der gemischten Methode gibt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt und in der Hoffnung, ihre Tochter bald zu sich holen zu können, das Arbeitspensum zunächst auf 50% reduzierte und das Anstellungsverhältnis bald darauf wieder beendete. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mit dem Antritt der Vorlehre gezeigt, dass sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen wollte, wenn sie es könnte. Zumindest für den Zeitpunkt des Rentenbeginns, als die Tochter in einer Pflegefamilie bzw. im Kinderheim war, ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig und nicht teilweise im Haushalt tätig gewesen wäre. Demnach ist bereits für diesen Zeitpunkt nicht die gemischte Methode, sondern die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden.
Für das Invalideneinkommen ist auf die Angaben des F.___ in dessen Schlussbericht vom 9. Juli 2015 abzustellen, wonach der branchenübliche Brutto-Jahreslohn einer Hauswartspraktikerin bei vollem Pensum und voller Leistung Fr. 39'000.-- beträgt (IV-act. 175-8).
Der erste Zeitraum für die Berechnung des Invaliditätsgrades dauerte von April 2012 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis November 2013 (Vollendung des 21. Altersjahres im Dezember 2013). Das Valideneinkommen betrug in diesem Zeitraum 70% von Fr. 77'000.-- (Art. 26 Abs. 1 IVV; IV-Textausgabe, S. 139), mithin Fr. 53'900.--. Das Invalideneinkommen betrug 40% des Brutto-Jahreslohn einer Hauswartspraktikerin, mithin Fr. 15'600.--.
Der Invaliditätsgrad betrug somit 71% (100 x [Fr. 53'900.-- - Fr. 15'600.--] / Fr. 53'900.--), womit die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Da das Valideneinkommen mit der Vollendung des 21. und 25. Altersjahres jeweils um 10% des aktualisierten Medianwertes ansteigt, erhöhte sich auch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in späteren Phasen entsprechend. Auf eine genaue Berechnung des späteren Invaliditätsgrades kann an dieser Stelle jedoch verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin bereits ab April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Selbst wenn ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Tochter bei der Beschwerdeführerin lebte, von einem Status als Teilerwerbstätige ausgegangen würde, dürfte dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einer Herabsetzung der ganzen Rente führen (vgl. BGE 143 I 50).
Die Sache ist zur Berechnung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass die Beschwerdeführerin während der beruflichen Abklärungen und der Anlehre IV-Taggeldleistungen bezog (vgl. IV-act. 144 sowie beispielhaft IV-act. 156 oder IV-act. 160). Dies führt – unter Vorbehalt von Art. 20ter Abs. 1 IVV – dazu, dass für die IV-Taggeldperiode keine Rentenleistungen geschuldet sind bzw. der Rentenanspruch unterbrochen wird (Art. 29 Abs. 2 IVG; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N 11 f.).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine durchschnittliche pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, vgl. act. G11) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP