Entscheid vom 16. März 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2019/139
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob-Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch ventrale Spondylose C3 bis C7 (Rx 11/2018)
2. Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links-betont
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Über-
lastungsreaktionen
- Beckentiefstand links von 1 cm mit konsekutiver linkskonvexer lumbaler und
rechtskonvexer thorakaler Seitausbiegung
- radiologisch ventrale und laterale Spondylose Th9-12, ventrale Spondylose
LWK 2/3 und LWK 4/5 (Rx 11/2018)
3. Hypermobilität
4. Belastungsdefizit linkes Sprunggelenk
- St. n. OSG-Arthroskopie mit Resektion eines Meniskoids und retrograde Anbohrung des Herdes einer Osteochondrosis dissecans der medialen Talusschulter 09/2008
- klinisch regelrechter postoperativer Befund
- kernspintomographisch anterolaterales Ganglion und kleines intraossäres
Ganglion im Kalkaneus, im Übrigen regelrechter postoperativer Befund
(MRI 05/2018)
5. Belastungsdefizit linke Schulter
- klinisch unauffälliger Befund ohne Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion
oder Instabilität
- Impingement-Test negativ
- radiologisch bis auf minime dorsale Subluxation unauffälliger Befund
(Rx 05/2016)
- dorsal dezentrierter Humeruskopf sowie chronisch basisseitige Labrumablösung
posterior mit deutlicher Reizsynovialitis (MRI 04/2016)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (erstens) ein chronischer Schmerzzustand sowie eine sensible Hemisymptomatik der linken Körperhälfte, whs. nicht-organischer Ursache, mit diffusen Druckdolenzen an Armen und Beinen, klinisch ohne Hinweise auf eine Pathologie des Bewegungsapparates, (zweitens) eine stabile leichte Niereninsuffizienz Stadium G2A1 nach KDIGO, mit St. n. retroperitonealer Nephroureterektomie rechts 08/1992, (drittens) eine arterielle Hypertonie (ED 05/2018, usw.), (viertens) eine Somatisierungsstörung und (fünftens) anamnestisch ein chronisches Offenwinkelglaukom bds. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilfe gehe (in Teilbereichen) über das zumutbare Belastungsprofil hinaus und sei noch zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Es bestünden während dieser Arbeitszeit ausserdem leichte Leistungseinbussen bei erhöhtem Pausenbedarf, so dass eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % vorliege. Diese bestehe mit Sicherheit ab der Untersuchung und könne möglicherweise schon ab der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 50 % im August 2017 angenommen werden. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und ohne ausschliessliche Steh- und Gehbelastung sei dem Versicherten zumutbar, und zwar voll und auch retrospektiv. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit dem Erlass der Verfügung vom 23. August 2013 insofern verändert, als bei der aktuellen Untersuchung erstmals degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule hätten festgestellt werden können, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 70 % führten. - Das ABI hatte diverse Arztberichte eingeholt. Gemäss dem Bericht vom 25. Mai 2018 der Klinik für Innere Medizin am Spital O.___ (IV-act. 207-73 f.) über eine Notfallkonsultation hatte eine hypertensive Entgleisung stattgefunden, daneben war u.a. eine Interkostalneuralgie links diagnostiziert worden. - Dr. med. L., Facharzt für Urologie, hatte in einem Bericht vom 27. Mai 2018 (IV-act. 207-71 f.) einen St. p. Nephroureterektomie rechts 1992, eine Niereninsuffizienz Grad 3 (CKD-EPI; auf 58 erniedrigte GFR, bezüglich derer eine weitere Abklärung empfohlen werde) und eine unklare Abgeschlagenheit/Müdigkeit erwähnt. Der chemische Harnbefund sei unauffällig gewesen (Protein negativ). Urologisch würden sich die Beschwerden des Versicherten derzeit nicht erklären lassen. - Dr. med. M., Facharzt für Kardiologie, hatte am 19. Juni 2018 (IV-act. 207-68 ff.) von einer arteriellen Hypertonie (ED 2018), kardiovaskulären Risikofaktoren, einem St. n. Nephrektomie rechts 1992 und einer rezidivierenden depressiven Störung und Angstsymptomatik berichtet. Die Hypertonie sei gut eingestellt. - Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hatte gemäss Bericht vom 4. September 2018 (IV-act. 207-67) eine osteochondrale Läsion medial am OSG links diagnostiziert. Nach einer OSG-Infiltration hätten die Beschwerden initial deutlich zugenommen mit kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeit. Inzwischen habe sich aber eine deutliche Beschwerdereduktion ergeben. - Der RAD schloss sich dem Gutachten an (IV-act. 208).
C.i. Am 11. Februar 2019 (IV-act. 206) wurde dem Rechtsvertreter des Versicherten mitgeteilt, weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
C.j. Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2019 (IV-act. 211) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Rechtsvertreter des Versicherten eine Abweisung dessen Rentengesuchs in Aussicht. Ein Invaliditätsgrad liege nicht vor (Vergleichseinkommen je Fr. 47'939.--). - Der Versicherte wandte am 4. April 2019 ein, es sei ihm wegen seiner Beschwerden leider höchstens eine Tätigkeit zu 50 % möglich. Er benötige wegen der Schmerzen vermehrt Erholungszeit. Er suche - mit dem RAV - eine Teilzeitanstellung, doch es gebe nicht viele leichte Hilfstätigkeiten, so dass es schwierig sei, eine geeignete Stelle zu finden. - Mit Verfügung vom 25. April 2019 (IV-act. 221) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle den Rentenanspruch ab.
D.
Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller für den Betroffenen am 28. Mai 2019 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer spätestens ab August 2018 mindestens eine halbe Rente auszurichten, eventualiter die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu gewähren. Er habe Anspruch auf eine medizinische Beurteilung durch eine unabhängige und unvoreingenommene Institution. Das ABI aber habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schon im Jahr 2013 zugunsten der Beschwerdegegnerin beurteilt und sei offenkundig befangen. Sein Gutachten sei aus dem Recht zu weisen und die Beschwerdegegnerin habe ein neues Gutachten einzuholen. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten anders entscheide, sei darauf hinzuweisen, dass im Gutachten nicht erwähnt werde, dass die Gefühllosigkeit in der linken Körperhälfte, die Schmerzen und die Konzentrationsstörungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren massiv zugenommen hätten. Aus diesem Grund versuche er, mit täglichem Yoga die Schmerzen zu lindern und seine körperliche und geistige Verfassung zu verbessern. Obwohl die Konzentrationsschwierigkeiten bekannt gewesen seien, sei auf eine neuropsychologische Begutachtung verzichtet worden. Die Behauptung des Gutachters der Neurologie, es hätten keine relevanten Einschränkungen von Fähigkeiten vorgelegen, sei zu relativieren, da sie nicht aufgrund einer solchen Begutachtung erfolgt sei. Die Schmerzen des Beschwerdeführers am linken Sprunggelenk hätten nach der Operation zunächst nachgelassen, dann aber wieder zugenommen; sie würden immer noch regelmässig mit Spritzen behandelt. Der Beschwerdeführer könne deswegen nur kurze Zeit gehen. Die Gutachterin der Rheumatologie sei zum Schluss gekommen, in der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer für nicht mehr als drei bis vier Stunden eingesetzt werden, attestiere ihm aber eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, während das mögliche Pensum aber einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % entspräche. Dass in einer adaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar, bestünden doch schon ohne Belastung - der Beschwerdeführer arbeite seit Monaten nicht mehr - erhebliche Schmerzen in der linken Körperhälfte und müsse das Sprunggelenk regelmässig mit Schmerzspritzen versorgt werden. Ausserdem sei nicht erklärbar, weshalb die erforderlichen Ruhepausen nicht auch für eine adaptierte Tätigkeit attestiert worden seien. Auch die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sollten nach dem Gutachten keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben. Der Beschwerdeführer leide ausserdem an einer erhöhten Ermüdbarkeit. Eine Tätigkeit von mehr als 50 % sei ihm nicht zumutbar, da die Schmerzen, die Ermüdung und die Konzentrationsprobleme nach der entsprechenden Zeit stark zunähmen. Das sei in einer erneuten (Ober-) Begutachtung (neurologisch, rheumatologisch und neuropsychologisch) festzustellen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile mehr als 57 Jahre alt. Seine Sprachkenntnisse seien eher bescheiden. Er habe keine Berufsausbildung und habe bisher als Küchengehilfe gearbeitet. Er sei nur für leichte, wechselbelastende Arbeiten einsetzbar. Tätigkeiten im Stehen kämen nicht in Frage. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen wie der Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten und der erhöhten Ermüdbarkeit sowie der noch zu klärenden Einschränkungen der funktionellen Niveaus wäre der Beschwerdeführer, sofern überhaupt von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, auf viel Entgegenkommen eines Arbeitgebers angewiesen. Gegenüber gesunden Personen sei er auf dem Arbeitsmarkt jedenfalls massiv benachteiligt. Es müsse ein Leidensabzug von 25 % gewährt werden.
E.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Bei der erneuten Begutachtung durch das ABI habe es sich um eine Verlaufsbegutachtung gehandelt, so dass die Institution nicht ihre eigene frühere Einschätzung habe nochmals beurteilen müssen. Auch ein Gutachter der Psychiatrie könne abschätzen, ob relevante kognitive Einschränkungen bestünden, die der ergänzenden Abklärung bedürften. Die Gutachter hätten im Rahmen ihres Ermessens zulässigerweise auf eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung verzichtet. Das Gutachten erfülle die massgeblichen Voraussetzungen; es komme ihm volle Beweiskraft zu. Die Gutachterin der Rheumatologie habe dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert. Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen seien pflichtgemäss beurteilt worden. Sie seien auch nicht so stark, dass sie einen Leidensabzug rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe den Einwand vom 4. April 2019 in sehr gutem Deutsch verfassen können. Ein Leidensabzug würde zudem bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen wieder wegfallen. Selbst der Maximalabzug führte nicht zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
F.
Am 12. Juli 2019 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen.
G.
Mit Replik vom 13. November 2019 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daran fest, dass eine abweichende Beurteilung des Gesundheitszustands durch das gleiche Institut von vornherein ausgeschlossen sei. Bei den vorhandenen Störungen liege es nicht im Ermessen der Gutachter, auf eine sich aufdrängende neuropsychologische Untersuchung zu verzichten. Der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären. Das Gutachten sei auch unvollständig, weil die Gutachter trotz somatoformer Schmerzstörung keine Beurteilung anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters vorgenommen hätten. Es habe ausserdem zumindest eine weitere neurologische Abklärung durch einen unabhängigen Gutachter zu erfolgen, da die Abklärungspflicht es gebiete, der Frage nach einem organischen Korrelat der linksbetonten Schmerzsymptomatik nachzugehen. Denn auch wenn dieses gemäss dem Gutachter nicht sicher vorhanden sei, so bestehe dafür doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit.
H.
Die Beschwerdegegnerin hat am 21. November 2019 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer ersucht in der Beschwerde (materiell) einzig um Rentenleistungen. Ergäbe sich, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein solcher Anspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Bei der Begutachtung ergab sich im Einzelnen gemäss der Gutachterin der Allgemeinen Inneren Medizin, dass der Beschwerdeführer rein diesbezüglich für alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt ganztags arbeitsfähig sei. Die arterielle Hypertonie und das Offenwinkelglaukom bewirkten keine Beeinträchtigung; der korrigierte Visus liege beidseits bei 1.0 (vgl. IV-act. 207-27 f., -29). Der Beschwerdeführer scheine im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt zu sein (täglich zweimal eine Stunde Arbeitsweg, Arbeit von 09.00 bis 14.00 Uhr als Küchengehilfe, zuhause Fähigkeit, sich gut um die Kinder zu kümmern etc., vgl. IV-act. 207-28).
Als Gutachterin der Nephrologie erklärte dieselbe Expertin, eine urologische Untersuchung vom 24. April 2018 (durch Dr. L.) habe sonographisch eine unauffällige linke Niere des Beschwerdeführers ergeben mit restharnfreier Blasenentleerung. Die Nierenfunktion sei jedoch eingeschränkt gewesen. Der untersuchende Urologe habe die geklagten Beschwerden damals nicht auf eine urologische Problematik zurückzuführen vermocht (vgl. IV-act. 207-32). Die Gutachterin hielt weiter fest, am 7. September 2018 sei ein Kreatinin von 108 µmol/l bestimmt worden (vgl. IV-act. 207-31), bei der Begutachtung seien es 106 µmol/l gewesen, und ausserdem 5.15 mmol/l Harnstoff (vgl. IV-act. 207-33 und -66). Es hätten sich im Verlauf der letzten fünf Jahre stabile Nierenfunktionsparameter, entsprechend einer Kreatininclearance nach CKD-EPI von 67 ml/min/1.73 m2, gezeigt (bei Dr. L. allerdings 58). Der Urinstatus sei (auch) bei der Begutachtung unauffällig gewesen (weder Albuminurie noch Proteinurie). Die Gutachterin schloss, es habe eine sehr gute Nierenfunktion bestanden, die einer leichten Niereninsuffizienz Stadium G2A1 nach KDIGO entspreche. Es kann davon ausgegangen werden, dass die genannte Qualifikation der Funktion (sehr gut) mit Rücksicht auf den Zustand nach der einseitigen Nephroureterektomie so bezeichnet wurde. Die Gutachterin wies ferner darauf hin, dass angesichts dieser leichten Niereninsuffizienz keine renalen Folgeerkrankungen hätten objektiviert werden können, nämlich weder eine renale Anämie noch eine relevante Dyselektrolytämie oder ein sekundärer Hyperparathyreoidismus (vgl. IV-act. 207-33). Die arterielle Hypertonie sei eher nicht renaler Genese, sondern möglicherweise im Kontext eines beginnenden metabolischen Syndroms zu interpretieren. Diesbezüglich habe sich bei an jenem Morgen nicht eingenommener Medikation eine ungenügende (Bluckdruck-) Einstellung gezeigt. Die angegebene erhöhte Ermüdbarkeit könne in Anbetracht der sehr guten Nierenfunktion nicht erklärt werden. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (auch in bisheriger Tätigkeit) ergebe sich nicht (vgl. IV-act. 207-32 ff.).
Bei der rheumatologischen Begutachtung beklagte der Beschwerdeführer nebst den Schmerzen und dem Taubheitsgefühl in der ganzen linken Körperhälfte Schmerzen und muskuläre Verspannungen der Schulter-/Nackenmuskulatur, linksbetont, und belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter, ausserdem Schmerzen im Lumbalbereich mit gelegentlicher Ausstrahlung ins linke Bein (nach länger als zehn Minuten Gehen) sowie intermittierend auftretende belastungsabhängige Schmerzen im linken Sprunggelenk. Er nehme nur selten Schmerzmedikamente ein, denn sie würden nur wenig helfen und er bekomme danach Magenbeschwerden und Fieber. Bis vor vier Wochen habe er zweimal wöchentlich Physiotherapie erhalten, die immer nur kurzfristig helfe. Wegen der Schmerzen im Sprunggelenk bekomme er alle drei Monate eine Spritze ins Gelenk. Mehr als das derzeitige Pensum von drei Stunden pro Tag (in einem RAV-Einsatzprogramm) traue er sich nicht zu (vgl. IV-act. 207-37 ff.). Die Gutachterin der Rheumatologie liess Röntgenbilder von LWS und von HWS (je in zwei Ebenen) anfertigen und konnte ausserdem ältere Röntgen- oder MRI-Bilder von der linken Schulter (April und Mai 2016) sowie des OSG links (vom Mai 2018) mitbeurteilen (vgl. IV-act. 207-40). Im linken Sprunggelenk bestehe ein Belastungsdefizit (vgl. IV-act. 207-43). Ausserdem liege ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervicobrachialgien links bei unter anderem ventraler Spondylose im Bereich C3 bis C7 vor. Seit etlichen Jahren bestehe auch ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit gelegentlicher ischialgiformer Ausstrahlung links bei u.a. Beckentiefstand links von 1 cm und ventraler und lateraler Spondylose Th9 bis Th12 und ventraler Spondylose L2/3 und L4/5. Durch die Hypermobilität könne es bei einer ungenügenden muskulären Stabilisierung immer wieder zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke und zu Blockierungen im Wirbelsäulenbereich mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik kommen. Die Schulterschmerzen links würden sich am ehesten hierauf zurückführen lassen. Es habe sich ein nach dorsal dezentrierter Humeruskopf mit einer chronischen basisseitigen Labrumablösung posterior gezeigt. Die Gutachterin hielt nach der Untersuchung fest, die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund einer allgemeinen Hypermobilität mit Überstreckbarkeit der Gelenke, der degenerativen Veränderungen im Wirbelsäulenbereich und der Beeinträchtigung am linken Sprunggelenk vermindert. Daneben stünden ihm aber aus rein rheumatologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen für die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit zur Verfügung (vgl. IV-act. 207-41 ff.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Küchengehilfen gehe in Teilbereichen über das zumutbare Leistungsprofil hinaus. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Arbeiten über Kopf und ohne ausschliessliche Steh- und Gehbelastung sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig.
Die psychiatrische Begutachtung ergab, dass einzig eine die Arbeitsfähigkeit nicht tangierende Somatisierungsstörung vorliege. Der Beschwerdeführer hatte berichtet, sich seit November 2017 wegen Stresses infolge finanzieller Probleme in psychiatrische Behandlung (alle zwei bis drei Wochen) begeben zu haben. Psychopharmaka würden nicht eingesetzt. Eine Tätigkeit ohne Stress könne er sich während vier bis 4.5 Stunden auszuüben gut vorstellen. Der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, die Klagen somatischer und psychischer Symptome des Beschwerdeführers hätten inkonsistent gewirkt. Seine Aktivitäten passten nicht zu einer erheblichen psychischen Störung. Es bestehe eine hohe subjektive Krankheitsüberzeugung. Die Diagnose einer depressiven Störung könne nicht bestätigt werden. Es bestehe eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit für eine eher leichte, körperliche Arbeit, die nicht an hoher Effizienz orientiert sei (vgl. IV-act. 207-51 f.).
Dem Gutachter der Neurologie hatte der Beschwerdeführer erklärt, seit 20 Jahren Sensibilitätsstörungen (ein "eingeschlafenes Gefühl" über der linken Körperseite, am meisten am linken Bein und linken Fuss) zu verspüren. Ausserdem habe er zeitweise Konzentrationsschwierigkeiten, ferner Schulterschmerzen und eine mangelnde Beweglichkeit im linken Arm, bei Belastung seien die Schmerzen erheblich. Seit der Operation am linken Fuss habe er Mühe beim Gehen und Schmerzen, bei stärkeren Schmerzen zeitweise auch weniger Kraft im linken Bein, so dass er kaum noch gehen könne. Dazu kämen Kreuzschmerzen, die nach ca. einem Kilometer Gehen zunähmen. Insgesamt habe er dauernd Schmerzen. Physiotherapie und Schmerzmittel würden nicht (wesentlich) helfen, spezielle Yogaübungen allerdings schon. Bei starken Schmerzen seien ihm Letztere aber nicht möglich. Der Gutachter erklärte, bei einem MRI der LWS vom Dezember 2018 hätten sich keine Hinweise auf eine Neurokompression oder eine relevante Spinalkanalstenose ergeben. Beim leichten Sensibilitätsdefizit an der Aussenseite des linken Unterschenkels könnte es sich um eine L5-Symptomatik handeln. Unter Berücksichtigung der übrigen klinischen Befunde und des MRI-Befundes ergäben sich jedoch keine objektivierbaren Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Zu den Einschränkungen bei Belastungen und Alltagsfunktionen habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst habe er über erhebliche Einschränkungen aufgrund der Fussschmerzen, dann wieder über limitierende Kreuzschmerzen berichtet. Es würden keine relevanten Einschränkungen im alltäglichen Leben beschrieben. Hinweise auf eine organische Ursache der sensiblen Hemisymptomatik hätten sich nicht ergeben. Die Schmerzausstrahlung ins linke Bein könne nicht sicher einem organischen Korrelat zugeordnet werden. Bei längerem Sitzen während der Anamneseerhebung sei kein vermehrter Positionswechsel erkennbar gewesen. Es habe sich (beim Aus- und Ankleiden) nur ein gering ausgeprägtes rückenschonendes Verhalten gezeigt. Es liege keine neurologische Hauptdiagnose vor, die Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt.
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde angegeben, spezifische Belastungsfaktoren könnten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht erhoben werden. Insbesondere aus rheumatologischer Sicht finde sich für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden aber von Seiten des Bewegungsapparates zum überwiegenden Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat (mit Ausnahme der geklagten diffusen Schmerzproblematik der ganzen linken Körperhälfte). Die medizinischen Diagnosen seien allerdings nicht gravierend. Der Versicherte fahre ausserdem täglich eine Stunde zum Arbeitsort, arbeite von 9 bis 14 Uhr als Küchengehilfe in einem Restaurant und könne sich auch zuhause gut um seine Kinder kümmern (sie zur Schule und zum Fussballspielen bringen, vom Spielplatz abholen). In seinen täglichen Aktivitäten scheine er also nicht wesentlich eingeschränkt. Mit einer vollständigen Invalidisierung könne das nicht vereinbart werden (vgl. IV-act. 207-11 f.).
Die letztgenannte Feststellung erscheint nach dem Dargelegten gut nachvollziehbar. Sie gibt allerdings Anlass zur Bemerkung, dass das Begutachtungsinstitut sich mit seinem Attest einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von der Annahme einer vollen Invalidität maximal entfernt. Die Feststellung scheint sich eher auf die Beurteilung betreffend die bisherige Tätigkeit beziehen zu lassen, für welche das ABI lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit annimmt, indem es erklärt, diese sei nur noch an drei bis vier Stunden pro Tag und unter Berücksichtigung einer leichten Leistungseinbusse zumutbar. Diese Tätigkeit als Küchengehilfe gehe in Teilbereichen über das zumutbare Belastungsprofil hinaus. Dort sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 207-11 ff.). Eine solche Tätigkeit ist daher als ungeeignet zu betrachten.
Insgesamt ist insoweit von einem vollständigen Begutachtungsergebnis auszugehen, als es sich auf die erforderlichen Untersuchungen stützt und mit den Befunden begründet ist.
Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer auf seine Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk hinweisen, welche immer noch mit Schmerzspritzen behandelt werden müssten und derentwegen er nur kurze Zeit gehen könne. Dass nicht auch in einer adaptierten Tätigkeit ein Bedarf an Ruhepausen anerkannt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. - Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass gemäss einem MR-Bericht vom 7. Mai 2018 mit dem Ödem mit zentralem Nekroseareal, den Knorpeleinrissen sowie den Ganglien mit der Folge eines antero-lateralen Impingements erhebliche Schädigungen am OSG (und Kalkaneus) abgebildet worden sind. Bei der Begutachtung konnte die Gutachterin der Rheumatologie jedoch klinisch reizlose und frei bewegliche OSG verzeichnen (vgl. IV-act. 207-40). Sie hielt aber fest, der Beschwerdeführer habe bei der Überprüfung des Gelenks links leichte Schmerzen angegeben (a.a.O.), und berücksichtigte die dortigen Schmerzen und das Belastungsdefizit (vgl. IV-act. 207-41 f.). Sie räumte weiter auch ein, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit ausschliesslicher Steh- und Gehbelastung nicht zumutbar seien (vgl. IV-act. 207-44). In angepassten Tätigkeiten nahm sie indessen eine Arbeitsfähigkeit für acht Stunden pro Tag an (vgl. IV-act. 207-44). Die Beschwerden wurden demnach zureichend berücksichtigt. Selbst die Annahme einer leichten Reduktion der Arbeitsfähigkeit wegen vermehrten Pausenbedarfs (von nicht mehr als 10 %) wäre indessen nicht rentenrelevant (vgl. auch unten E. 4.5).
Dass die medizinische Abklärung hinsichtlich der Schmerzsymptomatik vor allem der linken Körperhälfte zu ergänzen gewesen wäre, lässt sich des Weiteren nicht bestätigen. Die diesbezüglichen gutachterlichen Erläuterungen (gemäss dem Gutachter der Neurologie wahrscheinlich unspezifische Begleitsymptomatik im Rahmen der chronischen Schmerzen, vgl. IV-act. 207-57) erscheinen ausreichend; von weiteren Untersuchungen ist keine verbesserte Erkenntnis zu erwarten, hatte doch bereits die Begutachtung vom 10. April 2013 hierfür rheumatologisch kein klinisches Korrelat gezeigt und ergaben sowohl die Untersuchung des Bewegungsapparates wie die neurologische Prüfung keine relevanten pathologischen Befunde (vgl. IV-act. 108-15).
Die Gutachter befassten sich zudem auch mit den vorhandenen Belastungsfaktoren und Ressourcen, mit der Konsistenz in der Untersuchungssituation und mit dem Vergleich der geklagten Beschwerden mit den Alltagsaktivitäten. Der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Affekt einen besorgten, im Übrigen aber ausgeglichenen Eindruck gemacht. Eine erhebliche depressive Verstimmung habe sich nicht beobachten lassen (vgl. IV-act. 207-49). Eine Komorbidität zur Somatisierungsstörung (in Form einer affektiven Störung) bestehe nicht (vgl. IV-act. 207-50). Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung des Prüfungsrasters zu erwarten, erscheint vorliegend nicht sachgerecht.
Der Beschwerdeführer lässt schliesslich rügen, im Gutachten sei nicht erwähnt worden, dass die Gefühllosigkeit, die Schmerzen und die Konzentrationsstörungen massiv zugenommen hätten. Über das hierzu bereits Dargelegte hinaus ist zu erwähnen, dass im ABI-Gutachten vom 6. Februar 2019 eine seit der letzten Begutachtung eingetretene Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Erstmals seien degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule festzustellen gewesen, die zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geführt hätten, während aber die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 2017-13). - Auch retrospektiv erachteten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Arbeit als nicht gegeben (a.a.O.).
Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zwei Etagen der Wirbelsäule (C und Th/L), das linke OSG und die linke Schulter betreffen. Das ist als Erschwernis zu betrachten. Die Belastungsdefizite und Schmerzen des Beschwerdeführers wurden allerdings interdisziplinär vollständig gutachterlich abgeklärt und medizinisch gewürdigt. Das Ergebnis wurde wie erwähnt nachvollziehbar begründet und erweist sich demnach als stichhaltig.
Soweit sich weitere ärztliche Einschätzungen überhaupt zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und diesbezüglich abweichend äusserten, vermögen sie gegen das begründete polydisziplinäre Begutachtungsergebnis nicht anzukommen. Dasselbe gilt für die Einschätzung aufgrund des RAV-Arbeitseinsatzes, wonach Arbeitstempo und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht entsprächen.
Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit medizinisch als voll arbeits- und leistungsfähig zu betrachten ist.
Da der Beschwerdeführer (nebst diversen Phasen des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung) in verschiedenen Anstellungen tätig gewesen war, lässt sich keine Tätigkeit erkennen, welche die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hätte, als Basis zur Bestimmung des Valideneinkommens dienen zu können. Das Valideneinkommen ist daher auf der Grundlage der Tabellenlöhne festzulegen. Der Beschwerdeführer hatte jeweils im Vergleich zu diesen statistischen Lohnerhebungen des Kompetenzniveaus 1 (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik) auch nicht überdurchschnittlich verdient (vgl. IK-Auszug, IV-act. 169).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sind hierfür statistische Werte beizuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, vgl. etwa auch Bundesgerichtsentscheid vom 26. Januar 2016, 9C_762/2015). Der Beschwerdeführer hat kein für ein zumutbares Invalideneinkommen repräsentatives Einkommen mehr erzielt, so dass auch in dieser Hinsicht auf die Tabellenlöhne zu greifen ist.
Für das Valideneinkommen und als Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist somit derselbe Einkommensbetrag zu wählen. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (zur Ermittlung des Invalideneinkommens) gemäss BGE 126 V 75 (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 9. Mai 2016, 8C_934/2015 E. 2.1, und vom 20. April 2010, 9C_215/2010 E. 5.2).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug (von den Tabellenlöhnen) zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Medizinisch gesehen sind dem Beschwerdeführer gemäss dem ABI-Gutachten körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Arbeiten über Kopf und ohne ausschliessliche Steh- und Gehbelastung zumutbar. Nach Angaben des Gutachters der Psychiatrie sollte es sich um eine leichte körperliche Arbeit handeln, um der Tendenz zur Somatisierung entgegenzuwirken (vgl. IV-act. 207-51). Die Tätigkeit sollte nicht an hoher Effizienz orientiert sein (vgl. IV-act. 207-52). Die medizinischen Einschränkungen sind bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden. Die eingeschränkten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. RAV-Bericht vom 20. Dezember 2018: der Beschwerdeführer habe nicht alles voll verstanden; ABI-Gutachten: gute Deutschkenntnisse, problemlose Kommunikation, vgl. IV-act. 207-24, allerdings Begutachtung mit Dolmetscher, vgl. IV-act. 207-26, nur - sc. aber immerhin - Bedarf an Dolmetscher für schwierigere Sachverhalte, vgl. IV-act. 207-39) vermögen keinen Abzug vom Tabellenlohn bezüglich der Einsatzmöglichkeiten für einfache und repetitive Tätigkeiten zu rechtfertigen (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 29. Mai 2018, 9C_266/2017 E. 3.4.4, und vom 18. August 2014, 9C_426/2014 E. 4.2). Gleiches gilt für eine fehlende berufliche Ausbildung, da in solchen Tätigkeiten auch keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. August 2014, 9C_426/2014 E. 4.2). Zudem sind diese (invaliditätsfremden, schon vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorhanden gewesenen) Faktoren angesichts der Parallelisierung der Vergleichseinkommen bereits berücksichtigt worden; eine doppelte Berücksichtigung hat ausser Betracht zu fallen (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2). Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Gutachten auch in der Lage, ganztägig zu arbeiten, weshalb kein Teilzeitabzug anzubringen ist (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 12. November 2019, 9C_542/2019 E. 3.1, und vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.3). Dass der Beschwerdeführer wegen seines Alters eine relevante Einbusse hinzunehmen hätte, ist ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. 9C_266/2017 E. 3.4.4). Selbst bei einem ermessensweise allenfalls insgesamt anzunehmenden Abzug von maximalen 10 % ergäbe sich im Übrigen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. - Die verfügte Ablehnung des Rentenanspruchs erweist sich demnach als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihm die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) am 12. Juli 2019 ist er jedoch von deren Bezahlung zu befreien.
Der Staat ist aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel auf Fr. 2'800.-- zu reduzieren.
Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP