Entscheid vom 11. Mai 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Melanie Rickenbach
Geschäftsnr.
IV 2019/136
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen zu veranlassen sind, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Dies hängt davon ab, ob die bestehenden Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen; in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind; in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchten und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwendenden sie kritisch nachvollziehen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/2006, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Die Einschätzung eines psychischen Krankheitsbilds und von dessen allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stützt sich zwangsläufig zunächst auf die Angaben und das Verhalten der versicherten Person. Um eine ausreichende Beweiskraft zu erlangen, muss eine objektive fachmedizinische Beurteilung insbesondere diesem Umstand Rechnung tragen. Deshalb ist eine umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die Gewährleistung einer möglichst objektiven fachmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 1. März 2018, IV 2015/375, E. 2.1). Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. Auflage vom 16. Juni 2016) ist eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen denn auch obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und die präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, 3. Auflage vom 16. Juni 2016, S. 20).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu beantworten, ob der medizinische Sachverhalt durch das asim-Gutachten vom 9. Juli 2018 spruchreif abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beweiskraft des asim-Gutachtens und will stattdessen auf das Ergebnis des früheren Gutachtens abstellen. Die Beschwerdeführerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, das asim-Gutachten sei eine taugliche Grundlage, um insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit zu beweisen.
Im rheumatologischen Teil des asim-Gutachtens sind als Diagnosen eine chronische Cervikobrachialgie, chronische Handbeschwerden rechts, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine beginnende Gonarthrose rechts genannt worden. Zusammengefasst ist der beurteilende Sachverständige zum Schluss gekommen, dass die Diagnosen aus Anamnese und Befunden weitgehend vergleichbar zu denjenigen der früheren Gutachten seien (IV-act. 204-66). Im Unterschied zum Gutachten von 2013 sei jedoch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Verschlechterung aus muskuloskelettärer Sicht und von degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat nicht mehr möglich (IV-act. 204-68). Der rheumatologische Sachverständige hat sich dabei in seiner Beurteilung intensiv mit den medizinischen Unterlagen sowie den früheren Gutachten auseinandergesetzt (vgl. etwa IV-act. 204-61 ff.). Angepasste Tätigkeiten, d.h. leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit einer etwas verminderter Leistungsgeschwindigkeit und vermehrten Pausen, hält er in einem 70%-Pensum für zumutbar (IV-act. 204-69). Weiter hat er ausgeführt, dass in der Untersuchungssituation eine Reihe von verschiedenen Verhaltensauffälligkeiten zu beobachten gewesen seien, was die Anamneseerhebung deutlich erschwert habe (IV-act. 204-56 ff.). Diesen Umstand hat er im Rahmen einer Konsistenzprüfung aufgegriffen und gewürdigt. Er hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche eindeutigen rheumatolgischen Befunde trotz der intensiven Leidenskommunikation vorgelegen sind und wie er die nicht muskuloskelettären Faktoren im Leidensgeschehen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert hat. In rheumatologischer Hinsicht liegt insgesamt eine medizinisch fundierte, überzeugende und überwiegend wahrscheinliche Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Recht.
Im pneumologischen Teilgutachten ist festgestellt worden, dass sich der Gesundheitszustand mit Ausnahme der Diagnose eines Asthmas bronchiale im Vergleich zum Gutachten von 2013 nicht wesentlich verändert habe. Funktionseinschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden bei der Beschwerdeführerin dadurch nicht. Es ist nur darauf hingewiesen worden, dass Tätigkeiten mit hoher Staubexposition gemieden oder mit entsprechenden Schutzmassnahmen durchgeführt werden sollten (IV-act. 204-79). Diese Einschätzung überzeugt.
Aus den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten geht eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten von 2013 hervor. Während im Gutachten von 2013 bei der Beschwerdeführerin noch eine leichte depressive Störung diagnostiziert worden war, liegt gemäss der psychiatrischen Sachverständigen nun eine mittelgradige depressive Störung mit einer psychotischen Symptomatik in Form von akustischen Halluzinationen vor. Die Gesamtsymptomatik ist zwischenzeitlich fortgeschritten und hat sich chronifiziert (IV-act. 204-47). Die Arbeitsfähigkeit hat sich dadurch von 75 Prozent (Gutachten von 2013) auf 30 Prozent reduziert (IV-act. 48). Auch in diesem Teilgutachten sind eine Reihe von Inkonsistenzen beschrieben worden (IV-act. 204-44). Die Sachverständige hat die Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität darauf beschränkt zu erwähnen, dass trotz der Inkonsistenzen bei der Exploration eine manifest chronifizierte depressive Störung mittleren Grades vorgelegen habe. Bezüglich der Inkonsistenzen hat sie bloss in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass diese vor allem die geltend gemachte Schmerzsymptomatik beträfen, für die depressive Störung seien sie nicht relevant (IV-act. 204-46). Dies hat sie damit begründet, dass die "Kardinalsymptome" einer Depression zweifelsfrei vorhanden seien. Die geklagten und von der Sachverständigen protokollierten Beschwerden beruhen weitestgehend auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin; eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben oder eine entsprechende Würdigung hat nicht stattgefunden. Ebenso fehlen Überlegungen oder Ausführungen, die eine Plausibilisierung der subjektiven Beschwerdeangaben ermöglichen würden. Weiter wird an mehreren Stellen die psychosoziale Belastungssituation und deren Einfluss auf das funktionelle Niveau der Beschwerdeführerin erwähnt, wobei anzunehmen ist, dass diese auch in die Arbeitsfähigkeitsschätzung eingeflossen sind (vgl. IV-act. 204-47). Das funktionelle Niveau dürfte zudem nicht objektiviert worden sein. Vielmehr hat die psychiatrische Sachverständige auch hier weitgehend die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin aufgenommen, ohne die entsprechenden objektiven Befunde wiederzugeben. Die angegebene Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent ist nicht weiter begründet worden. Diese hätte jedoch nur schon aufgrund der hohen Differenz zum vorherigen Gutachten weiteren Erklärungen bedurft, um nachvollziehbar sein zu können. Eine Erklärung dafür, dass eine Verschlimmerung der depressiven Störung von leicht- zu mittelgradig mehr als eine Halbierung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat, fehlt im psychiatrischen Teilgutachten. Sowohl in Bezug auf die Inkonsistenzen als auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung vermögen die Angaben der psychiatrischen Sachverständigen aus den genannten Gründen also nicht zu überzeugen.
Die Sachverständigen sind im Konsens zum Schluss gekommen, dass die Hauptursache der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 30 % eine depressive Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung mit psychotischer Symptomatik, ist (IV-act. 204-6). Als Nebenursache für die Einschränkung des funktionellen Niveaus nennen sie die aus rheumatologischer Sicht erhobenen Befunde, welche noch eine leichte bis gelegentlich mittelschere körperliche Tätigkeit in einem 70 %-igen Pensum erlauben würden (IV-act. 204-7). Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die vorgefundenen Diskrepanzen seien auf die Schmerzperzeption und Verarbeitung bezogen, nicht jedoch auf die psychischen Symptome, welche klar hätten objektiviert werden können (IV-act. 204-9). In der Konsensbeurteilung fehlt wie schon im psychiatrischen Teilgutachten, eine plausible Erklärung dafür, dass das inkonsistente und agitierte Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die depressive Störung objektiviert worden wäre. Dasselbe gilt für die psychosozialen Umstände; die daraus resultierenden Belastungen im privaten/persönlichen Umfeld hätten nämlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung finden dürfen. Zusammenfassend vermag die Konsensbeurteilung bezüglich der Konsistenzprüfung nicht zu überzeugen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten und das Ergebnis der Konsensbesprechung des asim-Gutachtens keine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben; der angegebene Arbeitsunfähigkeitsgrad von 70 % ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt.
Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 17. Juli 2013 (siehe hierzu IV-act. 140) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenabweisung mit der Begründung auf dieses Gutachten gestützt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seither nicht massgeblich verändert (act. G 1.2). Dies vermag aus zwei Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen mutet die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin widersprüchlich an: ursprünglich hat sie selbst aufgrund von Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine erneute Begutachtung veranlasst (vgl. IV-act. 194). Erst nachdem sich das entsprechende Gutachten als nicht beweiskräftig erwiesen hat, vertritt sie neu den Standpunkt, der Gesundheitszustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unverändert geblieben. Auf das Gutachten von 2013 könnte nur dann abgestellt werden, wenn überwiegend wahrscheinlich wäre, dass der Gesundheitszustand seit dem Gutachtenszeitpunkt (17. Juli 2013) noch derselbe wäre. Aufgrund des im Recht liegenden Gutachtens vom 9. Juli 2018 ist es jedoch wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht verschlechtert hat. Lediglich das Ausmass der Verschlechterung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit muss noch ermittelt werden. Aus diesen Gründen kann das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 17. Juli 2013 entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung herangezogen werden.
Zusammenfassend vermögen das psychiatrische Teilgutachten und das Ergebnis der Konsensbesprechung des asim-Gutachtens nicht zu überzeugen. Die Abstützung auf das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 17. Juli 2013 fällt aufgrund einer wahrscheinlichen seitherigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausser Betracht. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die blosse Ergänzung eines Gutachtens rechtfertigt nach der aktuellen bundesgerichtlichen Auffassung eine Rückweisung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen). Die Sache ist deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die notwendige Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens und der Konsensbeurteilung des asim anfordern.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Der Rechtsvertreter ist bereits beim vorherigen Beschwerdeverfahren mandatiert gewesen, welches jedoch mehrere Jahre zurückliegt (IV 2014/1). Dadurch ist der notwendige Vertretungsaufwand (Sachverhaltsstudium, rechtliche Begründung) als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP