Entscheid vom 18. Mai 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2019/112
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom Februar 2015 hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits im Beschwerdeverfahren IV 2015/200 entschieden (IV-act. 183). Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2019 hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 25% verneint. Strittig ist somit, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive – als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör – der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) gerügt. Er hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2019 unzureichend auf die begründeten Einwände gegen den Vorbescheid vom 7. Februar 2019 eingegangen. Nach der konstanten Rechtsprechung muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss also so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 136 I 236, E. 5.2; 133 I 277, E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nur kurz mit den Einwänden zum Vorbescheid auseinandergesetzt. Sie hat den Einwand dem RAD vorgelegt und in der angefochtenen Verfügung die RAD-Stellungnahme wiedergegeben. Ausserdem hat sie sich zur Nichtanrechnung eines "Leidensabzugs" geäussert. Zu den aus juristischer Sicht vorgebrachten Einwänden gegen das Gutachten hat sich die Beschwerdegegnerin also nicht geäussert. Dennoch geht aus der Verfügung klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten der ABI GmbH auch nach den vorgebrachten Einwänden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als beweistauglich qualifiziert und sich bei der Berechnung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens auf die im Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung in adaptierten Tätigkeiten gestützt hat. Im Weiteren hat sie einen Einkommensvergleich vorgenommen und angegeben, auf welcher Grundlage das Validen- und das Invalideneinkommen basieren. Die sachgerechte Anfechtung der Verfügung ist damit ohne weiteres möglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Begründungspflicht nicht verletzt.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Zunächst ist zu prüfen, ob die Einwände des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel am Beweiswert des Gutachtens der ABI GmbH vom 14. Januar 2019 wecken.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, die ABI GmbH gehöre zu den am strengsten beurteilenden MEDAS und spreche nur bei etwa 22% (act. G 1) respektive 12.3% (act. G 7) der Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40% zu. Bei der Beurteilung des Beweiswerts des Gutachtens sei diesem Umstand Rechnung zu tragen. Für den Beweiswert eines Gutachtens ist nicht entscheidend, in wie vielen Fällen ein Gutachtensinstitut eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40% attestiert, sondern ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Bei psychiatrischen Gutachten ist zudem notwendig, dass der Sachverständige die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418). Aus dem Vorbringen, dass die ABI GmbH nur in rund 22% bzw. 12.3% aller Fälle eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40% attestieren solle, lassen sich daher keine Rückschlüsse auf den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens ziehen. Mit diesen Prozentangaben kann auch nicht belegt werden, dass die ABI GmbH tatsächlich strenger beurteilt als andere MEDAS, da bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, die in jedem Einzelfall individuell zu berücksichtigen sind. Aus statistischen Erhebungen ist deshalb offensichtlich kein Rückschluss auf einen konkreten Einzelfall möglich.
Der Rechtsvertreter hat gerügt, die Gutachter hätten die schmerzbedingt vermehrte Müdigkeit, Durchschlafstörungen, fehlende Energie, Traurigkeit, Konzentrationsstörungen und Nervosität nicht berücksichtigt, auch nicht im Sinne von Wechselwirkungen zusammen mit den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu ist festzuhalten, dass diese Klagen rein subjektiver Natur und damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellbar sind. Die Rüge vermag deshalb nicht zu überzeugen.
Der Rechtsvertreter hat weiter vorgebracht, die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter sei vage und die Abweichung der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten von derjenigen in den Vorakten sei nicht begründet. Obwohl sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers objektiv verschlechtert habe, sei die Arbeitsfähigkeit nur unerheblich tiefer eingeschätzt worden. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten ist mit der Angabe einer 75%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit präzis erfolgt. Entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters haben die Gutachter nicht angegeben, dem Beschwerdeführer sei eine adaptierte Tätigkeit zu sechs bis acht Stunden pro Tag möglich. Sie haben vielmehr festgehalten, ihm sei eine Präsenz an einem adaptierten Arbeitsplatz von sechs bis acht Stunden am Tag möglich; idealerweise sollte die Arbeitszeit über den Tag verteilt werden, um regelmässig Pausen zu gewähren. Sofern der Beschwerdeführer acht Stunden am Tag an einem adaptierten Arbeitsplatz präsent ist, können die zusätzlichen Pausen also über den Tag verteilt werden. Bei einer lediglich sechsstündigen Präsenz sind die zusätzlichen Pausen zwangsläufig ausserhalb der regulären Arbeitszeiten vorzunehmen. Auch wenn dies dem Beschwerdeführer einen gewissen Spielraum eröffnet, wie er seine Arbeitszeit über den Tag verteilt, sind die Angaben im Gutachten also präzis. Der rheumatologische Gutachter hat seine von Dr. D.___ abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters begründet. Er hat nämlich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert (vgl. das Profil einer adaptierten Tätigkeit) und aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 25%ige und damit auch eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Er hat zudem festgehalten, dass Dr. D., deren klinische Erhebungen er weitgehend bestätigen könne, nicht kritisch diskutiert habe, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein solle, auch nur einfachste, physisch nicht belastende Alltagsaktivitäten im eigenen Haushalt zu absolvieren. Dr. D. hat demgegenüber seit Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (am 8. Dezember 2014 explizit auch für Verweistätigkeiten in leidensangepasster Umgebung, IV-act. 140) und dies mit schmerzhaften Schwellungen bei einer peripheren Entzündung, einer Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, einem ausgeprägten Nachtschmerz und einer Morgensteifigkeit sowie einer Belastungsinsuffizienz begründet (IV-act. 190, vgl. auch IV-act. 218). Eine Begründung dafür, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so stark gewesen sein sollen, dass jegliche Verweistätigkeiten nicht mehr zumutbar gewesen sein sollen, fehlt jedoch. Dies lässt vermuten, dass Dr. D.___ bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung die Klagen des Beschwerdeführers zu stark gewichtet hat, was aufgrund des ihr obliegenden Therapieauftrags nachvollziehbar ist. Für eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung ist jedoch eine objektive Betrachtungsweise notwendig. Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. D.___ kann deshalb nicht abgestellt werden; ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung ist deshalb auch nicht geeignet, Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter zu wecken. Dasselbe gilt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes Dr. F.___. Der Umstand, dass die Gutachter im Vergleich zum ABI-Gutachten aus dem Jahr 2012 in adaptierten Tätigkeiten eine um lediglich 5% verringerte Arbeitsfähigkeit attestiert haben, obwohl sich der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht verschlechtert hat, liegt darin begründet, dass der rheumatologische Gutachter dieser Verschlechterung mit dem Profil einer adaptierten Tätigkeit massgeblich Rechnung getragen hat. Im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2012 hat der rheumatologische Gutachter nämlich ein "restriktiveres" Tätigkeitsprofil formuliert. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters hat der rheumatologische Gutachter die um 5% verringerte Arbeitsfähigkeit also nicht damit begründet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, im Haushalt keine Leistung mehr erbringen zu können. Letzteres ist vielmehr in Bezug auf die Konsistenz relevant und spricht gegen die von den behandelnden Ärzten postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit.
In Bezug auf die rheumatologische Untersuchung hat der Rechtsvertreter ausserdem geltend gemacht, auffallend sei, dass im Vergleich zum ersten Gutachten keine Computertomographie beider Hände, sondern lediglich eine Röntgenaufnahme vorgelegen habe. Demzufolge sei die Angabe unbegründet, wonach in den Händen des Beschwerdeführers die bei der ersten Begutachtung erhobenen Befunde nicht bestätigt vorgefunden worden seien. Die Angabe, der Beschwerdeführer könne feinmanuell belastende Tätigkeiten ausführen, sei demzufolge ebenfalls unbegründet. Ob eine Computertomographie oder ein Röntgenbild anzufertigen ist, liegt in der Beurteilung des Sachverständigen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn nach der Ansicht des rheumatologischen Gutachters eine Beurteilung der Einschränkungen an den Händen aufgrund eines Röntgenbildes ausreichend gewesen ist. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der rheumatologische Gutachter angegeben hat, für die intermittierenden Handgelenks- und Fingergelenksbeschwerden bestehe durchaus ein entzündliches Korrelat im Sinne einer peripheren Gelenkbeteiligung im Rahmen der Spondylarthritis (IV-act. 223-46 oben). Im Röntgenbild sind jedoch keine Hinweise auf Spätfolgen im Sinne von eindeutigen Erosionen im Bereich des Handskeletts ersichtlich gewesen (IV-act. 223-46 Mitte). Der rheumatologische Gutachter hat diesen Beeinträchtigungen Rechnung getragen, indem er feinmanuell belastende Tätigkeiten in Schulterneutralstellung an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz für zumutbar erachtet hat. Es ist davon auszugehen, dass bei Einhalten dieser Adaptionskriterien keine Schwellungen und Schmerzen an den Handgelenken und an den Fingern auftreten werden. Bei den Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsversuchs im Jahr 2010 hat es sich nicht um adaptierte Tätigkeiten gehandelt (vgl. IV-act. 97-3), weshalb daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Der Rechtsvertreter hat weiter vorgebracht, die mehrfach angegebene Tagesmüdigkeit wegen eines schlechten Schlafs sei bei der Arbeits- und Leistungsfähigkeitsschätzung nicht in Rechnung gestellt worden, weshalb nicht von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bei den Befragungen zum Tagesablauf hat der Beschwerdeführer einzig in der neurologischen Untersuchung angegeben, sich tagsüber hinzulegen. Den Grund dafür hat er jedoch nicht genannt. Damit ist nicht belegt, dass er an einer Tagesmüdigkeit leidet, die so stark wäre, dass seine Arbeitsfähigkeit stärker beeinträchtigt wäre als die im Gutachten attestierten 25%.
Im Weiteren hat der Rechtsvertreter geltend gemacht, auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten könne nicht abgestützt werden. Entgegen seiner Darstellung hat der psychiatrische Gutachter jedoch nicht festgehalten, die Symptomatik sei aus somatischer Sicht nicht objektiviert worden. Vielmehr hat der psychiatrische Gutachter im Zusammenhang mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angegeben, der Beschwerdeführer fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Aus somatischer (rheumatologischer) Sicht seien angepasste Tätigkeiten aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Insofern (alsosoweit) die Symptomatik aus somatischer Sicht nicht objektiviert werden könne, müsse von einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden, die nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurückgeführt werden könne. Von einer Fehleinschätzung des psychiatrischen Gutachters kann damit keine Rede sein. Ob eine neuropsychologische Zusatzdiagnostik durchzuführen ist, liegt im Ermessen des psychiatrischen Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2020, 9C_255/2020, E. 3.2). Dieser hat lediglich leichte Konzentrationsstörungen festgestellt (IV-act. 223-52) und festgehalten, das Fahren von kurzen Strecken mit dem Auto spreche gegen deutliche Konzentrationsstörungen (IV-act. 223-54). Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis sind intakt gewesen (IV-act. 223-52). Auch der neurologische Gutachter hat keine mnestischen Defizite feststellen können (IV-act. 223-59). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass keine neuropsychologische Zusatzuntersuchung durchgeführt worden ist. Schliesslich hat der psychiatrische Gutachter die Angabe des Beschwerdeführers, dass sein in Deutschland lebender Sohn an Krebs erkrankt sei und eine Chemotherapie durchführen müsse, weshalb er (der Beschwerdeführer) auch deshalb regelmässig schlecht schlafe, zur Kenntnis genommen. Er hat aber keine objektiven Befunde erheben können, die zu einer anderen, schwerwiegenderen Diagnose hätten führen können. Der Sohn des Beschwerdeführers ist am 13. April 2019 seiner Krankheit erlegen (act. G 7.1). Selbst wenn dies zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geführt haben sollte, wäre diese überwiegend wahrscheinlich aber erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2019 eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen im Verfügungszeitpunkt nicht mehr zutreffend gewesen wäre, bestehen nicht.
Was der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der rheumatologischen Begutachtung zu einer Nichtbeachtung des strukturierten Beweisverfahren vorgebracht hat, ist nicht stichhaltig. Das strukturierte Beweisverfahren ist nämlich bei psychiatrischen Begutachtungen anzuwenden und dient dazu, anhand der Indikatoren eine nachvollziehbare, begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418). Der rheumatologische Gutachter hat seine Arbeitsfähigkeitsschätzung begründet, indem er aufgrund der objektivierbaren Befunde eine qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hat. Der psychiatrische Gutachter hat sich zu den Standardindikatoren, insbesondere zur Konsistenz und zu den Ressourcen, geäussert. Er ist nachvollziehbar zum Resultat gelangt, dass die Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
Die vom Rechtsvertreter eingereichten Berichte von Dr. F.___ vom 21. Februar 2019 und von Dr. D.___ vom 25. Februar 2019 vermögen keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu wecken. Diese enthalten nämlich keine objektiven Befunde, die im Gutachten vom 14. Januar 2019 nicht bereits berücksichtigt worden wären. Die Berichte von Dr. F.___ vom 8. Mai 2019 und von Dr. D.___ vom 10. Mai 2019 und die darin angegebene Schwellung und Punktion des rechten Knies am 9. Mai 2019 beziehen sich auf die Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2019 und enthalten keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor dem 28. März 2019. Möglichen Kniegelenksbeschwerden wurden im Profil einer adaptierten Tätigkeit zudem ausreichend Rechnung getragen. Bei den Äusserungen von Dr. F., er könne die Gesamtbeurteilung der Gutachter nicht nachvollziehen und der Beschwerdeführer sei seines Erachtens nicht zu 75% arbeitsfähig, handelt es sich nur um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Diese ist nicht geeignet, Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter zu wecken. Dasselbe gilt in Bezug auf die Äusserung von Dr. D. im Bericht vom 25. Februar 2019, wonach die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 75% nicht nachvollziehbar sei. In diesem Zusammenhang ist nämlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03 E. 2.4.2). Dr. D.___ hat im Bericht vom 25. Februar 2019 vorgeschlagen, eine EFL durchzuführen. Dazu ist festzuhalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Selbsteinschätzung einer versicherten Person von den objektivierbaren medizinischen Befunden abweicht, eine EFL kaum je objektive Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person liefert, weil eine EFL in solchen Fällen erfahrungsgemäss meist dazu benutzt wird, die massiv empfundenen Einschränkungen zu demonstrieren. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht keine EFL angeordnet. Dr. D.___ hat am 10. Mai 2019 ausserdem festgehalten, die Spondylarthritis sei eine schubweise Erkrankung, weshalb eine einmalige Beurteilung im Rahmen eines Gutachtens nicht adäquat zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei. Hier sei eine höhere Gewichtung der externen Beurteilungen und Befunde der letzten Jahre notwendig. Die Gutachter haben umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese sorgfältig gewürdigt. Anhaltspunkte für eine längerdauernde, höhergradige als die attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit haben seit der Neuanmeldung im Februar 2015 nicht bestanden (vgl. die retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung, IV-act. 223-12). Selbst wenn intermittierend stärkere Beschwerden aufgetreten sein sollten, haben diese also keine längerdauernde, höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Rechtsvertreters und die nach dem Gutachten erstellten Berichte von Dres. D.___ und F.___ keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens vom 14. Januar 2019 wecken. Alle Gutachter haben den Beschwerdeführer eingehend persönlich untersucht, die subjektiven Klagen aufgenommen und die objektiven Befunde im Gutachten wiedergegeben. Gestützt darauf haben sie die Diagnosen gestellt und sie haben die Arbeitsfähigkeitsschätzung anhand der Schwere der erhobenen Befunde und Symptome im Rahmen einer Konsensbeurteilung überzeugend begründet. Sie haben auch die von den behandelnden Ärzten abweichende Beurteilung begründet. Das Gutachten weist keine Widersprüche auf. Es ist somit beweiskräftig. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in adaptierten Tätigkeiten zu 75% arbeitsfähig gewesen ist und dass seit der Neuanmeldung im Februar 2015 keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.
Es bleibt die Überprüfung des Einkommensvergleichs.
Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und bis in das Jahr 2008 bei verschiedenen Arbeitgebern Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Die Anstellungen sind jeweils von kurzer Dauer gewesen (vgl. den IK-Auszug, IV-act. 144, sowie die Angaben im Gutachten, IV-act. 223-9). Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass er im fiktiven "Gesundheitsfall" in einer bestimmten Branche als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen wäre, bestehen nicht. Die Validenkarriere besteht deshalb in einer durchschnittlich entlöhnten Tätigkeit als Hilfsarbeiter.
Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung besteht die Invalidenkarriere ebenfalls in einer Tätigkeit als durchschnittlich entlöhnter Hilfsarbeiter. Da die Validen- und die Invalidenkarriere in einer Tätigkeit als durchschnittlich entlöhnter Hilfsarbeiter bestehen, kann der Betrag der Vergleichseinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen; der Invaliditätsgrad ist anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen. Er entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen zusätzlichen Abzug. Der Arbeitsfähigkeitsgrad beträgt vorliegend an einem adaptierten Arbeitsplatz mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 75%. Nun stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzliche Lohnnachteile in Kauf zu nehmen hat. Bei Personen, die in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, können im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern nämlich Lohnnachteile entstehen, da der Wert der Arbeitsleistung aus der Sicht eines betriebswirtschaftlich-ökonomisch handelnden Arbeitgebers vermindert ist. Eine gesundheitlich beeinträchtigte Person wäre nämlich unfähig, sich vorübergehend an einem nicht adaptierten Arbeitsplatz einsetzen zu lassen. Sie wäre in der Regel auch nicht in der Lage, Überstunden zu leisten. Längerfristig betrachtet bestünde zudem das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen. Geht man von einem ökonomischen Invaliditätsbegriff aus bzw. will man einen Soziallohnanteil ausscheiden, ist wegen diesen Nachteilen, die betriebswirtschaftlich zu einem Minderlohn zwingen würden, bei der Ermittlung des Ausgangswerts des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen. Ob der Beschwerdeführer mit zusätzlichen Lohnnachteilen zu rechnen hat, welche einen zusätzlichen Abzug vom zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen rechtfertigen würde, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn selbst bei einer grosszügigen Betrachtungsweise würde dieser Abzug nicht mehr als 10% betragen, womit ein Invaliditätsgrad von 33% resultieren würde. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% ein Rentenanspruch besteht, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente also zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie ist durch den von diesem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP