Entscheid vom 26. Mai 2021
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2019/111
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_335/2020, E. 4.1, und vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit allein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 144 I 105 E. 2.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108; BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1).
Streitpunkt bildet vorliegend die Frage, ob ein Revisionsgrund ausgewiesen ist. Während die Beschwerdegegnerin einen solchen bejaht, macht der Beschwerdeführer gar eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Massgebender Referenzzeitpunkt bildet die letzte rechtkräftige Verfügung basierend auf einer materiellen Prüfung und damit vorliegend die Verfügung vom 18. November 2008. Als die Rente per 2009 von einer ganzen auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den ärztlichen Bericht der psychiatrischen RAD-Untersuchung von Dr. D.___ vom 13. März 2008. Der RAD-Arzt diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte mittelgradige Episode, und attestierte dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit eine 51%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 81). In der vorliegend angefochtenen Verfügung stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinscher Hinsicht auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten der Dres. K.___ und L.___ vom 12. Januar 2017 (IV-act. 163). Dr. K.___ geht von einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig remittiert, aus und konnte damit nicht mehr eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Nachfolgend zu prüfen ist, ob auf dieses Gutachten abgestellt werden kann und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber der letzten rechtskräftigen Verfügung tatsächlich verändert hat. Vorab ist jedoch zu erwägen, ob in somatischer Hinsicht eine rentenrelevante Verschlechterung aufgrund der dokumentierten Befunde eingetreten ist, wie ebenfalls geltend gemacht wird.
Hinsichtlich des rechten Knies zeigte eine MR-Untersuchung vom 26. September 2018 eine oberflächenerreichende Ruptur des Innenmeniskushinterhornes an der zentral abgestumpften Pars intermedia auslaufend (Meniskopathie Grad III) bei Aussenmeniskus mit deutlichem lokoregionärem Reizzustand der meniskoligamentären Anheftung, eine initiale medial betonte Gonarthrose mit Chondropathie Grad II bis punktuell Grad III und Reizsynovialitis, Erguss und Hoffitis sowie Reizzustand des Kapselbandapparates (IV-act. 238-6). In der einzigen Konsultation bei Dr. O.___ am 19. Oktober 2018 berichtete der Beschwerdeführer, die Schmerzen bestünden seit einem Monat. Von einer für den 3. Januar 2019 geplanten arthroskopischen Teilmeniskektomie nahm er Abstand (Berichte Dr. O.___ vom 12. November 2018, IV-act. 238, und vom 4. März 2019, IV-act. 240). Dr. P.___ hielt in seinen Berichten fest, schon bei der Erstkonsultation (Mitte 2019) habe eine konservativ behandelte medial betonte Gonarthrose mit femorotibialer Chondropathie bestanden, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Im Mai 2020 habe sich der Versicherte klinisch bereits mit einem hinkenden Schongangbild und deutlichem Erguss präsentiert. Im am 15. Juni 2020 besprochenen MRI-Befund habe sich die femoro-tibiale mediale Chondropathie erheblich progredient gezeigt im Sinne einer IV° Läsion (act. G 16.2). Am 22. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer eine unikondyläre Knieprothese rechts erhalten (vgl. Berichte vom 4. Februar 2020, act. G 16.1, vom 15. Juni 2020, act. G 16.2, und vom 2. September 2020, G 19.1). Im Bericht vom 14. Oktober 2020 attestierte Dr. P.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % (act. G 19.2). Der Hausarzt berichtete am 16. November 2020 über persistierende Knieschmerzen rechts (act. G 21.1.). Für die Zeit vor Erlass der angefochtenen Renteneinstellung besteht einzig für zwei Wochen ab dem 19. Oktober 2018 eine attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kniebeschwerden. Dr. P.___ äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit erst ab Behandlungsbeginn Mitte 2019, also drei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Zudem ist zumindest fraglich, ob sich die Aussagen von Dr. O.___ und Dr. P.___ auf die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit beziehen. Aus der postoperativen Einschätzung vom 14. Oktober 2020 kann sodann nicht auf eine Einschränkung vor der Operation geschlossen werden. Von Dr. P.___ wird denn auch vor allem eine massgebliche Verschlechterung ab Mai 2020 beschrieben. Die RAD-Stellungnahme vom 27. März 2019 (IV-act. 241) ist insofern überholt, als der Beschwerdeführer rund drei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung erneut medizinische Hilfe in Anspruch nahm und sich schliesslich im Folgejahr der Implantation einer Teilprothese unterzog. Zusammenfassend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sich die Kniebeschwerden bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bereits soweit verschlimmert hatten, dass sie zu einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine längerfristigen rentenrelevanten somatischen Beschwerden bestanden. Im Folgenden ist daher der psychische Gesundheitszustand zu diskutieren.
Zunächst ist zu prüfen, ob in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das Gutachten von Dr. K.___ abgestellt wurde.
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. K.___ führte der Beschwerdeführer aus, sein Körper sei für ihn wie eine Last. Er sei sehr müde und ausgelaugt und möge keine anderen Menschen sehen. Dieser Zustand bestehe seit zwei bis drei Monaten. Zuvor habe er sich ein wenig besser gefühlt. Seit Tagen fühle er sich müde, möge nicht kommunizieren, keinen Menschen sehen und sei ganz alleine. Zurzeit habe er auch starke Rückenschmerzen, könne nicht lange sitzen oder stehen. Diese habe er seit einer Operation im Jahre 2016 (IV-act. 163-38 f.). Er begebe sich langsam in den zwei Kilometer entfernten Schrebergarten und kaufe sich etwas, was er dort dann esse. Er treffe dort andere Leute, darunter viele Türken und Kurden. Im Winter gehe er erst um 14.00 Uhr zum Garten, da es nichts zu tun gebe. Zu Hause koche er sich etwas und sehe fern, bis er zu Bett gehe. Mitte Dezember bekomme er einen Hund. Ansonsten habe er keine Hobbys. Im Jahr 20__ sei er einen Monat in den Ferien gewesen (IV-act. 163-45 f.). Seit zwei Jahren sei die Stimmung immer schlecht, er habe keine Freude, fühle sich leer und interessiere sich für nichts (IV-act. 163-51).
Dr. K.___ führte aus, die Grundstimmung sei höchstens diskret zum depressiven Pol hin verschoben und die affektive Modulationsfähigkeit etwas eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich zu Schuldgefühlen nicht geäussert, da er nicht nachdenken könne, weil sein Kopf leer sei, habe Insuffizienzgefühle bejaht sowie gelegentliche innere Unruhe, Gereiztheit angegeben, einen sozialen Rückzug beschrieben, spontan über depressive Gefühle, regelmässige Ein- und Durchschlafstörungen und einen Interessenverlust berichtet. Während des Interviews sei eine leichte Verlangsamung aufgefallen (IV-act. 163-50 ff.). In der Hamilton Depressionsskala habe er 12 Punkte erreicht (IV-act. 163-55). Er habe sehr vage, unklare und auch widersprüchliche Angaben gemacht, so dass sich keine Hinweise für eine relevante depressive Verstimmung fänden, weil er eben nicht konsequent über eine mindestens zwei Wochen anhaltende gravierende depressive Verstimmung berichtet habe, die nicht auf die jeweiligen Lebensumstände reagiere (IV-act. 163-55). Er habe wenig konkrete Einschränkungen beschrieben, häufig habe er sich selber widersprochen, manchmal direkt hintereinander, wie zum Beispiel bei den Angaben zum Krankheitsverlauf. So berichte er einerseits, seit 2001 gehe es manchmal gut und dann plötzlich schlecht. Andererseits sei sein Zustand seit 2000 trotz Behandlungen in verschiedenen Kliniken gleich geblieben. Dann seien die Angaben zu den sozialen Aktivitäten (Freude am Garten, am Hund) widersprüchlich zu den Angaben, er habe keine Interessen, keine Freude und gehe den Leuten aus dem Weg (IV-act. 163-58). Würde der Beschwerdeführer tatsächlich an einer relevanten depressiven Episode leiden, würde sich diese sowohl bei der psychiatrischen Exploration als auch bei der neuropsychologischen Abklärung deutlich abbilden und er müsste nicht derart vage, unklare und widersprüchliche Angaben machen und derart gravierende und inkonsistente Einschränkungen bei der neuropsychologischen Abklärung demonstrieren (IV-act. 163-56).
In der neuropsychologischen Begutachtung hätten sich zahlreiche Auffälligkeiten ergeben, die auf ein suboptimales Leistungsverhalten hinweisen würden. Diese würden sich aus den hoch auffälligen Resultaten des Beschwerdevalidierungsverfahrens und den Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen sowie dem beobachteten Verhalten ergeben. Die Ergebnisse in einem der eingesetzten Beschwerdevalidierungstests lägen statistisch signifikant unter dem Zufallsniveau, sodass klar von einer gezielten Manipulation auszugehen sei. Sodann wäre bei einer massivsten Gedächtnisstörung nicht zu erwarten, dass der Versicherte zeitlich und örtlich orientiert sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer die Aufgabeninstruktionen problemlos merken können, jedoch extrem unterdurchschnittliche Gedächtnisleistungen erbracht. Weiter sei diskrepant zu den Befunden, dass er selbständig mit dem Auto zur Untersuchung gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Befunde seien die Kriterien für eine definitive negative Antwortverzerrung respektive Aggravation erfüllt (IV-act. 163-59, 81 f., 83, 85). Dr. K.___ folgerte, insgesamt sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wohl plausibel. Diese sei aber seit einiger Zeit remittiert, eine depressive Episode könne aktuell nicht bestätigt werden. Über die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung habe der Beschwerdeführer nicht geklagt. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-act. 163-56 f., 60).
Der behandelnde med. pract. F.___ nahm am 15. Oktober 2018 Stellung, er behandle den Versicherten seit 6. Dezember 2012. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung ohne volle Remission trotz Ausschöpfung fast aller therapeutischen Massnahmen. Daneben leide der Beschwerdeführer unter einer hochgradigen Spinalkanalstenose L4/5 mit chronischen Schmerzen trotz stattgehabter Operation, unter Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, essentieller Hypertonie und erektyler Dysfunktion. Dr. K.___ diskreditiere und verharmlose die angegebenen Beschwerden systematisch und stelle sie (einseitig) als aggraviert oder nicht relevant dar. Nach seiner Ansicht handle es sich um eine komplexe und schwerwiegende, seit Jahren bestehende chronische Problematik. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während 15 oder 18 Jahren etwas "vorgespielt" haben solle. Das Gutachten sei in sich widersprüchlich, z. B. in der Verhaltensbeobachtung und zum äusseren Erscheinungsbild. Die bisherigen stationären und medikamentösen Behandlungen, Suizidversuche und Fürsorgerische Unterbringung seien nicht ohne Anlass bzw. Notwendigkeit erfolgt. Die Depression bzw. die neurokognitiven Befunde würden mit dem Diabetes mellitus zusammenhängen, der auch zur für den Beschwerdeführer belastenden erektylen Dysfunktion geführt habe. Zeitweise habe der Beschwerdeführer Körperpflege und Nahrungsaufnahme vernachlässigt und sei so verlangsamt gewesen, dass eine stationäre Behandlung unabdingbar gewesen sei. Im Gutachten werde sodann die Korrelation zwischen Schmerzen und der Depression ausgeblendet. Unter den nicht intakten familiären Verhältnissen habe der Beschwerdeführer über lange Zeit gelitten. Er sei gesellschaftlich nur wenig integriert und sowohl sprachlich, kulturell, ökonomisch wie auch gesundheitlich ausgegrenzt. Durch die Anschaffung eines Hundes, die Arbeit im Schrebergarten und viel therapeutische Motivation sei er seine Antriebslosigkeit und mangelnde Tagesstruktur angegangen. Die Aktivitäten in der Tagesklinik und die Tätigkeit bei der Obvita hätten Sinn und Tagesstruktur gestiftet. Der Beschwerdeführer habe primär genug Selbstvertrauen, Kraft, Motivation und Energie gezeigt, um nach lediglich fünf Schuljahren und einer Anlehre als Eisenleger in ein fremdes Land einzuwandern. Er zeige Bereitschaft, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und nehme regelmässig an Reintegrationsprogrammen teil. Er arbeite gerne, Arbeit gebe ihm Selbstwertgefühl. Nichts desto trotz werde er aufgrund seines Alters sowie erst recht durch seine gesundheitlichen Probleme keine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt finden. Er habe in seinem Leben überwiegend körperlich gearbeitet, so dass die Arbeitsfähigkeit am ehesten im Rahmen eines Arbeitsversuchs geschätzt werden sollte. Die Ergebnisse des Reintegrationsprogramms bei der Obvita seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden (IV-act. 230).
Dr. K.___ erhob Anamnese und Befund regelrecht und umfassend. Med. pract. F.___ nennt keine aktuellen objektivierten Gesichtspunkte, welche Dr. K.___ nicht berücksichtigte und die möglicherweise zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Die Diskrepanzen zwischen den beklagten Folgen der Depression (Interessen- und Freudlosigkeit, Rückzug) zu gewissen Angaben (regelmässiges Aufsuchen des Schrebergartens und dort Treffen von Landsleuten, Vorfreude auf den Hund) werden nachvollziehbar aufgezeigt. Dies gilt auch für die aus den Ergebnissen der neuropsychologischen Testungen gezogenen Schlüsse. Weiter heiratete der Beschwerdeführer offenbar am 11. Januar 2017 (IV-act. 199-2), während er bei den Untersuchungen am 27. Oktober bzw. 18. November 2016 noch erklärte, keine Partnerschaft zu haben (vgl. IV-act. 163-45). Die letzte stationäre Therapie erhielt der Beschwerdeführer vom 1. September bis 1. Oktober 2015 (Austrittsbericht Psychiatrische Klinik E.___ vom 28. Oktober 2015, IV-act. 184-3 ff.), und im Zeitpunkt der Begutachtung war er nach eigener Angabe seit längerer Zeit einmal monatlich in ambulanter Behandlung bei med. pract. F.___ (IV-act. 163-40), was ebenfalls gegen die geltend gemachte Schwere der Beschwerden respektive für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht. Mithin ist insoweit auf das Gutachten von Dr. K.___ abzustellen, als Ende 2016 keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit mehr bestand.
Dr. Q.___ führte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2020 aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 28. August 2020. Im Jahr 2019 habe die Arbeitsunfähigkeit psychiatrischerseits bei 50 % gelegen. Nach der Knieoperation vom 22. Juli 2020 habe sich der psychische Zustand wieder verschlechtert. Aktuell beklage sich der Beschwerdeführer über eine herabgesetzte Stimmungslage, Schlaflosigkeit, chronische Müdigkeit und immer wieder auftretende Knieschmerzen. Er habe sich sozial isoliert und die Ehefrau müsse ihm bei den Aufgaben des täglichen Lebens helfen. Dadurch, dass er früher selbständig gewesen sei, keine positive Zukunftsperspektive sehe und materiell nicht mehr so gut dastehe wie früher, sei zu erwarten, dass die rezidivierenden depressiven Phasen immer wieder vorkommen würden (act. G 18.1). Diese Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Soweit der Bericht für den Verfügungszeitpunkt (März 2019) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, kann dies nicht auf von Dr. Q.___ selbst erhobenen Befunden beruhen, da der Beschwerdeführer damals noch nicht in seiner Behandlung stand. Der Bericht von Dr. Q.___ mag somit insbesondere nicht darzutun, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen der Begutachtung Ende 2016 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 28. März 2019 massgeblich verschlechtert hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme von med. pract. F.___ vom 15. Oktober 2018 (IV-act. 230). Diese bezieht sich auf das Gutachten und den bis zur Begutachtung vorgelegenen Krankheitsverlauf und zeigt keine seither eingetretenen Änderungen in den objektiven Befunden auf, welche die Geltung der gutachterliche Einschätzung auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen vermöchten.
Zusammengefasst entspricht das Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung, insbesondere auch hinsichtlich des strukturierten Beweisverfahrens. Gemäss dem Gutachten verbesserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem RAD-Untersuch vom 13. März 2008. Damals wurde noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte mittelgradige Episode diagnostiziert, welche gemäss dem aktuellen Gutachten von Dr. K.___ nun remittiert ist und deshalb nicht mehr als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte. Dr. K.___ führte in seinem Gutachten aus, dass er zwar rückblickend nicht klar sagen könne, von wann bis wann eine depressive Episode bestanden habe. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht mehr begründen (IV-act. 163-66 f.). Folglich ist ein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt im Dezember 2016 ausgewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte er mit den Berichten der Behandler, welche teilweise erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, keine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Eingang des Gutachtens bis zum Erlass der Verfügung nachweisen (siehe E. 4 und 5).
Dem Revisionsgesuch vorangegangen war eine weitere stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 10. Dezember 2013 bis 6. Februar 2014. Im Austrittsbericht der Tagesklinik der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 10. August 2015 hielt Dr. med. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer stehe seit Ende 2012 fast durchgängig in psychiatrischer Behandlung bei wechselndem Setting zwischen ambulant, teilstationär und stationär. Dabei seien zwischenzeitliche Verbesserungen des Zustandsbildes jeweils nur von kurzer Dauer gewesen. Es sei immer wieder zu rasch einsetzenden schweren depressiven Zustandsbildern mit völligem Antriebsverlust, massiv gesteigertem Schlafbedürfnis ohne Erholung, einer schweren Störung der Vitalgefühle, zur Gänze aufgehobener Schwingungsfähigkeit, Ängstlichkeit, Hoffnungslosigkeit mit ständigem Grübeln, ausgeprägten Störungen von Aufmerksamkeit und Konzentration sowie völligem sozialem Rückzug und Suizidalität gekommen. Der Beschwerdeführer sei über lange Zeit knapp in der Lage gewesen, dem vereinbarten tagesklinischen Setting nachzukommen. Beim Austritt (30. April 2015) habe ein gut stabilisiertes mittelgradig depressives Zustandsbild bestanden (IV-act. 149-27 ff.). RAD-Arzt Dr. J. führte am 27. April 2016 aus, im Vergleich zur Voruntersuchung durch Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 4. Juli 2008, IV-act. 81) sei durch die aktuelle Untersuchung im September 2015 (Gutachten Dr. I.___, IV-act. 149) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Funktionsniveaus festzustellen. Der Beurteilung ist weiter zu entnehmen, dass in Anbetracht der vorhandenen Inkonsistenzen und von Ungereimtheiten in der Behandlung inklusive sprachlicher Barrieren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zwischenzeitlich zu einer höheren als eine halben Rente berechtigenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (IV-act. 150).
Dem ist aus rechtlicher Sicht zu folgen. Die Recherchen der Sachbearbeiterin im Internet ergaben Aktivitäten des Beschwerdeführers im Sommer/Herbst 2014 (vgl. IV-act. 133). Auch erscheint nicht nachvollziehbar, dass die behandelnden Ärzte in der Psychiatrischen Klinik E.___ bei jeweilig verbessertem Zustand bei Austritt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. IV-act. 149-19). In dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass jeweils lediglich vorübergehend und auch nicht länger als jeweils drei Monate eine höhere als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach der Rentenzusprache im November 2006 seine ganze Rente per Januar 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Gemäss eigenen Angaben war er im Lebensmittelgeschäft seiner Ex-Frau zu 20 % arbeitstätig. Im Jahr 20__ ging das Unternehmen Konkurs und er konnte dort nicht mehr weiterarbeiten (IV-act. 163-43). Seine Resterwerbsfähigkeit nutzte der Beschwerdeführer seit Herabsetzung der Rente im Jahr 2009 nie im medizinisch zumutbaren Pensum von 50 % aus – allerdings aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2020, 9C_162/2020, E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin bot dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) an und schloss diese mit Mitteilung vom 8. Juni 2018 ab (IV-act. 188, 193, 195 f., 203, 210, 212). Sie unterstützte den Beschwerdeführer somit bei der Stellensuche, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, und hob die Rente erst nach Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen auf. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden.
Gesamtbetrachtend ergibt sich, dass seit dem Revisionsgesuch vom 28. Februar 2014 nie über einen längeren Zeitraum hinweg und damit nicht rentenrelevant eine höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, dass spätestens Ende 2016 überhaupt keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit mehr bestand und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch bis zum Verfügungszeitpunkt am 28. März 2019 nicht wieder längerdauernd in einem massgeblichen Umfang verschlechtert hat. Der Anspruch auf die seit dem 1. November 2008 ausgerichtete halbe IV-Rente blieb auch nach dem im Februar 2014 gestellten Revisionsgesuch und während des hängigen Revisionsverfahrens unverändert und wurde mit angefochtener Verfügung vom 28. März 2019 aufgrund der seit Ende 2016 bestehenden und durch keine Verschlechterung längerfristig unterbrochenen Verbesserung zu Recht auf Ende April 2019 eingestellt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP