Entscheid vom 12. März 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2019/102
Parteien
A.___
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Angefochten sind vorliegend die Verfügungen vom 1. April 2019 (IV-act. 168) und vom 6. Juni 2019 (act. G 6.2), wonach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zugesprochen wurde.
Die Beschwerdegegnerin hat eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrad gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als glaubhaft gemacht erachtet, indem sie auf das Gesuch vom 15. Februar 2016 (IV-act. 45) eingetreten ist und schliesslich eine Begutachtung angeordnet hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 16. August 1996 aufgrund von psychischen Problemen lediglich eine bis 30. Juni 1995 befristete Rente zugesprochen (IV-act. 43). Somit ist bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab 25. September 2015 (Taggeldkarte, IV-act. 54-7) und Wiederanmeldung am 15. Februar 2016 (IV-act. 45) ein Rentenanspruch ab 1. September 2016 zu prüfen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; BGE 142 V 550 f. E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2016, 9C_942/2015, E. 3.3.3).
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428, E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Der psychiatrische Gutachter des ABI attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-act. 139-15). Zum erhobenen Befund führte er aus, die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis imponierten in der grobklinischen Untersuchung nicht beeinträchtigt. Merkmale einer schwer depressiven Störung mit vitaler Traurigkeit, Antriebsstörung oder akuter Suizidalität hätten sich nicht feststellen lassen. Der Versicherte präsentiere sich weiterhin in einer depressiven Verfassung mit einer bedrückten Stimmungslage, Lustlosigkeit, Ratlosigkeit und einer Schlafstörung. Das Ausmass des depressiven Zustandes sei als leichtgradig einzustufen (IV-act. 139-14 f.). Infolge der Depression sei der Versicherte in seiner Reaktionsfähigkeit leicht verlangsamt und es fehle an Durchhaltevermögen. Die Störung bestehe seit März 2017 (IV-act. 139-15, 16). Die aktuellen Befunde stünden in Übereinstimmung mit dem Verlaufsgutachten von Dr. I.___ (vom 4. September 2017, Fremdakten, act. 5-4 ff.). Sie könnten die im G.___ gezeigte geringe Leistungsfähigkeit nicht erklären, weshalb anzunehmen sei, dass diese durch eine hohe Krankheitsüberzeugung bedingt sei (IV-act. 139-17).
Der Beschwerdeführer hält die Beurteilung des ABI-Gutachters sowohl zum Begutachtungszeitpunkt als auch retrospektiv für unzutreffend. Gegen die echtzeitliche Einschätzung führt er zum einen die Berichte von Dr. K.___ an. Dieser hatte am 26. September 2017 festgehalten, die depressive Symptomatik habe sich zuletzt deutlich verschlechtert und die depressive Episode sei schwergradig (IV-act. 123). Am 16. Juli 2018 berichtete er, die Stimmung habe sich geringfügig verbessert, so dass seit April 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Die depressive Episode sei gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt. Die Stimmung sei gedrückt und traurig bei reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Fähigkeit zur Freude seien erheblich beeinträchtigt. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien beeinträchtigt. Ein sozialer Rückzug liege vor, es bestünden keine Sozialkontakte ausserhalb der Familie (IV-act. 152-4 f.). Zum anderen wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. I.___ habe seine Einschätzung vom 4. September 2017, wonach die Depression noch leichtgradig ausgeprägt sei und er zu 50 % bis 75 % arbeitsfähig sei (Fremdakten, act. 5-13 ff., 18), revidiert. Zudem sei der ABI-Gutachter zu Unrecht von einer unzureichenden Compliance bei der Medikamenteneinnahme ausgegangen.
Im Verlaufsgutachten vom 4. September 2017 kam Dr. I.___ zum Schluss, die vor einem halben Jahr festgestellte schwere Depression sei zwischenzeitlich remittiert. Aktuell bestünden noch Symptome einer leichten Depression. Aufgrund der deutlichen Verbesserung des Zustandes sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aktuell noch um 25 % bis maximal 50 % reduziert. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei nach weiterer Remission in den nächsten zwei bis drei Monaten zumutbar (Fremdakten, act. 5-14 f., 18 f.). Aufgrund dessen teilte der Krankentaggeldversicherer dem Beschwerdeführer am 11. September 2017 mit, er werde ab dem 20. September 2017 den Taggeldanspruch auf 50 % reduzieren und in zwei bis drei Monaten erneut prüfen (Fremdakten, act. 5-2 f.). In der Folge liess der Krankentaggeldversicherer die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 26. September 2017 (IV-act. 123) offenbar Dr. I.___ zukommen und führte später aus, die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne im ersten Arbeitsmarkt noch nicht umgesetzt werden. Nach einem Arbeitstraining im zweiten Arbeitsmarkt könne nach zwei bis drei Monaten wieder eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden. Das Krankentaggeld werde weiterhin zu 100 % ausgerichtet und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht aufgefordert, die geplante Massnahme umgehend mit seinem behandelnden Arzt zu besprechen (Schreiben Krankentaggeldversicherer vom 19. Oktober 2017, Fremdakten, act. 6-2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Schreiben nicht ableiten, dass Dr. I.___ von seiner Einschätzung, dass bei fortgesetzter Therapie von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, abgerückt ist. Der Beschwerdeführer wurde lediglich darüber informiert, dass diesem der Bericht weitergeleitet worden sei und dass das Taggeld vorderhand weiter ausbezahlt werde. Dementsprechend findet sich auch keine anderslautende Einschätzung Dr. I.___s in den Akten. Deshalb erübrigen sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung diesbezüglich weitere Abklärungen. Hinzu kommt, dass sich aus einer (befristeten) Weiterausrichtung der Krankentaggeldleistungen in IV-rechtlicher Hinsicht nichts ableiten lässt.
Auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Begutachtung von Dr. I.___ im März 2017 am 7. April 2017 die Behandlung bei Dr. K.___ aufnahm (Arztbericht Dr. K.___ vom 16. Juni 2017, IV-act. 113-6 ff.), erscheint die Besserung des Gesundheitszustandes bzw. der Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 75 % bis zum 4. September 2017 (Re-Evaluation Dr. I.) und weiter bis zur Begutachtung im ABI am 22. Januar 2018 auf 80 % kohärent (wobei limitierend ohnehin die rheumatologisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % ist) und auch nicht im Widerspruch zu den gezeigten Leistungen im G. im Jahr 2016 und anfangs 2017.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe dem Gutachter mitgeteilt, dass er drei Tage vor der Begutachtung wegen einer Zahnoperation die Medikamente habe absetzen müssen. Der Gutachter habe dies nicht vermerkt bzw. berücksichtigt, sondern zu Unrecht eine mangelhafte Compliance angenommen. Der Beschwerdeführer beantragt hierzu eine Auskunft/Attest des Kieferchirurgen, der den Eingriff vorgenommen habe. In der Anamnese des psychiatrischen Gutachters ist vermerkt, der Beschwerdeführer habe die Medikamente abgesetzt, da er das Gefühl habe, zu viele Medikamente einzunehmen (IV-act. 139-12). Entsprechend ist nachvollziehbar, dass der Gutachter nicht von einer intakten Compliance ausging (IV-act. 139-17). Der internistische Gutachter erhob bezüglich Rachen und Tonsilien einen unauffälligen Befund und vermerkte, die Zähne seien saniert (IV-act. 139-10), was nur gerade drei Tage nach der geschilderten Zahnoperation doch auffällig erscheint. Indes schloss der Gutachter aus der von ihm angenommenen nicht optimalen Compliance nicht auf einen geringen Leidensdruck, sondern führte aus, durch eine regelmässige Einnahme von Quetiapin und Escitalopram liesse sich die Symptomatik noch aufhellen und die Arbeitsfähigkeit weiter steigern (IV-act. 139-17). Daraus geht hervor, dass der Gutachter bei vorhandener Compliance eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit gar über die attestierten 80 % hinaus als möglich erachtete. Er hat also den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Medikamente abgesetzt hatte, nicht als einen die Arbeitsfähigkeit erhöhenden Faktor berücksichtigt, so dass bei tatsächlich gegebener Compliance von einer tieferen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Somit gehen der geltend gemachten Rüge und dem Beweisantrag die Relevanz ab. Mit Blick auf die den Gutachterstellen von der Rechtsprechung zuerkannte, durch das Zufallsvergabeprinzip gewährleistete Unabhängigkeit (vgl. dazu BGE 137 V 239 E. 2.4.3 f. und S. 242 E. 3.1.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2020, 9C_25/2020, E. 5.1.2.2) und der Anwesenheit eines Dolmetschers erscheint zudem fragwürdig, dass der Gutachter den vom Beschwerdeführer angegebenen Grund für das Absetzen der Medikamente falsch protokolliert haben sollte.
Die Einschätzung des Gutachters deckt sich nach dem Gesagten im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. I.___ vom 4. September 2017. Der Gutachter traf seine Einschätzung unter Anwendung der Standardindikatoren gemäss dem strukturierten Beweisverfahren mit dem Ergebnis, dass eine Symptomverdeutlichungstendenz anzunehmen sei (IV-act. 139-16). Der Beschwerdeführer mache eher diffuse Angaben und korrigiere diese immer wieder (IV-act. 139-16). Zum Aktivitätsniveau gab der Beschwerdeführer selbst an, er erledige leichte Haushaltarbeiten, gehe spazieren, wenn es ihm gut gehe, gehe an den Wochenenden gemeinsam (wohl mit seiner Ehefrau) einkaufen und suche regelmässig einen Club von S.___ Landsleuten auf, wo er auch Karten spiele. Auch wies er im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten selber darauf hin, dass er in der Schweiz über Cousins und Cousinen verfüge und im Juli 2017 und vor etwa zwei Jahren (also Anfang 2016) in S.___ gewesen sei (IV-act. 139-13 f.). Ein mit einer schweren Depression zu vereinbarendes Ausmass an Aktivitäten ergibt sich mithin nicht aus der Interpretation des Gutachters, sondern direkt aus den Schilderungen des Beschwerdeführers. Auch hier besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese nicht korrekt wiedergegeben wurden. Ebenso Dr. I.___ vermerkte im Verlaufsgutachten vom 4. September 2017 ein auffallendes Klagen mit Neigung zu (unbewusster) Aggravation, mit deutlicher Diskrepanz zwischen den subjektiv wahrgenommenen psychischen und körperlichen Beschwerden und den objektiven Befunden (Fremdakten, act. 5-14). Passend hielt der rheumatologische Gutachter fest, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Beschwerden und der erhobenen Befunde nicht mehr oder andere Behandlungsmassnahmen durchführe, was für eine psychosoziale Überlagerung mit sekundärer Selbstlimitierung spreche (vgl. IV-act. 139-25).
In seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 führte der Gutachter aus, für die Beurteilung seien primär die eigenen Untersuchungsbefunde und erst in zweiter Linie die Vorberichte relevant (IV-act. 157). Dem ist jedoch mit dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die aktuellen Befunde nicht ohne Weiteres einer retrospektiven Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Vielmehr sind für diese die echtzeitlichen Befunde massgebend. Dabei ist hervorzuheben, dass für den Zeitraum bis zum 4. September 2017 nicht bloss die Einschätzungen des G.___ (Schlussberichte vom 23. September 2016, IV-act. 93, und vom 31. Januar 2017, IV-act. 104) und des behandelnden Dr. K.___ (Arztbericht vom 16. Juni 2017, IV-act. 113-6 ff.) dem Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit zuerkannten, sondern auch der zur Objektivität verpflichtete Gutachter Dr. I.___ (Gutachten vom 15. März 2017, IV-act. 110-15, und dass vom 26. September bis 21. Oktober 2016 eine tagesklinische Behandlung in der Klinik H.___ erfolgte (IV-act. 110-3). Retrospektiv ist daher vom 1. September 2016 bis spätestens 4. September 2017 von einer aus psychiatrischer Sicht 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Vom 5. September 2017 bis Ende Januar 2018 ist aus psychiatrischer Sicht lediglich von einer 62,5%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Durchschnitt von 50 % und 75 %, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2). Ab 1. Februar 2018 ist mit dem ABI-Gutachten eine führend rheumatologischerseits limitierte 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist vom Durchschnitt gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), Kompetenzniveau 1, Männer, auszugehen. Dieses betrug für das Jahr 2016 Fr. 66'803.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV 2019, Bern 2019, Anhang 2).
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2).
Aus rheumatologischer Sicht besteht die 70%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis sehr selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer sollte vor allem eher sitzende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingerichteten Arbeitsplatz mit möglichen regelmässigen Positionswechseln durchführen. Zu vermeiden seien stereotype, fliessbandähnliche Rotationsbewegungen von HWS und LWS, Arbeiten in anhaltender Vor- oder Rückhalteposition des Oberkörpers und repetitive Überkopftätigkeiten sowie die regelmässige Benützung von Treppen, Gerüsten oder Leitern. Manuell verarbeitende Tätigkeiten in Schulterneutralstellung seien ohne spezifischen Einschränkungen möglich. Berufsbedingte kürzere Gehstrecken, zum Beispiel für gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen, seien möglich, nicht jedoch längere Gehstrecken (IV-act. 139-25). Aus psychiatrischer Sicht ist der Beschwerdeführer in seiner Reaktionsfähigkeit leicht verlangsamt (IV-act. 139-15). Interdisziplinär seien die Arbeitsunfähigkeiten nicht zu addieren, da dieselben Zeitabschnitte für die vermehrt notwendigen Pausen und Erholung genutzt werden könnten (IV-act. 139-28).
Nicht oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Grund für einen Tabellenlohnabzug anerkannt werden im Bereich des Kompetenzniveaus 1 das fortgeschrittene Alter oder das Dienstalter (Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2019, 9C_439/2018, E. 4.3.2, vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.3, und vom 14. August 2014, 8C_351/2014, E. 5.2.4.2). Bei ganztägiger Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit - welche bei vermehrtem Pausenbedarf vorliegt - kann nach der Rechtsprechung ein Teilzeitabzug nicht gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 6.2.2). Indem jedoch das rheumatologische Adaptionsprofil nicht nur mittelschwere Tätigkeiten auf ein "sehr seltenes" Ausmass beschränkt, sondern auch einen ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz vorsieht und zahlreiche vor allem andauernde oder repetitive Positionen oder Bewegungen ausschliesst, sind die Einschränkungen weiter gezogen als der Kreis der vom Kompetenzniveau 1 erfassten Arbeiten. Zudem erscheint fraglich, ob die depressionsbedingt verlangsamte Reaktion durch die zur körperlichen Erholung vermehrten Pausen vollständig ausgeglichen werden kann. In Anbetracht des eher fortgeschrittenen Alters sowie der langjährigen ausschliesslichen Tätigkeit als Gipser bei einem Arbeitgeber ist ein Tabellenlohnabzug von gesamthaft 10 % begründet. Somit betragen das Invalideneinkommen bei 70%iger Arbeitsfähigkeit Fr. 42'086.-- (0,9 x 0,7 x Fr. 66'803.--) und der Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'928.-- 51,6 %. Bei 62,5%iger Arbeitsfähigkeit ergibt die analoge Rechnung einen Invaliditätsgrad von 56,8 %.
Die Verbesserung des psychiatrischen Zustandes war spätestens im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung durch Dr. I.___ am 4. September 2017 (Fremdakten, act. 5-4 ff.) eingetreten. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze (vgl. E. 2) und nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Januar 2018 auf eine halbe Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Rentenverfügung gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Überklagung in sozialversicherungsrechtlichen Rentenfällen im vorliegenden Fall von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP