Entscheid vom 17. März 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2018/85
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Beschwerdeführer hat bei der vorliegend relevanten Anmeldung als Anmeldegrund neben seiner bereits bei der ersten Anmeldung genannten Lungenkrankheit Rückenbeschwerden angegeben (IV-act. 139-5). Während der damalige Lungenspezialist Dr. D.___ und der damalige Hausarzt Dr. B.___ im Oktober 2011, also im Rahmen des ersten Verwaltungsverfahrens, von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen waren (IV-act. 116-5 ff. und 116-8 ff.), haben die neue Hausärztin Dr. I.___ und die neue Lungenspezialistin Dr. K.___ im Oktober/November 2014, d.h. nach Eingang der zweiten IV-Anmeldung, erklärt, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten nur noch zu 50% arbeitsfähig sei (IV-act. 162 und 168-4). Im Oktober 2013 hat Letzterer sodann erstmals eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen und mit der Einnahme von Psychopharmaka begonnen (vgl. IV-act. 181-1 f.). Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs im Mai 2012 glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin dann allerdings das Rentengesuch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 5% abgewiesen (act. G 1.2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Rentenabweisung zu Recht erfolgt ist.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Um den Arbeitsfähigkeitsgrad bestimmen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; BGE 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus. Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten der medexperts AG vom 9. Mai 2017. Der Beschwerdeführer erachtet dieses als nicht beweistauglich und die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit durch die begutachtenden Ärzte unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte (insbesondere Dr. V., Dr. X., Dr. T., Dr. M., Dr. R.___, zuständige Ärzte der Klinik für Pneumologie und Schlafmedizin am KSSG) als nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Angesichts der Vielzahl an im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen ist an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass für das vorliegende Verfahren der medizinische Sachverhalt relevant ist, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 29. Januar 2018 gezeigt hat (vgl. hierzu BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). So sind insbesondere die dem Bericht des Röntgeninstituts Y.___ vom 23. Mai 2018 zu entnehmenden Handgelenksbeschwerden rechts nach einem Sturz vom 10. Mai 2018 von vornherein nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach Verfügungserlass aufgetreten sind (act. G 20.1.3).
Bei der Würdigung der Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach solche nicht nur in der Funktion als Hausärzte, sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2, mit weiteren Verweisen). Sie stehen in auftragsrechtlichem Verhältnis zur versicherten Person. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 135 V 470, E. 4.5). Ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten kann nicht stets in Frage gestellt werden, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Allein die in masslicher Hinsicht abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vermag ein Administrativgutachten nicht in Zweifel zu ziehen (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, und vom 23. Juni 2015, 9C_853/2014, E. 3.1.2). Nach dem Gesagten ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Gutachter der medexperts AG aus den Berichten der behandelnden Ärzte ersichtliche objektiv feststellbare Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt haben. Die Überprüfung erfolgt nach Fachrichtungen aufgeteilt (vgl. nachstehend Erwägungen 3.3 bis 3.7) und das Gutachten (IV-act. 218-1 bis 218-56) wird in den Erwägungen 3.3 bis 3.7 anhand seiner Ziffern (vgl. Inhaltsverzeichnis in IV-act. 218-2 bis 2018-5) zitiert.
Der behandelnde Neurochirurg Dr. P.___ stellte in seinen Berichten vom 23. Mai und 28. August 2014 sowie 10. Februar 2016 keine anderen Diagnosen als die orthopädische Teilgutachterin und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht aktenkundig (vgl. dessen Berichte in IV-act. 145, 203-19 f. und 200-2 f.). Selbiges gilt für die zuständigen Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, KSSG, welche den Versicherten im März und Mai 2016 wegen seiner Beschwerden am rechten Knie sahen (IV-act. 203-23). Die den Beschwerdeführer am 24. März 2017 untersuchende Neurologin Dr. R.___ äusserte sich ebenfalls nicht zu dessen Leistungsfähigkeit (IV-act. 226-6 ff.). Dass deren Bericht von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wäre (vgl. Vorwurf in act. G 5 S. 6), ist aktenwidrig (Ziff. 2.1.2). Angesichts des Umstandes, dass erst die Diagnose eines wahrscheinlich sekundären Restless-legs-Syndroms bestand und die diesbezüglichen weiteren Untersuchungen zwar in die Wege geleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen worden waren (vgl. beispielsweise act. G 1.5), ist nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezügliche Nichterwähnung durch die begutachtende Expertin einen Mangel des Gutachtens zu begründen vermöchte. Von der beratenden Ärztin vom RAD wurde bezüglich der von Dr. R.___ erhobenen Diagnosen zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung keine neurologischen Symptome oder Beschwerden angegeben hat (IV-act. 235-1 i.V.m. Ziff. 3.2, 3.3.1 sowie 6.2.1) und dass auch bei der Befunderhebung keine solchen festgestellt worden sind, da keine motorischen und sensiblen Ausfälle zu verzeichnen waren und sich die Reflexe symmetrisch positiv zeigten (IV-act. 235-1 i.V.m. Ziff. 4.1). Aus der mittels elektrophysiologischer Untersuchung festgestellten Diagnose eines sehr wahrscheinlich sekundären Restless-legs-Syndroms allein kann sodann nicht direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden; massgeblich sind vielmehr funktionelle Einschränkungen, die wie vorstehend erwähnt bezüglich dieser Thematik in der klinischen Untersuchung nicht objektiviert und vom Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin auch nicht erwähnt wurden (Ziff. 3.2, 3.3.1 und 6.2.1). Dies ist wiederum stimmig mit dem Schmerzsprechstundenbericht des Spitals O.___ vom 25. September 2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer sich beim ersten Besuch der Schmerzsprechstunde ohne manifeste sensible oder motorische Ausfälle gezeigt hat. Betreffend die orthopädische Thematik empfahl der zuständige Arzt eine Atemtherapie zur Erlernung einer ausgeglichenen Zwerchfellatmung und Relaxation der vorderen Halsmuskulatur und damit der Möglichkeit der Aufrichtung und myofaszialen Entlastung von BWS und HWS (IV-act. 192-2). Die Therapie fand zwar in der Folge statt, ob sie den gewünschten Erfolg gebracht hat, ist dem Verlaufsbericht jedoch nicht zu entnehmen (act. G 20.1.6). Ebenfalls ist weder im ausführlichen Schmerzsprechstundenbericht vom 25. September 2015 noch in den Verlaufseinträgen eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen worden (act. G 20.1.6). Die zuständigen Ärzte des Ostschweizer Gefässzentrums, Klinik für Angiologie, KSSG, nahmen zwar in Zusammenhang mit dem Kältegefühl in den Unterschenkeln den Verdacht auf ein sekundäres Restless-legs-Syndrom auf. Eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit nahmen jedoch auch sie nicht vor (act. G 1.5). Sodann fand die Restless-legs-Symptomatik in Form einer PLMD (Periodic Limb Movement Disorder) im pneumologischen Teilgutachten Berücksichtigung (Ziff. 7.3.2; vgl. nachstehend Erwägung 3.6). Eine Auseinandersetzung mit den orthopädischen Berichten von Prof. Dr. T.___ konnte von Seiten Dr. Bb.___ nicht stattfinden, da die Erstkonsultation bei diesem Facharzt im Nachgang zur Begutachtung am 11. Mai 2017 erfolgte (IV-act. 226-14). Der Orthopäde schloss jedoch eine Neurokompression im Bereich der LWS mittels MRI vom 15. Mai 2017 aus (IV-act. 226-13) und diagnostizierte in Übereinstimmung mit dem Gutachten ein Zervikalsyndrom respektive eine Polymorbidität der gesamten Wirbelsäule von zervikal bis lumbal (IV-act. 226-12 f. und act. G 20.1.1). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit wollte er in seiner jüngsten Stellungnahme vom 30. August 2018 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers explizit nicht vornehmen, da es bei der schweren Polymorbidität in vielfacher Hinsicht unmöglich sei, aus dem Stegreif eine Arbeitsfähigkeit in Prozenten anzugeben. Er äusserte sich aber dennoch dahingehend, dass die gutachterlicherseits attestierte Arbeitsfähigkeit von 100% für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ihm als statische Arbeitsfähigkeit aufgrund einer einzigen - wenn auch ausführlichen - Untersuchung realitätsfern erscheine. Bei häufigen Beobachtungen im Rahmen von immer wieder notwendigen multimodalen Schmerztherapien gewinne man ein anderes Bild. Man gewinne den Eindruck, dass der Patient zumindest für mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet sei. Eine seriöse Beantwortung dieser Frage wäre seines Erachtens aber nur nach einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) möglich (act. G 20.1.1). Auch diese Einschätzung fördert also keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte zu Tage, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. vorstehend Erwägung 3.2).
Zusammenfassend ist das orthopädische Teilgutachten umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet, womit ihm Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend Erwägung 2.3).
Insgesamt sah der Gutachter aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Einschätzung blendet er zu Recht die psychosoziale schwierige Situation des Beschwerdeführers aus (Ziff. 5.4.3), denn der bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff ist rechtlich im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend (BGE 143 V 426 f. E. 6). Dies dürfte - neben den in Erwägung 3.2 erläuterten Umständen - seine im Vergleich zur behandelnden Psychiaterin höhere Arbeitsfähigkeitseinschätzung erklären. Die von dieser davon abweichend attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht berücksichtigt sodann neben der diagnostizierten depressiven Episode auch die chronische obstruktive Lungenerkrankung, die mittelschwere partiell irreversible obstruktive Ventilationsstörung sowie das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (IV-act. 181-1, 197-1 und 206-1). Die ausgeprägte Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit sind gemäss der Psychiaterin die Folgen der Lungenerkrankung, der Depression sowie des Schlafapnoesyndroms. Diese würden sich gegenseitig sehr ungünstig beeinflussen (IV-act. 206-2). Damit werden von der behandelnden Psychiaterin, wie auch Dr. W.___ vom RAD anführte, fachfremde, somatische Erkrankungen bei der Einschätzung der verminderten Belastbarkeit berücksichtigt (vgl. IV-act. 235-2), was im psychiatrischen Teilgutachten der medexperts AG korrekterweise nicht geschieht.
Die Rechtsvertreterin wirft dem psychiatrischen Teilgutachter vor, die vom Beschwerdeführer geschilderte extreme Müdigkeit zu ignorieren (act. G 20 S. 3). Diesbezüglich hat Dr. Bc.___ jedoch explizit festgehalten, dass diese eventuell bestehe, dass sie aber nicht psychisch bedingt sei (Ziff. 5.4.4; vgl. hierzu auch nachstehend Erwägung 3.7.2). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sieht in Bezug auf die geklagte Müdigkeit einen Mangel im psychiatrischen Teilgutachten in der Dauer des ihm zu Grunde liegenden Explorationsgesprächs von 75 Minuten. Wie das Bundesgericht mehrmals festhielt, kann es für den Aussagegehalt eines Arztberichts im Allgemeinen nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgeblich sei vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei (Urteil vom 6. Mai 2009, 9C_170/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Dass sich das psychiatrische Gutachten im Gegensatz zu den Berichten der behandelnden Psychiaterin, welche auf häufigere Behandlungskontakte abstellen, auf ein einziges ca. eineinviertelstündiges Untersuchungsgespräch stützt (vgl. Ziff. 5.3.1 auf S. 34), vermag somit den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Zudem stützte sich der begutachtende Psychiater nicht nur auf seine eigenen Untersuchungen, sondern auch auf zwei Tests (HRSD 21 und MMST; Ziff. 5.3.1) sowie die Vorakten (Ziff. 2.1.1). Daraus hat er auf Grund seiner Ausführungen genügend Erkenntnisse für eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung gewonnen. Können sodann keine psychischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erhoben werden, entfällt die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verlangte Beurteilung (vgl. G 5 S. 4 f.) anhand der vom Bundesgericht definierten Standartindikatoren (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2019, 9C_448/2019, E. 4.2). Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers spricht sodann die Therapiefrequenz von sechs- bis achtwöchentlich gegen einen hohen psychischen Leidensdruck. Dass die Therapie in diesem Umfang seit Jahren in Anspruch genommen wird, ändert daran nichts.
Insgesamt kommt dem psychiatrischen Gutachten Beweiswert zu. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem internistischen Gutachter gelegentliche Suizidideen geäussert hat (Ziff. 6.2.1) und diese dem psychiatrischen Gutachter gegenüber auf dessen Nachfrage hin verneint hat (Ziff. 5.3.1), kann dem psychiatrischen Teilgutachter nicht zum Vorwurf gemacht werden und vermag auch den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu schmälern. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch den psychiatrischen Berichten von Dr. M.___ keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind (vgl. IV-act. 206, 197; explizite Verneinung in IV-act.181-2).
Dr. V.___ äusserte sich am 14. September 2017 als damaliger Hausarzt des Beschwerdeführers abweichend vom internistischen Teilgutachten dahingehend, dass diesem keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Als Diagnosen nannte er anstelle eigener Diagnosen zusammenfassend die von den verschiedensten Fachärzten erhobenen Diagnosen. Und auch eigene Befunde erhob er keine (IV-act. 231-2), womit von Vornherein nicht auf seinen Bericht abgestellt werden kann, wie dies von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt wird (act. G 5 S. 7 Ziff. 3). Die nachfolgende Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. X.___, äusserte sich mit Bericht vom 19. Juni 2018 dahingehend, dass die Schätzung einer Arbeitsunfähigkeit von nur 5% bei den Diagnosen des Beschwerdeführers ein Witz sei. Eine eigene Schätzung nahm sie jedoch nicht vor, sondern hielt fest, es sei sehr schwierig vorstellbar, dass Letzterer mit seinen Diagnosen mit Bezug auf sein Alter überhaupt einsetzbar sei in der Arbeitswelt. Vor allem die Prozente zu beurteilen sei sehr schwer (act. G 20.1.2). Hier ist anzumerken, dass keine der von ihr aufgeführten Diagnosen von den Gutachtern unberücksichtigt geblieben ist und ihr Bericht auch keine sonstigen Gesichtspunkte enthält, welche von den begutachtenden Experten nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu Erwägung 2.3 und 3.2).
Zusammenfassend erfüllt auch das internistische Teilgutachten die rechtlichen Anforderungen und es ist darauf abzustellen (vgl. diesbezüglich die Erwägungen 2.3 und 3.2).
Die von der behandelnden Pneumologin Dr. K.___ ab Ende 2013 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 168-4) erachtet der Gutachter aus Sicht der behandelnden Pneumologin als nachvollziehbar. Objektiv sei allerdings lediglich für körperlich anhaltend schwere Arbeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Ziff. 7.10). Dr. K.___ hält in diesem Bericht explizit fest, dass lungenfunktionell im Vergleich zur Voruntersuchung bei Dr. D.___ vom 13. Dezember 2011 keine wesentliche Änderung eingetreten sei (IV-act. 168-4), wobei jener am 16. Dezember 2011 festhielt, insgesamt gehe er davon aus, dass sich die Werte im Vergleich zu Januar 2011 kaum ernsthaft verändert hätten (IV-act. 119-10). Aufgrund jener Untersuchung beurteilte er am 19. Oktober 2011 die Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis höchstens mittelschweren körperlichen Tätigkeit als gegeben (IV-act. 116-8) - was wiederum mit der Einschätzung des pneumologischen Teilgutachters übereinstimmt. Dem aktuellsten Untersuchungsbericht des Lungenzentrums am KSSG vom 11. Juni 2018 ist keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen (act. G 20.1.4), und auch der frühere Bericht vom 17. November 2017 enthält keine solche (act. G 5.2). Die Ergospirometrie vom 8. Dezember 2017 ergab eine deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit von 50% des Sollwertes bei deutlicher Hyperventilation während der Belastung sowie eine mittelschwere Ventilation bei ACOS und Adipositas (act. G 5.3). Dieser reduzierten Leistungsfähigkeit hat Dr. Be.___ bei der Beschreibung der adaptierten Tätigkeit Rechnung getragen, indem er alle schweren und alle mehr als intermittierend mittelschweren Arbeiten ausschloss (Ziff. 7.4.4 und 7.6.4).
Nach dem Gesagten erweist sich auch das pneumologische Teilgutachten als beweiskräftig.
Was in Ergänzung zu Erwägung 3.4.3 bezüglich der vom Beschwerdeführer beklagten Müdigkeit zu erwähnen ist, ist die Ungereimtheit, dass der Psychiater eine eventuell bestehende, nicht psychisch bedingte Fatigue erwähnte (Ziff. 5.4.4) und der Pneumologe mithilfe eines Fragebogens zum Ergebnis gelangte, dass die Müdigkeit am ehesten psychosomatischen Ursprungs sei (Ziff. 7.3.2 und 7.4.3). Der psychiatrische Teilgutachter vermochte jedoch die von Dr. M.___ erwähnte und von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers betonte Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit nicht zu beobachten (vgl. Ziff. 5.3.1). An einer Objektivierung beispielsweise mittels Beobachtung in einem Schlaflabor fehlt es. Ob die behandelnde Psychiaterin die Müdigkeit selber erlebt hat und wie diese sich allenfalls gezeigt hat oder ob ihre Angaben auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen, kann keinem ihrer Berichte entnommen werden (IV-act. 181, 197, 206). Auch fehlt es in dieser Hinsicht an etwelchen Therapiebemühungen. Einzig der im Jahr 2009 unternommene Versuch, die Schlafqualität mittels CPAP-Beatmung zu verbessern, ist aktenkundig, wobei sich ein nur unwesentlich besseres Bild ergab (IV-act. 18-7 f.). Ein solcher Versuch wurde aufgrund der in den Akten vielerorts erwähnten Maskenunverträglichkeit des Beschwerdeführers (anstatt vieler Klinik für Pneumologie und Schlafmedizin, KSSG, in act. G 20.1.4) nie wiederholt. Auch ist die geschilderte Müdigkeit jedenfalls nicht so einschneidend, dass sie der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers im Weg stünde, verfügt er doch über den Fahrausweis (Ziff. 6.1). Insgesamt wiegt die vorstehend erwähnte Ungereimtheit im polydisziplinären Gutachten nicht so schwer, dass sie dessen Beweiswert insgesamt zu beeinträchtigen vermöchte.
Zu guter Letzt ist insoweit nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen, als es als Beginn der Arbeitsfähigkeitsschätzung den Begutachtungszeitpunkt nennt (Ziff. 9.2.2). Diese Beschränkung lässt sich nicht mit den jeweiligen nachvollziehbaren Ausführungen der Experten zu den medizinischen Vorakten vereinbaren (Ziff. 5.4.2, 5.10, 7.10 sowie 8.2.2). Vielmehr ist aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - abgesehen von allfälligen kurzfristigen Schwankungen - seit Jahren stationär ist. Jedenfalls kann den Akten ab dem allfälligen Rentenbeginn am 1. Februar 2015 (hypothetischer Beginn der am 25. August 2014 [vgl. hierzu Erwägung 1.1] beantragten Rente; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zur Begutachtung durch die medexperts AG im April 2017 keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes entnommen werden, wie diese ja vorhanden sein müsste, um eine vorgängige Abweichung vom Leistungsprofil der Gutachter der medexperts AG zu erlauben. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die eine über die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Leistungsbeeinträchtigung nahelegen oder gar belegen würden (vgl. vorstehend Erwägungen 3.3 bis 3.6). Nach dem Gesagten ist ab dem allfälligen Rentenbeginn von der von den Gutachtern der medexperts AG festgelegten vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen.
Von weiteren medizinischen Abklärungen und insbesondere der Erstellung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens oder einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit - wie dies beides von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt wird - sind in antizipierender Beweiswürdigung angesichts der umfangreichen und klaren medizinischen Aktenlage keine neuen objektiven Erkenntnisse zu erwarten. Den Nachteil der Beweislosigkeit im Sinne des fehlenden Nachweises von invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 139 V 563 E. 8.1).
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei bereits seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig und lasse sich gar nicht mehr in den Arbeitsmarkt eingliedern. Er sei schwer krank und müsse während den üblichen Geschäftszeiten regelmässig Arzttermine wahrnehmen. Zudem spreche er sehr wenig Deutsch und verfüge über keine entsprechende Ausbildung (act. G 1 S. 7). Aufgrund dieser Umstände und vor allem seiner Beschwerden und seines Alters sei eine Erwerbstätigkeit ohnehin nicht zumutbar (act. G 20 S. 8).
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_28/2017, E. 3.2).
Das Bundesgericht hat generell relativ hohe Hürden für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt (Urteil vom 19. Juni 2017, 8C_28/2017, E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017, 9C_677/2016, E. 4.3). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 462 E. 3.3 f.). Dies war vorliegend im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der medexperts AG am 9. Mai 2017 der Fall, bildet dieses doch die den Anforderungen an die Beweiskraft genügende medizinische Grundlage (vgl. hierzu vorstehend die Erwägungen 3.1 bis 3.8) für die angefochtene Verfügung. Der am 19__ geborene Beschwerdeführer war am __ Mai 20__ 5_ Jahre alt und es verblieb ihm eine Aktivitätsdauer von gut fünf Jahren. Sodann stehen ihm sämtliche leichte Arbeiten, welche intermittierend mittelschwer sein dürfen und wechselbelastend sein sollen mit der Möglichkeit des selbstgewählten Absitzens und Umhergehens, ohne häufiges Hocken oder Knien und ohne häufiges Besteigen von Leitern oder Gerüsten in lufthygienisch akzeptablen Bedingungen offen (IV-act. 218-55 sowie vorstehend Erwägung 3.7.1). Dem Beschwerdeführer sind damit insbesondere noch, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht angeführt hat (act. G 11), leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Produktionseinheiten zumutbar.
Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100% in einer adaptierten Tätigkeit ist nach dem Gesagten als auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar zu betrachten (zu den Restriktionen des realen Arbeitsmarkts vgl. vorstehend Erwägung 3.7.1).
Ausgehend von der vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. Erwägung 2.2).
Betreffend die Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten Einkommen angeknüpft, weil davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat also für die Ermittlung des Valideneinkommens richtigerweise auf das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen abgestellt. Gemäss dem IK-Auszug hat das bei der C.___ AG erwirtschaftete Erwerbseinkommen im Jahr 2006 Fr. 65'648.-- betragen, im Jahr 2005 jedoch noch Fr. 66'376.-- (IV-act. 135-2). Da davon auszugehen ist, dass das im Vorjahresvergleich leicht tiefere Einkommen im Jahr 2006 der im Oktober 2006 diagnostizierten Lungenkrankheit respektive der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit geschuldet ist, ist auf das Jahr 2005 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (hypothetischer Rentenbeginn; vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3.7.3 i.V.m. Erwägung 1.1) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 74'173.-- (Index Männer 2005: 1992; Index Männer 2015: 2226; Basis 1939 = 100; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939 bis 2018).
Nach der Beendigung seiner Tätigkeit für die C.___ AG war der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der beruflichen Abklärung in der Stiftung Arbeitsgestaltung (IV-act. 105) und des Einsatzes über das Sozialamt Z.___ in der Stiftung N.___ (act. G 20.1.5) - aktenkundig nicht mehr arbeitstätig. Aus diesem Grund ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen durchschnittlichen Löhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer ist als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Gemäss den LSE von 2014 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 haben Männer im Kompetenzniveau 1 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 66'633.-- erzielt (vgl. Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019).
Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'173.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'633.-- ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 10%. Ob ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist und wenn ja, in welcher Höhe, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, zumal nicht einmal der maximal mögliche Abzug von 25% - wie er vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wird (act. G 1 S. 7) - rentenbegründend wirkt (Invaliditätsgrad von rund 33%). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Rentenanspruch.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (vgl. act. G 12). Am 22. Februar 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. G 23 und G 23.1). Darin macht sie für den Zeitraum vom 2. März 2018 bis 22. Februar 2019 einen Aufwand von 26.93 Stunden und ein Honorar von Fr. 7'540.95 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend unter Auflistung der erbrachten Leistungen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung und dem Aufwand für die Streitsache angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP