Entscheid vom 5. Mai 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2018/81
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6, BGE 141 V 289 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_350/2017, E. 5.4, und vom 27. März 2015, 8C_673/2014, E. 5.1.1; BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) sowie psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 428 E. 7.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Nachdem im psychiatrischen Teilgutachten der medexperts AG vom 16. Juni 2015 befunden worden war, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 60-43), stellten die Sachbearbeitung und die IV-Ärztin Dr. J.___ Inkonsistenzen fest und veranlassten eine Observation. Der Beschwerdeführer bringt vor, bezüglich deren Verwertbarkeit fehle es an den notwendigen Voraussetzungen, namentlich an der objektiven Gebotenheit. Das Observationsergebnis führte zur weiteren psychiatrischen Begutachtung und neuropsychologischen Untersuchung, welche ergaben, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Insofern ist die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse vorliegend relevant und vorab zu prüfen.
Das hiesige Versicherungsgericht hat mit Entscheid vom 17. Februar 2020, IV 2017/312, E. 2.3, festgehalten, dass das Bundesgericht im Urteil vom 16. Dezember 2019, 9C_308/2019, E. 2.2, zwar unabhängig von der objektiven Gebotenheit der Observation von einer Verwertbarkeit von deren Ergebnissen ausgegangen sei. Das Bundesgericht beziehe sich auf das Urteil 8C_244/2019 vom 4. Juli 2019, E. 4, welches wiederum auf das Urteil vom 8. Februar 2019, vereinigte Verfahren 9C_561/2018 und 9C_631/2018, verweise. In letzterem sei jedoch die Frage des Anfangsverdachts nicht entscheidend gewesen, da die IV-Stelle dort Unterlagen der Vorsorgeeinrichtung beigezogen hätte, welche die Überwachung ihrerseits mit der "unklaren medizinischen und sozialen Situation" begründet hätte. Sei ein genügender Anfangsverdacht nicht im Verfahren eines anderen Versicherungszweigs ausgewiesen, sei das Vorliegen eines Anfangsverdachts bei der Frage der Verwertbarkeit der unbestritten rechtswidrig erlangten Observationsergebnisse zu prüfen.
Im Befund der Psychiatrischen Klinik X.___ vom 6. Mai 2014 wurde unter anderem festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf Befürchtungen, Zwänge, Wahn- oder Ich-Störungen. Die behandelnden Fachärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (IV-act. 32-7 f.). Das vom Beschwerdeführer beschriebene Sehen von Schlangen oder Verwandten als Tote wurde somit nicht einer Psychose zugeschrieben. Auch im weiter behandelnden Psychiatrie-Zentrum Z.___ wurden psychotische Ichstörungen oder Wahrnehmungsstörungen zunächst für fraglich gehalten und eine generalisierte Angst und depressive Störung gemischt diagnostiziert (Arztbericht vom 6. Juni 2015, IV-act. 35). Später, nach inzwischen erfolgten Familiengesprächen und Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber, wurde zusätzlich die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) gestellt (Bericht vom 3. Februar 2015, IV-act. 44), was RAD-Ärztin Dr. E.___ als plausibel erachtete (IV-act. 46). Med. prakt. G.___ hielt im Gutachten vom 16. Juni 2016 fest, trotz entsprechender Angaben seien keine Hinweise für Halluzinationen oder Wahnvorstellungen vorhanden. Der Beschwerdeführer wirke "verladen", was als Nebenwirkung von Seroquel typisch wäre bei erst kurzzeitiger Einnahme und rascher Steigerung der Dosis, wovon aufgrund der Ergebnisse der Blut- und Haaranalyse nicht ausgegangen werden könne (IV-act. 60-41).
Dr. J.___ begründete die objektive Gebotenheit mit dem auffälligen Krankheitsverlauf, indem für die Thoraxschmerzen und die Belastungsdyspnoe trotz ausgedehnten Abklärungen kein organisches Korrelat habe gefunden werden können und die psychische Symptomatik trotz Therapie immer mehr zugenommen habe. Das Gutachten von med. prakt. G.___ habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines "Verladen-Wirkens" möglicherweise vor der psychiatrischen Begutachtung eine höhere Dosis Quetiapin eingenommen habe als sonst. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Inkonsistenzen, der Therapieresistenz und einem möglichen sekundären Krankheitsgewinn (IV-act. 64-2 f.).
In Anbetracht der eher im unteren therapeutischen Bereich liegenden Spiegel von Quetiapin und Norquetiapin (vgl. IV-act. 60-38) erscheint das von med. prakt. G.___ beschriebene "verladen" Wirken des Beschwerdeführers nicht befriedigend erklärt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Tagträume bzw. Wahnvorstellungen konnten weder in der Psychiatrischen Klinik X.___ noch durch das Psychiatrie-Zentrum Z.___ und med. prakt. G.___ objektiviert bzw. psychiatrisch eingeordnet werden (vgl. IV-act. 32-7 f.; IV-act. 35; IV-act. 60-42). Auch die vom Beschwerdeführer beklagten Thoraxschmerzen und Dyspnoe konnten nicht organisch erklärt werden (vgl. Bericht Dr. K.___ vom 22. Dezember 2015, IV-act. 73-6). Ein gereiztes, aggressives Verhalten, welches offenbar nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin bis zum Herzinfarkt so nicht vorhanden gewesen sei (Bericht Psychiatrie-Zentrum Z.___ vom 3. Februar 2015, IV-act. 44), zeigte der Beschwerdeführer während der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik X.. Dieses konnte jedoch namentlich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer berichteten Übergriffe auf Familienmitglieder nicht objektiviert werden, nachdem der Beschwerdeführer den Einbezug seiner Ehefrau in die Behandlung abgelehnt hatte (Bericht vom 6. Mai 2014, IV-act. 32-7 ff.). Gesamtbetrachtet erschien auch nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen aus psychiatrischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Widersprüchlich erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, unter pathologischen Tagträumen zu leiden und gegenüber seiner Familie bisweilen aggressiv bzw. gewalttätig zu werden, andererseits aber die Auffassung äusserte, nicht psychisch krank zu sein, eine adäquate Medikation ablehnte und die Klinik vorzeitig verliess (vgl. Austrittsbericht Psychiatrische Klinik X. vom 6. Mai 2014, IV-act. 32-7 f.). Auch nach der Begutachtung durch die medexperts AG lagen verschiedene Inkonsistenzen und unterschiedliche Befunde und Diagnosen vor, die sich hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützten. Auch wenn der Umstand, dass ein Gutachten nicht zu überzeugen vermag, für sich alleine die Anordnung einer Observation nicht zu rechtfertigen vermag, erscheint vorliegend nachvollziehbar, dass weitere medizinische Abklärungen ohne Observation nicht zielführend gewesen wären, da der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit dieselben Angaben gemacht hätte wie bisher (vgl. Überwachungsauftrag vom 7. Dezember 2015, IV-act. 65). Die Observation erfolgte ausschliesslich im öffentlich einsehbaren Raum (auf der Strasse) und stellte auch aufgrund ihrer Dauer von fünf Tagen (Überwachungs- und Observationsbericht vom 20. Februar 2016, IV-act. 77) innerhalb von einem Monat und zehn Tagen keinen übermässigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Die Ergebnisse der Observation sind somit verwertbar.
Was im Übrigen die Befangenheit von med. prakt. G.___ im Falle einer "Verlaufs"-Begutachtung anbelangt, ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen: Befangenheit ist unter anderem anzunehmen, wenn der Sachverständige die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder deren Objektivität zu kontrollieren hat (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 3.4). Med. prakt. G.___ hätte, unter Einbezug der Observationsakten und der seit der Erstbegutachtung aufgelaufenen medizinischen Akten, in zeitlicher Hinsicht den ganzen anspruchsrelevanten Sachverhalt seit dem 22. Februar 2013 zu prüfen (womit es sich in diesem Sinne nicht um ein reines Verlaufsgutachten handeln würde). Zudem vermochten die von ihm gestellte Diagnose einer erneuten schwergradigen depressiven Episode und die attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Überwachung nicht zu überzeugen (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.6).
Die neuropsychologische Testung ergab hoch auffällig tiefe und uneinheitliche Ergebnisse sowie erheblich unterdurchschnittliche, massiv gestreute Reaktionszeiten. Die Resultate mehrerer Beschwerdevalidierungstests mit verdeckter Leichtigkeit waren auffällig. Die Leistung nahm bei Wiederholung von Testaufgaben ab und war bei einer einfachen Reaktionszeitaufgabe schlechter als bei einer komplexeren (IV-act. 105-4 ff., 7). Der neuropsychologische Gutachter befand, es ergäben sich zahlreiche Auffälligkeiten, die auf ein suboptimales Leistungsverhalten hinweisen würden. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die erbrachten Leistungen nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmen würden (IV-act. 105-6). Des Weiteren erscheine diskrepant zu den Testbefunden, dass sich der Beschwerdeführer Aufgabeninstruktionen unmittelbar merken und sich erinnern könne, die betreffende Aufgabe bereits durchgeführt zu haben (IV-act. 105-7). Ungewöhnlich seien auch die bei den vorgebrachten Beschwerden nicht zu erwartenden massiven Defizite im räumlich perzeptiven Bereich. Schwere Beeinträchtigungen und Auffälligkeiten, wie sie beim Beschwerdeführer gemessen worden seien, wären auch mit dem aktuellen Vorhandensein von Halluzinationen nicht zu erwarten. Die Medikation könne die Testergebnisse beeinflusst haben, jedoch den Testergebnissen entsprechende ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörungen nicht erklären. Er erachte die Kriterien für eine negative Antwortverzerrung bzw. Aggravation/Simulation als erfüllt. Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und des möglicherweise suboptimalen Leistungsverhaltens sei eine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate nicht möglich (IV-act. 105-8 f.).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung seien unauffällig gewesen. Es hätten sich Merkfähigkeitsstörungen gezeigt; der Beschwerdeführer habe erklärt, sich nicht an das Hochzeitsdatum und den Geburtstag seiner Kinder zu erinnern oder keine genauen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen zu können (IV-act. 104-62, 57). Die Beschwerdeschilderung sei überhaupt nicht ausführlich erfolgt, wobei das Ausdrucksverhalten während der Beschwerdeschilderung etwas betont gewesen sei. Der Versicherte beschreibe ein tägliches und nächtliches Gedankenkreisen und Grübeln, wobei es zu fast 90 % um den Tod gehe. Es hätten sich keine Hinweise auf Zwangsgedanken, zwanghafte Handlungen und hypochondrische Erlebnisverarbeitung gefunden. Der Versicherte habe Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen beschrieben, wobei die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich gewesen seien. So habe er auf Nachfrage zunächst präzisiert, es handle sich nur um Gedanken, dann aber korrigiert, er sehe die (abwesende) Ehefrau "mit den Augen" und später auf die Frage, wo sich seine Ehefrau befinde, konsterniert reagiert. Darauf angesprochen habe er berichtet, er sehe sie nicht mehr, weil er nun "konzentrierter sprechen" würde (IV-act. 104-63, 68). Im Befund führte der Gutachter aus, Ich-Störungen in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens, von Derealisations- oder Depersonalisationsphänomenen seien nicht vorhanden gewesen. Die Grundstimmung sei höchstens leicht zum depressiven Pol hin verschoben gewesen, die affektive Modulationsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen (IV-act. 104-63 f.). Beurteilend hielt er fest, insgesamt gehe er, wie med. prakt. G., nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter Halluzinationen oder Wahnvorstellungen leide. Dieser präsentiere eine Symptomatik, die wohl eher seiner subjektiven Vorstellung eines psychischen Leidens entspreche als tatsächlich irgendwelchen diagnostischen Kriterien des ICD-10 (IV-act. 104-68 f.). Anhand der Observation lasse sich nachweisen, dass die vom Versicherten beschriebenen und geltend gemachten Einschränkungen nicht durchgehend vorhanden seien (IV-act. 104-74). Es bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und seinem gezeigten Verhalten während der verschiedenen Untersuchungen einerseits und dem Verhalten, wie es mit dem Observationsmaterial dokumentiert sei, andererseits. Es gebe aber auch erhebliche Diskrepanzen respektive Unklarheiten bei der Beschwerdeschilderung selber. Diese bleibe insgesamt vage und unklar und lasse sich nicht wirklich mit einem psychischen Leiden mit Krankheitswert in Einklang bringen, weshalb in der Vergangenheit sehr unterschiedliche Diagnosen gestellt worden seien (IV-act. 104-79). Sehr auffällig sei auch das Verhalten während der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. M. gewesen, der seine Beurteilung ausführlich begründet habe (IV-act. 104-69). Angesichts der vielen Hinweise auf Diskrepanzen und Widersprüche und der eingeschränkten Mitwirkung bei der Abklärung seien der Psychostatus und der Hamiltontest nicht aussagekräftig. Es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden und aus psychiatrischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (IV-act. 104-69).
Zusammenfassend lassen sich folgende Diskrepanzen beziehungsweise Ungereimtheiten feststellen: Der Beschwerdeführer machte nicht konsistente Angaben betreffend die Wahrnehmung abwesender bzw. verstorbener Personen. Es besteht eine deutliche Widersprüchlichkeit zwischen der geltend gemachten und anlässlich der Arbeitseinsätze präsentierten Leistungsfähigkeit einerseits und dem observierten Verhalten andererseits. Diese vermochte er nicht zu klären. So antwortete er in der Befragung vom 19. Januar 2016, er gehe manchmal zum Zeitvertreib Auto fahren (IV-act. 71-4), und erklärte am 30. März 2016 zunächst, er fahre nicht oft und lediglich in der näheren Umgebung (IV-act. 85-7). Auch verneinte er vor der Eröffnung der Observation, einen Pack 1,5 l PET-Flaschen aus einem Regal nehmen zu können (IV-act. 85-9), während auf dem Videomaterial zu sehen ist, wie er mit der linken Hand den Einkaufswagen festhält und mit der rechten zügig nacheinander vier Getränkepakete in den Kofferraum lädt (DVD 1, 03:56 bis 04:12). Die Beschwerdeschilderungen anlässlich der Begutachtung durch Dr. L.___ waren vage und teilweise in sich widersprüchlich, die Mitwirkung wurde seitens des Gutachters als mangelhaft bezeichnet. Dabei ist einzuräumen, dass der psychiatrische Gutachter offenbar keinen positiven Zugang zum Beschwerdeführer finden konnte, denn während er ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht wirklich freundlich und kooperativ, sondern gereizt gewesen, habe fast andauernd gegähnt und geäussert, er nerve ihn (IV-act. 104-62, 52), bemerkte der neuropsychologische Gutachter, der Beschwerdeführer habe bereitwillig Auskunft gegeben (IV-act. 105-3).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, im Psychiatrie-Zentrum Z.___ seien ihm aufgrund objektiver Befunde die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2), einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) und einer Zwangsstörung (Zwangsgedanken, ICD-10: F42.2) gestellt worden (Stellungnahmen vom 9. Mai 2017, IV-act. 121, und vom 22. Februar 2018, act. G 1.5). Sein unkooperatives, diskrepantes Verhalten sei krankheitsbedingt. Dr. L.___ seinerseits stellte die genannten Diagnosen vor allem in Frage, weil sie sich auf subjektive Aussagen des Beschwerdeführers abstützten, die mit Blick auf die vorhandenen Inkonsistenzen, die mangelhafte Mitwirkung und die neuropsychologische Beurteilung nicht zuverlässig seien (IV-act. 138).
Hinsichtlich der depressiven Symptomatik wurde in der Psychiatrischen Klinik X.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert (ICD-10: F32.2; Bericht vom 6. Mai 2014, IV-act. 32-7 f.). Im Psychiatrie-Zentrum Z.___ wurde ab Arztbericht vom 15. September 2014 die Diagnose einer generalisierten Angst und Depression gemischt (ICD-10: F42.1) gestellt (IV-act. 35; vgl. auch Arztberichte bzw. Stellungnahmen vom 22. März 2016, IV-act. 84, vom 9. Mai 2017, IV-act. 121, und vom 22. Februar 2018, act. G 1.5). Diese Diagnose sagt aus, dass weder Angst noch Depression vorherrschen und eine eigenständige Diagnose rechtfertigen. Treten ängstliche und depressive Symptome in so starker Ausprägung auf, dass sie einzelne Diagnosen rechtfertigen, sollen ausschliesslich diese Diagnosen gestellt werden (vgl. H. Dilling/w. Mombour/M. H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Aufl., Bern 2015, S. 199; vgl. auch Gutachten Dr. L., IV-act. 104-75). Med. prakt. G. hielt fest, die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei betrübt, aber auch durch die Müdigkeit beeinflusst. Der affektive Rapport sei kaum herstellbar gewesen, der Antrieb eingeschränkt und die Psychomotorik kaum vorhanden (IV-act. 60-38). Der Beschwerdeführer habe vor allem "verladen" gewirkt. Aufgrund des psychopathologischen Befundes unter der Einnahme von Quetiapin könne er die bereits in der Psychiatrischen Klinik X.___ gestellte Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode bestätigen. Da die Episode gemäss Bericht des ambulanten psychiatrischen Dienstes V.___ abgeklungen sei und jetzt wieder bestehe, könne er auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stellen (IV-act. 60-41 f.). Die Diagnostik von med. prakt. G.___ erscheint angesichts der beschriebenen "Verladenheit" des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Vielmehr lässt sich darauf schliessen, dass sich die Symptomatik des Beschwerdeführers, soweit sie auf einer Depression beruht, seit der Behandlung in der Psychiatrischen Klinik X.___ besserte. Es erscheint somit nachvollziehbar, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit einer depressiven Episode begründen lässt.
Die weiter diagnostizierte Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) wurde im Psychiatrie-Zentrum Z.___ aufgrund von Berichten der ehemaligen Arbeitgeberin (Bericht vom 3. Februar 2015, IV-act. 44) und der in einigen Sitzungen anwesenden Ehefrau und Kinder (Bericht vom 9. Mai 2017, IV-act. 121) gestellt (vgl. auch Berichte bzw. Stellungnahmen Psychiatrie-Zentrum Z.___ vom 22. März 2016, IV-act. 84, und vom 22. Februar 2018, act. G 1.5). Dr. L.___ verneinte sie, da das Traumakriterium nicht erfüllt sei (IV-act. 104-75). Die Belastung müsste so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht ausreiche. Eine solche habe der Versicherte nicht erlebt (IV-act. 138). Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, kann doch ein Herzinfarkt nicht als "Belastung katastrophalen Ausmasses" bezeichnet werden. Zudem sind lang anhaltende Änderungen der Persönlichkeit nach kurzzeitigen Lebensbedrohungen wie beispielsweise bei einem Autounfall nicht einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zuzuordnen, sondern weisen auf eine vorbestehende psychische Vulnerabilität hin (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 286). Die behandelnde Psychiaterin hält entgegen, dass der als lebensbedrohlich erlebte Herzinfarkt das Diagnosekriterium erfülle (Stellungnahme vom 22. Februar 2018, act. G 1.5). Der Beschwerdeführer wurde zwar nicht nur in der Psychiatrischen Klinik X.___ (Austrittsbericht vom 6. Mai 2014, IV-act. 32-7 f.), sondern auch im Einsatzprogram im Sohomet (Bericht vom 5. Februar 2015, IV-act. 115-5) und von seiner Familie (Stellungnahme Psychiatrie-Zentrum Z.___ vom 9. Mai 2017, IV-act. 121) als dysphorisch, gereizt und aggressiv beschrieben. Aus den Angaben der einstigen Arbeitgeberin (vgl. Bericht Psychiatrie-Zentrum Z.___ vom 3. Februar 2015, IV-act. 44) kann lediglich geschlossen werden, dass er sich vor dem Herzinfarkt ihr gegenüber offenbar nicht so verhielt, nicht aber, dass er sich seither anders verhält. Die Schilderungen und Beobachtungen eines gereizten, aggressiven Verhaltens erfolgten allesamt in einem Umfeld, wo der Beschwerdeführer um die Bedeutung für die Beurteilung seines Gesundheitszustandes wusste. Sie sind insoweit nicht objektiv. Dies spricht neben der erheblichen Fraglichkeit des Herzinfarktes als auslösendes Trauma im Sinne einer "Extrembelastung" gegen eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsveränderung.
Zusammenfassend waren eine das inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers erklärende Depression, eine Persönlichkeitsänderung oder Zwangsgedanken nicht durch objektivierte Befunde erhebbar. Weder in den beiden psychiatrischen Begutachtungen noch in der neuropsychologischen Abklärung konnten Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Ursache des inkonsistenten Verhaltens gefunden werden. Im Befund der behandelnden Ärztin vom 9. Mai 2017 werden unter anderem eine formale Denkstörung bzw. mittelausgeprägte Grübelneigung, ein fraglicher hypochondrischer Wahn, ein mittel bis schwer ratloser, mittelgradig verarmter Affekt, ein schweres Gefühl der Gefühlslosigkeit sowie ein deprimiertes, schwer hoffnungsloses, ängstliches, dysphorisches und gereiztes Wirken des Beschwerdeführers beschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit wird mit einem insgesamt fixierten Denkmuster, fehlender Flexibilität, Reflexions- sowie Introspektionsfähigkeit sowie mit der während des Einsatzprogramms berichteten praktisch nicht gegebenen Teamfähigkeit und Sozialkompetenz begründet (IV-act. 121). Konkrete Vorfälle oder Testbefunde werden nicht angeführt. Die Aussage, dass die eingeschränkte Mitwirkung des Beschwerdeführers und die Ablehnung des Einbezugs seiner Familie in der Klinik X.___ krankheitsbedingt sei (Stellungnahme vom 22. Februar 2018, act. G 1.5), ist mit den genannten Befunden und Diagnosen nicht nachvollziehbar begründet. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern das aufgezeigte inkonsistente Verhalten als Folge einer der diagnostizierten Krankheiten, insbesondere einer andauernden Persönlichkeitsveränderung, objektiv zugeordnet werden kann. Damit vermögen ihre Ausführungen das Gutachten von Dr. L.___ nicht massgeblich in Frage zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht ist somit auf das Gutachten von Dr. L.___ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit bzw. von einer Beweislosigkeit einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Aus somatischer Sicht hielt die orthopädische Gutachterin im Gutachten vom 16. Juni 2015 fest, beim Beschwerdeführer sei die linke Schulter in Abduktion und Aussenrotation aktiv mittelgradig, passiv eher leichtgradig eingeschränkt. Die gleno-humerale Beweglichkeit der rechten Schulter sei frei, die Impingementsymptomatik sei nur geringgradig ausgeprägt. Hinweise für entzündliche Veränderungen hätten sich nicht gefunden. Muskulär sei der Versicherte durch die Narbenbeschwerden nach Thorakotomie im Bereich des oberen Pectoralismuskel-Abschnittes erheblich eingeschränkt. Die Hyposensibilitätsstörung der Finger D2 bis D4 könne auf eine Medianusirritation hindeuten und müsste gegebenenfalls neurologisch abgeklärt werden. Es sollte eine MRI-Untersuchung der HWS und LWS erfolgen. Zum Untersuchungszeitpunkt bestünden überwiegend myofasziale Beschwerden lumbal. Die HWS sei uneingeschränkt frei beweglich. Hinweise auf eine akute Radikulopathie hätten sich nicht finden lassen. Im Bereich der unteren Extremitäten bestehe eine Ansatztendopathie der Patella über beiden Kniegelenken sowie über dem Trochanter rechts bei deutlicher Muskelverkürzung der ischiocruralen und Wadenmuskulatur (IV-act. 60-49). Der Beschwerdeführer sei vor allem durch schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der linken, gering auch der rechten Schulter bei allen Tätigkeiten über Kopf-/Schulterhöhe mit ständigem Armeinsatz handicapiert. Im Rücken bestünden myostatische Beschwerden, die einer Trainingstherapie zugänglich seien (IV-act. 60-50). Im Bericht des Schmerzzentrums des KSSG vom 1. Februar 2018 wurde festgehalten, es liege ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom vor mit einer deutlichen muskulären Komponente. Die degenerativen Veränderungen seien sicher ausgeprägt. Ein konkreter Handlungsbedarf ergebe sich aber nicht, zumal die vom Versicherten geschilderte Klinik - Schmerzen vom Schultergürtel über die ganze Wirbelsäule bis hin zum Beckengürtel - eher unspezifisch sei (act. G 1.5). Auf das orthopädische Teilgutachten der medexperts, welches den Ansatztendopathien am Trochanter major, der Quadrizepssehne und der Patella beidseits sowie den myofaszialen Beschwerden im Hals- und Lendenwirbelabschnitt ohne Hinweise auf eine Radikulopathie sowie der Tendomyopathie am M. pectoralis maior links keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumass (IV-act. 60-50), ist damit abzustellen.
Der kardiologische Gutachter kam im Teilgutachten zum Schluss, der Beschwerdeführer sei unabhängig von der Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig, sofern sehr schwere körperliche Leistungen (Tragen von Lasten >20 kg) nicht vorkämen (IV-act. 60-60). Hingegen wurde im polydisziplinären Konsens nur vermerkt, aus kardiologischer Sicht bestehe eine Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeit (IV-act. 60-56). Dass der kardiologische Gutachter anlässlich der Konsensfindung von seiner Einschätzung abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. Somit ist aus kardiologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, ohne schwere körperliche Tätigkeit (Tragen von Lasten >20 kg).
Massgebend für den Einkommensvergleich ist das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns, vorliegend das Jahr 2014 (BGE 129 V 222). Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt bei der T.___ AG einen Grundlohn von 12 x Fr. 5'850.-- = Fr. 70'200.-- (Angaben Arbeitgeberin vom 20. August 2013, IV-act. 15-2), wobei gegenüber der AHV ein Einkommen von Fr. 75'663.-- abgerechnet wurde (Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-act. 13-1). Da der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an dieser Stelle verblieben wäre, entspricht dieses Einkommen dem Validenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1, mit weiteren Verweisen). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis zum Jahr 2014 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 76'769.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnentwicklung, T 39, Indices Männer 2012: 2'188; 2014: 2'220).
Die bisherige Tätigkeit als Schweisser ist dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar (IV-act. 60-50, 55). Das Durchschnittseinkommen in einer Verweistätigkeit des Kompetenzniveaus 1, Männer, beträgt für das Jahr 2014 Fr. 66'453.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV, Bern 2019, Anhang 2). Entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 75 % beträgt das Invalideneinkommen ohne Tabellenlohnabzug Fr. 49'840.--. Gründe für einen Tabellenlohnabzug sind nicht ersichtlich, da das Kompetenzniveau 1 körperlich leichte Tätigkeiten beinhaltet und die kardiologische Einschränkung durch die attestierte quantitative Arbeitsfähigkeit berücksichtigt ist (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 9C_630/2014, E. 2.1 mit weiteren Verweisen und vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 5.3.1). Somit ergibt sich ab 1. Januar 2016 selbst bei Berücksichtigung von nicht von der Arbeitgeberin angegebenen Einkommensbestandteilen ein Invaliditätsgrad von lediglich 35 %. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Rentenanspruch.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP