Entscheid vom 24. Februar 2020
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2018/80
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christos Antoniadis, Antoniadis Advokaturbüro, Badenerstrasse 89, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.
Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bezüglich Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf die Einschätzung des RAD in Zusammenhang mit der Begutachtung durch die PMEDA und die Beschwerdeführerin auf das PMEDA-Gutachten als solches. Es stellt sich also vorrangig die Frage, ob dieses Gutachten vom 7. Juli 2017 (IV-act. 142-3 ff.) als Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades beigezogen werden kann.
Dr. E.___ vom RAD beurteilte das PMEDA-Gutachten dahingehend, dass das neurologische, neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische Teilgutachten jeweils plausibel und nachvollziehbar seien. Versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar sei die im internistischen Teilgutachten beschriebene Arbeitsfähigkeit von nur 20%, welche im interdisziplinären Konsens übernommen worden sei. Laut Gutachten sei der Blutdruck nicht massiv erhöht, es liege also keine schwere Hypertonie vor. Der Diabetes mellitus sei aktuell zufriedenstellend behandelt. Das von den Gutachtern angegebene Stadium der chronischen Niereninsuffizienz bezeichne ein mildes Stadium, d.h. die Niereninsuffizienz sei nur gering ausgeprägt und kompensiert. Die Adipositas könne isoliert betrachtet keine Einschränkung der adaptierten Arbeitsfähigkeit bewirken. Die Versicherte sei folglich aus versicherungsmedizinischer Sicht angestammt und adaptiert 100% arbeitsfähig (IV-act. 143-2).
Dieses Teilgutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen (IV-act. 142-15 sowie 142-161 ff.) und beachtet die Vorakten (IV-act. 142-4 bis 142-11). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sind berücksichtigt worden (IV-act. 142-16 f.) und die bescheinigte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 142-18 f.) leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dem Teilgutachten kommt folglich Beweiswert zu.
Auch das polydisziplinäre Konsensgutachten in Zusammenhang mit der Beantwortung der Rückfrage der Beschwerdegegnerin ist umfassend, berücksichtigt die geltend gemachten Beschwerden (IV-act. 142-49 bis 142-52) und begründet in nachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerungen der Experten (IV-act. 142-57 ff.). Damit vermag das Gutachten den höchstrichterlich festgelegten, geltenden Anforderungen an ein solches zu genügen, um vollen Beweiswert zu entfalten.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom RAD der Ansicht, es rechtfertige sich, von der von den Sachverständigen im PMEDA-Gutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 80% aus internistischer Sicht in dem Sinn abzuweichen, dass der Beschwerdeführerin ab drei Monaten nach der ersten Operation vom 30. August 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei, welche einzig ab der zweiten Operation (welche am 5. Mai 2015 stattfand [IV-act. 112]) für drei Monate unterbrochen worden sei. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Zwar vermögen Adipositas und Diabetes nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2015, 8C_903/2014, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gutachten und der Ergänzung geht jedoch explizit und nachdrücklich hervor, dass die Gutachter die bis 31. Dezember 2017 attestierte 80%ige Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit auf das metabolische Syndrom in Zusammenhang mit der Niereninsuffizienz zurückführten, und nicht alleine auf die Adipositas (IV-act. 142-49 und 154-2). Die vom RAD und der Beschwerdegegnerin vorgenommene isolierte Betrachtung der das metabolische Syndrom bildenden Einzeldiagnosen (Hypertonie, Diabetes mellitus, erhebliche Adipositas) bezeichneten die Gutachter als "medizinisch nicht sinnvoll und irreführend". Vielmehr impliziert der etablierte medizinische Begriff des metabolischen Syndroms den Experten zufolge eine negative Interaktion der dieses Syndrom bildenden Einzeldiagnosen (IV-act. 154-2). Diese medizinische Einschätzung der Gutachter leuchtet wie gesagt sein. Es kann sodann nicht angehen, dass eine auf ein klinisch festgestelltes Leiden zurückzuführende gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom Rechtsanwender bloss unter Hinweis auf den fehlenden invalidisierenden Charakter einer Einzeldiagnose des diagnostizierten Syndroms korrigiert und als invalidenversicherungsrechtlich irrelevant erklärt wird. Dem Bestreben der Beschwerdegegnerin, eine im Rahmen eines metabolischen Syndroms diagnostizierte Adipositas isoliert zu betrachten, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Folglich vermag die Einschätzung des Arztes vom RAD keine Zweifel am PMEDA-Gutachten aufkommen zu lassen.
Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort diesbezüglich die Ansicht vertritt, die Gutachterstelle habe ihre pessimistische Arbeitsfähigkeitsschätzung bezüglich einer adaptierten Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin "quasi vorsorglich festgelegt", was invalidenversicherungsrechtlich nicht zulässig sei, da damit eine versicherte Person präventiv (teilweise) arbeitsunfähig geschrieben werde (act. G 4 III Ziff. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Gutachter haben nicht - wie dies der RAD am 18. Januar 2018 gemäss Strategieprotokoll der Beschwerdegegnerin festgestellt hat - darauf hingewiesen, dass ohne Gewichtsreduktion instabile Blutdruck- und Blutzuckerverhältnisse mit entsprechenden Komplikationen zu erwarten seien (IV-act. 157-2). Vielmehr haben sie festgehalten, dass ohne Gewährung eines angemessenen Zeitraums für die Gewichtsreduktion solche instabilen Verhältnisse mit entsprechenden Komplikationen zu erwarten wären (IV-act. 154-2). Für das Bundesgericht spricht nichts dagegen, für den Fall, dass eine versicherte Person nur bis zum Abschluss einer zumutbaren Abmagerungskur in rentenbegründendem Ausmass invalid ist, das Mass und den Beginn der ihr diesfalls bis zu diesem Zeitpunkt zustehenden, befristeten Rente entsprechend der gutachterlichen Beurteilung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zur Durchführung einer geeigneten Abmagerungskur festzusetzen (vgl. hierzu Urteil vom 14. Juli 2000, I 53/00, E. 4b).
Zusammenfassend kann das PMEDA-Gutachten als medizinische Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades beigezogen werden und es ist bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich ab dem 30. August 2013 bis 31. Dezember 2017 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 80% auszugehen. Mit dem RAD ist jedoch jeweils während drei Monaten nach den operativen Eingriffen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit anzunehmen, also vom 30. August bis 29. November 2013 und vom 5. Mai bis 4. August 2015 (vgl. IV-act. 143-2 i.V.m. IV-act. 112).
Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall vom 26. Mai 2012 von den behandelnden Ärzten (jeweils zuständiger Arzt der G.___ als Hausarztpraxis, zuständige Ärzte der Klinik Bellikon, Dr. D.___) bis zum 11. November 2012 zu 100% und ab dem 12. November 2012 bis zur Operation vom 30. August 2013 zu 50% krankgeschrieben worden (IV-act. 20, Fremdakten 5-93, 7-303, 7-370). Die Suva leistete bis zur Verneinung der Unfalladäquanz am 22. Juli 2013 Taggelder gestützt auf diese 50%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. Fremdakten 7-381 sowie Fremdakten 11). Der zuständige Arzt des RAD empfahl am 23. Mai 2013, weiterhin mit der Suva zu koordinieren (IV-act. 36-2), und am 12. August 2013 nannte er - in Abweichung von den behandelnden Ärzten - gestützt auf die Akten der Suva ab Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (IV-act. 58-2). Weder die HWS-Distorsion noch die Anpassungsstörung seien invalidisierend und die neurologisch beschriebenen Gefühlsstörungen würden sich in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht auswirken, ebenso wie die leichten Bewegungseinschränkungen und die anderen unfallfremden Gesundheitsschäden. Eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte nahm er zu diesem Zeitpunkt nicht vor (IV-act. 58-1 f.). Am 21. Januar 2016 hielt die IV-Stelle im Strategie-Protokoll wohl in Bezug auf den Vorbescheid vom 30. April 2014 betreffend Rente fest, "der Fall sei mit ungenügenden medizinischen Akten abgewiesen worden" (IV-act. 86).
Vor dem Hintergrund, dass dem RAD keine anderen Informationen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorlagen als den behandelnden Ärzten und der Suva, dass die Suva über den Juni 2013 hinaus auf die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abstellte und ihre Leistungen nicht mangels Erwerbsunfähigkeit, sondern mangels Adäquanz zum Unfall vom 26. Mai 2012 eingestellt hat, und dass die IV-Stelle selber nicht an dieser Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit festgehalten hat (vgl. IV-act. 86), kann jedoch auf diese Beurteilung des RAD nicht abgestellt werden. Auch die vom behandelnden Neurochirurgen Dr. D.___ am 18. März 2016 erwähnte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai 2012 bis 30. September 2015 (IV-act. 97-3) kann nicht berücksichtigt werden, da sie augenscheinlich seinen jeweils echtzeitlich ausgestellten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeitszeugnissen im Umfang von 50% (vgl. beispielsweise Fremdakten 7-303 und 7-370 sowie IV-act. 52, 56 und 63) zuwiderläuft.
Nach dem Gesagten ist für die Zeit vom 26. Mai bis 11. November 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und für die Zeit vom 12. November 2012 bis zum 29. August 2013 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die echtzeitlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 meist über die B.___ in Einsatzbetrieben tätig (IV-act. 88 sowie 32-1), am längsten wohl von 2010 bis Dezember 2011 in der H.___ AG (vgl. IV-act. 32-3 sowie 142-14, 19, 34). Bis ins Jahr 2016 hat sie noch Temporäreinsätze in 10 bis 20%igem Pensum absolviert (vgl. IV-act. 142-19 und IV-act. 95). Vor diesem Hintergrund ist sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens als auch bezüglich des hypothetischen Invalideneinkommens der Lohn für vollzeitlich ausgeübte Hilfsarbeiten zugrunde zu legen. Dementsprechend kann der Einkommensvergleich anhand eines sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75). Ob ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist und wenn ja, in welcher Höhe, kann vorliegend jedoch weitgehend offenbleiben. Denn ausgehend von der 50%igen Erwerbsunfähigkeit vom 12. November 2012 bis zum 29. August 2013 beträgt der hieraus resultierende Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs 50% und unter Berücksichtigung eines bis zu 15%igen Abzugs - welcher in der vorliegenden Konstellation sicher das Maximum bildet - maximal 58% (100% - [50% x 0.85]). Und ausgehend von einer 100%igen respektive 80%igen Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom 30. August 2013 bis zum 31. Dezember 2017 erreicht der gestützt darauf zu errechnende Invaliditätsgrad bereits ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs das für eine ganze Rente notwendige Ausmass.
Bei der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente finden gemäss Rechtsprechung die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) analog Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_93/2013, E. 2; BGE 121 V 275 E. 6b/dd mit Hinweis). Gemäss Art. 88a IVV ist bei einer Verbesserung (Abs. 1) oder Verschlechterung (Abs. 2) der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Renten werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt (Art. 19 Abs. 3 ATSG).
Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Wartejahres (26. Mai 2012 bis 25. Mai 2013) gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG betrug abgerundet 73% (170 Tage à 100% und 195 Tage à 50% geteilt durch 365 Tage). Eine ganze Rente kann jedoch nur dann zugesprochen werden, wenn die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit für das abgelaufene Jahr wenigstens 70% betragen hat und weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens gleichem Ausmass besteht (ZAK 1980 S. 282). Da bei der Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität am 26. Mai 2013 noch eine 50%ige Erwerbsunfähigkeit vorlag, hat sie folglich ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente der IV (vgl. zum Invaliditätsgrad vorstehend Erwägung 5.2). In Anwendung der gemäss Art. 88a IVV zu beachtenden Anpassungszeit von jeweils drei Monaten sowie unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 ATSG hat sie befristet mit Wirkung ab 1. Mai 2013 bis 30. November 2013 Anspruch auf die halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin statt der beantragten unbefristeten Rente nur eine befristete Rente zugesprochen wird, ist ermessensweise von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Entsprechend bezahlen die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr im Umfang von je Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 300.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei vollem Obsiegen als angemessen. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Einem hälftigen Obsiegen entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP