Entscheid vom 26. Juni 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2018/68
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rückforderung Kinderrente
Sachverhalt
Das älteste Kind des Versicherten, B., schloss eine schulische Ausbildung im Sommer 20 ab. Im August 2012 gab der Versicherte telefonisch an (AK-act. 27), dass B.__ die Prüfungen erst im September 2012 abschliessen werde. Danach werde sie
ein Studium beginnen. Im Oktober 2012 bestätigte die E.___, dass sich B.___ für ein dreijähriges Mathematikstudium ab dem Studienjahr 2012/2013 angemeldet habe (AK-act. 30). Mit einer Mitteilung vom 5. November 2012 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten über die Weiterausrichtung der Kinderrente für B.___ zu seiner Invalidenrente über den 30. September 2012 hinaus (AK-act. 31).
Mit einem Schreiben vom 1. Mai 2015 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit (AK-act. 98), dass die Kinderrente für B.___ am 30. Juni 2015 aufgehoben werde. Sollte B.___ das Studium noch nicht abgeschlossen haben, müsse der Versicherte Belege für die Weiterführung des Studiums von B.___ einreichen. Sollte der Versicherte die Weiterführung des Studiums belegen können, werde die Kinderrente per 1. Juli 2015 weiter ausgerichtet werden. Offenbar sistierte die Ausgleichskasse die Auszahlung der Kinderrente für B.___ für die Zeit nach dem 30. Juni 2015. Der Versicherte reichte in der Folge verschiedene Unterlagen ein, die nach der Ansicht der Ausgleichskasse aber nicht geeignet waren, die Weiterführung des Studiums mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Mit einem Vorbescheid vom 27. März 2017 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit (AK-act. 211), sie habe in der Vergangenheit bereits die Vermutung gehegt, dass B.___ in Tat und Wahrheit gar nicht studiere. Die Bestätigung der E.___ vom 10. Oktober 2016 (AK-act. 196) habe gezeigt, dass B.___ seit dem angeblichen Beginn des Studiums im Jahr 2012 keine einzige Prüfung absolviert habe, was die bereits bestehenden Zweifel am Studium verstärkt habe. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass B.___ im Jahr 2015 erneut mit dem Studium begonnen haben solle, wie der Versicherte behauptet habe. Deshalb seien über den 30. Juni 2015 hinaus auch keine Kinderrentenleistungen für B.___ mehr ausgerichtet worden. Abgesehen von der Immatrikulation an der E.___ existiere kein einziger Beweis dafür, dass B.___ überhaupt je einen Kurs an der Universität besucht habe. Auf die Frage nach dem genauen Zeitpunkt des angeblichen Studienabbruchs habe der Versicherte widersprüchliche Angaben gemacht: Juni 2016, November 2016, Dezember 2016 und Januar 2017. Angesichts der zahlreichen Widersprüchlichkeiten müsse mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass B.___ ab Oktober 2015 respektive ab Juli 2012 nicht studiert habe. Die Kinderrente für B.___ werde deshalb rückwirkend per 1. Juli 2012 aufgehoben. Dagegen wandte der Versicherte am 11. April 2017 ein (AK-act. 214), die Behauptung der Ausgleichskasse, dass B.___ nie studiert habe, sei unhaltbar. B.___ habe vier Jahre lang alle vorgesehenen Kurse an der E.___ besucht. Sie habe im ersten Jahr fünf, im zweiten Jahr zwei und im dritten Jahr ebenfalls zwei Prüfungen abgelegt, aber leider keine dieser Prüfungen bestanden. Am 28. September 2017 erliess die IV-Stelle eine von der Ausgleichskasse vorbereitete Verfügung, mit der sie die Kinderrente für B.___ zur Invalidenrente des Versicherten rückwirkend per 1. Juli 2012 aufhob (AK-act. 237). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.
Bereits am 30. Juni 2017 hatte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit einem zweiten Vorbescheid mitgeteilt, dass sie die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2015 zur Invalidenrente des Versicherten ausgerichtete Kinderrente für B.___ im Gesamtbetrag von 25’038 Franken zurückfordern werde (AK-act. 219). Am 3. August 2017 hatte der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Vorbescheid vom 30. Juni 2017 erhoben. Mit einem Entscheid vom 1. September 2017 war das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten (AK-act. 230). Es hatte aber darauf hingewiesen, dass fraglich sei, ob die Ausgleichskasse in dieser Sache überhaupt zuständig sei. Am 4. Oktober 2017 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, mit dem nun sie (erneut) die Kinderrente für B.___ zur Invalidenrente des Versicherten ab dem 1. Juli 2012 im Gesamtbetrag von 25’038 Franken beim Versicherten zurückforderte (AK-act. 238). Sie wies darauf hin, dass nicht die gewöhnliche Verwirkungsfrist von fünf Jahren, sondern vielmehr die strafrechtliche Verwirkungsfrist von sieben Jahren massgebend sei, weil der Tatbestand des Art. 148a StGB erfüllt sei. Am 31. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle die Rückforderung der Kinderrente für B.___ zur Invalidenrente des Versicherten im Gesamtbetrag von 25’038 Franken für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2015 (AK-act. 258).
Die IV-Stelle hatte die Hauptrente des Versicherten und damit auch alle Kinderrenten bereits am 12. Februar 2013 verfügungsweise aufgehoben, was letztlich vom Bundesgericht in einem Urteil vom 22. September 2015 als rechtmässig qualifiziert worden war. Die Ausgleichskasse hatte davon allerdings keine Kenntnis erhalten, weshalb sie die Rentenleistungen über den 31. März 2013 hinaus weiter ausgerichtet hatte. Erst im Juni 2017 hatte sie realisiert, dass sie ab dem 1. April 2013 gar keine Rentenleistungen mehr hätte ausbezahlen dürfen. Die IV-Stelle hatte in der Folge die nach dem 31. März 2013 ausbezahlten Rentenleistungen zurückgefordert. Der Versicherte hatte dagegen eine Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben lassen (Beschwerdeverfahren IV 2018/137).
Erwägungen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP