Entscheid vom 5. Mai 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2018/61
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 9% verneint. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Aufgabenbereich tätig sind, wird der Invaliditätsgrad für beide Bereiche nach der jeweiligen Methode berechnet; die Teilinvaliditätsgrade werden nach den Anteilen der Bereiche "gewichtet" und dann addiert (sog. gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG).
Vorab ist zu prüfen, ob die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin anhand eines reinen Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) oder anhand der sog. gemischten Methode mit einer Teilerwerbstätigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich (Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m Art. 27bis IVV) zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 4. Januar 2018 die sog. gemischte Methode angewandt. Sie hat dies damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung zu 90% erwerbstätig und zu 10% im Haushalt tätig gewesen sei. Sie hat damit an den status quo angeknüpft. Zu klären wäre aber gewesen, wie hoch die Erwerbsquote der Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewesen wäre, ob sie also zu 90% erwerbstätig oder aber vollerwerbstätig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin leidet an der McArdle-Erkrankung. Diese ist genetisch bedingt (vgl. IV-act. 3), was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt an dieser Krankheit leidet. Damit besteht die Möglichkeit, dass sie bereits vor der IV-Anmeldung als Folge der Gesundheitsbeeinträchtigung nur zu 90% einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein könnte. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt hat die Beschwerdeführerin die entsprechende Frage unbeantwortet gelassen. Die Beschwerdegegnerin ist dem nicht weiter nachgegangen, womit sie ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt hat. Die Angelegenheit ist deshalb zur Klärung der Statusfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist beim Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsteil davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Wäscherei als Validenkarriere zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland jedoch eine Ausbildung zur Dentalassistentin absolviert. Damit besteht die Möglichkeit, dass sie in der Schweiz als Dentalassistentin hätte tätig sein können, womit diese Erwerbstätigkeit als Validenkarriere in Frage käme. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb – wohl unter Beizug ihrer Berufsberatung – zu klären, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Tätigkeit als Dentalassistentin hätte ausüben können. Die Angelegenheit ist deshalb auch zur weiteren Abklärung des für die Wahl der Validenkarriere massgebenden Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352, E. 3a). Notwendig ist zudem, dass der psychiatrische Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Die Beschwerdeführerin leidet an der McArdle-Erkrankung (Glykogenose Typ V, IV-act. 3). Die McArdle-Erkrankung zählt zu den seltenen Krankheiten (orphan disease) und wird durch eine Mutation des PYGM-Gens verursacht (IV-act. 3). Den Patienten fehlt das Enzym Myophosphorylase oder sie leiden an einem Mangel daran, womit eine rasche Bereitstellung von Energie durch die Glykolyse für die Skelett-Muskulatur nicht möglich ist (IV-act. 4). Die Beschwerdeführerin hat mehrfach angegeben, sie leide – nebst weiteren Beschwerden wie Muskel-, Gelenk- und Kopfschmerzen sowie Durchschlafstörungen – an einer chronischen Erschöpfbarkeit und an Müdigkeit (vgl. beispielsweise IV-act. 3, 4, 22-7, 27, 40-7). Sie hat dies auch den Gutachtern der ABI GmbH gegenüber kommuniziert (IV-act. 72-7, 72-8, 72-16, 72-24). Der neurologische Gutachter hat festgehalten (IV-act. 72-24), bei der vorliegenden Muskelerkrankung könne von einer gewissen Belastungsintoleranz ausgegangen werden. Im Rahmen der Würdigung des Berichts von Dr. F.___ vom 23. November 2015 (Dr. F.___ hatte angegeben, die Beschwerdeführerin könne täglich nicht mehr als drei bis vier Stunden arbeiten, dies vor allem wegen der metabolischen Myopathie, welche zu Müdigkeit und zur raschen Ermüdbarkeit führe) hat er zudem ausgeführt, die von Dr. F.___ erwähnte Müdigkeit sei kein typisches Symptom der McArdle-Erkrankung. Im Übrigen hat er sich vorwiegend mit den Schmerzen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und festgehalten, dass ein Mischbild zwischen einer unspezifischen generalisierten Schmerzsymptomatik (Fibromyalgie-Syndrom) und gewissen Einschränkungen aufgrund der Muskelerkrankung vorliege. Auch der rheumatologische Gutachter hat sich primär mit den Schmerzen der Beschwerdeführerin befasst. Er hat aufgrund einer leichten Haltungsinsuffizienz bei einer muskulären Dekonditionierung ein chronisches zervikoskapuläres Schmerzsyndrom diagnostiziert. Des Weiteren hat er festgehalten, unter Berücksichtigung der angegebenen Ganzkörperschmerzen, der Müdigkeit, der Leistungsintoleranz, des zum Teil nicht erholsamen Schlafs und der Konzentrationsstörungen seien die Fibromyalgie-Kriterien erfüllt. Diskutiert werden könne, ob eine sekundäre Fibromyalgie im Rahmen der metabolischen Myopathie diagnostiziert werden könne. Gestützt darauf hat er einen Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom diagnostiziert (differentialdiagnostisch sekundäre Fibromyalgie im Rahmen der metabolischen Myopathie). Er hat damit offengelassen, ob die von der Beschwerdeführerin beklagte Müdigkeit ein Symptom der McArdle-Erkrankung ist und zu einer objektivierbaren Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens geführt hat. Dem Bericht der Fachärzte des K.___ vom 17. März 2014 ist demgegenüber zu entnehmen (IV-act. 4), dass die Muskelbiopsie zur Klärung des Verdachts auf eine metabolische Myopathie bei klinisch chronischer Erschöpfbarkeit und Müdigkeit durchgeführt worden ist. Dies lässt darauf schliessen, dass die Müdigkeit zu den Symptomen der McArdle-Erkrankung zählt. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin einen Fachartikel von Dr. Monika Weingartz eingereicht. Dr. Weingartz hat darin festgehalten, charakteristisch für die McArdle-Erkrankung seien eine rasche Ermüdbarkeit und eine Belastungsintoleranz. Zu den typischen Symptomen zählten unter anderem eine chronische Fatigue (Dr. Monika Weingartz, Morbus McArdle – eine selten erkannte Krankheit, Ars Medici 18/2016, S. 806 ff., act. G 1.1.5). Schliesslich ist auf die auf dem Portal www.orpha.net (Portal für seltene Krankheiten und orphan drugs) publizierten Informationen zu verweisen, wonach eine Fatigue zu den gelegentlich auftretenden klinischen Symptomen der Glykogenose Typ V, also der McArdle-Erkrankung, zählt (https://www.orpha.net/consor/cgi-bin/Disease_HPOTerms.php?lng=DE&data_id= 17&Typ=Pat&diseaseType=Pat&from=rightMenu, zuletzt besucht am 26. März 2020). Aus der Sicht eines medizinischen Laien könnten die Angaben des neurologischen und des rheumatologischen Gutachters unter Umständen unzutreffend gewesen sein, da die Müdigkeit bei gewissen Patienten offenbar ein Symptom der McArdle-Erkrankung ist. Damit besteht die Möglichkeit, dass die von der Beschwerdeführerin beklagte Müdigkeit auf die McArdle-Erkrankung zurückzuführen ist. Zu prüfen wäre also gewesen, ob die Müdigkeit im konkreten Einzelfall, das heisst in Bezug auf die Beschwerdeführerin, eine objektivierbare Symptomatik der McArdle-Erkrankung ist und ob diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Da es sich bei der McArdle-Erkrankung um eine seltene Erkrankung handelt, die spezifisches Fachwissen über diese Krankheit erfordert, hätten die Gutachter des ABI deshalb wohl eine medizinische Fachperson beiziehen müssen, die über dieses Fachwissen verfügt hätte. Das Gutachten der ABI GmbH weist somit aus der Sicht eines medizinischen Laien eine Lücke auf, da ein wesentlicher Teil des medizinischen Sachverhalts nicht abgeklärt worden ist. Das Gutachten der ABI GmbH ist also für die streitigen Belange nicht umfassend. Damit kann das Gutachten mit der darin angegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzung keinen ausreichenden Beweiswert haben. Die Sache ist deshalb – nebst der Abklärung der Statusfrage und der Validenkarriere – auch zur ergänzenden Abklärung in somatischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin in diesem Fall zulässig (vgl. BGE 137 V 264, E. 4.4.1.4, wonach eine Sache zurückgewiesen werden kann, wenn nur eine Ergänzung des Gutachtens nötig ist), zumal es nicht sinnvoll wäre, ein Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend die Sache zur weiteren Abklärung des nicht-medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Der psychiatrische Gutachter hat eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Wie der RAD-Arzt Dr. I.___ zu Recht festgehalten hat (IV-act. 73), hat der psychiatrische Gutachter die Haupt- und Nebensymptome einer depressiven Episode nach ICD-10 nicht vollständig dokumentiert. Es fehlen Angaben zu einem allfälligen Interessenverlust, zu Freudlosigkeit, zu Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, zu Gefühlen von Schuld/Wertlosigkeit, zur Antriebslage und zum Appetit. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb beim psychiatrischen Gutachter eine ergänzende Stellungnahme einholen müssen. Warum der RAD-Arzt Dr. I.___ zur Auffassung gelangt ist, dass im Ergebnis dennoch auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden könne, hat er nicht begründet. Hinzu kommt, dass es für den psychiatrischen Gutachter angesichts der im neurologischen und im rheumatologischen Teilgutachten bestehenden Lücken kaum möglich gewesen sein dürfte abzuschätzen, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden somatisch oder psychisch bedingt waren. Damit vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen. Auch diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin eine Gutachtensergänzung einholen müssen. Sie wird auch einen Bericht des J.___ einholen, das die Beschwerdeführerin vom 12. Juni bis zum 9. Juli 2018 behandelt hat (act. G 11). Möglicherweise ergeben sich daraus neue Erkenntnisse in Bezug auf die vom psychiatrischen Gutachter mit einer kurzen Begründung verneinte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Das rheumatologische und das psychiatrische Teilgutachten vermögen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen.
Der rheumatologische Gutachter hat eine Inkonsistenz in Bezug auf eine Angabe der Beschwerdeführerin festgestellt. Er hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Untersuchung gesagt, die Fachärzte des K.___ hätten ihr damals mitgeteilt, sie würden eine 100%ige IV-Berentung vorschlagen. Sie habe dies aber nicht gewollt, da sie zumindest in einem 50%igen Arbeitspensum habe weiterarbeiten wollen. Im Bericht des K.___ vom 22. August 2014 hätten die Fachärzte eine IV-Anmeldung aber für problematisch erachtet. Der rheumatologische Gutachter hat festgehalten, dies weise auf eine Verdeutlichungstendenz hin. Was die Fachärzte der Beschwerdeführerin damals tatsächlich mitgeteilt haben, kann nicht mehr rekonstruiert werden. Möglicherweise hat ein Missverständnis vorgelegen. Aus diesem Widerspruch allein kann deshalb nicht auf ein Verdeutlichungsverhalten der Beschwerdeführerin geschlossen werden.
Der rheumatologische Gutachter hat des Weiteren aus den im Rahmen der Observation des Ehemannes der Beschwerdeführerin entstandenen Videoaufnahmen auf eine weitere Inkonsistenz geschlossen. Die Beschwerdeführerin ist auf einigen Videosequenzen in Alltagssituationen zu sehen: Beim Einsteigen in das und beim Aussteigen aus dem Auto als Beifahrerin, beim Gehen auf der Strasse, beim Einkaufen – die Einkäufe trägt der Ehemann zum Auto – und beim Tragen von drei kleinen Einkaufssäcken. Der rheumatologische Gutachter hat festgehalten, zu keinem Zeitpunkt hätten bei der Beschwerdeführerin spezifische physische Einschränkungen beobachtet werden können. Insgesamt sei von erheblichen Diskrepanzen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Einschränkungen bei den Alltagsverrichtungen auszugehen. Inwiefern hier zusätzlich von einer klaren bewusstseinsnahen Schmerzausweitung respektive einem Verdeutlichungsverhalten gesprochen werden müsse, sei nicht abschliessend festzustellen. Auch der psychiatrische Gutachter hat die Videoaufnahmen erwähnt und notiert, die Beschwerdeführerin sei recht aktiv gewesen. Zunächst ist zu klären, ob die Videosequenzen verwertbar sind. Diese sind nämlich im Rahmen einer Observation des Ehemannes der Beschwerdeführerin entstanden und damit als Zufallsfunde zu qualifizieren. Zufallsfunde, die rechtmässig auf dem ordentlichen Weg der Sachverhaltsermittlung hätten beschafft werden können, sind ohne Einschränkungen verwertbar. Soweit eine rechtmässige Beschaffung nicht möglich war, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen dem privaten Interesse an einem ordnungsgemässen Verfahren und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung über die Verwertbarkeit zu entscheiden (Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, N 203 ff. zu Art. 12). Im Zeitpunkt der Erstellung der Videosequenzen im November und Dezember 2014 hat für die Durchführung von verdeckten Observationen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Missbräuchen beim Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestanden (vgl. BGE 143 I 384, E. 4). Die Aufnahmen sind somit unabhängig davon, dass sich die Observation nicht auf die Beschwerdeführerin bezogen hat, widerrechtlich erlangt worden. Eine rechtmässige Beschaffung dieses Beweismittels ist gar nicht möglich gewesen. Nach der Auffassung des Bundesgerichts sind Beweismittel, die im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurden, gestützt auf eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar (BGE 143 I 384 ff., E. 5.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2020, 8C_770/2019, E. 5.2). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Observation objektiv geboten war oder nicht (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2019, 9C_308/2019, E. 2.1, und vom 8. Februar 2019, 9C_561/2018 und 9C_631/2018, E. 5.2.2). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von rund fünf Wochen an fünf Tagen während jeweils 15 Minuten bis zu acht Stunden bei Aktivitäten, die ausschliesslich im öffentlich frei einsehbaren Raum stattgefunden haben, (mit)beobachtet worden. Videosequenzen sind an drei Tagen angefertigt worden. Die Überwachung ist damit kurzzeitig und nicht systematisch erfolgt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist von der Abklärungsperson nicht beeinflusst worden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch überwiegt daher das private Interesse der Beschwerdeführerin am Recht auf Schutz der Privatsphäre. Die Interessenabwägung zur Beantwortung der Frage, ob die Videosequenzen als Zufallsfunde verwertbar sind – Abwägung des privaten Interesses an einem ordnungsgemässen Verfahren gegen das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung – ist vorliegend identisch mit jener betreffend die Verwertbarkeit von widerrechtlich erlangten Observationsergebnissen. Die Videosequenzen (und der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2016) sind damit verwertbar. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, mangels Anfangsverdacht hätte bei ihr keine Observation durchgeführt werden dürfen. Dementsprechend dürften die Videosequenzen, welche sie zufälligerweise zeigten, nicht verwendet werden. Ob gegen die Beschwerdeführerin ein Anfangsverdacht bestanden hätte, der eine (gegen sie direkt gerichtete) Observation gerechtfertigt hätte, ist irrelevant, denn Zufallsfunde sind definitionsgemäss auf einen Zufall und nicht auf einen entsprechenden, sich auf einen Anfangsverdacht stützenden Beweisbeschluss zurückzuführen. Deshalb kann das Kriterium des Anfangsverdachts hier keine Bedeutung haben. Massgebend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die Verwertbarkeit von widerrechtlich erlangten Observationsergebnissen nach der Auffassung des Bundesgerichts ausschliesslich gestützt auf eine Interessenabwägung zu beurteilen und deshalb im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Zu prüfen bleibt, ob die Videosequenzen Beobachtungen zeigen, die zu den Angaben der Beschwerdeführerin in Widerspruch stehen. Dies ist nicht der Fall: Die Videosequenzen zeigen die Beschwerdeführerin beim Einsteigen in das und beim Aussteigen aus dem Auto als Beifahrerin, beim Gehen auf der Strasse, beim Einkaufen und beim Tragen von drei kleinen Einkaufssäcken. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung beispielsweise angegeben, sie fahre nicht immer selber mit dem Auto (IV-act. 72-10), verrichte Einkäufe (IV-act. 72-14), trage den Wäschekorb in den Keller und wieder hoch, wenn auch nicht mit schwerer Wäsche (IV-act. 72-14), spaziere nach der Arbeit eine Dreiviertelstunde nach Hause (IV-act. 72-16) und habe bei der Arbeit in der Wäscherei vor allem bei nicht-wechselbelastenden Tätigkeiten Beschwerden. Aus der Sicht eines medizinischen Laien ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie der rheumatologische und der psychiatrische Gutachter aus diesen Videosequenzen auf Inkonsistenzen haben schliessen respektive sich in ihrer Beurteilung von diesen Aufnahmen haben leiten lassen können. Ihre Beurteilungen sind daher auch aus diesem Grund nicht überzeugend.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, für die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Mit Ausnahme der Gutachter des ABI hätten alle involvierten Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen: Zum einen fehlt in den psychiatrischen Berichten – aus nachvollziehbaren Gründen, dienen diese doch einem therapeutischen Zweck – eine Auseinandersetzung mit den nach der Auffassung des Bundesgerichts anwendbaren Standardindikatoren. Zum anderen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. etwa BGE 125 V 353, E. 3b.cc).
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, als Invalideneinkommen sei das tatsächlich erzielte Einkommen heranzuziehen, da die angestammte Tätigkeit in der Wäscherei auch eine adaptierte Tätigkeit darstelle und da sie – entsprechend der 50%igen Restarbeitsfähigkeit – weiterhin zu 50% arbeitstätig sei (40% bei der B.___ und 10% bei der C.___). Dazu ist festzuhalten, dass eine real ausgeübte Tätigkeit nur dann als Invalidenkarriere zu qualifizieren ist, wenn – kumulativ – der verbliebene Arbeitsfähigkeitsgrad voll ausgeschöpft wird, die Tätigkeit der Berufsausbildung entspricht und diese angemessen entlöhnt wird. Ist eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zumutbar, muss das konkret erzielte Einkommen also mindestens gleich hoch wie der Zentralwert des Einkommens für eine Hilfsarbeiterin gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird von der Beschwerdegegnerin nach der Durchführung der notwendigen ergänzenden Abklärungen zu beurteilen sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache zur Abklärung der Statusfrage und der Validenkarriere sowie zur ergänzenden Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Für die Zeit vor dem Juni 2014 fehlt im Übrigen eine Arbeitsfähigkeitsschätzung vollständig. Da sich die Beschwerdeführerin im September 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet, die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG also am 1. März 2015 abgelaufen ist, ist es relevant, ob das Wartejahr (vgl. Art. 28a Abs. 1 lit. b IVG) zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen ist.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2018 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung weiterer bzw. ergänzender Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote im Betrag von Fr. 3‘785.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Sie hat geltend gemacht, aufgrund der seltenen Krankheit der Beschwerdeführerin sei der Aufwand im Vergleich zu einem durchschnittlichen Rentenfall leicht höher gewesen. Des Weiteren hat sie beantragt, zusätzlich zum geltend gemachten Honorar sei in Anwendung von Art. 29 der Honorarordnung die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Tatsächlich belegen die Verfahrensakten aber nur einen durchschnittlichen Vertretungsaufwand für ein Beschwerdeverfahren betreffend eine Invalidenrente. Die eingereichte Honorarnote erweist sich daher als leicht übersetzt. Praxisgemäss spricht das Versicherungsgericht in Fällen wie dem vorliegenden eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu, mit der auch die Mehrwertsteuer abgegolten ist. Aus Gleichbehandlungsgründen ist die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu leistende Parteientschädigung deshalb auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP