Entscheid vom 11. Mai 2020
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2018/56
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Aktenkundig und unbestritten ist, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Anmeldung vom März 2016 um eine sogenannte Neuanmeldung handelt, auf welche die Beschwerdegegnerin zu Recht eingetreten ist. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Anmeldung Anspruch auf eine Rente der IV hat.
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Die Parteien sind sich darin einig, dass das Gutachten des IME den beweisrechtlichen Anforderungen genügt, weshalb darauf abgestellt werden könne (vgl. beispielsweise IV-act. 191-2 sowie act. G 1). Aus rheumatologischer Sicht gehen die Parteien deshalb ab Ende 2013 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten aus. Die dabei berücksichtigten Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht umfassen mehr als leichte körperliche Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg sowie körpernah über 10 kg, jeweils ohne technische Hilfsmittel, repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken, das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen, das Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern, Gerüsten oder schrägen Ebenen, das mehr als gelegentliche Treppensteigen, Tätigkeiten mit längerwährender Einnahme nur einer Körperposition, Tätigkeiten mit erhöhter feinmotorischer Anforderung an die rechte wie die linke Hand, Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund, Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (IV-act. 183-88 ff.). Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage ohne weiteres nachvollziehen (vgl. insbesondere IV-act. 183-97 bis 183-159) und ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen gilt es hingegen, ob auf die im psychiatrischen Teil-Gutachten der IME attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten abgestellt werden kann - wie dies die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. act. G 1). Die Beschwerdegegnerin nimmt den Standpunkt ein, es handle sich bei dieser Einschätzung im Vergleich zum Gutachten des SMAB nur um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, weshalb auch aus psychiatrischer Sicht nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen sei (vgl. IV-act. 191-1 f. sowie act. G 1.2). Ob ein solcher Sachverhaltsvergleich überhaupt erforderlich ist (vgl. dazu die Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2019, IV 2016/377 E. 1 mit Hinweisen), kann dahingestellt bleiben, da vorliegend eine Veränderung des Gesundheitszustandes ohnehin rechtsgenüglich ausgewiesen ist (vgl. nachfolgende Erwägung 4.1).
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die sogenannte Indikatorenprüfung vorgenommen (vgl. IV-act. 191-2 f. sowie act. G 5 Ziff. 2 der Begründung), um abzuklären, ob die unbestrittene Diagnose der somatoformen Schmerzstörung nunmehr im Gegensatz zur Begutachtung durch das SMAB als relevant für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen. Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht das vorherige Regel-/Ausnahmemodell, welches zur Zeit der SMAB-Begutachtung noch anwendbar war, durch ein strukturiertes, normatives Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt nunmehr eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 297 f. E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Handhabung des Indikatorenkatalogs den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss. Es handelt sich nicht um eine "abhakbare Checkliste" (BGE 141 V 297 E. 4.1).
Prof. Dr. F.___ erklärte, er sei in der ergebnisoffenen Überprüfung der Standardindikatoren zu einem deutlich kritischeren Ergebnis gelangt als sein Vorgutachter des SMAB in der Beurteilung der damals noch zu beachtenden sog. "Förster-Kriterien". Seines Erachtens könnte nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin die Überwindbarkeit der Schmerzen zumutbar sei (IV-act. 183-81). Die Handicapierungen der Beschwerdeführerin würden sich im beruflichen und im privaten Umfeld auswirken, sie sei deutlich weniger belastungsfähig und habe eine eingeschränkte Durchhaltefähigkeit (IV-act. 183-82). Der durch Prof. Dr. F.___ veranlasste neuropsychologische Zusatzuntersuch durch dipl. psych. FSP G., vom 3. April 2017 ergab zwar keine validen Ergebnisse. Die Psychologin stellte jedoch zumindest fest, dass die psychophysische Belastbarkeit erheblich reduziert erscheine; die Beschwerdeführerin habe nach der zweieinhalbstündigen Untersuchung deutlich erschöpft gewirkt (IV-act. 183-91 und 183-96). Dies wiederum stimmt mit der Beobachtung der behandelnden Psychiaterin überein, welche sowohl das Konzentrationsvermögen als auch die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin als durch Ermüdung eingeschränkt beschrieb (IV-act. 174-5). Prof. Dr. F. nahm sodann unter dem Titel Konsistenz, Persönlichkeit und sozialer Kontakt, Behandlung und Eingliederung Bezug zu den vorerwähnten Indikatoren. Er führte an, er gehe von einem Malingering aus mit den auffälligen Verhaltensabnormitäten mit [….], welches regressiv anmute. Versorgungswünsche würden erkennbar, indem die Beschwerdeführerin ein Rentenbegehren äussere. Es bleibe in Bezug auf die Ich-Strukturen der Beschwerdeführerin unklar, was zu der beschriebenen Regression geführt habe. Eine nachvollziehbare Psychodynamik habe bisher von keinem Behandler oder Gutachter dargelegt werden können. Es seien jedoch vordergründig bei der Beschwerdeführerin keine Störungen der Realitätsbeurteilung und der Impulskontrolle wahrnehmbar. Die Schmerzen und die mit dem sozialen Abstieg einhergegangen Folgen würden jedoch zu einer Störung der affektiven Kontrolle führen (IV-act. 183-80). Er blendete sodann seinen eigenen Angaben zufolge "die IV-fremden Belastungsfaktoren und die psychopathologischen Reaktionen hierauf" bei seiner Einschätzung korrekterweise aus (IV-act. 183-79), denn der bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff ist rechtlich im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend (BGE 143 V 426 f. E. 6). Die Anwendung eines solchen kann folglich ausgeschlossen werden und auch nicht zu der in Abweichung vom Vorgutachten des SMAB reduzierteren Arbeitsfähigkeitsschätzung geführt haben. Prof. Dr. F.___ stellte auch fest, dass die Verhaltensveränderung [….] als bizarr einzustufen sei, und warf gar die Frage auf, ob diese Verhaltensveränderung einem Arbeitgeber überhaupt zumutbar sei. Er gewann sodann den Eindruck, dass mehr ein primärer denn ein sekundärer Krankheitsgewinn vorliege (IV-act. 183-81). Die Krankheitsfolgen seien bisher mit deutlichen negativen sozialen Konsequenzen verbunden, was einen sekundären Krankheitsgewinn nicht wahrscheinlich mache. Die bisherige Biographie der Beschwerdeführerin spreche eindeutig gegen eine Selbstlimitierung. Sie sei mit den erheblichen Störungen im Stütz- und Bewegungsapparat trotz aller Widrigkeiten bisher zu 100% bis zur Krankschreibung berufstätig gewesen. Sie habe im Jahr 2005 eine Operation erduldet, um weiterhin berufstätig bleiben zu können. Die geäusserten Versorgungswünsche und die Auffälligkeiten im neuropsychologischen Untersuch wertete der Gutachter nicht als bewusstes Vorgehen der Beschwerdeführerin, sondern als Hilferufe (IV-act. 183-82). Er komme aus medizinischer Sicht zu dem Schluss, dass nicht anzunehmen sei, dass der Versicherten die Überwindbarkeit der Schmerzen vollumfänglich zumutbar sei, weshalb er von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit infolge der Belastbarkeitsminderung ausgehe (IV-act. 183-83).
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, bei näherer Betrachtung der Indikatoren zeige sich, dass die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzstörung mit Blick auf die objektive Zumutbarkeit nicht übermässig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und es fehle an der Erfüllung auch nur eines Indikators, so dass die Schwere der Erkrankung nicht ausgewiesen sei (vgl. u.a. act. G 5 Ziff. 2 der Begründung), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. F.___ die Herleitung seiner Diagnosen nachvollziehbar begründet und deren funktionelle Auswirkungen schlüssig dargelegt. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint in sich stimmig und ist unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage nachvollziehbar. So hat auch die Beschwerdegegnerin selber das Gutachten als beweiskräftig eingestuft (vgl. IV-act. 191-2) und es somit zwangsläufig auch als schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Der beratende Arzt vom RAD empfahl der IV-Stelle gestützt auf dieses Gutachten, seit mindestens 2013 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten auszugehen (IV-act. 184-2). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Indikatorenprüfung überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, da sie auf eine juristische Parallelüberprüfung des medizinischen Sachverhaltes hinausläuft (vgl. IV-act. 191-2 f. sowie act. G 5 Ziff. 2 der Begründung). Das strukturierte Beweisverfahren soll aber gerade keine von den medizinischen Einschätzungen losgelöste juristische Parallelüberprüfung ermöglichen. Kommt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe als auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es grundsätzlich als beweiskräftig anzusehen und die darin enthaltene Schätzung der Arbeitsfähigkeit somit zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2018, 9C_194/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, hat Prof. Dr. F.___ in seiner Beurteilung auf einschlägige Standardindikatoren Bezug genommen. Auch leuchtet seine Arbeitsfähigkeitsschätzung in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist deshalb abzustellen und für eine von der medizinischen Beurteilung abweichende rechtliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit besteht kein Grund. Somit bestand im vorliegend relevanten Zeitraum sowohl in einer angepassten wie auch in der angestammten Tätigkeit eine invalidenversicherungsrechtlich relevante 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Zu bestimmen bleibt der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehende Erwägung 2.2).
Zu klären ist allerdings vorweg, ob anzunehmen sei, der Beschwerdeführerin stünden realistischerweise noch Arbeitsmöglichkeiten offen. Dabei ist für die Invaliditätsbemessung nicht der tatsächliche, sondern ein ausgeglichener Arbeitsmarkt relevant. Dieser theoretische und abstrakte Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, vom 3. Juni 2004, I 252/03 E. 2.2.3, und vom 16. Juli 2003, I 758/2002; BGE 110 V 276 E. 4b). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kommt es demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt weist, was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 9. Januar 2015, 8C_652/2014, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, vom 28. November 2014, 9C_485/2014, und vom 29. August 2013, 8C_514/2013). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 28. April 2010, 8C_1050/2009; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Von solchen Verhältnissen ist allerdings vorliegend nicht auszugehen, obwohl für eine angepasste Tätigkeit wie vorstehend in Erwägung 3 erwähnt aus somatischer Sicht einige einschränkende Kriterien zu erfüllen sind. Aus psychiatrischer Sicht kommt die vielerorts beschriebene Verhaltensauffälligkeit der Beschwerdeführerin hinzu, welche an eine Tätigkeit ohne Kundenkontakte denken lässt. Es kann angenommen werden, dass auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit verschiedensten Anforderungsprofilen angepasste Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin in ausreichender Zahl vorhanden sind und das Finden einer Anstellung nicht geradezu realitätsfremd ist. Die Verwertbarkeit ist an den Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt für Tätigkeiten auf der Stufe des untersten Kompetenzniveaus aller Wirtschaftszweige zu messen. Folglich ist von der Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführerin sind die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar. Sie erzielte bei der Y.___ AG in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen Lohn im Bereich von Fr. 60'000.-- bis 80'000.-- (vgl. IV-act. 152-1 f.). Da der erzielbare Verdienst in der angestammten Tätigkeit vor diesem Hintergrund deutlich höher sein dürfte als derjenige in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne qualifizierte Berufserfahrung, ist im Weiteren auf den erzielbaren Verdienst in der angestammten Tätigkeit in einem 50%-Pensum abzustellen.
Der Invaliditätsgrad ist folglich im Rahmen eines Prozentvergleichs zu ermitteln (siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit beträgt der Invaliditätsgrad im Rahmen des Prozentvergleichs 50%. Die Höhe eines Tabellenlohnabzugs kann vorliegend offengelassen werden, denn selbst bei Gewährung eines 15%igen Tabellenlohnabzugs würde ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58% (50% + [50% x 15%]) resultieren, womit die Schwelle zur Dreiviertelsrente nicht erreicht würde. Ein 15%iger Tabellenlohnabzug bildet vorliegend aufgrund der konkreten Umstände auf jeden Fall das Maximum, ist doch der Umstand der in den Akten einheitlich geschilderten und gemäss psychiatrischem Gutachter [….] (vgl. IV-act. 183-83) bereits bei der Festlegung der 50%igen Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Aktenmässig belegt ist eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab Ende März 2012 (vgl. IV-act. 83). Im Zeitpunkt der Wiederanmeldung im März 2016 (IV-act. 147) war somit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG längst abgelaufen und die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG erforderliche mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Somit besteht der Rentenanspruch ab dem 1. September 2016 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP