Entscheid vom 12. Mai 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2018/51
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2001 zu (IV-act. 14 f.). Am 4. Oktober 2002 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (IV-act. 22) und in der Folge die halbe Invalidenrente bestätigt (IV-act. 24).
Am 23. Mai 2006 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet (IV-act. 29). Da die Versicherte neu zwei Kleinkinder (geboren im 2002 und 2003) zu betreuen hatte, qualifizierte die IV-Stelle sie nun als Hausfrau und Mutter und ermittelte bei stationärem Gesundheitszustand eine Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) von 40% und einen ebensolchen Invaliditätsgrad (vgl. IV-act. 40, 41-3 und 41-9). Sie setzte die Invalidenrente deshalb mit Verfügung vom 14. Juni 2007 mit Wirkung ab 1. August 2007 auf eine Viertelsrente herab (IV-act. 45 und 49).
Am 31. August 2011 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. IV-act. 52 f.). Der Hausarzt wies im Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2011 darauf hin, dass die Versicherte sich im Sommer 2011 von ihrem Partner getrennt habe, die _ und _ Jahre alten Kinder gesund seien und die Versicherte gerne arbeiten würde (vgl. IV-act. 55-5). Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2012 hielt RAD-Arzt B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Arbeitsfähigkeit von 50% sollte weiterhin zumutbar sein. Die Versicherte sollte in einem wohlwollenden Umfeld arbeiten und die Berufstätigkeit sollte kein allzu hohes zwischenmenschliches Konfliktpotential beinhalten. Als Hausfrau scheine die Versicherte aktuell kaum eingeschränkt zu sein, wobei die Leistungsfähigkeit bei einer Doppelbelastung durch Berufstätigkeit tangiert werde bei dann erhöhter Stressexposition (IV-act. 61).
Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 80). Dagegen erhob die Versicherte zusammen mit ihrer Beiständin Einwand (IV-act. 81). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf (IV-act. 91).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, Procap Schweiz, am 27. Januar 2014 Beschwerde. Eine Teilarbeitsfähigkeit liege sicher vor, doch sei fraglich, ob die Versicherte diese in der freien Wirtschaft ausüben könne. Wenn sie die ganze Woche Zeit habe, den Haushalt zu erledigen, bewältige sie diese Aufgabe mit grossen Schwankungen. An schlechten Tagen bleibe sehr viel liegen. Sie habe in den letzten Jahren bei der Kinderbetreuung viel Unterstützung gehabt. Bisher habe eine 40%ige Einschränkung im Haushalt bestanden. Da sie sich inzwischen vom Vater ihrer Kinder getrennt habe, sei sie zusätzlich belastet. Ein Wegfall der Einschränkung im Haushaltsbereich sei deshalb nicht nachvollziehbar. Beim Einkommensvergleich sei zudem ein Tabellenlohnabzug angebracht (IV-act. 97).
Am 11. März 2014 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Dezember 2013. Die bisherige Rente wurde weiterhin ausgerichtet (IV-act. 105). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 28. März 2014 ab (IV-act. 114).
Am 7. April 2014 liess die Versicherte mitteilen, sie sei seit Februar 2014 im Beschäftigungsprogramm C.___. Sie leide unter der Doppelbelastung (Erwerb und Aufgabenbereich), obwohl sie auf die Unterstützung Dritter zählen könne, wie beispielsweise die Hilfe der Nachbarin in der Kinderbetreuung. Ihr fehle die Kraft, den Haushalt zu erledigen, sodass vieles liegenbleibe (IV-act. 117).
Mit Stellungnahme vom 30. August 2014 äusserte der RAD-Arzt, bei einer Begutachtung bestehe die Möglichkeit, dass ein psychiatrischer Gutachter zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit tendiere, was ohne konkrete Angaben durch lebenspraktische Beobachtungen auch nicht verwundern würde, da es sich im Rahmen dieses psychischen Störungsbildes bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung um eine rein theoretische Schätzung mit einem breiten Ermessensspielraum handle (IV-act. 127-2).
Aus dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Einsatzprogramm C.___ im Rahmen einer Präsenzzeit von 50% und bei einfachen, repetitiven Arbeiten eine gute Leistung erbringen konnte, jedoch auch nach einem Jahr eine Steigerung weder der Anforderungen noch des Pensums möglich war (vgl. IV-act. 134-5 ff.).
Vom 1. April bis 30. Juni 2015 absolvierte die Versicherte mit Unterstützung der IV-Stelle einen dreimonatigen Arbeitsversuch bei der D.___ AG mit einem Pensum von 50% (vgl. IV-act. 140-7, 142 und 146).
Vom 1. Juni bis 16. September 2016 fand eine berufliche Abklärung in der Stiftung E.___ statt, wobei die Versicherte vom 6. bis 8. Juli zu 100%, vom 15. bis 26. August 2016 zu 70% und ab 27. August 2016 erneut zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. IV-act. 191 und 197 f.).
Mit Abschlussbericht vom 14. September 2016 hielten die Verantwortlichen der E.___ fest, die berufliche Abklärung werde aufgrund der klar ersichtlichen Überforderung der Versicherten, die aktuell eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt verunmögliche, nicht verlängert. Ihre Einschränkungen seien derart gross, dass ihre Leistung in keiner Weise den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes entsprechen würden (IV-act. 202).
Im Verlaufsprotokoll Eingliederung wurde am 16. September 2016 vermerkt, die Einschränkungen in der Abklärung seien so offensichtlich erkennbar, dass eine Weiterführung von Eingliederungsmassnahmen sinnlos sei (IV-act. 211-7). Im Strategieprotokoll vom 8. November 2016 hielt die IV-Stelle fest, es bestehe im ersten Arbeitsmarkt keine stabile Restarbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation mit von den Behandlern berichteter mittelgradiger bis schwerer depressiver Störung auf dem Boden der Grundstörung einer Borderlinepersönlichkeitsstörung sei von einer mindestens 40%igen Einschränkung im Haushalt auszugehen (IV-act. 210). Am 9. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 213).
Mit Bericht vom 9. Februar 2017 attestierten M. Sc. F.___ und Dr. med.
G.___, Oberärztin, Psychiatrie-Zentrum H.___, der Versicherten nach Stabilisierung ihres Gesundheitszustands eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden täglich bei schwankender Leistungsfähigkeit durch Konzentrationsprobleme, schnelle Ermüdung, Stimmungsschwankungen, innere Spannungszustände, dissoziative Zustände, Körperverspannungen und Körperschmerzen in einer gut strukturierten, eng begleiteten Arbeitssituation mit Routineabläufen, wenig erhöhten Anforderungen, Stresssituationen und einem Anfahrtsweg von maximal einer Stunde pro Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln (IV-act. 219-4 ff.).
Mit Gutachten vom 20. Juni 2017 stellte Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3). Durch die emotionale Instabilität sei die Belastbarkeit insgesamt verringert, was das Auftreten einer depressiven Episode begünstige (IV-act. 229-59). Medizinisch-theoretisch sei davon auszugehen, dass sich der Zustand und die Arbeitsfähigkeit seit Rentenzusprache nicht geändert hätten. In der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Wichtig sei, dass es sich um eine einfache, gut strukturierte Tätigkeit handle, um ein wohlwollendes Team, um eine Tätigkeit ohne grosses Konfliktpotential, eine gewisse Impulsivität sollte toleriert werden (IV-act. 229-62 f.). Grundsätzlich sei der Versicherten die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nebst der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter zumutbar. Natürlich sei die Versicherte auch durch die Betreuung der Kinder gefordert, aufgrund deren Alters jedoch nicht mehr den ganzen Tag. Hinzu komme, dass sie bei der Erziehung der Kinder durch den Kindsvater unterstützt werde. Die Adaptionskriterien würden nicht zwingend einen geschützten Rahmen voraussetzen und seien in einem geschützten Rahmen, etwa bei der E., auch nicht automatisch erfüllt (IV-act. 229-65).
Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig wäre. Im Haushalt würden sich keine erheblichen Einschränkungen ergeben. Sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit werde eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Gestützt auf die periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (nachfolgend: LSE) ergebe sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30% (IV-act. 235).
Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 11. September 2017 ausführlich Einwand (IV-act. 239). Mit Schreiben vom 9. November 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, nach weiteren Sachverhaltsabklärungen resultiere ein erwerblicher Teilinvaliditätsgrad von 40%. Im Haushalt sei keine relevante Einschränkung ermittelt worden. Den _- und _-jährigen Kindern könne eine gewisse Mithilfe angerechnet werden. Die IV-Stelle sehe vor, den Anspruch auf eine Viertelsrente mit separatem Entscheid zu bestätigen (IV-act. 240).
Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2017 und Verfügung vom 5. Januar 2018 hielt die IV-Stelle fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-act. 243 und 250).
Erwägungen
Nach Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode).
Bei Versicherten schliesslich, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird nach der gesetzlichen Anordnung von Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war für den Teilbereich der Erwerbstätigkeit jeweils zu vergleichen, was die versicherte Person mit dem Pensum, welches sie im Gesundheitsfall ausüben würde, verdienen würde und was sie als invalide Person aufgrund der Restarbeitsfähigkeit und unter Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht noch zu verdienen vermag. Es sei nicht Sache der Invalidenversicherung, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (siehe hierzu Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 28a N 178 ff.; BGE 137 V 334 E. 5.5 und Entscheid des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 9C_832/2017, E. 3.2, mit Hinweisen).
In Nachachtung des Urteils 7186/09 des EGMR hat der Verordnungsgeber per 1. Januar 2018 in Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) neu vorgesehen, dass das Erwerbseinkommen, das eine versicherte Person durch eine Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen ist, was den gravierendsten Nachteil der Anwendung der gemischten Methode (die sogenannte doppelte Gewichtung) eliminiert. Das Bundesgericht wendet das Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV mit der Begründung einer einheitlichen und rechtsgleichen Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung, das heisst ab 1. Januar 2018 an (Entscheide des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 9C_823/2017, E. 4.3 und vom 17. April 2019, 8C_820/2018, E. 3.3, mit Hinweisen).
Ausschlaggebend für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode oder Betätigungsvergleich) ist die Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig, oder als nichterwerbstätig eingestuft ist. Dies beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2019, 8C_591/2019, E. 2.3).
In Nachachtung des EGMR-Urteils in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 kann die gemischte Methode nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Teilzeiterwerbstätigen keine Anwendung mehr finden, wenn allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde. Die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente ist auch dann EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe, beispielsweise die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zufolge abnehmenden Betreuungsaufwandes, für einen Statuswechsel von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2019, 8C_591/2019, E. 2.4 und E. 3.3; BGE 144 I 21).
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2014, 9C_273/2014, E. 3.1.1).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Relevant ist mithin die letzte anspruchsändernde Verfügung. Verfügungen, welche eine laufende Rente bloss bestätigen, sind demgegenüber revisionsrechtlich unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 4.1 und 5.4). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich also durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab dem Jahr 2011 gerne gearbeitet hätte. Als Gründe für diesen Wunsch wurden die Trennung vom Partner im Juli 2011 und die knappen finanziellen Verhältnisse erwähnt. In erster Linie gab die Beschwerdeführerin aber an, sie habe Freude an ihrem Beruf und wäre gerne ausser Haus tätig. Sie hätte im Gesundheitsfall bereits vor der Trennung ein kleines Teilzeitpensum von 10 bis 20% aufgenommen und spätestens seit der Trennung 50 bis 80% gearbeitet (vgl. IV-act. 55-5, 57-2 und 65-3).
Bei der Beschwerdeführerin liegt somit ein Statuswechsel spätestens seit Juli 2011 von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" vor. Ein Revisionsgrund ist demnach grundsätzlich gegeben, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs veranlasst hat.
Zu beachten ist, dass der Statuswechsel im Gesundheitsfall aus familiären und nicht überwiegend aus finanziellen Gründen erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin hätte unabhängig von der Trennung von ihrem Partner eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und in beträchtlichem Umfang gearbeitet, da sie gerne berufstätig gewesen wäre und die Betreuungspflichten gegenüber ihren im Jahr 2011 _- und _-jährigen gesunden Kindern sich mit dem Eintritt des jüngsten Kindes in die Schule so weit reduziert hätten, dass ihr das auch tatsächlich möglich gewesen wäre. Diese Tatsache ist deshalb von Bedeutung, weil unter diesen Umständen die zugesprochene Viertelsrente nicht mit Verweis auf den Statuswechsel von nicht- auf teilerwerbstätig aufgehoben werden dürfte (vgl. E. 2.3 vorstehend). Unstreitig hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Trennung von ihrem Partner aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit von nicht bloss 50%, sondern 80% aufgenommen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Statuswechsel als solcher familiär begründet gewesen wäre und die finanzielle Situation lediglich einen zusätzlichen Anreiz hinsichtlich Höhe des angestrebten Arbeitspensums gewesen wäre.
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Vorliegend erfolgte eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. I.. Sein Gutachten vom 20. Juni 2017 erfüllt die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a), sodass ihm Beweiswert zukommt. Dr. I. attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50% in ihrer angestammten wie auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit (IV-act. 229-62 f.).
Diese Einschätzung steht im Einklang mit diversen anderen Beurteilungen, welche sich aus den Akten ergeben. Beispielsweise erachtete RAD-Arzt B.___ die Beschwerdeführerin im Januar 2012 grundsätzlich ebenfalls als 50% arbeitsfähig, wobei er von einer stabil-instabilen Persönlichkeit ausging (IV-act. 61). Auch war die Beschwerdeführerin in der Lage, im Einsatzprogramm C., welches sie ab Februar 2014 für ein Jahr besuchen konnte, in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% zu verwerten (wohingegen eine Steigerung der Anforderungen oder des Pensums nicht möglich war, vgl. IV-act. 134-5 ff.). Auch das dreimonatige Praktikum bei der D. AG von April bis Juni 2015 konnte die Beschwerdeführerin – wenn auch mit Mühe – erfolgreich absolvieren, wobei nur sehr einfache, eintönige Aufgaben möglich waren (vgl. IV-act. 140-7, 142 und 146). Im Januar 2016 attestierten die Behandler des Psychiatrie-Zentrums H.___ der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 163-4). Noch vor Beendigung der beruflichen Abklärung bei der E., während die Beschwerdeführerin krankgeschrieben war, äusserte die behandelnde Psychologin in einem Telefonat mit der Beschwerdegegnerin, prinzipiell sehe sie eine berufliche Eingliederungsfähigkeit als gegeben. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen sei ein Wiedereinstieg in die berufliche Abklärung auf 50%-Basis zeitnah möglich (IV-act. 199). Mit Bericht vom 9. Februar 2017 attestierten die Behandler des Psychiatrie-Zentrums H. der Beschwerdeführerin nach Stabilisierung ihres Gesundheitszustands eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden täglich bei schwankender Leistungsfähigkeit durch Konzentrationsprobleme, schnelle Ermüdung, Stimmungsschwankungen, innere Spannungszustände, dissoziative Zustände, Körperverspannungen und Körperschmerzen in einer gut strukturierten, eng begleiteten Arbeitssituation mit Routineabläufen, wenig erhöhten Anforderungen oder Stresssituationen und einem Anfahrtsweg von maximal einer Stunde pro Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln (IV-act. 219-4 ff.). Dies entspricht ebenfalls einer knapp 50%igen Arbeitsfähigkeit, welche allerdings von Leistungsschwankungen geprägt ist.
Zwar wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Arbeitsfähigkeit sei tiefer als 50% und nur auf dem zweiten Arbeitsmarkt bzw. in einem geschützten Rahmen realisierbar. Sie stützt sich diesbezüglich auf den Abschlussbericht der E.___ vom 14. September 2016, die Einschätzung des Eingliederungsbeauftragten der Beschwerdegegnerin und die ärztlichen Zeugnisse der X.___ über die Arbeitsunfähigkeit während der beruflichen Abklärung bei der E.___ (IV-act. 197 f., 202, 210 und 211-5 ff.). Die E.___ sah bei der Beschwerdeführerin eine Leistung von maximal 40% bei einem theoretischen Pensum von 50%, welches aber selten habe erreicht werden können. Eine Perspektive im ersten Arbeitsmarkt sei "völlig utopisch". Auch im zweiten Arbeitsmarkt sei bisher keine Stabilität erreicht worden (IV-act. 211-5 f.).
Unstreitig war die Beschwerdeführerin trotz guter Motivation und hohem Einsatzwillen (vgl. IV-act. 211-5) nicht in der Lage, die berufliche Abklärung bei der E.___ bis zum Ende zu besuchen oder die dort geforderte Leistung stabil zu erbringen. Dennoch kann der Einschätzung der E.___ und des Eingliederungsbeauftragten der Beschwerdegegnerin aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.
RAD-Arzt B.___ hielt bereits mit Stellungnahme vom 12. Januar 2012 fest, es könne starke Schwankungen geben und die affektive Befindlichkeit könne z.B. bei Stress "schnell wieder kippen". Insofern könne bei einer für Borderlinestörung typischen und auch bei der Beschwerdeführerin anzunehmenden so genannten stabil-instabilen Persönlichkeit von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen werden. Er attestierte deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 61). Auch Dr. I.___ beschrieb, bei der Beschwerdeführerin bestehe durchgängig eine emotionale Instabilität mit raschen Stimmungsschwankungen (IV-act. 229-54). Die Beschwerdeführerin hat demnach immer wieder Krisen und bessere Phasen. Schon vor Beginn der Abklärung bei der E.___, am 28. April 2016, berichtete sie, dass es ihr momentan nicht gut gehe und sie instabil sei (vgl. IV-act. 211-2). Demnach befand sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Abklärung gerade in einer schlechten Phase.
Hinzutretend (möglicherweise auch ursächlich dafür) war die Beschwerdeführerin in jenem Zeitraum im Aufgabenbereich stark gefordert, da ihre pubertierenden Kinder in der Schule auffielen und auch mit ihr Auseinandersetzungen hatten bzw. nicht mehr mit ihr sprachen und ihr aus dem Weg gingen, was die Beschwerdeführerin sehr belastete (vgl. IV-act. 229-33/-36/-41 f./-49, 219-3 und 211-4 f.). Schwierigkeiten im Aufgabenbereich haben bei der Beschwerdeführerin eine Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerb. Umgekehrt können Herausforderungen bei der Arbeit den Aufgabenbereich tangieren. Ein Mitarbeiter der E.___ vermutete denn auch die Ursache für die bei der Beschwerdeführerin beobachtete Verzweiflung nicht am Arbeitsplatz, sondern zu Hause (vgl. IV-act. 211-5).
Anfangs konnte die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit einem von Y.___ geliehenen Auto zurücklegen. Ab August 2016 musste sie aber mit dem öffentlichen Verkehr anreisen (vgl. IV-act. 211-5). Dadurch verlängerte sich ihr Arbeitsweg von eineinhalb auf vier Stunden pro Tag. Dieser Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr war schon in rein zeitlicher Hinsicht zu lang (vgl. hierzu auch IV-act. 211-6). Die Beschwerdeführerin empfand das Reisen im öffentlichen Verkehr zudem als anstrengend und sehr belastend (siehe sogleich E. 4.6.4 nachstehend). Auch fehlte ihr durch den langen Arbeitsweg die Zeit zur Erholung bzw. zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Aufgabenbereich. So schilderte sie, sie habe um 6:00 Uhr auf den Bus gehen müssen und sei erst zwischen 14:00 und 15:00 Uhr nach Hause gekommen. Zusammen mit den Aufgaben im Haushalt und der Kindererziehung sei es ihr dann zu viel geworden (IV-act. 229-48).
Die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem öffentlichen Verkehr wurde der Beschwerdeführerin dadurch zusätzlich erschwert, dass ein Mitarbeiter in der E.___, offenbar "einfach so als Witz" öffentlich auf Facebook schrieb, er werde sie anzünden, nachdem er davon erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin sich selbst durch Verbrennungen verletzt hatte (weil er gewusst habe, dass sie sich gerne brenne, IV-act. 229-39). Dann sei der Vorfall in Sennwald gewesen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich hier wohl auf das den Medien zu entnehmende Ereignis vom 13. August 2016, als ein Mann in einem Zug zwischen Buchs und Sennwald-Salez eine Frau mit brennbarer Flüssigkeit überschüttet und angezündet hat, selbst in Brand geriet sowie eine Frau mit einem Messer angriff. Die Beschwerdeführerin gab an, nach diesem Vorfall extrem Mühe gehabt zu haben, Zug zu fahren (IV-act. 229-33 und 229-39 f.).
Die Beschwerdeführerin äusserte mehrmals, die Arbeit in der E.___ an sich sei schön und das Arbeitsumfeld (mit Ausnahme des Mitarbeiters, der gedroht habe, sie anzuzünden) gut gewesen (vgl. beispielhaft IV-act. 211-4 und 229-38 f.). Die E.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit eine gute Leistung erbracht habe. Qualität und Quantität hätten gestimmt (wobei man festgestellt habe, dass sie mitten in der Arbeit ohne einen erkennbaren Grund eine Krise haben könne, unter der auch die Leistung leide; vgl. IV-act. 211-5). Auch die Arbeitszeugnisse aus ihrer letzten Festanstellung vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 2002 bei der J.___ sowie aus dem Praktikum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015 bei der D.___ AG äussern sich sehr positiv sowohl über die Leistung als auch über das Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie bezeichnen sie als selbständig, zuverlässig und sehr genau sowie im Verhalten stets freundlich und korrekt (IV-act. 188-2 f.). Die Beschwerdeführerin hat zudem immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass sie gerne arbeiten möchte, auch wenn sie durch eine Berufstätigkeit stark gefordert wäre (vgl. beispielhaft IV-act. 65-3, 152-7, 177, 182 ff. und 229-56).
Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin bei der E.___ sowohl das Arbeitspensum von 50% in zeitlicher Hinsicht als auch die Arbeit an sich in qualitativer und quantitativer Hinsicht bewältigen können, wobei sie sowohl mit dem Team als auch mit den Vorgesetzten grundsätzlich gut zurechtgekommen ist. Dass sie während der beruflichen Abklärung in solch schlechte psychische Verfassung geriet, war nicht durch die Arbeit bedingt, sondern dadurch, dass sie schon vor Beginn der Abklärung im Rahmen ihrer instabilen Persönlichkeitsstörung eine Krise durchlebte, im Aufgabenbereich insbesondere durch ihre Kinder stark gefordert war und einen sehr langen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf sich nehmen musste. Dieser Arbeitsweg war für sie aufgrund der deplatzierten Bemerkung eines Mitarbeiters und der Berichterstattung über das Ereignis vom 13. August 2016 wohl zusätzlich sehr belastend. Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Zweifel zu erwecken. Die Beschwerdeführerin ist demnach als zu 50% arbeitsfähig sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu betrachten.
Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen (Entscheide des Bundesgerichts vom 20. Juli 2019, 8C_442/2019, E. 4.2 und vom 20. Januar 2020, 9C_644/2019, E. 4.2, je mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5 mit Hinweisen).
Vorliegend hat Dr. I.___ festgehalten, es sei nicht automatisch so, dass ideale Arbeitsbedingungen (für die Beschwerdeführerin) im ersten Arbeitsmarkt per se nie und im zweiten Arbeitsmarkt immer erfüllt seien. Bei der E.___ seien Schwierigkeiten aufgetreten, die mit der Arbeit selber wenig oder gar nichts zu tun gehabt hätten (IV-act. 229-57). Diese Erklärung überzeugt. Die Beschwerdeführerin benötigt einen Arbeitsplatz mit stressarmer, gut strukturierter einfacher Arbeit, enger Begleitung und Routineabläufen, wobei der Anfahrtsweg nicht zu lang und das Umfeld wohlwollend, mit möglichst wenig menschlichem Konfliktpotential, sein sollte (vgl. IV-act. 61 und 219-5). Unter diesen Bedingungen kann sie ihre Arbeitsleistung in einem Pensum von 50% erbringen. Der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt hält solche Stellen bereit. Nach der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht leichthin verneint, ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deshalb als verwertbar zu qualifizieren.
Diese Prüfung kann indes unterbleiben. Unabhängig davon, ob eine Einschränkung im Aufgabenbereich besteht oder nicht, ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, unter Anwendung der vom Bundesgericht vorgegebenen Berechnungsmethode ("alte" gemischte Methode) ein Invaliditätsgrad von unter 50% (siehe E. 7 ff. nachfolgend), sodass die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Haushalt eingeschränkt ist, offenbleiben kann.
Bei wesentlich unterdurchschnittlichen Einkommen gebietet der Grundsatz der Parallelität der Einkommensermittlung, beide Vergleichseinkommen unter Annahme gleicher Verhältnisse zu ermitteln. Dies bringt beispielsweise mit sich, dass bei einem bisher erzielten deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen das Valideneinkommen (wie auch das Invalideneinkommen) unter Abstützung auf Tabellenlöhne zu bestimmen ist. Die Unterdurchschnittlichkeit ist indes nicht massgebend, wenn sich die betreffende Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt hat (Kieser, a.a.O., Art. 16 N 44 f.).
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Festanstellung bei der J.___ einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielte (vgl. Beschwerdeantwort, act. G4, S. 7 f.). Dem ist entgegenzusetzen, dass die Mindestlöhne bei dieser Arbeitgeberin zwischen 1998 und 2008 erheblich angestiegen sind. In den Jahren 2000/2001 betrugen die Mindestlöhne für Personen mit abgeschlossener Lehre Fr. 2'800.-- bis Fr. 3'200.-- (x 13; [...] Die Beschwerdeführerin verdiente demgegenüber bereits im Jahr 2001 Fr. 3'280.-- pro Monat (x 13), mithin mehr als den damaligen Mindestlohn. Sie hatte zudem während ihres Anstellungsverhältnisses jedes Jahr eine Lohnerhöhung erhalten, obschon sie gesundheitlich bereits massiv angeschlagen gewesen war (im Jahr 1999 betrug die Lohnerhöhung Fr. 70.--, im Jahr 2000 Fr. 90.-- und im Jahr 2001 Fr. 150.--, jeweils pro Monat x 13; vgl. IV-act. 5-2 und 5-9 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche immer wieder als sehr motiviert, zuverlässig, exakt und freundlich im Umgang beschrieben wurde (vgl. beispielhaft IV-act. 188-2 f.), im Gesundheitsfall weiterhin Lohnerhöhungen erhalten hätte und heute bei derselben Arbeitgeberin mehr als den Mindestlohn erhalten würde. Zudem hätte sie im Gesundheitsfall mit Blick auf ihre sehr positiven Arbeitszeugnisse ohne Weiteres die Stelle wechseln und beruflich aufsteigen können.
Die Beschwerdeführerin hat einen Ausdruck des Lohnrechners der früheren Arbeitgeberin mit aktualisierten Zahlen eingereicht (act. G7.1). Bei der hierarchischen Stellung hat die Beschwerdeführerin sich als "Beaufsichtigung" eingestuft. Es wäre indes die Option "ohne Kaderfunktion" anzuwählen gewesen.
Bei einem Alter von 42 Jahren, einem Dienstalter von 11 Jahren (seit 1998, mit Kinderpause von 2002 bis 2011) und 41 Arbeitsstunden pro Woche ergibt sich für Personen mit Berufslehre ohne Kaderfunktion gemäss dem Lohnrechner der Arbeitgeberin für das Jahr 2019 […] ein mittlerer Lohn von Fr. 4'960.-- (x 12), wobei die untere 25%-Grenze (das unterste Quartil) bei Fr. 4'470.-- (x 12) liegt (vgl.[…]). Wird die Nominallohnentwicklung (Tabelle T39 LSE, welche bisher erst die Zahlen bis und mit 2018 enthält) berücksichtigt, hätte der mittlere Jahreslohn im Jahr 2011 Fr. 56'731.-- betragen (Fr. 4'960.-- x 12 / 2'732 x 2'604), die untere 25%-Grenze wäre bei Fr. 51'127.-- gelegen (Fr. 4'470.-- x 12 / 2'732 x 2'604). Selbst das unterste Quartil liegt damit nur knapp unter dem Tabellenlohn der LSE (Tabelle TA1, Ziff. 47, Detailhandel, Kompetenzniveau 2, Frauen).
Welchen Lohn die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 2011 tatsächlich erzielt hätte, lässt sich nach dem Gesagten nicht genau bestimmen. Dieser könnte sowohl wesentlich über als auch knapp unter dem Tabellenlohn der LSE liegen. Es erscheint somit sachgerecht, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen.
Da die beiden Vergleichseinkommen somit auf derselben Grundlage zu berechnen sind, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden.
Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass es von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängt, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Der Abzug ist auf höchstens 25% begrenzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung sei bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil sowie bei der Leistungsfähigkeit als limitierend berücksichtigt worden. Unstreitig hat die Beschwerdeführerin jedoch immer wieder psychische Krisen, während denen sie die Leistung von 50% nicht erbringen kann (vgl. etwa IV-act. 61 und 229-54). Ebenso unstreitig zeigt sich die Beschwerdeführerin sehr motiviert und pflichtbewusst. Aktenkundig strengte sie sich jeweils sehr an, um den Anforderungen der Arbeitgeber gerecht zu werden. So hielt sie beispielsweise das Praktikum bei der D.___ AG mühsam durch (IV-act. 140) und erschien trotz psychischer Belastungen, Rückenschmerzen und Schlafproblemen, später auch einem sehr langen Arbeitsweg und weiteren widrigen Faktoren bis zum 26. August 2016 zur beruflichen Abklärung bei der E.___ (vgl. etwa IV-act. 211-3 ff.). Druck oder Stress löst bei der Beschwerdeführerin eine Krise aus, was sich beispielsweise in Zittern, starkem Schwitzen und häufigem Weinen äussert (vgl. IV-act. 202). Dies führte während der Abklärung bei der E.___ dazu, dass sie sich, um diesen Druck zu reduzieren, selbst verletzte, sich insbesondere Verbrennungen am Arm zufügte. Im Abschlussbericht der E.___ wird dazu ausgeführt: "Sie verletzt sich in dem sie sich Brandwunden zuführt, welche danach oft mehrere Tage ersichtliche blutende und/oder wässernde Verletzungen hinterlassen." Im Anschluss danach wurde sie für kurze Zeit als stabiler wahrgenommen (vgl. IV-act. 211-3 und 202-2).
Es ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin selbst unter optimalen Arbeitsbedingungen aufgrund ihrer instabilen Persönlichkeitsstörung immer wieder für kürzere und längere Zeiten krankheitsabwesend sein und auch während ihrer Anwesenheiten nicht immer eine stabile Leistung von 50% erbringen können wird. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senken diese Risiken, deren Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen, den "Wert" der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin erheblich. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, muss die Beschwerdeführerin mit einem erheblich tieferen Einkommen rechnen als eine gesunde Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3).
Dr. I.___ ging aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie ihre letzte Arbeitsstelle nicht wegen ihrer Gesundheit, sondern wegen der Geburt ihres ersten Kindes aufgegeben hatte und die Arbeitgeberin gewisse Schwierigkeiten toleriert hatte (IV-act. 229-39 und 229-61). Das ist jedoch aktenkundig falsch. Die Arbeitgeberin hatte der Beschwerdeführerin wegen der langen Krankheitsabsenzen gekündigt, nachdem die Krankentaggelder ausgelaufen waren (IV-act. 71-4 und 73-2). In der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung wurden demzufolge die Schwierigkeiten, die bei der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis auftreten, nicht vollumfänglich berücksichtigt, sodass sich auch aus dieser Perspektive ein Tabellenlohnabzug aufdrängt. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint ein Tabellenlohnabzug von 10% als angemessen. Im Rahmen des Prozentvergleichs beträgt das Invalideneinkommen bezogen auf den Erwerbsteil demnach 45% (50% x 0.9).
Für die Phase ab August 2017 ist unbestrittenermassen ein reiner Einkommensvergleich vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab dann 100% erwerbstätig gewesen wäre. Da, wie dargetan, ein Prozentvergleich erfolgen kann, besteht ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 55% (100% - 45%), sodass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Verfügung vom 5. Januar 2018 ist deshalb aufzuheben und die bisherige Viertelsrente der Beschwerdeführerin ist ab August 2017 auf eine halbe Rente zu erhöhen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Vorliegend erscheint eine durchschnittliche pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Festlegung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung erübrigt sich bei diesem Prozessausgang.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP