Entscheid vom 18. November 2020
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2018/399
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Schwarz, Sigg Schwarz Advokatur, Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision, unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren, Hilflosenentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien sind die Einstellung der Rente und der Hilflosenentschädigung sowie der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren umstritten. Zu den massgebenden rechtlichen Grundlagen wird auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2018, IV 2016/273, IV 2016/330 und IV 2016/342, verwiesen (E. 1.1 ff., E. 4.1 und E. 5.1).
Zunächst zu prüfen ist die Einstellung der Rente.
Massgebend für die vom Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 17. September 2008, I 2008 5, bestätigte Rentenzusprache waren die bis zum 5. Dezember 2007 (Zeitpunkt der Rentenverfügung; IV-act. 47) eingetretenen Verhältnisse (IV-act. 59). Ihr lagen die Beurteilungen der damals behandelnden Psychiaterin C.___ vom 3. Juli 2007 (IV-act. 14) sowie vom 12. Oktober 2007 (IV-act. 41) und der Zwischenbericht der in der Klinik G.___ behandelnden medizinischen Fachpersonen vom 26. Oktober 2007 (IV-act. 43) zugrunde (siehe auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 31. Oktober 2007, IV-act. 44-2 f.). Die Beschwerdeführerin schilderte, in der Kindheit vom Vater und Grossvater sexuell missbraucht worden zu sein (siehe etwa IV-act. 14-2). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stand eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) im Vordergrund (IV-act. 14-1 und IV-act. 43-1), die zudem zu einer multiplen Persönlichkeitsstörung geführt hatte (IV-act. 3-3; zur Bestätigung dieser Diagnose siehe IV-act. 158-1). Als Befunde wurden u.a. ein auffälliges Erscheinungsbild (Kapuze weit ins Gesicht gezogen, Umklammern eines grossen Kissens), eine starke motorische Unruhe (wippen) und Hinweise auf zwanghaftes Verhalten erhoben (IV-act. 43-3; siehe auch IV-act. 43-2). Die Intensität des regressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin verhalte sich konform mit ihrem Befinden. Je stärker sie sich belastet fühle, beispielsweise durch vermehrte oder unerwartete Begegnungen mit Männern, desto intensiver regrediere sie. Die Beschwerdeführerin selbst beschreibe, sich in diesem Zustand wie eine 10-jährige zu fühlen, und assoziiere ihre Persönlichkeit - also die der «O.» - mit Schwäche und zeige stark kindliche Verhaltensweisen. Jedoch beschreibe sie auch eine andere Persönlichkeit: die der «P.». Diese verbinde sie u.a. mit Stärke und Selbstsicherheit. «P.___» sei jemand, die sich wehren könne und sich selbst behaupte. Die Beschreibungen sowie auch das klinische Bild der Beschwerdeführerin veranlassten zu einem Verdacht auf eine multiple Persönlichkeitsstörung (IV-act. 43-3). Im Vordergrund des Leidensbilds standen Ängste und Panikattacken. Die Ängste bezogen sich auf Männer allgemein und auf ihren Vater im Besonderen (IV-act. 14-2 unten).
Die Beschwerdegegnerin bringt - ohne sich in erkennbarer Weise auf eine psychiatrische Stellungnahme des RAD abzustützen - verschiedene Mängel am Gerichtsgutachten vor. Zunächst gilt es zu beachten, dass vorliegend für die Renteneinstellung einzig die Frage entscheidend ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert hat. Soweit die Beschwerdegegnerin verschiedene Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin als manipulativ qualifiziert (siehe etwa act. G 43, Rz 3 f., Rz 23 und Rz 25; bezüglich der Herleitung der Diagnose act. G 43, Rz 17), handelt es sich um eine von der Beschwerdegegnerin vorgenommene andere Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, wie es bereits der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lag (siehe hierzu vorstehende E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin zeigt denn auch nicht auf und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Leidensklagen der Beschwerdeführerin (insbesondere bezüglich des sexuellen Missbrauchs, der geklagten Ängste, des gezeigten Zwangs- sowie Alltagsverhaltens, des Einnässens und der Selbsteinschätzung) sich entscheidend verbessert hätten. Auch der von der Beschwerdegegnerin gerügte Sichtschutz der Beschwerdeführerin (act. G 43, Rz 7) und deren auffällig unruhiges Verhalten anlässlich medizinischer Abklärungen entsprechen den der Rentenzusprache zugrundeliegenden Verhaltensweisen (siehe ausführlich zum damaligen Verhalten etwa IV-act. 43-2; bezüglich des Einnässens oder des Desinfektionszwangs und des Blickschutzes [«Kapuze weit ins Gesichts gezogen»] siehe ebenfalls IV-act. 43-2 f. sowie IV-act. 14-3 Mitte). Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs der Beschwerdegegnerin (act. G 43, Rz 5), die Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten sich auf Andeutungen beschränkt, oder bezüglich der von ihr kritisierten äusseren Umstände der Begutachtung (siehe etwa act. G 43, Rz 3 f.). So führten bereits die medizinischen Fachpersonen der Klinik G.___ aus, in der Vergangenheit «müssen zudem schwerwiegende Traumatisierungen durch sexuelle Übergriffe liegen, zu deren Schilderung die Patientin aktuell nur begrenzt in der Lage ist» (IV-act. 43-2). Insgesamt legt die Beschwerdegegnerin weder dar noch ist erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise seit der ursprünglichen Rentenzusprache verändert hätte. Vielmehr beschränkt sich ihre teilweise über die Grenze der Sachlichkeit hinausgehende Kritik am Gerichtsgutachten im Wesentlichen auf das darin berücksichtigte Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. den an sie gerichteten Vorwurf, der Gerichtsgutachterin etwas vorgespielt zu haben («eigentliches Katz- und Mausspiel», act. G 43, Rz 3; «starke manipulative Energie», act. G 43, Rz 3 am Schluss; «Das mutet eher an wie Klatsch und kollektive Empörung bei einem Kaffekränzchen», act. G 43, Rz 14). Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine andere Einschätzung des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, wie es bereits der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lag. Auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die in der Vergangenheit früher ausgeübte Tätigkeit als Tänzerin (act. G 43, Rz 19) zielt ins Leere, da diese vor der Rentenzusprache ausgeübt wurde und folglich für die danach massgebende Verlaufsbeurteilung nicht von Bedeutung ist. Gleiches gilt für die von der Beschwerdegegnerin geäusserten grundsätzlichen Zweifel am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (act. G 43, Rz 20), wie sie sowohl von der Gerichtsgutachterin mit ausführlicher Begründung (act. G 39, S. 56 f. und 63) als auch von den medizinischen Fachpersonen der Klinik G.___ diagnostiziert wurde (IV-act. 43-1), wobei die umstrittene Frage der richtigen Codierung mangels revisionsrechtlicher Relevanz offenbleiben kann. Die Kritik der Beschwerdegegnerin zielt im Wesentlichen auf eine im Revisionsverfahren unzulässige nachträgliche Neubeurteilung des der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Sachverhalts und damit der rechtskräftigen Rentenzusprache des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 17. September 2008 (IV-act. 59) ab. Auch aus der gesamten übrigen Aktenlage lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass sich der bei der Rentenzusprache massgebende Gesundheitszustand verbessert hätte.
Zu ergänzen ist, dass die offenbar nicht auf fachpsychiatrischer Einschätzung beruhende Kritik der Beschwerdegegnerin am Gerichtsgutachten nicht stichhaltig ist. Entscheidend ist ausserdem, dass Zweck des Gerichtsgutachtens im vorliegenden Revisionsverfahren nicht die Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache bzw. der dieser zugrundeliegenden medizinischen Beurteilung ist, was die Beschwerdegegnerin bei ihren Ausführungen (act. G 43) grösstenteils verkennt. Insbesondere liegt auch kein Mangel an der Verlaufsbeurteilung allein im Umstand begründet, dass die Gerichtsgutachterin das im Wesentlichen gleichgebliebene Verhalten der Beschwerdeführerin und der damals geklagten Leiden bzw. Umstände gleich wie die medizinischen Fachpersonen der Klinik G.___ würdigt. Alles andere stellte eine revisionsrechtlich nicht relevante andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts dar.
Bezüglich der Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen der medizinischen Experten ab. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdegegnerin die von der Gerichtsgutachterin entgegengebrachte Empathie rügt und die Berücksichtigung der Anliegen der Beschwerdeführerin bezüglich der Untersuchungsumstände kritisiert (siehe etwa act. G 43, Rz 3 ff., Rz 23 und Rz 25), übersieht sie, dass die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, 3. Auflage, 2016 (nachfolgend: Qualitätsleitlinien) ein den gutachtlichen Umständen angepasstes empathisches Vorgehen empfehlen (Qualitätsleitlinien, S. 14 unten). Den Exploranden soll zudem genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, damit sie in Ruhe ihre Situation, ihre Beschwerden und ihre Sicht der Dinge darlegen können (Qualitätsleitlinien, S. 14). Auch die Untersuchung im gutachtlichen Kontext soll darauf ausgerichtet sein, mögliche Schäden bei der versicherten Person zu vermeiden. Dennoch kann eine Begutachtung eine belastende und anstrengende Situation sein, was auch durch ein vorsichtiges und empathisches Vorgehen der Gutachterin nicht gänzlich verhindert werden kann (Qualitätsleitlinien S. 15). Dem subjektiven Empfinden und der Perspektive der Exploranden sind Raum zu geben und die Darstellung grundlegender Merkmale ihrer Persönlichkeit, ihres Erlebens, Verhaltens und ihrer Beziehungsgestaltung möglich zu machen. Diese Explorationstechnik kann in jeder Phase der Untersuchung, z.B. wenn ein besonders bedeutsames Thema dies fruchtbar erscheinen lässt, wieder aufgegriffen werden (Qualitätsleitlinien, S. 15). Ein zentrales Qualitätskriterium eines Gutachtens ist denn auch die interpersonelle Dimension. Bei deren Abklärung ist u.a. das aktuelle Erleben und Verhalten abzuklären. Folglich wird der Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht dadurch erschüttert, dass die Gerichtsgutachterin - in Nachachtung der Qualitätsleitlinien - eine empathische Herangehensweise in einer für die Beschwerdeführerin möglichst wenig belastenden Umgebung und Atmosphäre wählte. Zudem liegen keine Umstände vor, welche die Gerichtsgutachterin als voreingenommen erscheinen lassen würden. Im Übrigen widersprechen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin insoweit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), da sie diese ihr bereits im Vorfeld mitgeteilten Umstände (siehe etwa Schreiben vom 20. Mai 2020, act. G 37 f.) erst im Nachhinein nach Vorliegen des ihr nicht passenden Gutachtensergebnisses bemängelt.
Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Beschwerdegegnerin bildet ein «zumindest kursorischer körperlicher Untersuch» nicht zwingender Bestandteil eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Vielmehr sehen die Qualitätsleitlinien vor, dass ein allfälliger somatischer Abklärungsbedarf durch einen Experten bzw. eine Expertin aus der somatischen Fachmedizin zu erfolgen hätte (S. 10 f.). Ein solcher liegt hier nicht vor. Hinzu kommt, dass sich die psychiatrische Gerichtsgutachterin im Rahmen der umfassenden Anamnese und Voraktenwiedergabe ein schlüssiges Bild über die körperliche Situation machen konnte (act. G 39, S. 5 ff.). Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass die Gerichtsgutachterin eine sorgfältige Abklärung des Essverhaltens vornahm (S. 25 f.) sowie schlüssige, auch für den medizinischen Laien einleuchtende Ausführungen zum mageren Körperzustand machte (act. G 39, S. 34). Auch der Frage nach Selbstverletzungen (act. G 39, S. 31 und S. 33 Mitte) ging die Gerichtsgutachterin sorgfältig nach.
Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, bezüglich Panikattacken habe die Gerichtsgutachterin der Beschwerdeführerin - im Stile von Suggestivfragen - die Symptome vorgekaut (act. G 43, Rz 6), kann nicht gefolgt werden. Von sich aus gab die Beschwerdeführerin an, bei Panikattacken keine Luft mehr zu kriegen. Erst nachdem die Beschwerdeführerin bei der Aufforderung zu weiteren Angaben antwortete, sie könne dies nicht beschreiben, wählte die Gerichtsgutachterin eine stärker strukturierte sowie an die Situation der Beschwerdeführerin angepasste Fragestellung bzw. Gesprächsführung bezüglich der Symptomatik, wie sie auch in den Qualitätsleitlinien (S. 15 Mitte) vorgesehen ist. Zudem verneinte die Beschwerdeführerin die Frage der Gerichtsgutachterin, «Sind es die Momente, in denen Sie sich wehtun?», mit der Begründung, das komme und überfalle sie wie eine Lawine (zum Ganzen act. G 39, S. 33). Ausserdem ist es gerichtsnotorisch, dass psychiatrische Fachpersonen im Rahmen der Befunderhebung einzelne Kriterien wie etwa Schlafstörung, Libidoverlust und dergleichen gezielt nachfragen, wenn diese nicht von den Exploranden von sich aus erwähnt werden. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Kritik zu den Bemühungen der Gerichtsgutachterin in Widerspruch zum Vorwurf, diese habe bloss einen «bruchstückhaften Befund erhoben» (act. G 43, Rz 10).
Soweit die Beschwerdegegnerin die gerichtsgutachterliche Würdigung der Vorakten über die Schilderungen der Beschwerdeführerin über den Vater, wie sie der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lagen, bemängelt (act. G 43, Rz 14), legt sie nicht dar, inwiefern dies einen Mangel an der gerichtsgutachterlichen Verlaufsbeurteilung darstellt. Dass es sich dabei nach der Wahrnehmung der Beschwerdegegnerin um kaum konkrete Informationen handelt, weckt jedenfalls keine Zweifel an der Verlaufsbeurteilung. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage stets in sich konsistente Angaben darüber machte (siehe etwa vorstehende E. 2.1), auch wenn sie von tiefergehenden Detailschilderungen absah.
Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Gerichtsgutachterin habe aufgrund des Aufenthalts in einem Kinderheim eine «Traumatisierung im Heim» angenommen (act. G 43, Rz 13). Die Gerichtsgutachterin wies lediglich darauf hin, dass Kinderheime in der DDR keine sehr angenehmen Aufenthaltsorte gewesen seien. Diese Ausführung scheint der Verdeutlichung der von der Beschwerdeführerin mit dem Heimeintritt bzw. der Aufgabe der bis dahin bestandenen Lebenssituation empfundenen Entlastung (act. G 39, S. 42 und S. 46) zu dienen und lässt nachvollziehbar Rückschlüsse auf die belastende Situation vor dem Heimeintritt zu, unabhängig davon, dass die DDR zum Zeitpunkt des Heimeintritts formell nicht mehr existierte.
Unklar bleibt, was für zusätzlich erhellende Erkenntnisse für die Verlaufsbeurteilung aus der von der Beschwerdegegnerin geforderten Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin hätten gewonnen werden können (act. G 43, Rz 15). Denn diese war am Standortgespräch vom 24. Juni 2015 anwesend (IV-act. 135-2 oben), als die Beschwerdeführerin über ihren Unterstützungsbedarf und die mütterliche Mithilfe sprach (IV-act. 135-3 und IV-act. 135-4). Nichts anderes gilt bezüglich der Schilderungen über die sexuellen Übergriffe (IV-act. 135-4 oben und IV-act. 135-6). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter bei einer Befragung durch die Gerichtsgutachterin davon wesentlich abweichende Angaben machen würde.
Anzufügen bleibt, dass vage, ausweichende Antworten und sonstiges Vermeidungsverhalten (siehe etwa act. G 39, S. 33) gerade Kennzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung bilden (BGE 142 V 348 E. 5.2.3; siehe auch Qualitätsleitlinien S. 21 oben), weshalb die Beschwerdegegnerin aus der kritisierten «Vagheit der Feststellungen» (act. G 43, Rz 8), des Verschweigens (act. G 43, Rz 12), der teilweise nicht detaillierten Informationslage bezüglich sexueller Übergriffe (act. G 43, Rz 14 und Rz 18) oder des Wunsches, dass die Betreuerin bei einzelnen belastenden Punkten nicht mithört (act. G 43, Rz 17), nichts zulasten des Beweiswerts des Gerichtsgutachtens abzuleiten vermag. Dies gilt erst Recht bezüglich der Aussagekraft der gerichtsgutachterlichen Verlaufsbeurteilung. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und stellt - entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (act. G 43, Rz 8) - gerade ein Qualitätsmerkmal dar, dass die Gerichtsgutachterin vorsichtige Formulierungen wählte und gerade keinen eindeutigen Ausdrucksstil pflegte und keine Sicherheit vortäuschte, die es bei der ermessenbehafteten Einschätzung psychischer Krankheitsbilder und erst recht im vorliegend komplexen Fall nicht gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, I 961/06, E. 3.1 mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass die Gerichtsgutachterin sämtliche relevanten Aspekte - wie etwa die geklagten und präsentierten Zwänge oder das sonstige Alltagsverhalten - eingehend abklärte und mit Nachfragen auf ihre Konsistenz prüfte (siehe etwa act. G 39, S. 23 f., und G 39, S. 25 ff.).
Die Beschwerdegegnerin sieht einen Mangel am Gerichtsgutachten auch darin, dass keine Blutentnahme erfolgt sei (act. G 43, Rz 9). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern die Frage der Notwendigkeit einer Blutentnahme für die Verlaufsbeurteilung von Relevanz ist, nachdem die Inanspruchnahme einer medikamentösen Therapie bzw. eine entsprechende Compliance bereits bei der Rentenzusprache von keiner Bedeutung war (siehe zu den nicht psychopharmakologischen Therapievorschlägen der medizinischen Fachpersonen der Klinik G.___ IV-act. 43-4). Des Weiteren widmete sich die Gerichtsgutachterin ausführlich der Frage nach der gegenwärtigen Medikamenteneinnahme. Da die Beschwerdeführerin zumindest eine regelmässige Einnahme verneinte und sich generell bezüglich medikamentöser Therapien gespalten zeigte («Ich weiss, ich brauche Medikamente. Ich habe so schreckliche Angst, aber ich habe auch Angst vor den Medikamenten»; siehe zum Ganzen act. G 39, S. 30), stellt es keinen - erst recht keinen gravierenden - Mangel dar, dass die Gerichtsgutachterin auf Laboruntersuchungen verzichtete. Vielmehr erscheint der Verzicht unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar.
Bei der vereinzelt falschen Bezeichnung der Beschwerdegegnerin («Suva»; zur Kritik der Beschwerdegegnerin siehe act. G 43, Rz 22) handelt es sich offenkundig um ein rein redaktionelles Versehen. Die Beschwerdegegnerin legt weder dar noch ist erkennbar, inwiefern dadurch der medizinische Inhalt des Gerichtsgutachtens in Zweifel gezogen würde.
Bei der Würdigung des Gerichtsgutachtens und der darin enthaltenen Verlaufsbeurteilung fällt ausserdem ins Gewicht, dass sie auf einer umfassenden Voraktenkenntnis sowie einer - wenn auch unter erschwerten, aber den Umständen angemessenen - persönlichen Untersuchung unter Einschluss glaubhafter fremdanamnestischer Angaben beruht. Die von der Gerichtsgutachterin gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar in mit den Qualitätsleitlinien zu vereinbarender Weise begründet und beruhen auf einer unvoreingenommenen Konsistenz- und Ressourcenbeurteilung im Kontext des Krankheitsbilds, wie es sowohl von der Gerichtsgutachterin als auch vor der Rentenzusprache durch die medizinischen Fachpersonen der Klinik G.___ erkannt wurde. Die Gerichtsgutachterin übte das ihr zustehende Ermessen bei der Verlaufsbeurteilung folglich rechtskonform bzw. in Nachachtung der aus Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fliessenden normativen Vorgaben aus, weshalb kein Platz für eine juristische Parallelüberprüfung bleibt. Mit der Gerichtsgutachterin ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht in revisionsrechtlich wesentlicher Weise verändert hat und weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell-Ausserrhoden beruht, womit ein Rückkommen gestützt auf die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG oder die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausgeschlossen ist.
Bezüglich der Einstellung der Hilflosenentschädigung kann in tatsächlicher Hinsicht auf die beweiskräftige gerichtsgutachterliche Verlaufsbeurteilung (siehe hierzu vorstehende E. 2.2 f.) verwiesen werden. Die Gerichtsgutachterin legte schlüssig dar (act. G 39, S. 66), dass seit dem massgebenden Zeitpunkt (Verfügung vom 22. März 2013, IV-act. 67) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine revisionsrelevante Veränderung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Weder aus der Kritik der Beschwerdegegnerin (act. G 43, Rz 22) noch der Aktenlage ergibt sich etwas Gegenteiliges. Vielmehr zielt auch hier die Kritik der Beschwerdegegnerin auf eine im vorliegenden Revisionsverfahren unzulässige Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ab. Die revisionsweise Einstellung der Hilflosenentschädigung erweist sich damit ebenfalls als rechtswidrig.
Schliesslich bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in beiden Verwaltungsverfahren betreffend die Einstellung der Rente und der Hilflosenentschädigung zu prüfen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nicht eine erstmalige Leistungszusprache im Raum stand, sondern vielmehr eine revisionsweise Leistungsanpassung, die schwierigere verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fragen mit sich bringt. Es galt ein äusserst komplexes psychisches Leidensbild, dessen Auswirkungen und Entwicklung zu beurteilen. Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin in Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin Abklärungen vorgenommen, deren Ergebnisse nicht verwertet werden dürfen. Die rechtlich erforderliche Würdigung sowohl dieses gesetzwidrigen Verhaltens als auch des Observationsmaterials bzw. deren (Un-)Verwertbarkeit sind schwierig und einem Laien kaum zugänglich. Der Beschwerdeführerin ist weiter zugute zu halten, dass die Inanspruchnahme einer Rechtsverbeiständung erst nach dem Vorbescheid vom 4. Mai 2016 erfolgte und sie bis dahin andere Vertrauenspersonen beigezogen hatte. Aufgrund der mit dem Vorbescheid zum Rentenanspruch akut gewordenen Fragestellungen wurde jedenfalls eine gehörige Rechtsvertretung erforderlich, welche weder durch die Fortführung der bisherigen personellen Betreuung noch von Fachleuten sozialer Institutionen hätte gewährleistet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 3.2). Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens kann auch nicht gesagt werden, die Einwände seien aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich gewesen. Vielmehr verhielt sich die Beschwerdegegnerin mit der systematischen heimlichen Überwachung der Beschwerdeführerin rechtswidrig. Angesichts des damaligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin finanziell bedürftig war (vgl. dazu auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen; act. G 1.4 und G 3.1 im Verfahren IV 2016/342). Gemäss beweiskräftigem Gerichtsgutachten ist unverändert von einer krankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und es bleibt kein Raum für die Annahme, das Leiden gehe in bewusstseinsnahen Täuschungshandlungen auf (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2018, 9C_483/2019, E. 7.1 am Schluss). Daher ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren betreffend Rente und das damit eng verbundene Verwaltungsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung ab Datum der Gesuchstellung (1. Juni 2016, IV-act. 170) zu bewilligen und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz zur unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen.
In Gutheissung der Beschwerde vom 5. Oktober 2016 ist die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 betreffend die Einstellung der Hilflosenentschädigung aufzuheben.
In Gutheissung der Beschwerde vom 29. September 2016 ist die angefochtene Verfügung vom 31. August 2016 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren betreffend Rente und das damit eng verbundene Verwaltungsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung ab Datum der Gesuchstellung (1. Juni 2016, IV-act. 170) zu bewilligen und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz zur unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Bei Streitigkeiten betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich hierbei nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2012, IV 2010/270, E. 6.4).
Die Kosten des auf Anordnung des Bundesgerichts vom Versicherungsgericht eingeholten psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Fr. 10'350.-- (act. G 40) hat die Beschwerdegegnerin vollumfänglich zu tragen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2).
Für die Verfahren IV 2016/273, IV 2016/330 und IV 2016/342 erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Da die in diesen Verfahren angefochtenen Verfügungen allein schon aufgrund der von der Beschwerdegegnerin aufgrund rechtswidriger Observation verursachten fehlenden Spruchreife hätten aufgehoben werden können und die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzte, ist von einem vollen Obsiegen auszugehen (zur Geltung des Verursacherprinzips siehe Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019, 9C_605/2018, E. 7.2). Ohnehin ist auch materiell nachträglich von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erübrigt sich.
Die Rechtsvertreterin der vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin hat am 17. September 2020 eine Kostennote für das Beschwerdeverfahren IV 2018/399 eingereicht. Sie macht einen Aufwand von 18 Stunden und 20 Minuten bzw. eine Entschädigung von Fr. 4'474.25 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. G 46). Mit Blick auf die verfahrens- und materiellrechtliche Komplexität der im Streit stehenden Ansprüche, der aufwändigen Aktenbereinigung mit mehrfachem Schriftenwechsel sowie des ausführlichen Gerichtsgutachtens erscheint die geltend gemachte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren IV 2018/399 angemessen. Die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erübrigt sich.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP